Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0410-W/07
Höhe der für die Tochter erbrachten Unterhaltsleistungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0410-W/07vom 08.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da der Vater der Bw. monatlich nachgewiesenermaßen 276,16 € in bar leistet und die Tochter etwa jedes dritte Wochenende bei ihrem Vater verbringt, kann aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens bedenkenlos davon ausgegangen werden, dass die vom Vater an die Bw. monatlich erbrachten gesamten Unterhaltsleistungen - sei es in bar oder in Naturalien - den im Berufungsfall anzuwendenden Grenzbetrag von 291 € des § 2 Abs. 5 lit. c FLAG eindeutig überschritten haben. Steht dies aber fest, so ist die Tochter aufgrund der zitierten Bestimmung als dem Haushalt ihres Vaters zugehörig anzusehen, weshalb sein Anspruch auf Familienbeihilfe vorrangig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. F. , K., vertreten durch
Sachwalterin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. September 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), geb. 1975, ist seit
18. September 2006 besachwaltet.
Die Sachwalterin stellte für die Bw. am
29. September 2006 den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages
zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab 1. September 2006.
Aus der Aktenlage erkennbar ist, dass auch der Grundbetrag beansprucht
wird.
Die Bw. wohnt in einer Behindertenwohngemeinschaft und ist
dort - laut Zentralmelderegister - seit 1. November 2006 gemeldet. Laut Angaben
der Sachwalterin fährt die Bw. jedes dritte Wochenende zu ihrem Vater auf
Besuch (Freitag Nachmittag bis Montag Früh). Der Kostenträger für
die Unterbringung ist die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten. Der Vater der
Bw. leistet laut Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
13. November 2006 einen Kostenbeitrag monatlich € 276,16.
Das Finanzamt erließ am 27. November 2006 einen
Bescheid und wies den Antrag mit der Begründung ab, dass gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG idgF die Person, zu deren Haushalt das Kind gehöre
bzw. die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, Anspruch
auf Familienbeihilfe habe. Im vorliegenden Fall trage der Vater die
überwiegenden Unterhaltskosten.
Die Sachwalterin erhob für die Bw. dagegen
fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"Im Bescheid vom
27.11.2006 führt das Finanzamt aus: Gemäß
§ 2 Abs 2
Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung, hat die Person
zu deren Haushalt das Kind gehört, bzw. die die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trägt, Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Antrag
wird abgewiesen, da der Vater für Frau
F. die Unterhaltskosten überwiegend
trägt.
Dem ist Folgendes
entgegenzuhalten:
Frau
A.F. lebt seit 04.01.1998 im Wohnhaus
S., 3400 Klosterneuburg und besucht die
Tagesheimstätte des Vereines Behindertenhilfe Klosterneuburg,
M., 3400 Klosterneuburg. Mit Bescheid vom
09.01.1998 des Amtes der NÖ Landesregierung wurden die Kosten für den
Aufenthalt im Wohnhaus und für den Besuch der Tagesheimstätte vom Land
NÖ
übernommen.
Die derzeitigen
Kosten belaufen sich auf insgesamt € 2.433,20 monatlich (€ 1.715,70
für das Wohnhaus und € 717,50 für die Tagesheimstätte). In
dem Bescheid wurde ebenfalls vermerkt, dass die Behinderte selbst, bzw. die
gesetzlichen unterhaltspflichtigen Angehörigen dem Land NÖ zu den
Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten haben.
Frau
F. bezieht Pflegegeld der Stufe 2,
zuerkannt von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom
18.03.1999, in Höhe von € 273,40, davon wird gemäß den
pflegegeldrechtlichen Bestimmungen 80 % zur Deckung der Kosten für
Wohngemeinschaft und Tagesheimstätte verwendet, das Pflegegeld-Taschengeld
in Höhe von € 41,40 wird an die Klientin überwiesen. Weiters
erhält Frau F.
Sozialhilfe-Taschengeld vom Land NÖ in Höhe von € 59,20, dies
wird direkt an die Wohngemeinschaft überwiesen.
Der Vater,
H.F., bezieht für seine Tochter,
A.F., die erhöhte Familienbeihilfe in
Höhe von € 341,90 monatlich. Wie aus einem Schreiben der
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hervorgeht, leistet der Kindesvater
für die Unterbringung seiner Tochter
A. im Wohnhaus
S in Klosterneuburg einen Kostenbeitrag in
der Höhe von monatlich € 276,16 an das Land NÖ. Die gesamten
Kosten für Wohnheim und Tagesheimstätte betragen monatlich €
2.433,20.
Das heißt,
der größte Teil der erhöhten Familienbeihilfe wird nicht als
Unterhaltszahlung des Vaters an Frau F.
erbracht, sondern wird unmittelbar als Kostenbeitrag an das Land NÖ
weitergegeben.
Auch wenn Herr
F. neben dem Kostenbeitrag an das Land
NÖ Aufwendungen für seine Tochter hat, die Tochter besucht ihn etwa
alle drei Wochen für ein Wochenende, Selbstbehalt BVA (ein Antrag auf
Rezeptgebührenbefreiung wurde von der Sachwalterin gestellt), trägt
Herr F. jedoch nicht den
überwiegenden Unterhalt im Sinne des § 2 Abs 2 FLAG wie dies in der
Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt ist.
Frau
F. kann mit dem ihr zur Verfügung
stehenden Pflegegeldtaschengeld und Sozialhilfetaschengeld ihre
persönlichen Ausgaben, wie Kleidung, Hygieneartikel, zusätzliche
notwendige Therapien, Teilnahme an Ausflügen und Veranstaltungen,... nicht
abdecken. Um ihr die Teilnahme zu ermöglichen, hat die Wohngemeinschaft
S der Klientin Geld vorgestreckt. Es
bestehen Außenstände für das Jahr 2005 in Höhe von €
636,54 und für 2006 in Höhe von € 671,39.
Nach § 6 Abs 5
FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten
und die sich nicht auf Kosten der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Bei der Beurteilung
der Frage, ob sich ein Kind auf Kosten der Sozialhilfe in Heimerziehung
befindet, kommt es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung Anstalt oder
Heim) an, sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung
durch die öffentliche Hand (VwGH vom 25.04.2002 zu GZ: 99/15/0210; vom
19.06.2002 zu GZ: 2000/15/0152 und andere). Dies ist nicht der Fall, wenn zum
Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst, etwa aufgrund eines
sozialversicherungsrechtlichen Anspruches, wie z. B. hier der Anspruch auf
Pflegegeld beigetragen wird (vgl. VwGH vom 25.04.2002, GZ: 99/15/0210 -
7).
Da Frau
F. Pflegegeld bezieht und mit dem das
Pflegegeldtaschengeld übersteigenden Teil zur Deckung der Kosten für
Wohnheim und Tagesheimstätte beiträgt, liegt keine gänzliche
Kostentragung aus öffentlichen Mitteln vor
Aus den vorherigen
Ausführungen ergibt sich somit, dass keine Bezugsberechtigung des Vaters
besteht, sondern Frau F. eine
Eigenanspruch auf die Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag
hat.
Der
gegenständliche Fall steht vom Ergebnis her im Widerspruch zu den
Ergebnissen der jüngsten VwGH-Judikatur. Der Vater leistet Unterhalt in
Form eines Sozialhilferückersatzes an das Land NÖ mit einem
Großteil der Familienbeihilfe und erwirkt dadurch einen Anspruch auf
Familienbeihilfe. Im Ergebnis wird der Großteil der Familienbeihilfe als
Kostenbeitrag an den Sozialhilfeträger gezahlt.
Im Gegensatz dazu
stellte der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung klar, dass der
Sozialhilfeträger für die Wohnheimunterbringung nur dann einen
Kostenbeitrag von der erhöhten Familienbeihilfe verlangen darf, wenn der
Unterhalt des Heimbewohners durch die Kostenübernahme des
Sozialhilfeträgers vollends gesichert ist (vgl. VwGH vom 15.09.2003, GZ:
2003/10/0090). Dass der Lebensunterhalt der Heimbewohnerin auch im
gegenständlichen Fall durch die Kostenübernahme des
Sozialhilfeträgers nicht vollends gesichert ist, ergibt sich daraus, dass
Frau F. ihre persönlichen
Bedürfnisse teilweise mit dem eigenen Taschengeldeinkommen abdeckt, aber
damit nicht das Auslangen findet und bei der Wohngemeinschaft
Außenstände für das Jahr 2005 und 2006 bestehen.
Im Lichte dieser
Judikatur führt die Auslegung der Bestimmung im § 2 Abs 2 im
angefochtenen Bescheid zu einem untragbar ungleichen Ergebnis, nämlich,
dass die Familienbeihilfe letztlich zum Großteil als Kostenbeitrag an den
Sozialhilfeträger geht. Der aus § 12a FLAG ersichtliche Zweck der
Familienbeihilfe wird aber unterlaufen, wenn die Familienbeihilfe (als Grundlage
der Leistung eines Kostenbeitrages des unterhaltspflichtigen Angehörigen)
herangezogen wird, ohne dass der Lebensunterhalt der über Unterkunft und
Verpflegung hinaus auch andere Bedürfnisse, wie Kleidung, Therapien,
Besuchsdienst, Ausflüge, Urlaub, usw. umfassen kann, durch die
gewährte Hilfe vollends gesichert ist (vgl. neuerlich VwGH vom 15.09.2003,
GZ: 2003/10/0090, sowie VwGH vom 29.03.2000, GZ: 94/08/0119).
Die weiteren
Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 6 Abs 1-3 FLAG sind bei Frau
F. ohnedies evident und wurden durch die
angefochtene Entscheidung auch nicht in Zweifel gezogen.
Seitens der
Berufungswerberin wird zur Kenntnis genommen, dass die Familienbeihilfe
gemäß
§ 7 FLAG für ein Kind nur einmal gewährt werden
kann, sodass die Zuerkennung der Familienbeihilfe an Frau
F. nicht rückwirkend, sondern erst ab
1.9.2006 erfolgen kann. Gleichzeitig wird die Gewährung der
Familienbeihilfe an den Vater durch das dafür zuständige Finanzamt
einzustellen sein.
Zusammenfassend ist
daher zu betonen, dass eine Bezugsberechtigung des Vaters
H.F. nicht mehr gegeben ist, vielmehr hat
Frau A.F. selbst den Anspruch auf Bezug der
erhöhten Familienbeihilfe."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Primären Anspruch auf Familienbeihilfe für ein
Kind hat nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG die Person, zu deren Haushalt das
Kind gehört. Nur dann, wenn nach dem ersten Satz keine Person
anspruchsberechtigt ist, ist entscheidend, wer die Unterhaltskosten
überwiegend trägt (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG).
Nach § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum
Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt.
Lit. a bis c dieser Bestimmung enthalten sodann gesetzliche
Fiktionen, in welchen Fällen die Haushaltszugehörigkeit
nicht als aufgehoben gilt; nach lit. c
gilt die Haushaltszugehörigkeit dann nicht als aufgehoben, wenn
"sich
das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in
Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens
in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es
sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den
Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs.
4)."
Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben
"Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, ... unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe,
unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis
3)."
Volljährige Vollwaisen haben u.a. nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe
zu gewähren ist (§ 6 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 lit. c FLAG)
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass der
Vater der Bw. einen Kostenbeitrag von monatlich 276,16 € leistet. Dies
ergibt sich aus der unbedenklichen Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft
St. Pölten vom 13. November 2006 und aus den Angaben der Bw. in ihrer
Berufung. Fest steht weiters, dass die Bw. etwa jedes dritte Wochenende bei
ihrem Vater verbringt und Aufwendungen für seine Tochter hat, wie ebenfalls
aus dem Berufungsschreiben hervorgeht.
Nach § 2 Abs. 8 FLAG beträgt die Familienbeihilfe
für ein Kind, das das 19. Lebensjahr vollendet hat, monatlich 152,70
€. Für ein erheblich behindertes Kind erhöht sich die
Familienbeihilfe um monatlich 138,30 €. Hieraus ergibt sich, dass die
Fiktion der Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 lit. c FLAG
dann erfüllt ist, wenn der Vater monatlich mehr als 291 € an
Unterhaltszahlungen erbringt. Der in der Berufung angeführte Betrag von
341,90 € ist unzutreffend, da hierin auch der Kinderabsetzbetrag enthalten
ist, § 2 Abs. 5 lit. c FLAG aber bloß auf die Familienbeihilfe
abstellt.
Zu den Kosten des Unterhalts zählen auch
Naturalleistungen (sh. Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar,
§ 2 S. 12). Da der Vater der Bw. monatlich bereits 276,16 € in bar
leistet und die Tochter etwa jedes dritte Wochenende bei ihrem Vater verbringt,
kann aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens bedenkenlos davon
ausgegangen werden, dass die vom Vater an die Bw. monatlich erbrachten weiteren
Unterhaltsleistungen - sei es in bar oder in Naturalien - jedenfalls 14 €
ganz eindeutig überschritten haben. Steht dies aber fest, so ist die
Tochter aufgrund der zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 5 lit. c FLAG
als dem Haushalt ihres Vaters zugehörig anzusehen, weshalb sein Anspruch
auf Familienbeihilfe vorrangig ist.
Wien, am 8.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0410-W/07
- Stammnummer
- 28819
- Gültig
- 08.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF