Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0510-W/07
Gebührenpflicht eines Ansuchens um Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach §19 Gewerbeordnung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0510-W/07vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung eines Gewerbes unterliegt der Gebühr, auch wenn der Gewerbeschein letztendlich nicht benötigt wird.
Der Gebührenpflicht unterliegen auch Beilagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Eingabe nachgereicht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der J, gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 27. September 2006, xxx, betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Formblatt vom 17. August 2004, beim Magistrat der Stadt
X, Magistratsabteilung Y, eingelangt am 18. August 2004 stellte die
Berufungswerberin (Bw) den "Antrag auf Feststellung der individuellen
Befähigung für die Ausübung des Gewerbes
1) Kosmetik
eingeschränkt auf Permanent Make-Up
2) Visagistin
und Make Up Artist".
Im Zuge der Bearbeitung wurden 15 Beilagen
beigebracht.
Am 8. Oktober 2004 wurde von der Magistratsabteilung Y zur
Zahl zzzz der gewünschte Bescheid, betreffend
"die individuelle Befähigung für das
Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf
Visagist", ausgestellt.
Auf Grund des Befundes des Magistrates der Stadt X vom 14.
Februar 2006, setzte das Finanzamt A mit Bescheid vom 27. September 2006
hinsichtlich der Eingabe vom 17. August 2004 sowie der 15 Beilagen die
Eingabengebühr gemäß
§14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz 1957
(GebG) und die Beilagengebühr gemäß
§14 TP5 Abs.1 GebG
für die fehlenden Gebührenbeträge fest. Gleichzeitig erging ein
Bescheid über eine Gebührenerhöhung gemäß
§9 Abs.1 GebG im Ausmaß von 50% der nicht
vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr in Höhe von 78,80
Euro, d.s. 39,40 Euro. 1,20 Euro an Gebühren waren entrichtet
worden.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006, zur Post gegeben am 3.
November 2006, erhob die Bw Berufung.
Die Bw wendet ein, sie habe seinerzeit bei der MA Y einen
Antrag auf Ausstellung eines Gewerbescheines zur Ausübung als Visagistin
und ebenso für Permanent Make-Up gestellt, um sich selbständig machen
zu können. Sie sei damals arbeitslos gemeldet gewesen und habe damit ein
Einzelunternehmen gründen wollen. Von Seiten der MA Y habe man jedoch den
Gewerbeschein für Permanent Make-Up nicht ausgestellt, womit für die
Bw dieses Vorhaben hinfällig gewesen sei und sie auch den Gewerbeschein
für Visagismus nicht mehr benötigt habe. Weiters habe sie bis dato
keine Rechnung des Magistrates erhalten, geschweige denn einen Gewerbeschein.
Die Bw ersuchte daher um Aufhebung der Gebühr und teilte weiters mit, dass
ein Antrag für zwei Gewerbescheine für Arbeitslose kostenlos gewesen
sei.
Im Zuge der Ermittlungen durch das Finanzamt A teilte die
MA Y mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 mit, dass der Bescheid am 24. November
2004 persönlich mit Rechtsmittelverzicht übernommen worden und die
Gebühr daher zu entrichten sei. Das Finanzamt A ließ die Berufung als
rechtzeitig gelten und wies diese nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren
mit der Begründung, die in der Berufung angeführten Umstände
(Gewerbeschein nicht benötigt) könnten nichts an der bereits
entstandenen Gebührenschuld ändern, eine gesetzliche Grundlage
für eine Befreiung von der Gebühr für einen Antrag auf zwei
Gewerbescheine für Arbeitslose, wie in der Berufung angeführt, sei im
Gebührengesetz nicht gegeben, mit Berufungsvorentscheidung vom 5.
Jänner 2007 als unbegründet ab.
Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Die Bw bringt vor, es sei ihr unverständlich, wieso es
keine gesetzliche Grundlage für die Befreiung von Gebühren für
einen Antrag auf zwei Gewerbescheine für Arbeitslose gebe, da ihr dies
sowohl vom W Wien als auch von der WK mitgeteilt worden sei. Außerdem
hätte sie der Magistrat darauf hinweisen können, da es für die Bw
nur sinnvoll gewesen wäre ein Einzelunternehmen zu gründen, wenn sei
beide Gewerbescheine erhalten hätte. Dies sei ihr damit nicht möglich
gewesen. Außerdem habe sie bis heute den Gewerbeschein für Visagismus
nicht erhalten und hätte sie diesen auch wieder zurückgelegt, da er
für sie sinnlos gewesen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den
Gewerbeakt.
Gemäß
§14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz
1957 idF BGBl. I Nr. 72/2004 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen
(natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer
festen Gebühr von 13 Euro.
Eine Eingabe im Sinne des §14 TP6 Abs.1 GebG 1957 ist
nach der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung des Gesetzes somit ein
schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur
amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung
oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen
Wirkungskreises veranlasst werden soll (VwGH 19.9.2001, 2001/16/0174).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn
der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen
ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft (VwGH
5.7.1999, 96/16/0165).
Gemäß
§94 Z 42 der Gewerbeordnung 1994 idF
BGBl. I Nr. 111/2002 (GewO) ist Kosmetik (Schönheitspflege) ein sog.
"reglementiertes Gewerbe".
Gemäß
§18 Abs.1 GewO idF BGBl. I Nr.
111/2002 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes
reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im §94 Z 14, 32, 33, 41 und 46
genannten Gewerbe und hinsichtlich des im §94 Z 42 genannten Gewerbes,
soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens
handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich
allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die
Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen
eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche
fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.
Kann der nach §18 Abs.1 GewO vorgeschriebene
Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde
gemäß
§19 GewO unter Bedachtnahme auf Vorschriften
gemäß
§18 Abs.4 leg. cit. das Vorliegen der individuellen
Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die
für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das
Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf
Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die
Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.
Dies ist mit Bescheid des Magistrates der Stadt X ,
Magistratsabteilung Y , vom 8. Oktober 2004 geschehen, worin
gemäß
§19 GewO 1994 festgestellt wird, dass die Bw
"die individuelle Befähigung für das
Gewerbe: Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf
Visagist", besitzt.
Damit sind die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden
Gewerbe geschaffen, wenn dieser Bescheid auch noch nicht zur Ausübung des
Gewerbes berechtigt. Hiezu bedarf es, laut vorzitiertem Bescheid noch der
rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung bei der für den
Standort zuständigen Behörde.
Daraus ergibt sich, dass der Antrag der Bw erfolgte, um ein
Tätigwerden der Behörde (nämlich die Feststellung der
individuellen Befähigung gemäß
§19 GewO) zu
veranlassen.
Gemäß
§14 TP5 Abs.1 GebG idF BGBl. I Nr.
72/2004 beträgt die Gebühr für Beilagen, das sind Schriften und
Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem
Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,60
Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Der Gebührenpflicht
unterliegen auch Beilagen, die im Zusammenhang mit einer
gebührenpflichtigen Eingabe nachgereicht werden (VwGH 19.9.2001,
2001/16/0174).
Gemäß
§11 Abs.1 Z1GebG idF BGBl. I Nr.
144/2001 entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem
Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende
abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen
Anbringen zugestellt wird.
Wie bereits ausgeführt wurde der Bescheid über
den Befähigungsnachweis vom 8. Oktober 2004 am 24. November 2004
persönlich übernommen, womit die Gebührenschuld entstanden
ist.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so
ist gemäß
§9 Abs.1 GebG
1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 zwingend eine Erhöhung von 50% der
verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die
Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114). Ermessen
besteht hie bei keines.
Hinsichtlich einer allfälligen Befreiung von den
Stempelgebühren ist zu sagen, dass ein Nachweis gemäß
§4
Neugründungs-Förderungsgesetz nicht erbracht und wurde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0510-W/07
- Stammnummer
- 28989
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF