Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2545-W/06
Absetzbarkeit von Bildungsaufwendungen (HAK-Matura) einer Telefonistin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2545-W/06vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für eine HAK-Matura stellen für eine Telefonistin keine berufsspezifische Weiterbildung dar, insbesondere wenn eine konkret in Aussicht genommene Berufstätigkeit nicht namhaft gemacht wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 19. April 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Anerkennung von Ausbildungskosten für
den Besuch einer Maturaschule zur Erlangung einer HAK-Matura.
Die Berufungswerberin (Bw.) brachte beim Finanzamt am 29.
März 2006 eine Erklärung zur Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 elektronisch ein und beantragte
die Berücksichtigung von Fachliteratur (KZ 720) i.H.v. 63,49 € und
Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722) i.H.v. 1.938 € als Werbungskosten
sowie Personenversicherungen (KZ 455) i.H.v. 248,80 € als
Sonderausgaben.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurden
die Aufwendungen für Fachliteratur sowie für Personenversicherungen
erklärungsgemäß berücksichtigt, nicht berücksichtigt
wurden hingegen die beantragten Aus- und Fortbildungskosten und begründend
auf die "telefonische Besprechung" verwiesen.
Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Die
Aus- bzw. Fortbildungskosten (HAK-Aufbaulehrgang in der Humboldt-Maturaschule)
seien vom Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt worden, da lt.
telefonischer Auskunft, Werbungskosten steuerlich nur anerkannt werden
würden, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet worden wären.
Lt.
LSt-RL, Rz. 224, 255 und 358 sei jedoch eine Anordnung des Dienstgebers nicht
erforderlich, vielmehr sei erforderlich, dass sie mit der ausgeübten
Tätigkeit im Zusammenhang stünden.
Die
Bw. würde seit über vier Jahren bei der L Bank im kaufmännischen
Bereich arbeiten.
Die
Ausbildung an der Handelsakademie sei eine wesentliche Voraussetzung für
das berufliche Fortkommen und für Aufstiegsmöglichkeiten der
Bw.Zur Erlangung der HAK-Matura habe die Bw. den HAK-Aufbaulehrgang in der
Humboldt-Maturaschule besucht.
Die
Aufwendungen für den Schulbesuch stünden daher im unmittelbaren
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Bw.
Die
Bw. beantrage daher eine antragsgemäße Veranlagung.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2006 als unbegründet ab und
begründete dies wie folgt:
Aufwendungen
für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen
von allgemeinem Interesse seien, seien nicht abzugsfähig, und zwar auch
dann nicht, wenn die Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit von
Nutzen seien.
Die
Kosten für den HAK-Aufbaulehrgang in der Maturaschule sei daher der
Privatsphäre zuzuordnen.
Die Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt
ergänzend aus:
Die
Bw. sei bei der L Bank als Telefonistin im Call-Center tätig gewesen.
Durch
den Abschluss der HAK-Matura im Rahmen eines Aufbaulehrganges an der
Humboldt-Maturaschule, werde ein höher qualifizierter Einsatz im
kaufmännischen Bereich ermöglicht.
Da
diese Fortbildungsmaßnahme im unmittelbaren Zusammenhang mit der bereits
ausgeübten Tätigkeit stehe, seien diese Werbungskosten
anzuerkennen.
Auch
handle es sich bei einer HAK-Matura um eine fachspezifische Fortbildung und
nicht um eine allgemeine Fortbildung, wie bei einer AHS-Matura.
In ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz führt die Bw. ergänzend aus:
Bei
der erklärten Fachliteratur i.H.v. 63,49 € handle es sich um
Bücher, die sie für die Handelsakademie benötigt habe.
Die
erklärten Ausbildungskosten i.H.v. 1.938 € würden die Kurskosten
für das 4. und 5. Semester darstellen.
Die
Bw. habe in den Jahren 1997 bis 2000 die Handelsschule und anschließend
noch eine Fachschule für Werbedesign beim BFI besucht.Im Jahre 2001
habe sie die Anstellung bei der L Bank erhalten.Dort sei sie in der
Jugendmarketingabteilung mit der inhaltlichen Betreuung der Home-Page, diverser
Organisation und Administration betraut gewesen.Durch Personalumschichtung
habe ihre Tätigkeit nach zwei Jahren zum Großteil nur mehr aus dem
Verpacken von diversen Werbegeschenken und Sachpreisen aus Gewinnspielen
für den Versand bestanden.Eine Fortbildung bei der L Bank habe in
einer Power-Point-Schulung bestanden.Im Jahre 2003 habe sich die Bw.
entschlossen, ihre fachliche Qualifikation durch eine Handelsakademie-Matura zu
verbessern und habe bei einer Tochterfirme der L Bank im Servicecenter eine
Teilzeitbeschäftigung aufgenommen, sodass sie neben ihrer
Berufstätigkeit auch die Handelsakademie habe besuchen
können.Bei der Tochterfirme erhalte die Bw. häufig Schulungen,
wie Kommunikationstraining, Visa-Schulung, laufende Produktschulung etc.
Die
Bw. beabsichtige, sich im Bereich Wirtschaft weiter zu entwickeln, wofür
sie durch den Besuch der Handelsakademie die nötigen wirtschaftlichen
Vorkenntnisse erhalte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde aufgrund der vorgelegten
Unterlagen als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Bw. hat in den Jahren 1997 bis 2000 eine Handelsschule
besucht und anschließend eine Fachschule für Werbedesign beim
Bundesförderungsinstitut.
Seit 2001 arbeitet die Bw. bei der L Bank zunächst in
der Jugendmarketingabteilung, wo sie u.a. für die Verpackung von diversen
Werbegeschenken zuständig war.
Um sich im Bereich Wirtschaft weiter entwickeln zu
können, besuchte die Bw. neben ihrer nunmehrigen Teilzeitbeschäftigung
in einem Servicecenter einer Tochterfirma der L Bank (Telefonistin im
Call-Center) eine Maturaschule zwecks Ablegung einer
HAK-Reifeprüfung. In diesem Zusammenhang begehrt sie die
Berücksichtigung von o.a. Aufwendungen für Fachliteratur sowie von
Kurskosten als Werbungskosten im Streitjahr 2005.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
§ 16 Abs. 1 EstG 1988 normiert u.a.:
Werbungskosten sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderung von
Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig,
als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Werbungskosten sind bei
der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Ziffer 10 des § 16 Abs. 1 EstG 1988 in der ab dem
Veranlagungsjahr 2003 (somit auch für das Streitjahr) geltenden Fassung
AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180, führt u.a. weiter aus, dass Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen,
Werbungskosten darstellen.
Fortbildung:
Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf "auf dem Laufenden" zu bleiben
und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden, sei es auch in einer
höher qualifizierten Stellung (vgl. Doralt EStG Kommentar Bd. II, Rz. 203/2
zu § 16 sowie VwGH vom 22.11.2006, 2004/15/0143).
Dem Verzeichnis der Pflichtgegenstände einer
HAK-Ausbildung, ist zu entnehmen, dass neben kaufmännischen Bereichen auch
zahlreiche allgemeine Wissensbereiche (z.B. Deutsch, Mathematik, Englisch,
Französich oder Italienisch, Geografie, Politische Bildung, Geschichte,
Biologie, Volkswirtschaftslehre, Chemie, Physik etc.) positiv zu bestehen
sind. Neben dem kaufmännischen Bereich wird demnach auch
großer Wert auf allgemein bildende Unterrichtsgegenstände gelegt, da
Ziel derartiger Ausbildungen die Ablegung der Reifeprüfung ist, mit der der
Einstieg in verschiedene höherwertige Berufszweige ermöglicht wird.
Von einer berufsspezifischen Weiterbildung der Bw. kann in diesem
Zusammenhang daher nicht gesprochen werden.
Ausbildung:
Ausbildungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig,
soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in
Zusammenhang stehen. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Eine
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist jedoch nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit
vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (z.B. konkretes
Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit, nicht ein
früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher
ausgeübte Tätigkeit.
Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz
nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten
Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.
Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten
(Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die
Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder
Fähigkeiten erfordern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2005,
2003/15/0064, m.w.N. und Wiedergabe der Erläuterungen zur
Regierungsvorlage). Ob die Tätigkeiten im
Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse und
Fähigkeiten erfordern, ist an Hand des Berufsbildes bzw. des Inhaltes der
Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen. Ein Indiz für
eine artverwandte Tätigkeit liegt in der wechselseitigen Anrechnung von
Ausbildungszeiten. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder artverwandten
Tätigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im
Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden
können. Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit
der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit aus (Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 10 Tz 2 sowie VwGH vom
22.11.2006, 2004/15/0143).
Da im gegenständlichen Fall die Bw. trotz Vorhalt
keinen Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der
konkret ausgeübten (= Telefonistin
im Call Center, vgl. Schriftsatz vom 6. November 2006) oder einer von der Bw.
nicht näher bezeichneten artverwandten Tätigkeit herstellen konnte,
kann auch von der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgrund der Aktenlage
nicht ersehen werden, wodurch bei einer Telefonistin die erworbenen Kenntnisse
der HAK-Ausbildung in einem wesentlichen Umfang verwertet hätten werden
können.
Umschulung:
Umschulungsmaßnahmen müssen derart umfassend
sein, dass sie einen Einstieg in eine neue konkrete berufliche Tätigkeit
ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und
auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielt. Beweggründe für eine Umschulung können in einer
Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein.
Die erklärten Bildungsaufwendung können aber auch
nicht unter den Bereich der "Umschulung" subsummiert werden, da weder seitens
des Arbeitgebers noch von Seiten der Bw. eine
konkrete in Aussicht genommene
Berufstätigkeit namhaft gemacht wurde.
Die bloße Behauptung der Bw. "sich im Bereich
Wirtschaft weiter entwickeln zu wollen" stellt jedenfalls keine erforderliche
konkrete Nennung einer künftigen Berufstätigkeit dar.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass aufgrund der
nicht Namhaftmachung einer konkreten künftigen beruflichen Tätigkeit,
deren Voraussetzung unter anderem die HAK-Matura ist, und auch seitens ihres
Dienstgebers kein konkretes Anstellungsanbot vorgelegt wurde, das eine
HAK-Matura voraussetzt, für die Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Möglichkeit einer beruflichen Veränderung, auch ohne Voraussetzung
einer HAK-Matura, nicht auszuschließen ist, weshalb die Veranlagung zur
Einkommensteuer 2005 ohne Berücksichtigung der erklärten
Bildungsaufwendungen zu erfolgen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2545-W/06
- Stammnummer
- 28899
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF