Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0227-F/04
EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0227-F/04vom 01.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1998
bis 2000 entschieden:
1)
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
2)
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000 wird
teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern
zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber investierte
in das Anlagemodell EACC. Für die Streitjahre wurden daraus resultierende
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 19.918 S (1998), 23.426
S (1999) sowie 25.171 S (2000) steuerlich in Ansatz gebracht. Er brachte
Berufung ein und beantragte, die Kapitaleinkünfte auf Null zu setzen. Es
sei in seinem Fall niemals zu Auszahlungen gekommen, er habe immer reinvestiert.
Er könne nicht nachvollziehen warum er, der nun das Anlagekapital verloren
habe, auch noch Steuer bezahlen müsse.
Die Berufungen wurden der
Abgabenbehörde II. Instanz ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen
direkt vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Juni 2004 ergingen sieben
Berufungsentscheidungen betreffend Berufungswerber, die ebenfalls in nicht
unbeträchtlichem Ausmaß in das Anlagemodell EACC investiert hatten
(RV/0304-F/02, RV/0219-F/02, RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02,
RV/0216-F/02, RV/0205-F/02). Der unabhängige Finanzsenat gelangte damals zu
dem Schluss, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EstG 1988 vorlägen und zwar sowohl im Fall der
ausbezahlten, als auch der reinvestierten Beträge. Vier der Berufungswerber
legten Beschwerde beim VwGH ein; dieser bestätigte in der Sache die
Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche (u.a.
2004/15/0110 vom 19. Dezember 2006).
Auf den Inhalt der genannten
Berufungsentscheidungen und des VwGH-Erkenntnisses wird an dieser Stelle
verwiesen. Zusammenfassend wird festgestellt:
Wenn der Berufungswerber
argumentiert, er habe aufgrund seiner Reinvestments keine Auszahlungen erhalten
und darüber hinaus das eingesetzte Kapital verloren, ist für ihn
daraus rein steuerrechtlich nichts zu gewinnen. In obzitiertem Erkenntnis hat
der VwGH bestätigt, dass auch reinvestierte "Dividenden" zugeflossen sind.
Vom Zufluss einer Einnahme im Sinne des § 19 EStG 1988 könne
nämlich dann ausgegangen werden, wenn und sobald der Empfänger
rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen könne. Da im
Spannungsfeld der EACC - Veranlagung zehn Jahre lang niemand unter einer
Vielzahl von Anlegern gehindert wurde, sich Gutschriften auszahlen zu lassen und
solche auch tatsächlich regelmäßig über den gesamten
Zeitraum hinweg erfolgten, beruhten die Reinvestments auf den freien
Entscheidungen der Anleger. Insofern kann nicht, wie häufig argumentiert,
vorgebracht werden, die Nichtauszahlung sei auf eine Zahlungsunwilligkeit oder
-unfähigkeit bzw. auf von vornherein betrügerische Absichten des
Schuldners zurückzuführen. Auch der Berufungswerber hat nicht
behauptet, zum Reinvestment gezwungen worden zu sein. Daher kann - wie in den
Fällen aller anderen Betroffenen auch - erst ab dem dritten Quartal 2000 in
den Verfügungen zur Wiederveranlagung kein Zufluss mehr erblickt werden.
Die vom unabhängigen Finanzsenat übereinstimmend mit dem VwGH
vertretene rechtliche Würdigung spricht nämlich dafür, dass
erstmals in diesem Zeitpunkt die Gutschriften nicht mehr zu Geld gemacht
hätten werden können.
Rechnet man die im Akt aufliegenden Kontoblätter nach,
so kommt man wohl für die Jahre
1998 und
1999 annähernd auf die zur
Hälfte der Besteuerung zugrundegelegten Beträge (andere Hälfte
bei Gattin G).
Für
2000 ergibt sich allerdings ein
Gesamtbetrag von 34.176,54 S. Von diesem abzuziehen sind die ab dem 3. Quartal
angefallenen Erträge, sodass letztlich ein Betrag von 24.788,36 S
verbleibt. Dieser war beim Berufungswerber mit 12.394 S zur Hälfte
steuerlich in Ansatz zu bringen.
Der Vollständigkeit halber
wird festgestellt, dass die Wiederaufnahmebescheide und neuen Sachbescheide,
alle vom 9.8.2004, innerhalb der Verjährungsfrist gemäß
§
207 Abs. 2 BAO ergingen.
Insgesamt war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 1. Juni 2007
Beilage: 2
Berechnungsblätter (Berechnung in ATS und in €)
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0227-F/04
- Stammnummer
- 28725
- Gültig
- 01.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF