Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1247-W/06
Freiwillige Übernahme der Kosten der Mutter für Versicherung und Aufenthalt im Seniorenwohnheim - keine außergewöhnliche Belastung beim Sohn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1247-W/06vom 12.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt der Aufenthalt in einer Seniorenwohnanlage zwar aus Altersgründen, nicht aber aufgrund Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der Mutter und liegt auch keine existenzbedrohende Notlage vor, so sind nach der allgemeinen Verkehrsanschauung keine sittlichen Gründe für die Übernahme der Kosten durch den Sohn gegeben. Den freiwilligen Zahlungen fehlt das Merkmal der Zwangsläufigkeit.
Sind weder die Aufwendungen für Versicherungen noch die Kosten für die Unterbringung in der Seniorenwohnanlage bei der Mutter (Unterhaltsberechtigten) als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren, sind die freiwillig geleisteten Beträge auch beim Sohn steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 11. April 2006 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht überwiegend
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wird zur Einkommensteuer
veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 erging mit Datum
26. August 2005 und erwuchs in Rechtskraft. Der Bw. beantragt mit
den Schreiben vom 13. und 14. März 2006 die Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahrens des Jahres 2004 und die Berücksichtigung einer
"außergewöhnlichen Belastung" infolge unterstützender Zahlungen
an seine Mutter, da infolge Fehlinformation steuermindernde Belege nicht
eingereicht worden seien.
Der Bw. führt dazu aus, dass seine Mutter, Frau S.C.,
geb. 1937, aus gesundheitlichen Gründen ins Pensionistenheim musste. Sie
habe nur eine Netto-Rente von Euro 966,00 und die Kosten des Heimes betragen
Euro 1.333,00. Er habe sich daher bereit erklärt, sie mit Euro 700,00
monatlich zu unterstützen, da sie auch noch diverse Versicherungen
(Kranken-, Wohnungs- und Sterbevereinversicherung) zu bezahlen habe. Es sei ihm
bekannt, dass für "Wiener Kinder" keine Unterstützungspflicht bestehe,
aber er ersuche um Berücksichtigung seiner Kosten von Euro 8.400,00
für das Jahr 2004 als außergewöhnliche Belastung abzüglich
Euro 6.000,00 Selbstbehalt.
Mit dem Antrag wurden Kopien von drei
Bankkontoauszügen der Mutter des Bw. (mit Datum 28. 1. 2004,
29.12.2004 und 11.1.2005) vorgelegt. Daraus sind u.a. Pensionsgutschriften (Euro
935,06) sowie Überweisungen des Bw. (Euro 900,00 bzw. 1.400,00) zu ersehen.
Der ebenfalls beigelegten Kopie der an Frau S.C. gerichteten Monatsabrechnung
der Senioren-Wohnanlage F. vom 2.11.2005 ist zu entnehmen, dass Eigenleistungen
für Appartement/Baukostenbeitrag (inkl. Frühstück), Garage,
Kellerräume, Monatspauschale Strom und Kabelfernsehen iHv brutto Euro
1.233,86 verrechnet werden. Auf dieser Kopie befindet sich der handschriftliche
Text: "Bestätige die Unterhaltszahlung
meines Sohnes im Jahr 2004 von Euro 8.400,00 erhalten zu haben. 14.3.06.
S.C." Aus der Kopie des Behindertenpasses der Frau S.C., ausgestellt am
3.3.2005, ist eine 70%ige Behinderung wegen Diabetes ersichtlich.
Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 11.
April 2006 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Die
als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Euro 8.400,00
für die freiwillige Unterstützung der Mutter seien nicht zu
berücksichten, da laut eigenen Angaben des Bw. keine
Unterstützungspflicht bestehe. Die erforderliche Zwangsläufigkeit sei
nicht gegeben.
In der Berufung vom 9. Mai 2006 gegen den angeführten
Bescheid vom 11. April 2006 wird ausgeführt, dass Frau S.C. zu 70%
körperbehindert sei (Verweis auf Behindertenpass) und aus diesem Grund in
ein Pensionistenheim umgezogen sei. Sie könne die Kosten dafür wegen
zu geringer Pension aber nicht bestreiten, sodass sich der Bw. als Sohn sittlich
verpflichtet fühle ihr finanziell beizustehen. Die getätigten
Aufwendungen erwachsen ihm sehr wohl zwangsläufig. Es wurden die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides
unter Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung beantragt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung (BVE) der
Abgabenbehörde erster Instanz vom 15. Mai 2006 als unbegründet
abgewiesen.
Gegen die abweisende BVE wurde mit Schreiben vom 8. Juni
2006 Berufung erhoben. Das Rechtsmittel wurde dem Unabhängigen Finanzsenat
(UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und gem. lit b) der genannten Bestimmung Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Solche Tatsachen sind z.B. getätigte
Ausgaben, die außergewöhnliche Belastung sind.
In § 34 EStG 1988 sind jene Bestimmungen enthalten,
die für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen
Belastungen maßgeblich sind. - Gemäß Abs. 1 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs.
2). 2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie
muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein. Alle genannten Voraussetzungen müssen
zugleich gegeben sein.
- Gemäß Abs. 2 ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst. - Gemäß Abs. 3
erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann. - Abs. 4 bestimmt, dass die Belastung die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. - Gemäß Abs. 7 sind laufende
Unterhaltszahlungen, z. B. an mittellose Angehörige (Eltern ...), von der
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgenommen.
Unterhaltsleistungen sind gem. Abs. 7 Z 4 nur insoweit steuerlich
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen (z.B. Krankheitskosten)
gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Derartige
berücksichtigungsfähige Zahlungen unterliegen dem Selbstbehalt des
Verpflichteten.
Der Bw. ist unbeschränkt steuerpflichtig und bezieht
laut Einkommensteuererklärung im Jahr 2004 ausschließlich
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Einkommensteuerbescheid
erging mit Datum 26. August 2005 und erwuchs in Rechtskraft. Mit
Schreiben vom 14. März 2006 beantragt der Bw. die Wiederaufnahme
des Veranlagungsverfahrens für das Jahr 2004 und begründet dies mit
der für ihn vorliegenden, bisher nicht berücksichtigten,
außergewöhnlichen Belastung aus der Unterstützung seiner Mutter,
Frau S.C., durch freiwillige Zahlung von insgesamt Euro 8.400,00 im Jahr
2004. Die Mutter sei aus gesundheitlichen Gründen in ein Pensionistenheim
gezogen. Der in Kopie vorgelegte Behindertenpass, ausgestellt am
3. März 2005, weist einen Grad der Behinderung von 70% wegen
Diabetes aus.
Der Bw. argumentiert, dass für ihn zwar keine
Unterstützungpflicht im Hinblick auf die Kosten des Pensionistenheimes
bestehe, dass ihm die Belastung aber zwangsläufig aus sittlichen
Gründen erwachse. Seine Mutter könne die monatlichen Kosten für
das Pensionistenheim wegen zu geringer Pension und weiteren Verpflichtungen
für Versicherungszahlungen (Kranken-, Wohnungs- und
Sterbevereinversicherung) nicht bestreiten. Es bestehe zwischen der zur
Verfügung stehenden Pension der Mutter und den Zahlungen für das
Pensionistenheim und die Versicherungen eine Lücke von rund
Euro 700,00 pro Monat. Er fühle sich verpflichtet ihr finanziell
beizustehen.
Nun ist grundsätzlich festzustellen, dass eine
sittliche Verpflichtung aus dem persönlichen Naheverhältnis des Bw. zu
seiner Mutter abgeleitet werden könnte. Jedoch liegen sittliche Gründe
nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vom Steuerpflichtigen
erbrachten Leistungen nach dem Urteil anderer, nämlich billig und gerecht
denkender Menschen durch die Sittenordnung objektiv geboten erscheinen. Ob sich
der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühlt, ist unerheblich;
maßgeblich ist die allgemeine Verkehrsanschauung. Es reicht nicht aus,
dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich,
wünschens- oder lobenswert erscheint oder eine ungünstige Nachrede
vermieden werden soll, um eine sittliche Verpflichtung anzunehmen - es kommt
darauf an, ob sich der Steuerpflichtige der Leistung ohne öffentliche
Missbilligung entziehen kann oder nicht.
Die Mutter des Bw. wohnt im zu beurteilenden Zeitraum, d.h.
im Jahr 2004, in der Senioren-Wohnanlage F. in Wien. Frau S.C. ist weder
pflegebedürftig noch Bezieherin eines Pflegegeldes. Der Behindertenpass
weist sie als Diabetikerin aus, ist jedoch aufgrund der Ausstellung im März
2005 für die Beurteilung des Sachverhaltes im Jahr 2004 nicht
heranzuziehen. Die für die Unterbringung im Seniorenheim anfallenden Kosten
beinhalten, wie aus der vorgelegten Abrechnung ersichtlich ist, keine
Aufwendungen die durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit
verursacht worden sind. Es ist daher naheliegend anzunehmen, dass der Aufenthalt
in der Seniorenwohnanlage zwar aus Altersgründen, nicht aber aufgrund
Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Bw. erfolgt.
Da dem Sachverhalt weiters keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
existenzbedrohenden Notlage der Mutter des Bw. zu entnehmen sind und in Wien,
wie der Bw. selbst vorbringt, für Angehörige im Allgemeinen keine
Verpflichtung zur Übernahme der Kosten des Aufenthaltes in einem
Pensionistenheim besteht, liegen nach der allgemeinen Verkehrsanschauung keine
sittlichen Gründe für Zahlungen des Bw. vor. Die freiwilligen
Zahlungen des Bw. haben somit das Merkmal der Zwangsläufigkeit, als
Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung,
nicht für sich.
Beurteilt man die Zahlungen des Bw. weiters unter dem
Gesichtspunkt laufender Unterhaltszahlungen an Angehörige (Eltern...) ist
festzuhalten, dass derartige Zahlungen gemäß
§ 34 Abs.
7 EStG 1988 grundsätzlich von der Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung ausgenommen sind. Solche
Unterhaltsleistungen sind gem. Abs. 7 Z 4 nur insoweit steuerlich
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst, d.h. hier bei Frau S.C., eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Folgt man den Ausführungen des Bw. so hat Frau S.C.
Aufwendungen für den Aufenthalt im Seniorenheim von rund Euro 1.200,00
sowie für Versicherungen iHv rund Euro 400,00, d.h. insgesamt iHv rund Euro
1.600,00 monatlich mit ihrer Pension von rund Euro 935,00 zu bestreiten.
Andere Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen liegen nicht vor.
Hinsichtlich der Differenz von rund Euro 700,00 monatlich wird Frau S.C. durch
den Bw. unterstützt. Der Erhalt des Jahresbetrages für 2004 von
insgesamt Euro 8.400,00 wird durch sie bestätigt. Tatsache ist,
dass es sich bei den angegebenen und von Frau S.C. zu tragenden Aufwendungen
für Kranken-, Wohnungs- und Sterbeversicherung um keine
außergewöhnliche Belastung iSd Bestimmungen des § 34 EStG
handelt. Inwieweit diese Aufwendungen durch Frau S.C. selbst eventuell als
Sonderausgaben geltend gemacht werden könnten, ist hier nicht zu
prüfen.
Die weiteren Kosten, die für die Unterbringung bzw.
den Aufenthalt in der Seniorenwohnanlage F. zu begleichen sind, umfassen lt.
Abrechnung Eigenleistungen für Appartement/ Baukostenbeitrag (inkl.
Frühstück), Garage, Kellerräume, Monatspauschale Strom und
Kabelfernsehen. Es werden weder mit der Abrechnung noch durch den Bw. oder Frau
S.C. selbst Kosten bzw. Aufwendungen, die infolge Krankheit, besonderer Pflege-
oder Betreuungsbedürftigkeit angefallen sind, nachgewiesen sodass aus
diesem Grund der Tatbestand einer außergewöhnlichen Belastung nicht
gegeben ist. Der Judikatur des VwGH ist diesbezüglich zu entnehmen: Die von
einem Pensionisten für die Unterbringung in einem Pensionistenheim zu
tragenden Aufwendungen können so lange keine außergewöhnliche
Belastung sein, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind,
die durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden
(VwGH 16.12.1987, 86/13/0084; 27.5.2003, 97/14/0102). Im gegenständlichen
Fall ist weiters zu schließen, dass der Umzug der Mutter des Bw. in das
Seniorenwohnheim rein aus Altersgründen erfolgt ist und die anfallenden
Kosten eigentlich Wohnungskosten darstellen. Damit handelt es sich aber um
Aufwendungen, die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu tragen haben und denen
das Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehlt.
Festzuhalten ist, dass somit weder die angeführten
Aufwendungen für Versicherungen noch die Kosten für die Unterbringung
in der Seniorenwohnanlage bei der Mutter des Bw. als außergewöhnliche
Belastung zu qualifizieren sind. Demzufolge sind gem. der Bestimmung des §
34 Abs. 7 Z 4 EStG auch die durch den Bw. freiwillig geleisteten Beträge
steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig.
Zum Verweis des Bw. auf die Behinderung seiner Mutter (lt.
Behindertenausweis infolge Diabetes) wird angemerkt, dass mit dem im März
2005 ausgestellten Behindertenpass die Behinderung für das Jahr 2005 als
festgestellt gilt und eine rückwirkende Feststellung des Grades der
Behinderung grundsätzlich - und damit auch für das Jahr 2004 - nicht
möglich ist. Inwieweit die Bestimmung des § 35 EStG zum Tragen
käme, wonach eine, mit der Behinderung im Zusammenhang stehende,
außergewöhnliche Belastung bei Frau S.C. selbst in Form eines
Freibetrages zu berücksichtigen wäre, ist hier nicht zu prüfen.
Für den Bw., als Sohn, ist jedenfalls auch aus dieser Bestimmung kein
Anspruch auf Abzug einer außergewöhnlichen Belastung
abzuleiten.
Es liegen keine neuen Tatsachen vor, die zu einem im Spruch
anders lautenden Bescheid für das Jahr 2004 führen. Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2004 hat somit
nicht zu erfolgen.
Die Entscheidung ist spruchgemäß zu
treffen.
Entscheidung ergeht auch an: Finanzamt Wien
1/23
Wien, am 12.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1247-W/06
- Stammnummer
- 28861
- Gültig
- 12.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF