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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0297-F/07

Fremdmittelzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-F/07vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vertreten durch Dr. Walter Maly, Steuerberater, 6934 Sulzberg, Widum 278,vom 22. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenzvom 29. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden. Entscheidungsgründe Neben anderen, zwischenzeitlich nicht weiter strittigen Punkten wandte der Berufungswerber in seiner Berufung ein, dass zu Unrecht 12.006 S an Fremdmittelzinsen entgegen der Niederschrift über die Schlussbesprechung nach Abhaltung einer abgabenbehördlichen Prüfung steuerlich nicht berücksichtigt worden seien. Über die Berufung wurde erwogen: Der Begriff "Werbungskosten" bezeichnet jene Aufwendungen, die im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EstG 1988 anfallen. Der Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen ergibt den Einnahmenüberschuss. Der Berufungswerber hat Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 EstG 1988 erzielt. Seinen Einnahmen aus der EACC-Beteiligung waren Fremdmittelzinsen in Höhe von 12.006 S als Werbungskosten gegenüberzustellen. Dies wurde bereits im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung als unstrittig erachtet, blieb jedoch im Zuge der Erlassung des Einkommensteuerbescheides unberücksichtigt. Der Berufung war insoweit spruchgemäß Folge zu geben. Beilage: 2 Berechnungsblätter (Berechnung in ATS und in €) Feldkirch, am 5. Juni 2007

Normen und Schlagworte

WerbungskostenEinnahmenFremdmittelzinsenÜberschuss

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0297-F/07
Stammnummer
28774
Gültig
05.06.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF