Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0297-F/07
Fremdmittelzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-F/07vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vertreten durch Dr. Walter Maly,
Steuerberater, 6934 Sulzberg, Widum 278,vom 22. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenzvom 29. Juni 2004 betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Neben anderen, zwischenzeitlich nicht weiter strittigen
Punkten wandte der Berufungswerber in seiner Berufung ein, dass zu Unrecht
12.006 S an Fremdmittelzinsen entgegen der Niederschrift über die
Schlussbesprechung nach Abhaltung einer abgabenbehördlichen Prüfung
steuerlich nicht berücksichtigt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Begriff "Werbungskosten"
bezeichnet jene Aufwendungen, die im Bereich der außerbetrieblichen
Einkunftsarten gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EstG 1988 anfallen.
Der Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen ergibt den
Einnahmenüberschuss.
Der Berufungswerber hat
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 EstG
1988 erzielt. Seinen Einnahmen aus der EACC-Beteiligung waren Fremdmittelzinsen
in Höhe von 12.006 S als Werbungskosten gegenüberzustellen. Dies wurde
bereits im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung als unstrittig
erachtet, blieb jedoch im Zuge der Erlassung des Einkommensteuerbescheides
unberücksichtigt.
Der Berufung war insoweit
spruchgemäß Folge zu geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (Berechnung in ATS und in €)
Feldkirch,
am 5. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-F/07
- Stammnummer
- 28774
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF