Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0199-L/07
Festsetzung einer Bestandsvertragsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-L/07vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall ist mangels Vorliegens eines Rechtsgeschäftes keine Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG 1957 eingetreten. Demnach kann auch die Verpflichtung zur Selbstberechnung des Berufungswerbers nicht gegeben sein bzw. war die Selbstberechnung des Berufungswerbers, die von keiner Gebührenpflicht ausgeht, zutreffend. Daher hätte das Finanzamt den Antrag nach § 201 BAO abweisen müssen, da die Voraussetzungen für die erstmalige Festsetzung der Abgabe nicht vorgelegen sind (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 201 Tz. 29). Im Rahmen der Änderungsbefugnis des § 289 Abs. 2 BAO hat der UFS den Antrag des Berufungswerbers abzuweisen. Die Berufungsentscheidung tritt an Stelle des angefochtenen Abgabenbescheides, sodass mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung die Abgabenfestsetzung des Finanzamtes beseitigt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Meyndt Ransmayr
Schweiger & Partner, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Huemerstraße
1, vom 6. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner, vom
27. November 2006 betreffend Festsetzung einer Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 zu ErfNr.: 308.981/2006
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Festsetzung gemäß
§ 201 BAO vom 21. November 2006 abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Mit e-mail vom 14. November 2006, 9:05 Uhr hat Herr Dr.
Thomas S. an Mag. Roland T. als Anlage ein als Mietvertrag bezeichnetes
elektronisches Dokument versendet. Es wurde um Zustimmung mit digitaler Signatur
ersucht. Am 14. November 2006, 09:08 Uhr hat Mag. Roland T. seine Zustimmung
mittels e-mail, welches mit einer elektronischen Signatur versehen war,
erklärt. Die als Mietvertrag bezeichnete Anlage zum e-mail vom
14. November 2006 hatte folgenden Inhalt:
"Mietvertrag
abgeschlossen zwischen
Dr. Thomas S (Mieter)
Und
Mag. Roland T (Vermieter)
1. Mietgegenstand
Der Vermieter ist Eigentümer von 2
Schwertern.
2. Miete
Der Mieter mietet den Mietgegenstand zu einem
Mietentgelt von brutto Euro 20,00 pro Monat.
3. Dauer
Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen."
Dem Anbringen vom 21. November 2006 hat der Berufungswerber
eine Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 GebG 1957 vom 17. November 2006 beigelegt. Darin
wurde der Bestandvertrag dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Es wurde
beantragt, die Gebühr gemäß
§ 201 BAO mit 0,00 €
festzusetzen.
Das Finanzamt hat gegenüber Herrn Dr. Thomas S. auf
Grund des Bestandsvertrages vom 14. November 2006 mit Herrn Mag. Roland T. mit
dem angefochtenen Bescheid gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG
1957 eine Gebühr in Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage von
720,00 €, somit 7,20 € festgesetzt.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 von Dr.
Thomas S. eine Berufung eingebracht. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
wurde mit der Begründung beantragt, dass die sichere elektronische Signatur
keine Unterschrift in mechanischer oder anderer technischer Weise im Sinne des
§ 18 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG 1957) sei und daher die
Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur
Gebührenpflicht:
Nach § 15 Abs. 1 GebG 1957 sind Rechtsgeschäfte
nur gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es
sei denn dass im GebG 1957 etwas Abweichendes bestimmt ist. Nach § 33
TP 5 Abs. 1 GebG 1957 sind Bestandverträge und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis eingeräumt erhält,
gebührenpflichtig.
Voraussetzung für die Gebührenpflicht des
Rechtsgeschäftes ist es, dass es gültig zu Stande gekommen ist. Die
Frage, ob ein Rechtsgeschäft gültig zu Stande gekommen ist, ist
ausschließlich zivilrechtlich zu lösen (vgl.
Fellner, GebG-Kommentar, § 15 Tz.
16; Arnold,
Rechtsgebühren8,
§ 15 Tz. 7).
Eine zur Annahme geeignete Offerte liegt nur vor, wenn sie
inhaltlich ausreichend bestimmt ist und ein endgültiger Bindungswille des
Antragstellers zum Ausdruck kommt (vgl.
Koziol/Welser, Bürgerliches
Recht12 I (2002),
111). Beim Bestandvertrag muss der Gegenstand, der gegen Entgelt überlassen
wird, hinreichend bestimmt sein. So seien etwa weder Verträge über
austauschbare Heimplätze noch derartige über Kfz-Abstellplätze
auf einer Grundfläche Bestandverträge (vgl.
Würth in
Rummel³, § 1090 Tz. 2). Im
gegenständlichen Fall bilden "2 Schwerter" den Vertragsgegenstand, ohne
dass diese näher konkret beschrieben wurden. Eine genauere Umschreibung des
Vertragsgegenstandes wäre jedoch notwendig, um von einer hinreichenden
Bestimmung des Vertragsgegenstandes ausgehen zu können. Die nicht konkret
beschriebenen Schwerter wären jederzeit austauschbar. Demnach geht der
Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass mangels Konkretisierung des
Vertragsgegenstandes kein Rechtsgeschäft zu Stande gekommen ist. Die
Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG 1957 konnte auf Grund des dem
Finanzamt zur Kenntnis gebrachten Vorganges nicht entstehen.
Zum
Antrag gemäß
§ 201 BAO:
Der angefochtene Bescheid ist auf Grund des Antrages auf
Festsetzung der Gebühr gemäß
§ 201 BAO erlassen
worden.
§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 ordnet die
Selbstberechnung der Hundertsatzgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG
1957 an. Nach § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des § 201 Abs.
2 BAO und muss nach Maßgabe des § 201 Abs. 3 BAO auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit
Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und der
Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten
Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene
Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Im gegenständlichen Fall ist mangels Vorliegens eines
Rechtsgeschäftes keine Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG 1957
eingetreten. Demnach kann auch die Verpflichtung zur Selbstberechnung des
Berufungswerbers nicht gegeben sein bzw. war die Selbstberechnung des
Berufungswerbers, die von keiner Gebührenpflicht ausgeht (vgl. Anmeldung
über die Selbstberechnung der Gebühren gemäß
§ 33 TP 5
Abs. 5 Z 3 GebG 1957 vom 17. November 2006), zutreffend. Daher hätte das
Finanzamt den Antrag nach § 201 BAO abweisen müssen, da die
Voraussetzungen für die erstmalige Festsetzung der Abgabe nicht vorgelegen
sind (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 201 Tz. 29). Dem entsprechend hatte der Unabhängige Finanzsenat im
Rahmen der Änderungsbefugnis des § 289 Abs. 2 BAO den Antrag des
Berufungswerbers abzuweisen. Die Berufungsentscheidung tritt an Stelle des
angefochtenen Abgabenbescheides, sodass mit der gegenständlichen
Berufungsentscheidung die Abgabenfestsetzung des Finanzamtes beseitigt
ist.
Linz, am 11.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-L/07
- Stammnummer
- 28849
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF