Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0024-S/06
Nichtanerkennung der Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-S/06vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des D.S., vom 15. Juni 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 18. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2003
bis 2004 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Bosnier und erzielt in Österreich
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit den
Einkommensteuerbescheiden vom 18.5.2005 für die Jahre 2003 und 2004 wurde
die Arbeitnehmerveranlagung antragsgemäß durchgeführt.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw
aus, dass er die erhöhten Werbungskosten für Familienheimfahrten,
Mietaufwendungen, Unterhaltsleistungen in den Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung 2003 und 2004 versehentlich nicht eingetragen habe. Er
sei aber - wie in den Vorjahren- regelmäßig zu seiner Ehefrau und den
minderjährigen (mj) Kindern an seinen in Bosnien-Herzegowina gelegenen
Familienwohnsitz gefahren und habe seine mj Kinder mit Hilfe seiner
Einkünfte erhalten. Er ersuche nun für das Jahr 2003 und die Monate
Jänner bis einschließlich März 2004 um nunmehrige
Berücksichtigung der hiermit geltend gemachten Werbungskosten für
Familienheimfahrten, Mietaufwendungen und Unterhaltsleistungen für 2 mj
Kinder im Ausland.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18.11.2005 wurde das
Berufungsbegehren als unbegründet abgewiesen, weil trotz
Ergänzungsersuchen seitens der Behörde keine Unterlagen zur
Feststellung der Richtigkeit der Angaben des Bw beigebracht wurden.
Am 19.12.2005 stellt der Bw den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Mit Eingaben vom 14.2. und 1.3.2006 reichte der Bw
ergänzend folgende Unterlagen nach:
Mitteilung
über den Bezug der Familienbeihilfe ab April 2004 für die beiden mj
Kinder
3
Meldezettel für Österreich betreffend die Ehefrau des Bw und den
beiden mj Kinder
Mietvertrag
ab 1.4.2004
Bescheid
über die Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft an den Bw mit
Wirkung 24.3.2004.
Gleichzeitig begehrte der Bw zusätzlich die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr
2004.
Mit Eingabe vom 30.8.2006 an den Unabhängigen Senat
verzichtet der Bw mangels schriftlicher Belege für die laufenden,
monatlichen Mietzahlungen auf die - zunächst zu den Kosten der
Familienheimfahrten geltend gemachte - Berücksichtigung der
(Miet)Aufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in
Österreich unter dem Titel weiterer Kosten der doppelten
Haushaltsführung
In einem weiteren Schreiben vom 21.10.2006 schränkte
der Bw sein Berufungsbegehren dahingehend ein, als für das Kalenderjahr
2004 betreffend die Familienheimfahrten die Berücksichtigung eines Betrages
von lediglich € 605,25 (€ 2.421:12 Monate x 3 Monate, Monate
Jänner bis März 2004) geltend gemacht wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad
Familienheimfahrten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck
gebracht, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht der
Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern
durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der
Erwerbstätigkeit liegen (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen im
Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121). In dem zitierten Erkenntnis wird
weiter ausgeführt: Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus
der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung
finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für
eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste.
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten
Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines Ehegatten.
In dem gegenständlichen Berufungsfall hat der Bw das
Unterbleiben der Verlegung seines Familienwohnsitzes zum einen mit der
Minderjährigkeit bzw der Schulpflicht seiner beiden Kinder sowie mit dem
Umstand erklärt, dass seine Ehefrau eine Landwirtschaft in Bosnien zu
bewirtschaften gehabt hätte. Er führte weiters aus, dass eine
Übersiedelung nach Österreich ihm nicht zuzumuten gewesen wäre,
da ein dauerhafter und gesicherter Verbleib der Familie in Österreich nicht
gewährleistet gewesen wäre. Mit März des Jahres 2004 sei
ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden.
Gleichzeitig mit der Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft wäre seiner Ehegattin eine vorerst auf ein Jahr
befristete Niederlassungsbewilligung als (aufgrund seiner österr.
Staatsbürgerschaft) begünstigte Drittstaatsangehörige
gemäß
§ 49 Abs 1 FremdenG 1997) erteilt worden, sodass er
daraufhin eine Wohnsitzverlegung nach Österreich durchführen
hätte können.
Minderjährigkeit der Kinder, Einkünfte der
Ehegattin des Bw aus der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft in Bosnien und ein
nicht gesicherter Verbleib der Familie in Österreich stellen nach Ansicht
der Behörde gewichtige Gründe dar, die für die ursprüngliche
Beibehaltung des Hauptwohnsitzes in Bosnien sprechen. Eine Verlegung des
Familienwohnsitzes nach Österreich wäre dem Bw und seiner Familie
nicht zuzumuten gewesen.
Erst mit dem Zeitpunkt der Verleihung der
österreichischen Staatsbürgerschaft an den Bw und der damit in
Zusammenhang gelegenen Vergabe einer Niederlassungsbewilligung an seine Ehefrau,
mit der ein dauerhafter Verbleib in Österreich gesichert sein sollte, ist
dem Bw eine Übersiedelung mit gleichzeitiger Familiensitzverlegung nach
Österreich für die gesamte Familie zumutbar.
Die vom Bw als Kostenaufwand für Familienheimfahrten
geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von € 2.100 für das Jahr
2003 und € 605,25 für die Monate Jänner bis März 2004 sind
daher steuerlich zu berücksichtigen.
ad Unterhaltsleistungen
für die beiden in Bosnien lebenden mj Kinder:
Unterhaltsleistungen für Kinder werden
grundsätzlich-je nach Voraussetzungen (§ 34 Abs 7 Z 1 und Z 2 EStG
1988)-durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den
Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Unterhaltsleistungen für
haushaltszugehörige Kinder im Ausland, bei denen der Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 2 Abs 5 FLAG 1967 ausgeschlossen ist, können
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (sie dazu
das Erkenntnis des VfGH vom 4.12.2001, B 2366/00).
Das individuelle Ausmaß der zu
berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen wird unter
anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland und den eventuellen
ausländischen Familienleistungen zu messen sein.
Im vorliegenden Fall leistet der Bw Unterhaltsleistungen
für 2 in Bosnien lebende minderjährige Kinder. Es stehen weder Kinder
noch Unterhaltsabsetzbeträge oder Familienbeihilfe zu. Es bestehen
nach Ansicht der Behörde keine Bedenken, die zu berücksichtigende
Unterhaltspflicht des Bw für die Kinder in Bosnien und damit
außergewöhnliche Belastung mit € 50 pro Monat und Kind-ohne
Abzug eines Selbstbehaltes-zu schätzen. Die Unterhaltslasten sind
daher als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wobei
die Höhe mit € 1200 für das Jahr 2003 (50x2x12) und € 300
für das Jahr 2004 (50x2x3) zu schätzen ist.
ad
Alleinverdienerabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 ist ein
Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei
mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000 Euro
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich
erzielt. Die nach § 3 Abs 1 Z 4 lit a, weiters nach § 3 Abs 1 Z 10 und
11 EStG 1988 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien
Einkünften sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie
Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
Mit April 2004 wird der Familienwohnsitz des Bw nach
Österreich verlegt. Die Ehegattin und die beiden Kinder des Bw sind mit
obigem Datum in Österreich gemeldet. Die Ehegattin des BW bezieht im Jahr
2004 keine Einkünfte. Die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind somit
gegeben.
Den Berufungen für die Jahre 2003 und 2004 war damit
unter Berücksichtigung der teilweisen Einschränkung des
Berufungsbegehrens durch den Bw in einzelnen Berufungspunkten (Mietaufwendungen
2003 und 2004, Familienheimfahrten 2004) insgesamt stattzugeben.
Salzburg, am
11. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
FamilienheimfahrtenDoppelte HaushaltsführungMietaufwendungenUnterhaltsleistungenmj KinderNiederlassungsbewilligungBosnien
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-S/06
- Stammnummer
- 28823
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF