Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1146-W/06
Restnutzungsdauer eines Gebäudes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1146-W/06vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von B, vertreten durch S, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X vom 25. September 2002 betreffend einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 hob der unabhängige
Finanzsenat (UFS) die an die Berufungswerber ergangene Berufungsentscheidung vom
9. Februar 2006, RV/0669-W/05, betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) für 2001 gemäß
§ 300 Abs. 1 BAO auf.
Durch die Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 9.
Februar 2006 ist das Verfahren in den Stand zurückgetreten, in dem es sich
vor Erlassung der Berufungsentscheidung befunden hat. Das Berufungsverfahren ist
daher wieder offen. Über die Berufung ist nochmals zu entscheiden.
Hinsichtlich des bisherigen Sachverhaltes wird auf die
Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 9. Februar 2006
verwiesen.
Am 14. März 2007 legten die Berufungswerber ein
Sachverständigengutachten über die technische Restnutzungsdauer der
Gebäude in 1090 Wien, T-Gasse33, vor, in welchem für die beiden
Gebäude eine Restnutzungsdauer von 35 Jahren angenommen wurde.
Mit Schreiben vom 23. März 2007 übermittelte der
UFS dem Finanzamt eine Kopie des vorgelegten Sachverständigengutachtens zur
Stellungnahme.
Dem Finanzamt und den Berufungswerbern wurde eine
Stellungnahme des UFS zum vorgelegten Gutachten übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Rechtsprechung ist der Nachweis einer
kürzeren als der im § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 angenommenen
Nutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes mittels eines
Sachverständigengutachtens zu erbringen, welches hinreichende Aussagen
über den Bauzustand, die Qualität der Bauausführung und
allfällige bereits eingetretene Gebäudeschäden enthält. Das
Gutachten hat weiters eine Begründung, wie die Restnutzungsdauer ermittelt
wurde, zu enthalten. Eine vom gesetzlich vorgesehenen AfA-Satz (1,5 %,
entsprechend einer Nutzungsdauer von rund 67 Jahren) abweichende AfA kann
grundsätzlich nur bei Nachweis der kürzeren technischen
Restnutzungsdauer geltend gemacht werden; eine unter der technischen
Nutzungsdauer liegende wirtschaftliche Nutzungsdauer kommt nicht in Betracht
(vgl. VwGH 24.10.1990, 87/13/0119; VwGH 27.01.1994, 92/15/0127; VwGH 17.12.2003,
2001/13/0277; VwGH 09.09.2004, 2002/15/0192).
Nach den Ausführungen in dem von den Berufungswerbern
vorgelegten Sachverständigengutachten (Seite 8 des Gutachtens) befinden
sich die Gebäude in 1090 Wien, T-Gasse33 - sowohl der Straßen- als
auch der Hoftrakt - in durchschnittlichem, dem Alter entsprechenden Bau- und
Erhaltungszustand. Beeinträchtigungen des Bauzustandes, wie sie zB durch
starke Erschütterungen oder Vernachlässigung der notwendigen
Erhaltungsarbeiten eintreten können, wurden im gegenständlichen Fall
nicht festgestellt. Im Gutachten wird vielmehr ausgeführt, dass die laufend
erforderlichen Instandhaltungsarbeiten offensichtlich regelmäßig
vorgenommen worden sind. Aus dem Gutachten ergibt sich auch kein Hinweis auf
eine schlechte Bauausführung.
Auf Seite 8 des Gutachtens wird weiters angeführt,
dass im Keller- und im Erdgeschoss des Straßentraktes aufsteigende
Grundfeuchte erkennbar ist, wodurch (nach den Ausführungen unter Punkt 9.2.
auf Seite 32) die Fundamente geschädigt wurden. Darüber hinaus wurden
beim Straßentrakt lediglich Verputzschäden im Keller- und
Erdgeschoss, beim Hoftrakt lediglich Verputzschäden und Schäden durch
eindringendes Wasser im Kellergeschoss sowie Rissbildungen in den
Obergeschossen, jedoch - weder beim Straßen- noch beim Hoftrakt -
darüber hinausgehende Mängel an der Gebäudesubstanz
festgestellt.
Die im Gutachten angesprochene kürzere wirtschaftliche
Nutzungsdauer ist nach der Rechtsprechung nicht relevant, da die wirtschaftliche
Nutzungsdauer nicht die Rechtssphäre des Vermieters, sondern die des
Mieters der Räumlichkeiten betrifft (vgl. zB VwGH 09.09.2004,
2002/15/0192).
Da das vorgelegte Sachverständigengutachten keine
Begründung enthält, wie die Restnutzungsdauer von 35 Jahren ermittelt
wurde, erscheint das Gutachten als Nachweis einer kürzeren als der
gesetzlich angenommenen Nutzungsdauer nur sehr bedingt geeignet.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates erscheint
es auf Grund des Befundes über den Bau- und Erhaltungszustand
(Straßentrakt: durchschnittlicher,
dem Alter entsprechender Bau- und Erhaltungszustand, aufsteigende Grundfeuchte
im Keller- und Erdgeschoss; Hoftrakt:
durchschnittlicher Bau- und Erhaltungszustand, Schäden durch eindringendes
Wasser im Kellergeschoss) und des häufigen Mieterwechsels vertretbar, der
AfA-Bemessung für den um 1875 errichteten Straßentrakt die im
Gutachten angenommene Restnutzungsdauer von 35 Jahren und der AfA-Bemessung
für den 1984 errichteten Hoftrakt eine Restnutzungsdauer von 50 Jahren
zugrunde zu legen.
Die seitens des UFS in Betracht gezogene Restnutzungsdauer
von 35 Jahren bei der AfA-Bemessung des Straßentraktes und einer
Restnutzungsdauer von 50 Jahren bei der AfA-Bemessung des Hoftraktes wurde den
Berufungswerbern und dem Finanzamt zur Stellungnahme mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 17. April 2007 teilte das Finanzamt dem
UFS mit, mit dem Ansatz einer Restnutzungsdauer von 35 Jahren für den
Straßentrakt und einer solchen von 50 Jahren für den Hoftrakt
einverstanden zu sein.
Die Berufungswerber erklärten sich mit Schreiben vom
22. Mai 2007 mit der Restnutzungsdauer von 35 bzw. 50 Jahren unter der
Voraussetzung einverstanden, dass die Aufteilung der AfA-Bemessungsgrundlage auf
den Hoftrakt und den Straßentrakt im Verhältnis 60 % (1,363.449,28
€ = 18,761.471,03 S für den Hoftrakt) zu 40 % (908.966,18 € =
12,507.647,35 S für den Straßentrakt) erfolgt.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 teilte das Finanzamt dem UFS
mit, dass seitens des Finanzamtes keine Einwände gegen die Aufteilung der
AfA-Bemessungsgrundlage im Verhältnis 60 : 40 bestehen.
Die AfA-Bemessungsgrundlage wird daher in der
Berufungsentscheidung im Schätzungswege im Verhältnis
60 : 40 aufgeteilt. Die jährliche AfA wird für den Hoftrakt
mit 27.268,99 € = 375.229,42 S (1,363.449,28 €, Nutzungsdauer 50
Jahre, AfA-Satz 2,00%) und für den Straßentrakt mit 25.996,43 €
= 357.718,68 S (908.966,18 €, Nutzungsdauer 35 Jahre, AfA-Satz 2,86%),
insgesamt somit iHv 53.265,42 € = 732.948,16 S angesetzt.
Die von den Berufungswerbern beantragten Berichtigungen bei
den endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen und der Kapitalertragsteuer
werden - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung - antragsgemäß
berücksichtigt.
Der Feststellungsbescheid für 2001 wird
dementsprechend abgeändert.
Einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für
2001:
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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55.330,44
€
761.363,39 S
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Von den
Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen
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721,77
€
9.931,81 S
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In den
Einkünften sind enthalten:
endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen
Steuersatz
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2.886,27
€
39.716,00 S
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N.B., St.Nr. XXX/XXXX, Finanzamt 9/18/19 Klnbg:
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anteilige Einkünfte
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27.665,22
€
380.681,70 S
|
Von den
Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen
|
360,89
€
4.966,00 S
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Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen
Steuersatz
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1.443,14
€
19.858,00 S
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S.W., St.Nr. YYY/YYYY, Finanzamt 4/5/10:
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anteilige Einkünfte
|
27.665,22
€
380.681,70 S
|
Von den
Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen
|
360,82
€
4.965,00 S
|
Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen
Steuersatz
|
1.443,14
€
19.858,00 S
Wien, am
11. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1146-W/06
- Stammnummer
- 28846
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF