Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0873-W/05
Wirtschaftliche Einheit bei Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0873-W/05vom 04.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.P., O., gegen den Bescheid
des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 6. Oktober 2004 betreffend
den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2000 - Wertfortschreibung
gemäß
§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG - entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 2000 (Wertfortschreibung) vom 6. Oktober 2004
wurde der Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb vom Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart neu festgesetzt. Die Feststellung erfolgte, da durch
den Erwerb von Grundstücken der Frau E.P., der Ehegattin von Herrn H.P.,
dem Berufungswerber, in ihr alleiniges Eigentum die Wertgrenzen
überschritten wurden.
Die Berufung wendet sich gegen die Miteinbeziehung der im
Alleineigentum der Ehegattin des Berufungswerbers stehenden Liegenschaften in
diesen unter diesem EW-AZ erfassten landwirtschaftlichen Betrieb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist
im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach
den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die
tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche
Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu
berücksichtigen.
Nach § 2 Abs. 2 BewG
kommen mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in
Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
Eine Ausnahme von der zuletzt
angeführten Vorschrift normiert § 24 BewG. Nach dieser im
Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung wird die Zurechnung mehrerer
Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem
anderen Ehegatten gehören, wenn die Ehegatten in dauernder
Haushaltsgemeinschaft leben.
Dass eine dauernde
Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 24 BewG vorliegt, wird nicht
bestritten. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob die Voraussetzungen
für die Zusammenfassung der Wirtschaftsgüter der Ehegatten zu einer
wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG vorliegen. Dafür
ist in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gemeinsame
wirtschaftliche Zweckbestimmung maßgebend. Diese ist nach der
Verkehrsanschauung zu beurteilen; auf den Willen des Eigentümers (im Fall
des § 24 BewG, der Eigentümer), Grundstücke als eine
wirtschaftliche Einheit zu behandeln, kommt es nicht an, wenn diese Absicht in
der Verkehrsanschauung keine Deckung findet. Nach der Verkehrsanschauung
gehören grundsätzlich zu einem einheitlichen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem
Mittelpunkt (in der Regel der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können
und demselben Eigentümer (unter den Voraussetzungen des § 24 BewG,
Ehegatten) gehören. Die privatrechtlichen Beziehungen des einzelnen
Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit bleiben
außer Betracht; es kommt somit nicht darauf an, wer von den beiden
Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden
Wirtschaftsgüter ist.
Dass die im Eigentum der
Ehegatten stehenden Flächen nicht von einer Hofstelle aus bewirtschaftet
werden können, wird im Berufungsverfahren nicht behauptet. Auch wird im
Berufungsverfahren nichts Konkretes vorgebracht, was gegen eine Behandlung der
Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit sprechen könnte.
Es liegen somit im gegenständlichen Fall die in den
§§ 2 und 24 BewG normierten Voraussetzungen vor, die im Eigentum der
Ehegatten stehenden Grundstücke und Betriebsmittel als wirtschaftliche
Einheit zu erfassen.
Bemerkt wird, dass zum Vorhalt der beabsichtigten
Entscheidung vom 5. März 2007 bis zum heutigen Tag keine
Stellungnahme abgegeben wurde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0873-W/05
- Stammnummer
- 28753
- Gültig
- 04.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF