Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0224-I/05
Liegt ein nach § 293 BAO berichtigbarer Schreib- oder Rechenfehler vor ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0224-I/05vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die unrichtige Bemessungsgrundlage ist nicht bloß durch einen Schreib- oder Rechenfehler (Ansatz der doppelten, im Vertrag ausgewiesenen Grundstücksfläche bei Ermittlung des anteiligen Einheitswertes) sondern durch die unterlassene Erhebung der zutreffenden Grundstücksgröße durch Einsichtnahme in den Einheitswertakt verursacht worden. Fehler im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind aber einer Berichtigung mittels Bescheid nach § 293 BAO nicht zugänglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
15. März 2004 betreffend Bescheidberichtigung (§ 293 BAO; betr.
Zuwendung von H) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut "Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag" vom
22. April 2002 haben die Ehegatten F und H die in ihrem hälftigen
Miteigentum stehende Liegenschaft Gst1 (747 m²; neu gebildet aus Gst2 =
bebautes Grundstück mit gesamt 1.754 m²) an die Tochter S (=
Berufungswerberin, Bw) schenkungsweise übergeben. Ausgehend von dem
zuletzt zum 1. Jänner 1983 für die Gesamtliegenschaft
festgestellten Einheitswert (EW) von ATS 1,139.000 hatte das Finanzamt der Bw
mit Bescheid vom 29. April 2002 hinsichtlich dem von der Mutter geschenkten
Hälfteanteil ausgehend vom anteiligen dreifachen Einheitswert in Höhe
von € 26.439 gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, insgesamt an
Schenkungssteuer € 1.255,95 vorgeschrieben. Der Bemessung wurde der
dreifache, auf die Grundstücksfläche von 747 m² entfallende
Einheitswert, hievon 50 %, zugrundegelegt. Festzuhalten ist, dass
das Finanzamt bei seiner Berechnung lt. Bemessungsdarstellung im Akt (Vermerk am
Aktenumschlag) fälschlich von "1.754
m² + 204 m² + 1550 m²" und sohin von einer
Gesamtfläche des Gst2 von 3.508
m² - anstelle der lt. Grundbuchsauszug im Vertrag ausgewiesenen
Gesamtfläche von 1.754 m² - ausgegangen ist und folgende
Rechenoperation durchgeführt wurde: "EW 1,139.000 : 3.508 m² x
747 m² x 3 : 2 = hälftiger anteiliger EW ATS 363.811 = €
26.439".
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen
eingewendet, hinsichtlich der übergebenen unbebauten Fläche sei
lediglich der Bodenwert von ATS 150/m² für die Steuerbemessung
heranzuziehen. Nach abweislicher Berufungsvorentscheidung vom
22. Oktober 2002 hatte der UFS mit Berufungsentscheidung vom 24. Juli
2003, RV/0305-I/03, die Berufung in der Sache als unbegründet abgewiesen
und wegen der bislang unrichtigen Berechnung die Schenkungssteuer im Betrag von
€ 2.424,78 festgesetzt, dies nach Einsichtnahme in den
Einheitswert-Akt und ausgehend von folgender Berechnung des anteiligen
dreifachen Einheitswertes (EW): EW gesamt ATS 1,139.000 :
2.039 m² (= Fläche zum
1.1.1983 lt. EW-Akt EW-AZ des FinanzamtesX) x 747 m² x 3 : 2 =
Steuerbemessungsgrundlage ATS 625.919, gerundet € 45.487.
Infolge der dagegen erhobenen VfGH-Beschwerde
(Geltendmachung von Verfassungswidrigkeit wg. Nichtdurchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat) hatte der UFS am
8. Oktober 2003 einen Klaglosstellungsbescheid erlassen und die
Berufungsentscheidung aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde der
Vorlageantrag vom 22. November 2002 zurückgenommen, folglich das
Berufungsverfahren beendet wurde und durch die abweisende
Berufungsvorentscheidung erledigt war.
Am 15. März 2004 hat das Finanzamt der Bw mit
"berichtigtem Bescheid gemäß
§ 293 BAO", StrNr, ausgehend vom
Erwerb (maßgeblicher anteiliger EW) € 45.487 gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4 ErbStG die Schenkungssteuer im Betrag von
€ 2.424,78 bzw. - laut "Anmerkung:
vorgeschrieben mit Bescheid vom 29.4.2002 -(minus) € 1.255,95"
- eine Nachforderung in Höhe von € 1.168,83 vorgeschrieben. In
der Begründung wurde ausgeführt:
"Die Steuerberichtigung
gemäß
§ 293 BAO erfolgte auf Grund der im Bescheid vom 29.4.2002
unterlaufenen offensichtlichen Unrichtigkeit. Der zum 1.1.1983 festgestellte
Einheitswert bezog sich auf eine tatsächliche Grundfläche von gesamt
2.039 m² und war dieser als Grundlage für den gegenständlichen
Schenkungssteuerbescheid heranzuziehen."
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ersatzlose
Bescheidaufhebung begehrt und eingewendet, der Bescheid erfülle in keinster
Weise das Bestimmtheitsgebot und sei daher rechtswidrig, da im Spruch der
"berichtigte Bescheid" nicht angeführt sei. Lediglich aus dem als
"Anmerkung" bezeichneten Verweis und der Begründung lasse sich ableiten,
dass die Berichtigung den Erstbescheid vom 29. April 2002 betreffen solle.
Selbst wenn man von einer hinreichenden Bestimmtheit ausgehen wollte, sei aber
die Berichtigung des Erstbescheides insoferne völlig verfehlt, als dieser
durch die in Rechtskraft erwachsene Berufungsvorentscheidung vom
22. Oktober 2002 verdrängt worden wäre, sich daher nicht mehr im
Rechtsbestand befinde und folglich keiner Berichtigung mehr zugänglich sei.
Überdies hafte den genannten Bescheiden kein Rechenfehler an, da die
zugrunde gelegte Rechenoperation ("1,139.000,-- : 3.508 m² x 747 m²
ds. 242.540,-- ATS x 3 = 727.620,-- ATS bzw. € 52.878") ganz offensichtlich
ohne Rechenfehler gelöst worden sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
24. März 2005 wurde im Wesentlichen dahin begründet, dass - unter
Verweis auf § 293 iVm § 198 Abs. 2 BAO - der Bescheid formal richtig
und ordnungsgemäß ergangen sei. Der heranzuziehende zuletzt
festgestellte Einheitswert der Gesamtliegenschaft ergebe sich ua. aus der
Größe der Liegenschaft. Bei dem der Behörde beim Herausrechnen
des geschenkten Anteiles aus dem Einheitswert anhand einer falschen
Liegenschaftsgröße unterlaufenen Rechenfehler handle es sich um eine
offensichtliche Unrichtigkeit und damit um einen Berichtigungsgrund nach §
293 BAO.
Im Vorlageantrag vom 19. April 2005 wurde ergänzend
vorgebracht, der Verweis auf § 198 Abs. 2 BAO sei nicht geeignet, der
Verletzung des Bestimmheitsgebotes entgegen zu treten, da im Bescheidspruch der
"berichtigte Bescheid" nicht bezeichnet sei. Der ins Treffen geführte
Berichtigungsgrund ("Rechenfehler") liege nicht vor, da aus der
Berufungsentscheidung vom 24. Juli 2003, RV/0056-I/03, hervorkomme, dass sich
die "Unrichtigkeit" der erstinstanzlichen Bescheide eindeutig als ein
Übersehen bzw. Nichtberücksichtigen von Aktenteilen, nämlich des
Inhaltes des betreffenden Einheitswertaktes hinsichtlich der bewerteten
Fläche, darstelle. Dergestalte Mängel seien der Berichtigung nach
§ 293 BAO nicht zugänglich. Zudem stehe der "Bescheidberichtigung"
auch eine sachgerechte Ermessensübung entgegen, wenn ein bereits ohnehin
zum Nachteil der Steuerpflichtigen ergangener, inhaltlich unrichtiger Bescheid -
wozu auf eine gegenteilige UFS-Entscheidung verwiesen wird - noch weiter zu
deren Nachteil abgeändert werde.
Die Anträge auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat wurden mit Schreiben vom 29.
Mai 2007 zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 293 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in
einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf
einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder
ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
§ 293 soll die Möglichkeit schaffen, Fehler zu
berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem
Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen (VwGH
26.5.2004, 2002/14/0015 u. a.).
Schreibfehler sind zB Abschreibfehler (VwGH 11.8.2004,
2004/17/0002), Rechtschreibfehler Verschreiben bei Namen oder Datumsangaben;
Rechenfehler sind zB Additionsfehler (VwGH 18.10.1984, 83/16/0130), die
unrichtige Ablesung eines Steuerbetrages aus einer Tabelle oder das Vertippen an
einer Rechenmaschine; des Weiteren etwa eine unrichtige Zusammenzählung,
Vervielfachung oder Unterschiedsberechnung, eine falsche Stellenwertbestimmung
und dgl. (siehe VwGH 15.10.1952, 2449/50).
Andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
Unrichtigkeiten sind Fehler, die Schreib- und Rechenfehlern sehr nahe kommen.
Solche Unrichtigkeiten liegen vor, wenn "erkennbar eine Formulierung dem
erschließbaren Gestaltungswillen nicht entspricht" (VwGH 28.9.1983,
82/13/0111). Als solche einem Schreib- oder Rechenfehler nahe kommende
Versehen sind insbesondere auch alle sogenannten "Flüchtigkeitsfehler" zu
erachten (siehe VwGH 4.6.1986, 85/13/0076).
Nicht nach § 293 berichtigbar sind Fehler, die der
Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen (VwGH 24.4.1996,
92/15/0128 u. a.). Daher sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der
Beweiswürdigung keiner Berichtigung gemäß
§ 293
zugänglich (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133), ebenso nicht durch Übersehen
von Aktenteilen entstandene Fehler (vgl.
Stoll, BAO, 2818; vgl. zu vor:
Ritz,
BAO-Kommentar3, Rzn.
1-8 zu § 293 mit weiterer Judikatur).
Anhand des eingangs dargelegten Aktenvermerkes des
Finanzamtes am Aktenumschlag steht an Sachverhalt Folgendes fest: Der
Sachbearbeiter hatte zunächst beim zuständigen Lagefinanzamt den
zuletzt festgestellten Einheitswert der Liegenschaft abgefragt, dies
offensichtlich ohne Erhebung der diesbezüglich zugrunde liegenden
Grundstücksgröße. Zum Zweck der durchzuführenden
Rechenoperation - nämlich der Ermittlung des anteiligen dreifachen
Einheitswertes aus dem Einheitswert der Gesamtliegenschaft umgelegt auf die an
die Bw übertragene Teilfläche - hat er anstelle der in Vertragspunkt
"Erstens" lt. dortigem Grundbuchsauszug ausgewiesenen Fläche von 1.754
m² zu dieser Gesamtfläche nochmals die aufgeschlüsselt
ausgewiesene bebaute Fläche von 204 m² sowie die unbebaute Fläche
von 1.550 m² hinzuaddiert. Das Finanzamt ist daher - unter Zugrundelegung
der Fläche von 1.754 m² - fälschlich von der diesbezüglich
doppelten Grundstücksgröße von 3.508 m² ausgegangen, was in
der Folge aufgrund des sohin wesentlich größeren Divisors zu einem
unzutreffend geringeren Wert pro m² geführt hat.
Nach Ansicht des UFS handelt es sich zwar dabei -
nämlich beim Heranziehen der im Vertrag ausgewiesenen Fläche
versehentlich in doppelter Höhe - um einen Schreib- bzw. Abschreibfehler in
Kombination mit einem Rechenfehler durch die vorgenommene Addition der nochmals
aufgeschlüsselten Flächen und damit in diesem Zusammenhalt
offensichtlich um einen dem Sachbearbeiter unterlaufenen
"Flüchtigkeitsfehler".
Gleichzeitig ist aber nicht zu übersehen, dass bereits
im Vorfeld, nämlich bei Erhebung des zuletzt festgestellten Einheitswertes
insoferne ein gravierender Fehler bzw. eine Unterlassung erfolgte, als nicht
zugleich die Grundstücksgröße erhoben worden war, auf welche
sich der Einheitswert zum 1. Jänner 1983 bezogen hat. Die
diesbezügliche Sachverhaltsermittlung (Einsichtnahme in den
Einheitswertakt) wurde erstmals im Zuge der - nachträglich aufgehobenen -
Berufungsentscheidung durch den UFS vorgenommen. Das bedeutet, zur
unrichtigen Bemessung, welche mit gegenständlich strittigem Bescheid
behoben werden sollte, ist es konkret nicht deshalb gekommen, weil der genannte
Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist, sondern vielmehr bereits deshalb,
weil von vorneherein die Erhebung der tatsächlich zutreffenden
Grundstücksfläche unterblieben war. Das Finanzamt nimmt selbst in der
Berufungsvorentscheidung ausdrücklich darauf Bezug, dass "der
heranzuziehende zuletzt festgestellte Einheitswert der Gesamtliegenschaft sich
ua. aus der Größe der Liegenschaft ergibt". Wenn daher die
unrichtig ermittelte Bemessungsgrundlage tatsächlich nicht bloß durch
den Schreib- und Rechenfehler sondern vielmehr durch eine unterlassene Erhebung
aller wesentlichen Umstände verursacht worden war, so steht fest, dass es
sich hier um einen Fehler im Rahmen der Sachverhaltsermittlung handelt, der
einer Berichtigung mittels Bescheid nach § 293 BAO nicht
zugänglich ist.
Zur Verdeutlichung wird darauf hingewiesen, dass eine
Berichtigung des unterlaufenen Rechenfehlers nach § 293 BAO durch das
Finanzamt ausschließlich dazu hätte führen können, dass -
anstelle der fälschlich addierten doppelten Größe - die
Fläche von 1.754 m² heranzuziehen gewesen wäre, was jedoch
entgegen dem zwischenzeitig bekannten Sachverhalt (tatsächlich zutreffende
Größe 2.039 m²) wiederum zu einem falschen Ergebnis geführt
hätte.
Dem Berufungseinwand, es handle sich hier nicht um eine
nach § 293 BAO behebbare "Unrichtigkeit", sondern vielmehr um ein dieser
Bestimmung unzugängliches Übersehen bzw. Nichtberücksichtigen von
Aktenteilen, nämlich des betreffenden Einheitswertaktes hinsichtlich der
bewerteten Fläche, kommt daher Berechtigung zu.
Da bereits aus diesem Grund der Berufung Folge zu geben
war, erübrigt es sich, auf das weitere Berufungsvorbringen noch näher
einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 31. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0224-I/05
- Stammnummer
- 28716
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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