Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0240-S/07
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 AsylG), die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0240-S/07vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.H., S., vertreten durch Mory &
Schellhorn OEG, Rechtsanwaltskanzlei, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Str.
19/5,vom 27. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 17. Oktober 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Juli 2006
bis 31. Jänner 2007 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend
abgeändert, dass für den Monat August 2006 Familienbeihilfe iHv.
€ 507,40 und Kinderabsetzbetrag iHv. € 152,70 gewährt wird. Im
übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat die Staatsbürgerschaft
von Serbien und Montenegro und lebt seit August 2003 als Asylwerber in
Österreich. Er verfügt über eine befristete
Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach § 8 Abs.
4 Asylgesetz 2005. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2003 wurde ihm
sowie seinen Kindern der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem.
§ 8 Abs. 1 AsylG sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. §
8 Abs. 3 AsylG erteilt.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 beantragte er
Familienbeihilfe für seine minderjährigen Kinder F.H., geb.
29.03.1999, FE.H., geb. 4.4.2001 und R.H., geb. 19.12.2004.
Mit Bescheid vom 17.10.2006 wies das Finanzamt den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe ab August 2006 mit der Begründung
ab, dass weder der Bw. noch seine Kinder einen Aufenthaltstitel nach
§§ 8 oder 9 NAG haben bzw. ihnen bisher kein Asyl gewährt worden
ist, sodass sie daher zum Bezug der Familienbeihilfe nicht berechtigt sind.
Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom
17.11.2006 Berufung und begründete diese damit, dass sowohl dem Bw. als
auch den Kindern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8
Asylgesetz zuerkannt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2007 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und die Familienbeihilfe für August 2006
gewährt. Begründend wurde ausgeführt, der Bw. beziehe ab
September 2006 Leistungen aus der Grundversorgung, sodass dadurch ab diesem
Zeitpunkt kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Mit Vorlageantrag vom 23. März 2007 brachte der Bw.
vor, dass die Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe nicht von der negativen
Voraussetzung abhängig sei, dass keine Sozialhilfe bezogen werde. Mangels
entsprechender Kongruenz könne die Frage, ob der Antragsteller oder dessen
Angehöriger im Antragszeitraum Familienbeihilfe bezogen habe, für die
Frage, ob eine Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe bestehe, nicht
relevant sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 FLAG legt die allgemeinen und besonderen
Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Ergänzend hiezu stellt § 3 für Personen, die nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, weitere besondere
Voraussetzungen auf.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Seit 1.7.2006 haben gem. § 3 Abs.4 leg.cit. Personen,
denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz
2005 zuerkannt worden ist, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine
Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder
selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder,
denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005
zuerkannt worden ist.
Nach den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Bescheidausfertigungen des Bundesasylamtes wurde dem Bw. und den übrigen
Familienmitgliedern mit 15.12.2003 der Status des subsidiär
Schutzberechtigten zuerkannt sowie mit Bescheid des Bundesasylamtes zuletzt eine
befristete Aufenthaltsbewilligung bis 15.12.2007 erteilt. Der. Bw. selbst ist
erwerbstätig. Laut Mitteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom
1.2.2007 haben der Bw. und seine Familie von September 2006 bis Jänner 2007
Leistungen aus der Sozialhilfe erhalten und werden diese Personen der
Grundversorgung zugerechnet.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der mit BGBl I Nr. 168/2006
geänderten Gesetzesstelle hat eine Person, der der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, soferne sie keine Leistungen
aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder
selbständig erwerbstätig sind.
Diese Voraussetzung erfüllt der Bw. nur im August
2006, da er in diesem Monat keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten
hat. Der Berufung war daher in diesem Punkt (Familienbeihilfe August 2006)
stattzugeben. Für den Monat Juli 2006 hat der Bw. die Familienbeihilfe
ohnehin zuerkannt bekommen.
Ab September 2006 besteht jedoch kein Anspruch auf
Familienbeihilfe. Entgegen der Ansicht des Bw. ist der Gesetzeswortlaut
eindeutig. Bezieht ein subsidiär Schutzberechtigter Leistungen aus der
Grundversorgung ist der Bezug von Familienbeihilfe ausgeschlossen.
Wie der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom
16.3.2007, B1397/06, festgestellt hat, "kommt dem Gesetzgeber bei der
Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer
Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber kann den Anspruch auf Familienbeihilfe
von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen. Er kann
weiters den Anspruch einer Personengruppe vorenthalten, der eine
Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BGBl. I
100/2005) nicht zukommt, für die aber grundsätzlich eine staatliche
Versorgung (auch für Kinder) im Wege der Grundversorgung vorgesehen ist
(Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, BGBl. 80/2004)."
Im konkreten Fall bezieht der Bw. Leistungen aus der
Grundversorgung (Sozialhilfe) und ist daher ex lege vom Bezug der
Familienbeihilfe ausgeschlossen.
Der Einwand im Vorlageantrag, die Anspruchsberechtigung auf
Familienbeihilfe ist nicht von der negativen Voraussetzung abhängig, dass
keine Sozialhilfe bezogen wird, ist aufgrund des Wortlautes der Bestimmung des
§ 3 Abs. 4 FLAG ("sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung
enthalten") nicht zutreffend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Die Zahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für August
2006 wurden bereits durch die Berufungsvorentscheidung vom 28.2.2007
veranlasst.
Salzburg, am
31. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 8 Abs. 1 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 8 Abs. 4 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0240-S/07
- Stammnummer
- 28730
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF