Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0228-F/04
EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0228-F/04vom 01.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Adr, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1997
bis 1999 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
investierte in das Anlagemodell EACC. Für die Streitjahre wurden daraus
resultierende Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 30.393 S
(1997), 38.134 S (1998) sowie 44.612 S (1999) steuerlich in Ansatz gebracht. Sie
brachte Berufung ein und beantragte, die Kapitaleinkünfte auf Null zu
setzen. Es sei in ihrem Fall niemals zu Auszahlungen gekommen, sie habe immer
reinvestiert. Sie könne nicht nachvollziehen, warum sie, die nun das
Anlagekapital verloren habe, auch noch Steuer bezahlen müsse.
Die Berufungen wurden der
Abgabenbehörde II. Instanz ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen
direkt vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Juni 2004 ergingen sieben
Berufungsentscheidungen betreffend Berufungswerber, die ebenfalls in nicht
unbeträchtlichem Ausmaß in das Anlagemodell EACC investiert hatten
(RV/0304-F/02, RV/0219-F/02, RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02,
RV/0216-F/02, RV/0205-F/02). Der unabhängige Finanzsenat gelangte damals zu
dem Schluss, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EstG 1988 vorlägen und zwar sowohl im Fall der
ausbezahlten, als auch der reinvestierten Beträge. Vier der Berufungswerber
legten Beschwerde beim VwGH ein; dieser bestätigte in der Sache die
Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche (u.a.
2004/15/0110 vom 19. Dezember 2006).
Auf den Inhalt der genannten
Berufungsentscheidungen und des VwGH-Erkenntnisses wird an dieser Stelle
verwiesen. Zusammenfassend wird festgestellt:
Wenn die Berufungswerberin
argumentiert, sie habe aufgrund ihrer Reinvestments keine Auszahlungen erhalten
und darüber hinaus das eingesetzte Kapital verloren, ist für sie
daraus rein steuerrechtlich nichts zu gewinnen. In obzitiertem Erkenntnis hat
der VwGH bestätigt, dass auch reinvestierte "Dividenden" zugeflossen sind.
Vom Zufluss einer Einnahme im Sinne des § 19 EStG 1988 könne
nämlich dann ausgegangen werden, wenn und sobald der Empfänger
rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen könne. Da im
Spannungsfeld der EACC - Veranlagung zehn Jahre lang niemand unter einer
Vielzahl von Anlegern gehindert wurde, sich Gutschriften auszahlen zu lassen und
solche auch tatsächlich regelmäßig über den gesamten
Zeitraum hinweg erfolgten, beruhten die Reinvestments auf den freien
Entscheidungen der Anleger. Insofern kann nicht, wie häufig argumentiert,
vorgebracht werden, die Nichtauszahlung sei auf eine Zahlungsunwilligkeit oder
-unfähigkeit bzw. auf von vornherein betrügerische Absichten des
Schuldners zurückzuführen. Auch die Berufungswerberin hat nicht
behauptet, zum Reinvestment gezwungen worden zu sein. Daher kann - wie in den
Fällen aller anderen Betroffenen auch - erst ab dem dritten Quartal 2000 in
den Verfügungen zur Wiederveranlagung kein Zufluss mehr erblickt werden.
Die vom unabhängigen Finanzsenat übereinstimmend mit dem VwGH
vertretene rechtliche Würdigung spricht nämlich dafür, dass
erstmals in diesem Zeitpunkt die Gutschriften nicht mehr zu Geld gemacht
hätten werden können. Da das Jahr 2000 nicht zu den Streitjahren
gehört, stand im Fall der Berufungswerberin eine etwaige
quartalsmäßige Korrektur nicht zur Debatte.
Eine Überprüfung
hinsichtlich Verjährung
ergab:
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1997
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1998
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1999
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Erstbescheid
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6.3.98
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18.3.99
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1.3.2000
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Verjährung gem. §
207 Abs 2 BAO
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31.12.2003
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31.12.2004
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31.12.2005
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Unterbrechung
FinStrBehörde
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2001
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Verjährung gem. §
209 Abs. 1 BAO
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31.12.2006
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Wiederaufnahme u. neuer
Sachbescheid
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9.8.2004
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9.8.2004
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9.8.2004
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Ergebnis
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nicht
verjährt
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nicht
verjährt
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nicht
verjährt
Aus den dargestellten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Feldkirch,
am 1. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0228-F/04
- Stammnummer
- 28722
- Gültig
- 01.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF