Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0190-F/04
EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0190-F/04vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für 1995 und 1999
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber investierte
in das Anlagemodell EACC. Für die Streitjahre wurden nach Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO daraus resultierende
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 12.963 S (1995) bzw.
von 35.531 S (1999) steuerlich in Ansatz gebracht. In seinen sowohl gegen die
Wiederaufnahmebescheide, als auch gegen die neuen Sachbescheide gerichteten
Berufungen beantragte der Berufungswerber nach umfangreicher Begründung,
mit der Entscheidung über seine Rechtsmittel bis zur endgültigen
Klärung des die Anlagergelder betreffenden Sachverhaltes auf Seiten der
EACC und der VTH zuzuwarten.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz erließ abweisende Berufungsvorentscheidungen und reichte die
Begründung für die Wiederaufnahmebescheide nach. Hinsichtlich der
angefochtenen neuen Sachbescheide verwies sie auf zwischenzeitlich ergangene,
die "EACC-Causa" betreffende Berufungsentscheidungen des unabhängigen
Finanzsenates.
Der Berufungswerber brachte
einen Vorlageantrag betreffend die Berufungen gegen die
Einkommensteuersachbescheide für die Streitjahre ein. Er verwies auf eine
in gleichgelagerter Sache anhängige höchstgerichtliche Beschwerde und
ersuchte im Interesse der Verwaltungökonomie, die Entscheidung des VwGH
abzuwarten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie von der
Abgabenbehörde I. Instanz in ihren Berufungvorentscheidungen
erläutert, ergingen im Juni 2004 sieben Berufungsentscheidungen betreffend
Berufungswerber, die ebenfalls in nicht unbeträchtlichem Ausmaß in
das Anlagemodell EACC investiert hatten (RV/0304-F/02, RV/0219-F/02,
RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02, RV/0216-F/02, RV/0205-F/02). Der
unabhängige Finanzsenat gelangte in den genannten Entscheidungen zu dem
Schluss, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 vorlägen und zwar sowohl im Fall der ausbezahlten, als
auch der reinvestierten Beträge. Mehrere Berufungswerber legten Beschwerde
beim VwGH ein. Die höchstgerichtlichen Entscheidungen, die abzuwarten der
Berufungswerber in seinem Vorlageantrag anregte, sind inzwischen ergangen. Der
VwGH bestätigte in der Sache die Entscheidungen des unabhängigen
Finanzsenates ohne Abstriche (vgl. etwa VwGH 2004/15/0110 vom 19. Dezember
2006).
Auf den Inhalt der genannten
Berufungsentscheidungen und des VwGH-Erkenntnisses wird an dieser Stelle
verwiesen. Zusammenfassend wird festgestellt:
Der VwGH hat zum Ausdruck
gebracht, dass auch reinvestierte "Dividenden" zugeflossen sind. Vom Zufluss
einer Einnahme im Sinne des § 19 EStG 1988 könne nämlich dann
ausgegangen werden, wenn und sobald der Empfänger rechtlich und
wirtschaftlich über sie verfügen könne. Da im Spannungsfeld der
EACC - Veranlagung zehn Jahre lang niemand unter einer Vielzahl von Anlegern
gehindert wurde, sich Gutschriften auszahlen zu lassen und solche auch
tatsächlich regelmäßig über den gesamten Zeitraum hinweg
erfolgten, beruhten die Reinvestments auf den freien Entscheidungen der Anleger.
Insofern kann nicht, wie häufig vorgebracht, argumentiert werden, die
Nichtauszahlung sei auf eine Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit bzw.
auf von vornherein betrügerische Absichten des Schuldners
zurückzuführen. In den Fällen aller Betroffenen kann daher erst
ab dem dritten Quartal 2000 in den Verfügungen zur Wiederveranlagung kein
Zufluss mehr erblickt werden. Die vom unabhängigen Finanzsenat
übereinstimmend mit dem VwGH vertretene rechtliche Würdigung spricht
nämlich dafür ,dass erstmals in diesem Zeitpunkt die Gutschriften
nicht mehr zu Geld gemacht hätten werden können.
Dass IA, der Initiator des
Anlagemodells, sich der Verschwörung zur Begehung von Wertpapierbetrug und
der tatsächlichen Begehung von Wertpapierbetrug in zwei Fällen
schuldig bekannte und deshalb inzwischen in den USA zu einer
Gefängnisstrafe verurteilt wurde, war zum Zeitpunkt der Erlassung der
obgenannten Berufungsentscheidungen noch nicht bekannt, wenngleich bereits
damals Verdachtsgründe bestanden. Sie wurden in den ergangenen
Entscheidungen auch weder verheimlicht noch beschönigt, sondern flossen in
diese ein. An der bisherigen rechtlichen Würdigung durch den
unabhängigen Finanzsenat ändert die Verurteilung von IA nichts, kommt
es doch - wie in den erwähnten Berufungsentscheidungen ausführlich
erläutert - letztlich nicht auf die sich nach Verurteilung des
Hauptorganisators eventuell verstärkt stellende Frage einer
"Werthaltigkeit" an, sondern lediglich darauf, ob die Auszahlungsansprüche
im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit werthaltig waren. Soweit
Auszahlungen aber tatsächlich erfolgt sind, kann die Werthaltigkeit wie
auch der Zufluss nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Auch hinsichtlich
der - auf freier Entscheidung der Investoren beruhenden - reinvestierten
"Dividenden" ist, wie oben erläutert, der Zufluss zu bejahen.
Betreffend
Qualifizierung der Erträge (es
handelt sich nunmehr unstrittig um Zinsen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG
1988) und Zufluss der Reinvestments
(nunmehr unstrittig zu bejahen) herrscht somit nach den ergangenen
Entscheidungen Klarheit.
Der Vollständigkeit halber
wird angemerkt, dass die Wiederaufnahmebescheide und neuen Sachbescheide, alle
vom 12.4.2001, innerhalb der Verjährungsfrist gemäß
§ 207
Abs. 2 BAO erlassen wurden.
Insgesamt war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 13. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WertpapiereZinsenDividendenReinvestmentsZuflussEinkünfte aus KapitalvermögenBetrugWerthaltigkeitAnlagemodell EACCdarlehensähnliches Geschäft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0190-F/04
- Stammnummer
- 28900
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF