Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3524-W/02
Geltendmachung von Unterhaltsrentenzahlungen als Sonderausgaben ab dem Jahr 2000 nicht mehr zulässig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3524-W/02vom 24.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beträgt der versicherungsmathematisch kapitalisierte Rentenbarwert 17,15 % des unter Zuhilfenahme der amtlichen Kaufpreissammlung ermittelten gemeinen Wertes eines Grundstückes, so handelt es sich bei den als Sonderausgaben geltend gemachten Rentenzahlungen um eine ab dem Jahr 2000 nicht mehr abzugsfähige Unterhaltsrente.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 vom 14. Mai 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich
ist die Nichtanerkennung einer Leibrentenzahlung in Höhe von
S 56.808,00 (€ 4.128,40) im Jahr 2001 als
Sonderausgaben.
Der Berufungswerber (Bw.)
machte in seinem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 unter
anderem eine Leibrentenzahlung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft
in Höhe von S 56.808,00 (€ 4.128,40) als Sonderausgaben geltend.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2002
führte das zuständige Finanzamt Mödling (FA) die
Arbeitnehmerveranlagung durch, bei der die Rentenzahlung mit folgender
Begründung nicht als Sonderausgabe anerkannt wurde: "Aufgrund des
Steuerreformgesetzes 2000 ist im gegenständlichen Fall eine steuerlich
irrelevante Unterhaltsrente vorliegend. Ausgangspunkt ist der
versicherungsmathematische Rentenbarwert (s. Stoll, Rentenbesteuerung), welcher
im gegenständlichen Fall weniger als die Hälfte des Verkehrswertes des
Liegenschaftsanteiles beträgt. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG
1988 liegt eine freiwillige Zuwendung vor, die nicht abzugsfähig
ist."
In seiner Berufung vom 2. Juni
2002 wandte sich der Bw. gegen die Nichtanerkennung der Leibrentenzahlungen als
Sonderausgaben. Diese seien bis dahin als Kaufpreisrente und damit als
Sonderausgabe anerkannt worden. Die einschlägigen Bestimmungen des
Steuerreformgesetzes 2000 seien, soweit sie auf den gegenständlichen
Sachverhalt Anwendung finden gleichheitswidrig, willkürlich, gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend und damit verfassungswidrig. Die
vorerwähnten Bestimmungen seien daher auf den gegenständlichen
Sachverhalt nicht anzuwenden und seien damit die geleisteten Leibrentenzahlungen
zur Gänze als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Es könne wohl
als notorisch vorausgesetzt werden, dass die Versorgung mit Wohnraum zu den
elementaren Angelegenheiten der Daseinsvorsorge zähle. Die Anschaffung
einer Wohnung, aber auch der Kauf eines Grundstückes und der Bau eines den
Wohnbauförderungsgesetzen entsprechenden Hauses sei in der Regel die
größte Investition, die im Privatbereich vorgenommen werde. All dies
sei für die langfristige Lebensplanung von größter Bedeutung und
würden auch die einer solchen Anschaffung zugrunde liegenden
Finanzierungspläne und Kredite/Wohnbauförderung auf Jahrzehnte
angelegt. Eine der wesentlichen "Kalkulationsgrundlagen" sei dabei,
dass ab einem, aufgrund des Bewertungsgesetzes einfach ermittelbaren Zeitpunktes
von der Sonderausgabenfähigkeit der Leibrente ausgegangen werden konnte und
das im Finanzierungsplan berücksichtigt werden konnte. Ausschlaggebend sei
daher alleine die tatsächliche Lebensdauer des Leibrentenberechtigten
gewesen. Mit dem Steuerreformgesetz 2000 solle ausschließlich auf den Wert
der Sache im Abschlusszeitpunkt abgestellt werden, was einen systematisch
diametral anderen Ansatz in der Behandlung der Kaufpreisleibrentenzahlungen
bewirke. Alle für die Finanzierbarkeit/ Leistbarkeit des Erwerbes
durch Leibrentenzahlungen jahrzehntelang geltenden Regeln seien mit einem Strich
über den Haufen geworfen worden - Verstoß gegen Treu und
Glauben im Steuerrecht - wobei auch keine Sanierungsmöglichkeiten
für den Leibrentenzahler auf privatrechtlicher Basis bestünden (dass
der Berechtigte verzichten könne, sei wohl eine sehr theoretische
Sanierungsmöglichkeit). Erschwerend komme hinzu, dass die Situation
für die betrieblichen Unterhaltsrenten bewusst unverändert aufrecht
erhalten worden sei, woraus sich zusätzlich zum Eingriff in die
Lebensplanung auch die Willkürlichkeit und Gleichheitswidrigkeit dieses
Gesetzes zeige. Der rückwirkende Eingriff in die langfristige Lebensplanung
ohne Berücksichtigung vor vielen Jahren getroffener Entscheidungen bzw.
entsprechend langfristiger Übergangsfristen für solche Sachverhalte
durch den Gesetzgeber sei jedenfalls unverhältnismäßig und damit
gleichheits- und verfassungswidrig.
Der Sachverhalt sei vom
Eingriff in die Langfristplanung des Einzelnen vergleichbar mit der Anpassung
des Pensionsantrittsalters von Männern und Frauen für welche
jahrzehntelange Übergangsfristen zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit
vorgesehen worden seien.
Aufgrund der oben dargelegten
Verfassungswidrigkeit der zur Nichtberücksichtigung der Leibrentenzahlungen
als Sonderausgabe führenden Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 2000
- welche von der Behörde daher nicht anzuwenden gewesen wäre
- werde der o. a. Bescheid angefochten und beantragt die
Leibrentenzahlungen zur Gänze als Sonderausgaben anzuerkennen und zu
berücksichtigen.
Zur Wahrung des
Parteiengehörs gemäß
§ 115 Abs. 2 BAO teilte die
Abgabenbehörde zweiter Instanz dem Bw. die der Beurteilung des FA zugrunde
liegenden Ermittlungsergebnisse mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 mit und
stellte ihm frei sich innerhalb von 14 Tagen dazu zu äußern:
Der Verkehrswert
des von Ihnen mit Kaufvertrag (Leibrentenvertrag) vom 10. Juli 1990
erworbenen unbebauten Grundstückes wurde unter Zuhilfenahme der amtlichen
Kaufpreissammlung anhand von Vergleichsgrundstücken
geschätzt.
Aus den in der näheren Umgebung für
vergleichbare Grundstücke erzielten Quadratmeterpreisen
Hirschentanzstrasse S
3.236,00, S 2.632,00 und S 3.421,00
Meisengasse S
2.515,00
Fritz
Konirgasse S 2.897,00
Finkengasse S
2.800,00
ergibt
sich ein Durchschnittspreis von S 2.900,00 pro Quadratmeter.
Für
das von Ihnen erworbene Grundstück wurde demzufolge ein Verkehrswert von
S 2.357.000,00
(813 m
2
x S 2.900,00)
ermittelt.
Der
versicherungsmathematisch kapitalisierte Rentenbarwert (monatliche Rente zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses x 12 x Barwertfaktor = 3.000,00 x 12 x
11,2334) beträgt S 404.402,00 und damit lediglich 17,15% des
Verkehrswertes der Liegenschaft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtliche
Grundlagen
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 26. 1. 1999, 98/14/0045 die bisherige
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in bezug auf Renten, die in Zusammenhang
mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern stehen, verlassen und damit
de facto den Rententyp der Versorgungsrente verworfen. Im Hinblick auf dieses
Erkenntnis hat der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung durch das
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999 vom 14. 7. 1999 neu geregelt
(§§ 16 Abs. 1 Z 1, 18 Abs. 1 Z 1, 20 Abs. 1 Z 4 und 29 Z 1
EStG 1988).
Bei Rentenvereinbarungen aus
Anlass der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern (insbesondere
Wirtschaftsgütern des Privatvermögens) gibt es durch die Neuregelung
des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ab der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2000 (§ 124b Z 39 EStG 1988) den bisher
anerkannten Typus der Versorgungsrente nicht mehr, sondern es wird nur mehr
zwischen Kaufpreisrente und Unterhaltsrente unterschieden. Insbesondere ergibt
sich aus dieser neuen Bestimmung, dass Rentenvereinbarungen, bei denen keine
angemessene Gegenleistung für die Übertragung einzelner
Wirtschaftsgüter vorliegt, keine Versorgungsrenten mehr darstellen, sondern
in eine Kaufpreisrente und in eine Unterhaltsrente aufzuspalten sind, oder zur
Gänze als Unterhaltsrenten anzusehen sind.
Unterhaltsrenten sind dadurch
charakterisiert, dass wegen des hohen Rentenbarwertes der Zusammenhang zwischen
Übertragung und Rentenvereinbarung wirtschaftlich bedeutungslos ist. Davon
ist im Sinne der bisherigen Rechtauslegung dann auszugehen, wenn sich der
versicherungsmathematisch kapitalisierte Rentenbarwert bezogen auf den Wert des
übertragenen Betriebsvermögens oder Privatvermögens auf mehr als
200 % beläuft.
§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
normiert nunmehr ausdrücklich, dass auf diese Renten
§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz EStG 1988 anzuwenden
ist. Die geleisteten Renten sind keine nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
abzugsfähigen Sonderausgaben.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 4 EStG 1988 dürfen ab dem Jahr 2000 bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen werden:
Freiwillige Zuwendungen und
Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die
Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige
Zuwendungen liegen auch vor,
wenn
die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern
weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder
soweit
für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe
Geldleistungen gewährt werden und
wenn
es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von
Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlass deren
Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung
vereinbart wird.
Werden bei
Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe
Renten oder dauernde Lasten vereinbart, dass der Zusammenhang zwischen
Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich
bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden (BGBl. I Nr. 106/1999 ab
2000).
Der versicherungsmathematisch
kapitalisierte Rentenbarwert (= monatliche Rente zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses x 12 x Barwertfaktor) beträgt im gegenständlichen
Fall S 404.402,00. (S 3.000,00 x 12 x 11,2334). Die Ermittlung des
Barwertfaktors von 11,2334 erfolgte unter Heranziehung von Stoll,
Rentenbesteuerung, 4. Auflage, Manz, Wien 1997 (Tabelle 5 auf Seite 847 -
Barwerte von Leibrenten für Frauen bei Alter 64 und Zinssatz 5,5 %
abzüglich Abschlag bei monatlicher vorschüssiger Zahlung lt. Tabelle
3a auf Seite 843). Der gemeine Wert bzw. Verkehrswert des übertragenen
Grundstückes wurde durch Ableitung aus den beim Erwerb von
Vergleichsgrundstücken tatsächlich gezahlten Kaufpreisen ermittelt.
Unter Zuhilfenahme der amtlichen Kaufpreissammlung ist das FA zum, vom Bw.
unwidersprochenen, Ergebnis gelangt, dass für unbebaute Grundstücke
mit vergleichbarer Größe und in vergleichbarer Lage im Durchschnitt
ein Betrag von S 2.900,00 pro Quadratmeter erzielt wurde. Umgelegt auf den
konkreten Fall, ergibt dies einen Verkehrswert des übertragenen
Grundstückes von S 2.357.700,00 (813
m2 x S 2.900,00).
Aus der Gegenüberstellung
der beiden oben ermittelten Werte ergibt sich, dass der
versicherungsmathematisch kapitalisierte Rentenbarwert jedenfalls weniger als
die Hälfte des gemeinen Wertes des übertragenen Grundstückes,
nämlich lediglich circa 17,15 % beträgt, und die Zahlungen daher
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ab dem Jahr 2000 nicht mehr
abgezogen werden dürfen.
2.
Verfassungsrechtliche Überlegungen
Die Beurteilung, ob durch die
oben angeführten Gesetzesstellen verfassungsrechtlich gewährleistete
Rechte verletzt werden, obliegt dem Verfassungsgerichtshof. Hierüber hat
der Unabhängige Finanzsenat nicht zu befinden, wenngleich die
verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden.
Der Unabhängige
Finanzsenat hat gemäß Artikel 18 B-VG aufgrund des
Einkommensteuergesetzes 1988 in der für den Berufungszeitraum geltenden
Fassung zu entscheiden. Da die als Sonderausgaben geltend gemachten
Leibrentenzahlungen den Tatbestand des
§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz EStG 1988
erfüllen, war die Berufung aufgrund der bestehenden Gesetzeslage
abzuweisen.
Wien,
am 24. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VersorgungsrenteUnterhaltsrenteLeibrenteSonderausgabengemeiner Wert eines Grundstückesversicherungsmathematisch kapitalisierter Rentenbarwert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3524-W/02
- Stammnummer
- 2898
- Gültig
- 24.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF