Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1215-W/07
Berücksichtigung eines mit der Berufung eingereichten Bewertungsgutachtens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1215-W/07vom 08.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb-GmbH (bei
Berufungserhebung vertreten durch Stb-Ges), vom 29. Juni 1999 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Z vom 8. Juni 1999 betreffend Einkommensteuer 1996
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) gab am
Ende des Streitjahres 1996 seinen (nicht protokollierten; vgl BP-Bericht
Tz 3) Gewerbebetrieb auf und verkaufte das Betriebsgebäude in A,
StraßeNr samt Grund und Boden. Bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes
für die Einkommensteuererklärung 1996 mit 1.911.182,38 öS setzte
er den auf den betrieblichen Teil des Gebäudes entfallenden
Verkaufserlös mit 2.004.000 öS an (Bilanzakt
Bl 15/1996).
Beim Bw fand eine Prüfung der Aufzeichnungen statt,
worüber die Betriebsprüferin einen mit 3. Mai 1999 datierten
BP-Bericht erstattete (ESt-Akt Bl 19ff/1996). Unter Tz 13 führte
sie aus, dass der Bw den (Quadratmeter-)Preis für Grund und Boden (481
m2) ohne
Schätzgutachten mit 2.200 öS angesetzt habe. Der Käufer habe
dagegen nach Rücksprache mit einem Sachverständigen 1.500 öS pro
m2 als der Lage
angemessen erachtet. Im Zuge der BP seien auch folgende Verkäufe in A als
Entscheidungsgrundlage herangezogen worden:
|
Jahr
|
Quadratmeterpreis
|
1992
|
2.400
|
1997
|
1.250
|
1997
|
500
|
1998
|
700
Es werde daher ein Preis von
1.500 öS pro m2
angesetzt, woraus eine Erhöhung des Aufgabegewinnes (und der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb) um 203.000 öS resultiere.
Das Finanzamt erließ im
wiederaufgenommenen Verfahren den angefochtenen, mit 8. Juni 1999 datierten
Einkommensteuerbescheid 1996, mit dem es den Prüfungsfeststellungen
folgte.
Mit Schreiben vom 29. Juni
1999 (ESt-Akt Bl 32/1996) wurde Berufung gegen diesen Bescheid erhoben mit
dem Begehren nach Neuberechnung der Einkommensteuer basierend auf einem
(gegenüber der Steuererklärung) um 13.800 öS niedrigeren
Aufgabegewinn (bzw. gegenüber dem dem angefochtenen Bescheid
zugrundeliegenden BP-Bericht um 216.800 öS niedriger), der aus einem
Grundwert von 2.252 öS (pro
m2) laut einem der
Berufungsschrift beiliegenden Bewertungsgutachten eines allgemein beeideten
gerichtlichen Sachverständigen (ESt-Akt Bl 33ff/1996)
resultiere. Der gegenüber der Steuererklärung um
13.800 öS niedrigere Aufgabegewinn (und damit auch niedrigere
Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ergibt sich laut Berufungsschrift aus der
Verminderung des betrieblichen Gebäudeanteiles von 2.004.000 öS
auf 1.990.200 öS.
Der unabhängige
Finanzsenat erließ hierzu eine mit 3. März 2003 datierte,
abweisende Berufungsentscheidung, die sich nur auf die Verwerfung des vom Bw
vorgebrachten Bewertungsgutachtens mit der Begründung der mangelnden
Nachvollziehbarkeit des ermittelten Grundwertes pro
m2
stützte.
Der Verwaltungsgerichtshof hob
diese Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom 26.3.2007, 2006/14/0049
(früher: 2003/15/0108), bei der Berufungsbehörde eingelangt am
2. Mai 2007 (UFS-Akt Bl 1ff), wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die Prüferin auf das Fehlen
eines Schätzungsgutachtens hingewiesen habe. Da der Bw mit der Berufung ein
solches beigebracht habe, habe er sich darüber hinaus nicht von vornherein
mit Fragen zu den Grundlagen bzw Ansätzen der Wertermittlung durch die
Prüferin auseinandersetzen müssen. Wenn die belangte Behörde das
vom Bw vorgelegte Gutachten als unzureichend ansehe, hätte sie dies dem Bw
vorhalten müssen. Wegen dieses Verstoßes gegen das Parteiengehör
unterliege auch das Beschwerdevorbringen des Bw, wonach dem von der
Prüferin ausgemittelten Wert jegliche Nachvollziehbarkeit abgesprochen
werde, nicht dem Neuerungsverbot.
Infolge der Aufhebung der
Berufungsentscheidung vom 3. März 2003 ist die Berufung vom
29. Juni 1999 wiederum unerledigt und das Berufungsverfahren
fortzusetzen:
Aufgrund des auch im
Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden Einwandes aus dem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wonach den 1.500 öS je
m2 - wie auch unten im
Erwägungsteil dargestellt - die Nachvollziehbarkeit fehle, wurde dem
nunmehr als Amtspartei zuständigen Finanzamt X (vgl
Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl II 2003/224) mit
Schreiben vom 9. Mai 2007 (UFS-Akt Bl 16ff) vorgehalten, dass die
Erlassung einer stattgebenden Berufungsentscheidung beabsichtigt sei, wenn die
Möglichkeiten zur Heranziehung von Vergleichswerten im
Betriebsprüfungsverfahren bereits ausgeschöpft worden sind.
Am 30. Mai 2007 teilte das
Finanzamt X mit, dass keine weitere Stellungnahme eingebracht und eine
stattgebende Berufungsentscheidung befürwortet werde (UFS-Akt
Bl 22).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Berufungsbegehren liegt ein
Gutachten (ESt-Akt Bl 33ff/1996) zugrunde, nach welchem der Grundwert der
streitgegenständlichen, bebauten, teilweise betrieblich genutzt gewesenen
Liegenschaft mit 1.083.000 öS anzusetzen sei, was aus einem
Quadratmeterpreis von 2.650 öS abzüglich 15% Bebauungsabschlag,
somit 2.252 öS, abgeleitet wurde.
Dieses Gutachten von einem
allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen erweist sich im
fortgesetzten Verfahren als das zuverlässigste Beweismittel zur Ermittlung
des strittigen Grundwertes. Es wird von dem Vergleichs-Verkaufsvorgang des
Jahres 1992 um 2.400 öS je
m2, der am ehesten zur
Ermittlung des strittigen Grundwertes geeignet ist, gestützt (s unten),
sodass die laut Berufungsentscheidung vom 3. März 2003 mangelnde
Nachvollziehbarkeit (Befundaufnahme) damit jedenfalls saniert ist - ob diese
Kritik berechtigt war oder nicht, kann somit dahingestellt bleiben.
Von den im Rahmen der
Betriebsprüfung vollständig ausgewerteten Verkäufen von
Vergleichsgrundstücken handelte es sich nur beim Verkaufsvorgang im Jahr
1992 (2.400 öS je
m2) und beim
Verkaufsvorgang im Jahr 1998 (700 öS je
m2) um unbebaute
Grundstücke, die einen Schluss auf den Wert von Grund und Boden
zulassen. Der erstgenannte Verkaufsvorgang betraf ein näher bei der
streitgegenständlichen Liegenschaft gelegenes Grundstück als der
zweitgenannte Verkaufsvorgang. Weiters liegen die beiden
Vergleichsgrundstücke weiter entfernt vom Ortszentrum als die
streitgegenständliche Liegenschaft; insbesondere das
Vergleichsgrundstück vom zweitgenannten Verkaufsvorgang ist wesentlich
weiter vom Ortszentrum entfernt.
Daher ist unter
Berücksichtigung des zusätzlichen Vorbringens aus den
Beschwerdeschriften an die Höchstgerichte der dem angefochtenen Bescheid
zugrundegelegte Quadratmeterpreis von 1.500 öS nicht zu
bestätigen, weil der am besten vergleichbare Verkaufsvorgang einen
Quadratmeterpreis von 2.400 öS ergibt und diese Differenz nicht durch
den Bebauungsabschlag erklärbar ist. Wenn der Käufer der
gegenständlichen Liegenschaft einen Wert des Grund und Bodens iHv
1.500 öS je
m2 als angemessen
betrachtete, so konnte dies nur als Anlass für weitere Ermittlungen dienen,
stellt aber für sich kein geeignetes Beweismittel dar. Ebenso stellte
dessen Rücksprache mit einem Sachverständigen kein Bewertungsgutachten
dar.
Der Vergleichswert des
Jahres 1992 mit 2.400 öS je
m2 für ein
ortszentrumferneres, unbebautes Grundstück stützt den Anfangswert laut
dem vom Bw beigebrachten Bewertungsgutachten iHv 2.650 öS je
m2, von dem dann der
Bebauungsabschlag abgezogen wurde, für das streitgegenständliche - dem
Ortszentrum nähere - Grundstück.
Der Berufung wird daher
stattgegeben und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut angefochtenem
Bescheid um 216.800 öS auf 1.718.197 öS vermindert. Die
Steuerberechnung auf dem beiliegenden, einen Spruchbestandteil darstellenden
Berechnungsblatt erfolgt wegen der zwischenzeitig (gegenüber der Erlassung
des angefochtenen Bescheides) erfolgten Währungsumstellung in Euro.
Der für die Anwendung des
halben Durchschnittssteuersatzes maßgebende Aufgabegewinn vermindert sich
zwar ebenfalls - ausgehend von erklärten 1.911.182 öS um
13.800 öS auf 1.897.382 öS -, übersteigt jedoch
weiterhin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (=Gesamtbetrag der
Einkünfte), sodass weiterhin für das gesamte Einkommen laut
(nunmehriger) Berufungsentscheidung der begünstigte halbe
Durchschnittssteuersatz anzuwenden ist.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 8.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1215-W/07
- Stammnummer
- 28817
- Gültig
- 08.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF