Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0660-S/06
Vorliegen einer im Exekutionstitel unterlaufene offenbaren Unrichtigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0660-S/06vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma G.T.GmbH, vom 6. November
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 4. Oktober 2006
betreffend Antrag gem. §15 AbgEO vom 25. September 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 25. September 2006 stellte der
Masseverwalter den Antrag auf Berichtigung des Exekutionstitels
(Rückstandsausweises) dahingehend, dass der rückständige Betrag
auf € 0,00 festzusetzen wäre. Die im Rückstandsausweis
aufscheinende Forderung wäre durch Aufrechnung getilgt worden. Die
Aufrechnung wäre mit dem von der Gemeinschuldnerin noch vor
Konkurseröffnung geltend gemachten Amtshaftungsanspruch erfolgt.
Das Finanzamt wies den Antrag nach § 15 AbgEO als
unbegründet ab.
Im Berufungsvorbringen vom 6. November 2006 führte der
Masseverwalter aus, dass die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines
vollstreckbaren Rückstandsausweises nicht vorgelegen wären. Die
Aufrechnung mit einer Gegenforderung führe dazu, dass die
ursprüngliche Forderung erloschen sei und somit hierfür kein
Exekutionstitel mehr ausgestellt werden könne. Aufrechnung wäre ein
Oppositionsgrund.
Das Finanzamt legte die Berufung direkt dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 226 BAO (Bundesabgabenordnung)
sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß
vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung
gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst
berechnete und der Abgabenbehörde bekannt gegebene Betrag.
Als Grundlage für die Einbringung ist über die
vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis
auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag
der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu
enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist
(Vollstreckbarkeitsklausel; §229 BAO).
Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche
Urkunde. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das
finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren (§ 229 BAO
letzter Satz). Der Abgabenpflichtige wird von der Ausstellung des
Rückstandsausweises nicht verständigt und muss dem Abgabepflichtigen
nicht zugestellt werden.
Dem Abgabepflichtigen wird daher das Recht zu einem
Berichtigungsanspruch eingeräumt, wenn er den Rückstandsausweis
für ziffernmäßig unrichtig hält oder behauptet, dass bei
der Bestätigung der Vollstreckbarkeit ein Irrtum unterlaufen
ist: Gemäß
§ 15 Abs. 1 AbgEO sind daher die im
Exekutionstitel unterlaufenen offenbaren Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf
Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen. Eine gesetzwidrig oder
irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom
Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf
Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben (§ 15 Abs 2 AbgEO).
Gegenstand eines solchen Antrages sind Gesichtspunkte, die bereits im
Zeitpunkt des Entstehens des Exekutionstitels gegeben
waren. Ergänzend dazu regelt § 12 AbgEO die Einwendungen gegen
die Vollstreckung, bei denen die Umstände erst nach Schaffung des
Exekutionstitels eingetreten sind, sich damit gegen den Anspruch als solchen
richten.
Im vorliegenden Fall wurde im Ansuchen vom 25.
September 2006 der Antrag auf Berichtigung des Exekutionstitels gestellt, weil
die im Rückstandsausweis aufscheinende Forderung durch Aufrechnung getilgt
worden wäre (Amtshaftungsanspruch).
Das Vorbringen des Masseverwalters, die ursprüngliche
Forderung wäre durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erloschen,
muss insofern ins Leere gehen, als der von der Gemeinschuldnerin nach dem
Amtshaftungsgesetz geltend gemachte Ersatzanspruch durch die Finanzprokuratur
mit Schreiben vom 20. April 2006 abgelehnt wurde. Eine Amtshaftungsklage
wurde weder von der Gemeinschuldnerin noch vom Masseverwalter
eingebracht.
Das vom Masseverwalter vorgebrachte Argument der
Aufrechnung durch eine dem Bund gegenüber zu Recht bestehender
Gegenforderung kann damit nicht aufrechterhalten werden.
Im Übrigen darf auf die Ausführungen des
Finanzamtes im Bescheid vom 4. Oktober 2006 verwiesen werden.
Die Berufung ist daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
26. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0660-S/06
- Stammnummer
- 28903
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF