Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0071-W/07
1.) Urkundenerrichtung im Ausland 2.) ausländischer Erfüllungsort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0071-W/07vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen der Bw., vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft,
1010 Wien, Wipplingerstr. 10, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien, vertreten durch Hofrat Dr. Gerhard Felmer
und ADir. Gertrud Braun,
1.) vom
14. September 2005, ErfNr . betreffend Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG
2.) vom
14. September 2005, ErfNr. betreffend Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG
3.) vom
14. September 2005, ErfNr. betreffend Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG
4.) vom
14. September 2005, ErfNr. betreffend Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG
im Beisein des
Schriftführers Ilse Pascher, Erika Schwabl nach der am 31. Mai 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich
der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. 12. 2001 legte BW dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Schreiben vom 30.1.2004
2 Darlehensrahmenverträge vor, wobei
1. einer
zwischen o, als "Darlehensgeber" und der Bw. als "Darlehensnehmer" und
2. der
andere zwischen der Bw. als "Darlehensgeber" und der oo als "Darlehensnehmer"
abgeschlossen wurde.
In dem
Schreiben war erklärend festgehalten, dass aus kommunalen politischen und
arbeitnehmervertreterseitigen Gründen zwischen den beiden Gesellschaften o
und oo (beide mit Sitz in Deutschland) eine Darlehensvereinbarung nicht direkt
abgeschlossen werden konnte. Aus diesem Grund habe sich die Bw.
bereiterklärt, zumal die Existenz der oo von der Darlehensgewährung
abhing einerseits mit dem Darlehensgeber o und andererseits der
Darlehensnehmerin oo jeweils Darlehensverträge über dieselbe
Darlehenshöhe (DM 28 Mio) abzuschließen. Während der
Darlehensbetrag direkt zwischen o und oo transferiert wurden, sei die
Rückzahlung, Zinsbelastung und -gutschriften über die Bw.
erfolgt. Festgehalten war auch, dass beide Verträge im Ausland
abgeschlossen wurden.
Die Urkunden
über diese beiden Verträge haben auszugsweise folgenden
Inhalt: Vertrag 1 (abgeschlossen zwischen o , als "Darlehensgeber" und
der Bw. als "Darlehensnehmer", unterzeichnet am 22.2.2001/26.2.2001 - im
Finanzamt erfasst unter ErfNr.: . ): "Das nun auszureichende Darlehen hat
auf Grund der Refinanzierungsstruktur des Darlehensgebers 3 Teile (A,B und
C)...........
§1
Darlehen/Teil A
1.1
Darlehenshöhe Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer
ein Darlehen in Höhe von DM 10,900.000,--
1.2
Darlehensauszahlung und Tilgung Das Darlehen wurde am 4.1.2001 zur
Verfügung gestellt. Das Darlehen ist in sechs Raten
zurückzuführen. Am 30. 7.2001 ist die erste Rate in Höhe von
DM 1,800.000,-- fällig, die weiteren Raten weisen eine Höhe von
je DM 1,820.000,-- und sind fällig am 30.12.2001, am 30.6.2002, am
30.12.2002, am 30.6.2003 und am 30.12.2003.
1.3.
Zinszahlungen ..........................................
§2
Darlehen/Teil B
2.1
Darlehenshöhe Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer
ein Darlehen in Höhe von bis zu DM 17,100.000,--
2.2
Darlehensauszahlung, -nutzung Endgültig ausgereicht wurden aus
diesem Darlehen in der Zeit vom 29.11.2000 bis zum 4.1.2001
DM 13,197.741,99 in bar. Zusätzlich können Bürgschaften
für Halbzeuglieferungen iHv bis zu DM 3,000.000,-- bzw. nach
jeweiliger Absprache in Anspruch genommen werden. Der rechnerisch verbleibende
Darlehensrest iHv DM 902.258,01 kann vom Darlehensnehmer nach Wunsch in bar
abgelöst werden.
2.3
Darlehenstilgung Das Darlehen ist ab 1.1.2004 zu tilgen.
..............................................
2.4.
Zinszahlungen ..........................................
§
5 Auszahlungsbestätigung
Der
Darlehensnehmer bestätigt mit Unterzeichnung dieses
Darlehens-Rahmenvertrages die Auszahlung der Darlehenssumme in Höhe von
bisher DM 10.900.000,--- Teil A DM 13.197.741,99 Teil
B
Vertrag 2
(abgeschlossen zwischen der Bw. als "Darlehensgeber" und der oo als
"Darlehensnehmer" unterzeichnet am 2.3.2001 - im Finanzamt erfasst unter
ErfNr.:): Ist abgesehen von der Präambel wortgleich.
Das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien beurteilte den Vertrag 1 zum
Teil als Darlehens- und zum Teil (hinsichtlich des nicht in Anspruch genommenen
Teiles) als Kreditvertrag.
Mit Bescheiden
vom 14. 9. 2005 zog es die Bw.
zum
Einen gemäß
§ 30 GebG als am Rechtsgeschäft Beteiligte zur
Haftung der Gebühr gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG heran und
setzte die Gebühr von einem Darlehensbetrag von € 12.320.980,--
in Höhe von € 98.567,84 fest; (der Darlehensbetrag errechnete
sich aus den zugezählten Darlehen gemäß
§1/1.1. des
Vertrages in Höhe von DM 10.900.000, und gemäß
§2/2.2 in
Höhe von DM 13,197.741,99) (Berufungsverfahren unter UFS Zl. GZ
RV/0071-W/07) und
zum
Anderen zur Entrichtung der Gebühr gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1
GebG von einem Betrag von € 461.317,-- (entspricht DM 902.258,54)
in Höhe von € 3.690,54 heran (Berufungsverfahren unter UFS Zl. GZ
RV/0070-W/07).
Auch den
Vertrag 2 beurteilte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien zum Teil als Darlehens- und zum Teil als Kreditvertrag und zog mit
Bescheiden vom 14. 9. 2005 die Bw.
zum
Einen zur Entrichtung der Gebühr gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1
GebG heran und setzte die Gebühr von einem Darlehensbetrag von
€ 12.320.980,-- in Höhe von € 98.567,84 fest; (der
Darlehensbetrag errechnete sich aus den zugezählten Darlehen
gemäß
§1/1.1. des Vertrages in Höhe von DM 10.900.000, und
gemäß
§2/2.2 in Höhe von DM 13,197.741,99)
(Berufungsverfahren unter UFS Zl. GZ RV/0067-W/07) und
zum
Anderen zur Entrichtung der Gebühr gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1
GebG von einem Betrag von € 461.317,-- (entspricht DM 902.258,54)
in Höhe von € 3.690,54 heran (Berufungsverfahren unter UFS Zl. GZ
RV/0066-W/07).
Das Finanzamt
ging (in Bezug auf beide Verträge) bei Erlassung der Bescheide davon aus,
dass die Urkunden im Ausland errichtet worden waren und begründete die
Gebührenschuld jeweils damit, dass die Bw. ihren Sitz im Inland habe und
dass jedenfalls, da in den Verträgen ein Erfüllungsort nicht genannt
sei, nach bürgerlichem Recht der Sitz des Schuldners Erfüllungsort
sei. Da die Bw. ihren Sitz im Inland habe, habe jeweils eine der
Vertragsparteien auf Grund des Vertrages (der Verträge) eine Leistung im
Inland zu erbringen bzw. sei ein Erfüllungsort in Österreich
gelegen.
Gegen alle 4
Bescheide wurden Berufungen erhoben. Eingewendet wurde im Wesentlichen, dass die
Vertragsparteien vereinbart haben, dass sämtliche Rechte aus diesem Vertrag
nur in Deutschland wahrgenommen werden könnten und sämtliche
Verpflichtungen aus dem Vertrag auch nur in Deutschland erfüllt werden
könnten. Die Darlehensbeträge seien in Deutschland hingegeben worden,
als Währung sei die DM vereinbart worden und die Konten auf die die
Darlehensvaluta gezahlt wurde, bzw. die Rückzahlungen getätigt wurden
waren von vornherein fixiert und es handelte sich um Konten bei deutschen
Banken. Dies gelte nicht nur hinsichtlich des vom Finanzamt als Darlehen
beurteilten Teiles sondern auch für den als Kredit beurteilten Teil, der
zwar nie in Anspruch genommen worden war, der aber auch ausschließlich in
Deutschland zu erfüllen gewesen wäre. Weiters untermauert die Berufung
noch das Vorliegen einer "Auslandsurkunde" (einer im Ausland errichteten
Urkunde).
Darüber
hinaus wirft die Berufung verfassungsrechtliche Bedenken auf.
Gegen die
Beurteilung des Finanzamtes, dass aus dem Urkundeninhalt zum einen Teil einen
Darlehensvertrag und zum anderen ein Kreditvertrag erkannte, erhebt die Berufung
keine Einwendungen.
Mit
Schriftsätzen vom 3.11.2006 brachte die Bw. Säumnisbeschwerden beim
Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.
Mit
Berufungsvorentscheidungen vom 28.11.2006 wies das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufungen als unbegründet
ab.
Der Antrag auf
Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde II. Instanz wirft vor, dass
die Berufungsvorentscheidungen ermessensmissbräuchlich ergangen seien und
wiederholt im Wesentlichen die Vorbringen der Berufungen.
In der am 31.
Mai 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurden seitens der Bw. die Belege
über die Zahlungsabwicklungen aus den "Darlehensverträgen" vorgelegt.
Diese sollen Beweis darüber schaffen, dass tatsächlich alle Leistungen
ausschließlich in Deutschland geflossen sind.
Darüber
hinaus stellt die Bw. auch klar, dass im gegenständlichen Fall auch keine
Einwendungen erhoben werden, insoweit sie als Darlehensnehmerin in Bezug auf
Vertrag 1 als Haftende Gemäß
§ 30 GebG hinsichtlich der
Darlehensgebühr herangezogen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Allgemein
Vorweg ist zum
Vorwurf der ermessensmissbräuchlichen Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung nach Einbringen einer Säumnisbeschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof durch die Bw. grundsätzlich festzuhalten, dass
eine
Partei (§ 78) bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine
Vorlageerinnerung einbringen kann (§ 276 Abs. 6 BAO), soferne
innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages
bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren
abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine
Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der
Vorlage der Berufung erfolgt. Diese wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch
die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des
angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung
enthält und
es
dem Finanzamt in jeder Lage des Berufungsverfahrens - selbst noch nach Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz oder nach Einlangen einer
Vorlageerinnerung (§ 276 Abs. 8 BAO) - freisteht, eine
Berufungsvorentscheidung zu erlassen.
Da dem
Finanzamt im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Erlassung der
Berufungsvorentscheidungen nicht bekannt war, dass die Bw. eine
Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hatte und
Berufungsvorentscheidungen grundsätzlich auch Vorhaltecharakter zukommt,
ist der Vorwurf des Ermessensmissbrauches durch Erlassung der
Berufungsvorentscheidungen nicht gerechtfertigt.
B) Zum
Berufungsvorbringen im Besonderen
Gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG unterliegen Darlehensverträge nach dem Werte der
dargeliehenen Sache einer Gebühr von 0,8 v.H.
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG unterliegen Kreditverträge, mit welchen den
Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag
eingeräumt wird der Gebühr.
§ 16
regelt grundsätzlich das Entstehen der Gebührenschuld in Bezug auf die
in § 33 GebG angeführten Rechtsgeschäfte. So entsteht die
Gebührenschuld
A) wenn die
Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird
gemäß
§ 16 Abs. 1 GebG 1. bei zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäften, a) wenn die Urkunde von den Vertragsteilen
unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung; b) wenn die Urkunde von
einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Aushändigung
(Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen
Vertreter oder an einen Dritten;
2. bei
einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, a) wenn die Urkunde nur von dem
unterzeichnet wird, der sich verbindet, im Zeitpunkte der Aushändigung
(Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder dessen Vertreter; b)
wenn die Urkunde auch von dem Berechtigten unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der
Unterzeichnung.
B) wenn eine
Urkunde über ein Rechtsgeschäft im Ausland gemäß
§ 16
Abs 2 GebG 1. wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland
einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder
ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten und
a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder b)
eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes
berechtigt oder verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden
maßgeblichen Zeitpunkt;........... 2. wenn die Urkunde (beglaubigte
Abschrift) in das Inland gebracht wird und entweder a) ...... oder b)
.........
Abweichend von
diesen generellen Bestimmungen treffen sowohl § 33 TP 8 als auch TP 19 GebG
besondere Regelungen bezüglich des Entstehens der Gebührenschuld bei
Errichtung der Urkunden im Ausland und zwar:
Wird über
einen Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die
Gebührenschuld gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 3a leg.cit. -
abweichend von § 16 Abs. 2 Z 1 - in den für im Inland errichtete
Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des
Darlehensvertrages im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine inländische
Betriebsstätte unterhält und eine Partei im Inland zu einer Leistung
auf Grund des Darlehensvertrages berechtigt oder verpflichtet ist; wenn jedoch
dieses Erfordernis erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder
Nachtrages erfüllt ist, in diesem Zeitpunkt. (Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 2a GebG ist diese Bestimmung auch sinngemäß
auf Kreditverträge anzuwenden).
Im
gegenständlichen Fall ist damit zu klären:
I. wo die
Urkunden errichtet wurden und gegebenenfalls
II. wo die
Leistungen aus den Verträgen zu erbringen waren.
Ad
I.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl.
93/16/0022 bezüglich der Errichtung einer Urkunde Folgendes ausgesprochen:
"Errichtet ist eine rechtserzeugende Urkunde im Zeitpunkt der Leistung der
letzten Unterschrift, eine rechtsbezeugende Urkunde im Zeitpunkt der Leistung
der ersten Unterschrift. Einer rechtsbezeugenden Urkunde ist eine
(regelmäßig mündliche) Willenseinigung der Parteien bereits
vorangegangen, wobei eine Fixierung des bereits abgeschlossenen
Rechtsgeschäftes in der Urkunde erfolgt; bei rechtserzeugenden Urkunden
kommt das Rechtsgeschäft erst durch Willensübereinstimmung
anläßlich der Urkundenerrichtung zustande (Arnold,
Rechtsgebühren4, 245 f)".
Abgesehen
davon, dass es sich bei Urkunden über Darlehensverträge immer um
rechtsbezeugende Urkunden handelt, sind die in den vorliegenden Fällen zu
beurteilenden Urkunden auf Grund der Tatsache, dass auch bereits im Vorfeld eine
Einigung über die letztlich nicht in Anspruch genommenen Teile - die das
Finanzamt als Kreditvereinbarung qualifizierte - getroffen wurden, jedenfalls
auch diesbezüglich als rechtsbezeugende Urkunden auszusehen, weshalb die
Urkunden hier mit Leistung der ersten Unterschrift als errichtet gelten.
Aus Vertrag 1
geht aus der Urkunde selbst hervor, dass die erste Unterschriftsleistung in M.
(Deutschland am 22.2.2001) erfolgte.
In Vertrag 2
ist festgehalten Wien, d. 02.03.2001 .... S.R., d. 02.03.2001
Nun ist
gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG für die Festsetzung der
Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten
Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt
von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht
wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines
Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren
bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird
gemäß Abs. 2 leg.cit. bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet,
der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur
Folge hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche
hiezu z.B. Erkenntnis vom 18.6.2002, Zl. 2001/16/0591) zählt zu den
für die Festsetzung der Gebühren bedeutsamen Umständen unter
anderem auch der Ort der Urkundenerrichtung.
Die
Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 GebG setzt voraus, dass die für die
Gebührenbemessung bedeutsamen Umstände aus der Urkunde nicht eindeutig
zu entnehmen sind.
§ 17 Abs.
2 leg. cit. greift in jenen Fällen ein, in denen die Urkunde verschiedene
Deutungen zulässt (Fellner aaO E 82). Insbesondere dann, wenn in einer
Berufung vorgebracht wird, dass der Urkunde Umstände, die für die
Gebührenbemessung bedeutsam sind, nicht deutlich zu entnehmen sind, ist der
Partei Gelegenheit zum Gegenbeweis zu geben (Fellner aaO E 67).
Nun bringt die
Bw. in der Berufung und auch ergänzend in der mündlichen Verhandlung
vor, dass als Sitz der Bw. die Adresse des Steuerberaters - dient. Der
Geschäftsführer der Bw. Herr p selbst aber hat seinen Wohnsitz in S.
und sein Büro in F.. Herr p der die Verträge als
Geschäftsführer der Bw. unterschrieben hat, hat sich bei
Unterschriftsleistung sowohl am 26.2.2001 als auch am 2.3.2001 jeweils in seinem
Büro in F. befunden. Diese Angaben wurden von Herrn p im Laufe der
mündlichen Verhandlung untermauert.
Dass diesen
Aussagen zu glauben ist, wird schon daraus deutlich, dass der Vertrag 2 laut
Urkunde von beiden Vertragsparteien am 2.3.2001 unterzeichnet wurde. Dass dabei
eine der beiden Parteien diesen in Wien und die andere in Deutschland
unterzeichnet hat, ist völlig unwahrscheinlich. Vielmehr spricht alles
dafür - schon auf Grund der örtlichen Nähe des
Geschäftsführers der Bw. zu Deutschland - dass die
Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien in Deutschland erfolgte und die
Ortsangaben, so wie die Bw. dies angegeben hatte - durch den deutschen
Unternehmensberater, der die Verträge im Vorfeld vorbereitet und verfasst
hatte - ohne dem weitere Bedeutung zuzumessen - jeweils mit dem Sitz der
beteiligten Unternehmen angegeben hatte.
Damit aber gilt
als erwiesen, dass die Urkunden in Deutschland, somit im Ausland, errichtet
wurden.
Dafür dass
die Urkunden ins Inland gebracht wurden, gibt es keine Hinweise; es wird dies
vom Finanzamt auch nicht behauptet und seitens der Bw. auch ausdrücklich
dementiert.
Ad
II.
Beim Darlehen
als einseitig verbindlichen (Real)Kontrakt steht nur die Berechtigung, die
Rückzahlung zu verlangen und die Verpflichtung, die Rückzahlung zu
tätigen, zur Debatte, beim Kreditvertrag als zweiseitig verbindliches
Rechtsgeschäft kommt auch die Verpflichtung zur Kreditgewährung und
die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Kredites dazu (siehe Arnold,
Rechtsgebühren7, Rz 14e zu § 33 TP 8 GebG).
Da die
gegenständlichen Verträge aus gebührenrechtlicher Sicht zum Teil
Darlehens- und zum Teil Kreditverträge darstellen, sind die für die
Darlehens- und Kreditgewährung vereinbarten Erfüllungsort
relevant.
Grundsätzlich
steht es den Parteien frei, eine Rechtswahl zu treffen. Dies sowohl nach den
Vorschriften des ABGB, als auch nach den Bestimmungen des IPRG. Dieser
Parteienvereinbarung gebührt sodann der Vorrang vor allgemeinen
Anknüpfungen an den Schuldstatus. Im gegenständlichen Fall
geht jedoch aus keiner über die beiden Verträge errichteten Urkunde
hervor, dass die Vertragspartner Vereinbarungen über den (die)
Erfüllungsort(e) getroffen haben. Damit durfte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien bei Erlassung der Bescheide
grundsätzlich davon ausgehen, dass auf Grund der Zweifelsregelung des
§ 905 ABGB - an dem Orte zu leisten ist, wo der Schuldner zur Zeit des
Vertragsabschlusses seinen Sitz hatte bzw. dass die Bw. (mit Sitz im Inland)
offenbar auch im Inland zu einer Leistung verpflichtet oder berechtigt
war.
Nun ist aber
auch hier durchaus ein Gegenbeweis im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG
zulässig, denn die Tatsache, dass in der Urkunde kein Erfüllungsort
genannt ist, lässt nicht ausschließlich die Deutung zu, dass dadurch
die Ersatzregelung des § 905 ABGB zum Tragen kommt.
Im Zuge des
Berufungsverfahrens brachte die Bw. vor, dass als Erfüllungsort für
beide Verträge immer nur und ausschließlich Deutschland vereinbart
war. Das gesamte Sanierungskonzept war von einem deutschen Unternehmensberater
erstellt und vorgegeben worden und bereits vor Abschluss der Verträge hatte
dieser auch darauf hingewiesen, dass alles in Deutschland abgewickelt werden
müsse - schon alleine um Zeitverzögerungen bei
Auslandsüberweisungen und höhere Bankspesen zu vermeiden. Die Bw.
selbst war nur zwischen zwei deutsche Gesellschaften zwischengeschaltet worden.
Die Abwicklung selbst habe sich peinlich genau an die vertraglich vereinbarten
Vorgaben gehalten. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurden
schließlich die Belege über die Abwicklung des gesamten
Zahlungsverkehrs vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass alle Zahlungen
ausschließlich in DM auf deutsche Bankkonten in Deutschland erfolgt
waren.
Damit aber ist
auch der Gegenbeweis, dass der Ort der Leistungspflicht in keinem der Fälle
in Österreich lag, gelungen. Eine Gebührenschuld konnte somit
bezüglich der Berufungsfälle nicht entstehen. Schon allein im Hinblick
auf diese Ausführungen erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf
verfassungsrechtliche Bedenken.
Insgesamt war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 8 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 8 Abs. 3a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 19 Abs. 2a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 905 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0071-W/07
- Stammnummer
- 28785
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF