Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0027-W/05
Einleitung nach Umsatzsteuersonderprüfungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0027-W/05vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen HR, vertreten
durch WS, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Februar 2005
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 17. Jänner 2005,
SN 0029/2005/00002-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2005 hat das
Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 0029/2005/00002-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 4,5,7-12/01, 1-9/02 und
11/02, 3,4/03 und 6-12/03 iHv € 28.092,57 (S 386.562,19) bewirkt,
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiermit eine Finanzvergehen nach § 33 (2) lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Februar 2005, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass er Einnahmen - Ausgabenrechner sei und im
besagten Zeitraum von der gewerblichen Buchhalterin LS steuerrechtlich vertreten
worden sei. Er habe pünktlich seine Belege bei dieser Dame abgegeben und
habe diese auch die monatliche Buchhaltung erstellt. Da Frau S seine Buchhaltung
erstellt habe, habe er darauf vertraut, dass diese auch die entsprechenden
Meldungen direkt an das Finanzamt weiterleite. Er sei dann in Folge mehrerer
Unfälle (KFZ) und dem damit verbundenen Arbeitsausfall in
Zahlungsschwierigkeiten geraten und habe auf Grund dessen auch mit dem Finanzamt
laufend Kontakt gehalten. Auf Grund dieser Zahlungsschwierigkeiten habe dann das
zuständige Finanzamt Forderungsexekutionen bei seinen Kunden
durchgeführt. Da diese die seinem Unternehmen zustehenden Forderungen
direkt und zur GÄNZE (komplette Bruttorechnung) an das Finanzamt
überwiesen hätten, habe er erst recht nicht mehr seinen laufenden
Verpflichtungen nachkommen können, die rechtlich ausschließlich
dadurch bestanden haben, vereinnahmte Beträge abzurechnen.
Er habe dies auch mehrmals dem Finanzamt Lilienfeld
mitgeteilt und versucht eine gütige Regelung zu finden. Dies sei aus ihm
nicht erklärlichen Gründen leider nicht möglich gewesen, obwohl
er laufend und regelmäßig beim Finanzamt vorgesprochen habe. Das
Finanzamt habe auf dem Standpunkt beharrt, dass erst wenn der komplette
Rückstand bezahlt sei, die Pfändungen eingestellt werden
würden.
Auf Grund dieser vorgenannten Umstände sei er immer
wieder in die missliche Situation gekommen, seinen laufenden Verpflichtungen
nicht nachkommen zu können; es mute eigenartig an, dass wegen eines
Verhaltens des Finanzamtes Lilienfeld nunmehr ein Strafverfahren gegen ihn
eingeleitet werde und ein Verschulden eindeutig nicht erkennbar sei.
Es werde daher der beantragt, den Einleitungsbescheid
ersatzlos aufzuheben.
Über den weiteren Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, hat das Finanzamt bereits mit Bescheid vom
11. März 2005 zuständigkeitshalber abgesprochen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
den § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern gewiss hält.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001,
2000/16/0595).
Laut Aktenlage wurden in den im Einleitungsbescheid
angeführten Zeiträumen keine dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen abgegeben, noch entsprechende
Vorauszahlungen geleistet. Dies wird zum Teil in den Niederschriften vom
20. Dezember 2001 und vom 24. April 2002 über die für
die Zeiträume März bis Oktober 2001 und November 2001 bis
Jänner 2002 abgeschlossenen Umsatzsteuer-Sonderprüfungen
dokumentiert. Zu Beginn dieser Prüfungen wurde zwar Selbstanzeige
erstattet, jedoch erfolgte keine den Abgabenvorschriften entsprechende
Entrichtung, sodass den Selbstanzeigen keine strafbefreiende Wirkung zukommen
konnte. Weitere Selbstanzeigen erfolgten durch die - wenn auch verspätete -
Bekanntgabe von Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbeträgen, doch konnte auch
diesfalls mangels umgehender Entrichtung eine strafbefreiende Wirkung nicht
entfalten.
Damit liegen in objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den
Verdacht, der Bf. habe unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuern bewirkt, ausreichend begründen.
Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der
Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden
Sachverhalt steht fest, dass der Bf. Umsatzsteuern weder gemeldet noch
abgeführt hat. Er ist seit Jahren unternehmerisch tätig und ist daher
davon auszugehen, dass der Bf. aufgrund seiner Erfahrung als Unternehmer
weiß, dass in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuern dem Finanzamt zu
melden und abzuführen sind. Aufgrund der Tatsache, dass er entgegen diesem
Wissen gehandelt hat, lässt sich der Verdacht ableiten, dass ihm die Folgen
dieses Handelns (Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen) bekannt
waren.
Das Vorbringen des Bf., er habe sich auf seine Buchhalterin
verlassen und ihr auch die Belege pünktlich übermittelt, ändert
nichts daran, dass er als Gewerbetreibender zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Entrichtung von Vorauszahlungen verpflichtet
war. Die Umstände, die zur Nichtabgabe geführt haben, werden im
Untersuchungsverfahren festzustellen sein, dort wird auch zu klären sein,
ob allenfalls ein steuerlicher Vertretungsfehler vorliegt.
Ebenso vermag der Einwand, dass der Bf. auf Grund mehrere
Kfz-Unfälle und dem damit verbundenen Arbeitsausfall in
Zahlungsschwierigkeiten geraten sei, diesen nicht von dem Verdacht des ihm
angelasteten Vergehens zu entlasten, zumal er selbst in der Beschwerde weiters
vorbringt, er habe auf Grund dieser Zahlungsschwierigkeiten auch mit dem
Finanzamt laufend Kontakt gehalten, da Forderungsexekutionen bei seinen Kunden
durchgeführt worden seien, in deren Folge er seinen laufenden
Verpflichtungen nicht mehr nachkommen habe können.
Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs
die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem
Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem
betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.
Zum Einwand des Bf., die seinem Unternehmen zustehenden
Forderungen seien direkt und zur Gänze an das Finanzamt überwiesen
worden und habe er dies mehrmals dem Finanzamt mitgeteilt und versucht eine
gütige Regelung zu finden, sodass seinerseits ein Verschulden nicht
erkennbar sei, wird er darauf hingewiesen, dass anlässlich der Einleitung
des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur
Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige
Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind
vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226). Gerade das anschließende
Untersuchungsverfahren dient dem Zweck, das Vorbringen der Bf. zu
überprüfen.
Dabei ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet,
entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt
von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten
Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen
und hat gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist. Ob der Bf.
daher das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in dem im Spruch des angefochtenen
Bescheides angeführten Ausmaß auch tatsächlich begangen hat,
wird sich im Lauf des weiteren Verfahrens herausstellen.
Zusammenfassend ist der Verdacht eines vorsätzlichen
Finanzvergehens ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend
auseinandergesetzt, die Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt
gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-W/05
- Stammnummer
- 28902
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF