Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0350-L/07
Anerkennung von Bürgschaftszahlungen und der entsprechenden Fremdfinanzierungskosten eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-L/07vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des HH, EDV-Beratung, L, vertreten
durch SP, vom 24. September 2004, 22. September 2005 bzw. 26. Mai
2006 gegen die mit Bescheiden vom 22. September 2004 berichtigten Bescheide
des Finanzamtes Z vom 1. September 2004 betreffend Einkommensteuer für
den Zeitraum 2001 bis 2002, sowie gegen die Bescheide vom 7. September
2005 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2003 und vom
11. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2004
entschieden:
1)
Der Berufung betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2001 und 2002 wird teilweise Folge gegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
1.599.262,00 S
|
Einkommensteuer
|
686.150,00 S
|
Abgabenschuld
|
|
686.150,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
49.864,47 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
|
Einkommen
|
109.879,13 €
|
Einkommensteuer
|
46.689,87 €
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
46.689,87 €
2)
Die Berufung betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
3)
Der Berufung betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2004 wird teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2004
|
Einkommen
|
50.920,43 €
|
Einkommensteuer
|
17.210,52 €
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
17.210,52 €
4)
Die Einkommensteuer für die Jahre
2001 bis 2004 wird endgültig
festgesetzt.
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) bezog im
berufungsgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus
seiner Tätigkeit als EDV-Berater.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2001 machte er als Betriebsausgaben
u.a. Kreditzinsen (Kontokorrentzinsen) in Höhe von 49.412,90 S
geltend. Außerdem beantragte er die Berücksichtigung von
Werbungskosten gemäß
§ 32 Z 2 EStG 1988 im
Zusammenhang mit seinen ehemaligen Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit als Geschäftsführer der "C" Handels- und DienstleistungsgesmbH
(in der Folge kurz: C GesmbH) gegenüber der XBank aus dem Titel der
Haftungsübernahme in Höhe von 143.986,54 S.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2004 wurde der Pflichtige
erklärungsgemäß vorläufig zur Einkommensteuer
veranlagt.
Für das Jahr 2002
brachte er in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Kreditzinsen
(Kontokorrentzinsen) in Höhe von 2.370,83 € als Betriebsausgaben
im Rahmen seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Abzug. Werbungskosten gemäß
§ 32 Z 2 EStG 1988 aus
dem Titel der "Haftungsübernahme als angestellter Geschäftsführer
für die C GesmbH gegenüber der XBank " wurden für 2002 im
Ausmaß von 21.760,62 € beantragt.
Auch für dieses Jahr wurde der Pflichtige mit Bescheid
vom 16. Juni 2004 zunächst vorläufig zur Einkommensteuer
veranlagt, wobei die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärungsgemäß und die nachträglichen Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht in Ansatz gebracht
wurden.
Im Zuge einer für den Zeitraum 2000 bis 2002 vom
Finanzamt durchgeführten
Betriebsprüfung wurde festgestellt,
dass die Werbungskosten aus dem Titel der Haftungsübernahme sowie die als
Betriebsausgaben beantragten Kreditzinsen nicht anerkannt werden könnten.
Hinsichtlich der Begründung wurde auf die Berufungsentscheidung (wohl
richtig: Berufungsvorentscheidung) - für die Jahre 1994 bis 1997
verwiesen. Daneben wurden laut Betriebsprüfungsbericht vom 3. August
2004 im Zusammenhang mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb die beantragten
Diäten gekürzt und die anteiligen Anschaffungskosten für den
betrieblich genutzten Gebäudeteil (Arbeitszimmer) im Ausmaß von
18.000,00 S bzw. 1.308,14 € in Ansatz gebracht.
Gegen die entsprechenden im wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Einkommensteuerbescheide betreffend 2001 und 2002 vom 1. September
2004 - berichtigt gemäß
§ 293 BAO mit Bescheiden vom 22.
September 2004 (die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden nunmehr richtig
laut Betriebsprüfungsbericht in Ansatz gebracht) - erhob der Pflichtige
durch seinen steuerlichen Vertreter
Berufung, in der er Folgendes
ausführte:
Der
Einkommensteuerbescheid
2001
werde hinsichtlich der Festsetzung
der betrieblichen Zinsen für die Bankkonten bei der XBank
, Kontonummern 804-134-671/01 sowie
804-134-671/00, mit 0,00 S sowie hinsichtlich der Nichtanerkennung der
nachträglichen Werbungskosten aus den Haftungszahlungen an die
XBank in Höhe von
143.986,84 S
angefochten.
Es werde beantragt,
die Zinsen für das Bankkonto XBank
Kto.Nr. 3(wohl richtig: 8)04-134-671/01 mit 48.853,48 S sowie die Zinsen
für das Bankkonto, XBank , Kto.Nr.
3(wohl richtig: 8)04-134-671/00 mit 759,44 S anzuerkennen. Außerdem
sollten die nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit für Haftungszahlungen an die
XBank in Höhe von
143.986,84 S anerkannt werden.
Der
Einkommensteuerbescheid
2002
werde hinsichtlich der Festsetzung
der Zinsen für die Bankkonten bei der XBank
, Kontonummern 804-134-671/01 sowie
804-134-671/00 mit 0,00 € sowie hinsichtlich der Nichtanerkennung der
nachträglichen Werbungskosten aus Haftungszahlungen an die
XBank in Höhe von
21.761,00 €
angefochten.
Es wurde beantragt,
die Zinsen für das Bankkonto XBank
, Kto.Nr. 804-134-671/01 in Höhe von
2.253,58 € sowie die Zinsen für das Bankkonto XBank
, Kto.Nr. 3(wohl richtig: 8)04-134-671/00
in Höhe von 117,25 € als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Außerdem wurde beantragt, die Haftungszahlungen an die
XBank als nachträgliche
Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit
anzuerkennen.
Hingewiesen
wurde darauf, dass die angefochtenen Bescheidinhalte durch die gemäß
§ 293 BAO geänderten Bescheide vom 22. September 2004 nicht
geändert worden wären.
Begründung:
Die
Zinsen des Kontos der XBank , Kto.Nr.
804-134-671/00 (= reines Betriebskonto) wären bereits in der Berufung der
Jahre 1994 bis 1997 zu 100 % anerkannt und in den Jahren 2001 und 2002
irrtümlich als Zinsen des Kontos Kto.Nr. 804-134-671/01 ebenfalls
gestrichen worden.
Der Bw
verwies auf eine Kopie des Schreibens vom 27. Mai 2004 zur Aufgliederung der
Zinsen in der Beilage.
Der Bw wäre
bis zum Jahr 1993 als angestellter Geschäftsführer und Gesellschafter
bei der C GesmbH tätig gewesen.
Diese GesmbH sei im Jahr 2003 (richtig: 1993) in Konkurs gegangen. Der
angestellte Geschäftsführer und Gesellschafter (Bw) hätte
gegenüber der YBank Haftungen
für die C GesmbH
übernommen.
Ein
außergerichtlicher Vergleich mit der
YBank hinsichtlich der
übernommenen Haftungen wäre notwendig gewesen, damit die
Gewerbeberechtigung des Bw's als Einzelunternehmer durch das Konkursgericht
nicht eingezogen worden wäre. Erst nach der Vereinbarung mit der
YBank hätten sich sowohl der
Masseverwalter als auch der Kreditschutzverband für die Beibehaltung und
Weiterführung des Gewerbes ausgesprochen, worauf das Gericht von einem
Einzug der Gewerbeberechtigung beim Einzelunternehmen Abstand genommen
hätte. Die Zinsen des Kontos, Kto.Nr. 804-134-671/01 stellten daher
Betriebsausgaben bei dem EDV-Unternehmen dar. Die Haftung hätte der Bw als
angestellter Geschäftsführer bei der
C GesmbH damals übernommen, um
seine Beschäftigung zu erhalten und die nunmehrigen Haftungszahlungen
(Kapitalzahlungen ohne Zinsen) stellten daher nachträgliche Werbungskosten
aus nichtselbständiger Tätigkeit dar (siehe in die gleiche Richtung
gehend BFH 17.7.1992 VI R 125/88).
Aus der vom steuerlichen Vertreter in seiner
Berufungsschrift angesprochenen Kopie des Schreibens vom 27. Mai 2004 zur
Aufgliederung der Zinsen ergaben sich folgende Zahlen:
|
XBank , Kto.-Nr.
804-134-671/00
|
|
Zinsen
|
Spesen
|
2001
|
759,44 S
|
4.251,80 S
|
2002
|
117,25 €
|
221,27 €
|
XBank , Kto.-Nr.
804-134-671/01
|
2001
|
48.853,46 S
|
0,00 S
|
2002
|
2.253,58 €
|
0,00 €
Für das Jahr
2003 wurde der Bw mit Bescheid vom 7.
September 2005 vorläufig zur
Einkommensteuer veranlagt. Im
Rahmen dieses Bescheides wurden die aus dem Titel der "Haftungsübernahme
als angestellter Geschäftsführer für die C GesmbH gegenüber
der XBank " beantragten Werbungskosten in Höhe von 12.644,36 € nicht
anerkannt. Ebenso wurden - analog zur Berufungsvorentscheidung für
die Jahre 1994 bis 1997 - die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als
Betriebsausgaben beantragten Zinsen und Spesen nur zum Teil anerkannt, indem
jene des Kontos 804-134-671/00 zur Gänze und jene des Kontos 804-134-671/01
im verhältnismäßigen Anteil laut Vorjahren (1.369,84 € x
20% x 30% = 81,19 €) in Ansatz gebracht wurden.
Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung 2003 waren
die Zinsen und Spesen vom Pflichtigen folgendermaßen aufgegliedert
worden:
|
XBank , Kto.-Nr.
804-134-671/00
|
|
Zinsen
|
Spesen
|
2003
|
212,93 €
|
201,57 €
|
XBank , Kto.-Nr.
804-134-671/01
|
2003
|
1.369,84 €
|
0,00 €
Mit Schreiben vom 22. September
2005 erhob der Pflichtige gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
Berufung und begründete diese
gleichermaßen, wie jene für die Jahre 2001 und 2002. Vor allem
beantragte er die Anerkennung sämtlicher Zinsen und Spesen im Zusammenhang
mit dem Konto 804-134-671/01 als Betriebsausgaben bzw. sämtlicher
Haftungszahlungen als (nachträgliche) Werbungskosten. Im
gegenständlichen Berufungsschreiben beantragte er auch die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat, welche Anträge er mit Schreiben vom 3. Mai
2007 zurückzog.
Für das Jahr 2004
wurde der Bw mit Bescheid vom 11. Mai 2006 vorläufig zur
Einkommensteuer veranlagt. Im
Rahmen dieses Bescheides wurden die aus dem Titel der "Haftungsübernahme
als angestellter Geschäftsführer für die C GesmbH gegenüber
der XBank " beantragten Werbungskosten in Höhe von 12.744,57 € nicht
anerkannt. Ebenso wurden die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
als Betriebsausgaben beantragten Zinsen und Spesen der Konten 804-134-671/00 und
804-134-671/01 zur Gänze nicht in Ansatz gebracht.
Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004 waren
die Zinsen uns Spesen vom Pflichtigen folgendermaßen aufgegliedert
worden:
|
XBank , Kto.-Nr.
804-134-671/00
|
|
Zinsen
|
Spesen
|
2004
|
307,32 €
|
215,51 €
|
XBank , Kto.-Nr.
804-134-671/01
|
2003
|
551,02 €
|
0,00 €
Mit Schreiben vom 26. Mai 2006
erhob der Pflichtige gegen den genannten Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2004 Berufung und begründete
diese wie in den Vorjahren. Auch im gegenständlichen
Berufungsschreiben beantragte er die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat, welche
Anträge er mit Schreiben vom 3. Mai 2007 zurückzog.
Im
Zuge der Ermittlungen im Rahmen des Berufungsverfahrens betreffend die Jahre
1994 bis 1997 hatte sich folgender Sachverhalt ergeben:
Der Bw war vormals Gesellschafter-Geschäftsführer
der Firma C GesmbH, früher H GesmbH, gewesen, an der er auch zu 25 %
beteiligt gewesen war. Die restlichen 75 % der Beteiligung hatte seine Gattin,
IH, gehalten. 1993 ging die GesmbH in Konkurs. Es konnte ein Zwangsausgleich
erreicht werden. Die Firma wurde aufgelöst (Betriebssperre auf Grund des
Antrages des Masseverwalters am 24. September 1993). HH war
gegenüber der YBank für die GesmbH Haftungen eingegangen
(Bürgschaften). Die YBank wollte im Konkurs ca. 4 Mio. S. Es gelang ein
außergerichtlicher Ausgleich mit der Raika über ca. 1.750.000,00 S,
welcher Betrag von HH folgendermaßen finanziert wurde: 1.500.000,00
S über XBank /Kto.Nr. 804-134-671/01 250.000,00 S
Eigenmittel (Aktenvermerk über ein Telefongespräch mit dem
steuerlichen Vertreter des Bw's vom 12. August 2003)
Mit Schreiben vom 18. August 2003 legte der Bw folgende
Unterlagen vor:
1. Kreditvertrag XBank /Kto.Nr. 804-134-671/01 über
1.500.000,00 S vom 9. März 1994. Als Kreditgrund ging die
"Forderungseinlösung gemäß
§ 1422 ABGB C Handels- und
DienstleistungsgmbH bzw. He und IH " hervor. 2. Kopie des Zahlungsbeleges
über 250.000,00 S mit dem Vermerk "Ausgleich YBank " (Zahlungsdatum 10.
März 1994) 3. Kopie einer Zusammenstellung des BvOÖ vom 30.
April 1993, aus der die fälligen Kredite gegenüber der H bzw. C GesmbH
in Höhe von insgesamt 4.507.485,00 S hervorgingen. 4. Diverse
Schreiben der YBank aus den Jahren 1991 und 1992, aus denen im Zusammenhang mit
Ausweitungen des Kreditrahmens die Möglichkeiten aufgrund der
Liquiditätssituation der Firma dargelegt wurden.
Im Rahmen einer
persönlichen Vorsprache vom 28. August
2003 des steuerlichen Vertreters des Bw's bei der zuständigen
Referentin des Unabhängigen Finanzsenates bekräftigte dieser, dass die
im Zusammenhang mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend gemachten
Zinsen eigentlich dadurch entstanden seien, dass der Bw Schulden für die
ehemalige C GesmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er
gewesen wäre, beglichen und sich hierzu einen Kredit (XBank , Kto.Nr.
804-134-671/01) aufnehmen hätte müssen. Der Bw hätte mit
der YBank , seiner Hausbank, einen Vergleich erreicht, wonach sie nach Zahlung
eines Betrages von 1.750.000,00 S auf alle weiteren bzw. anderen Forderungen
verzichtet hätte. Für die Begleichung dieses Betrages hätte er
250.000,00 S an Eigenmitteln verwendet; 1.500.000,00 S wären über
einen Kredit bei der XBank , Kto.Nr. 804-134-671/01, finanziert worden. Die
aus diesem Kredit resultierenden Zinsen wären 1994 geltend gemacht
worden. Ab 1995 wären auch Zinsen bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb, dem Konto mit der Nummer 804-134-671/00 bei der XBank angefallen
wären, geltend gemacht worden. Bei diesem Konto handle es sich um das
laufende Geschäftskonto des nunmehrigen Einzelunternehmens. Diese Zinsen
wären daher jedenfalls als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb anzuerkennen.
Aus dem Akt der inzwischen
gelöschten Firma C GesmbH
betreffend das Haftungsverfahren des
Geschäftsführers HH , in dem der steuerliche Vertreter des Bw's
anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 28. August 2003 Einblick
genommen hatte, gingen folgende wesentliche Sachverhaltselemte
hervor:
Über das Vermögen der Firma C GesmbH wurde mit
15. September 1993 das Konkursverfahren eröffnet. Der Bw legte
in einem Schreiben ausführlich dar, dass die Überschuldung der C
GesmbH keinesfalls auf schuldhaftes Verhalten seinerseits
zurückzuführen gewesen wäre, was auch dadurch bestätigt
worden wäre, dass in den Berichten des Masseverwalters an das
Konkursgericht in keinster Weise eine schuldhafte Pflichtverletzung,
kridamäßiges Verhalten oder eine verspätete
Konkursantragstellung erwähnt worden wäre. Laut
Anmeldungsverzeichnis im Konkursverfahren machte die YBank Kreditforderungen in
Höhe von 3.237.071,00 S geltend. Da er - der Bw - als absolut
kompetenter sowie seriöser Geschäftspartner bekannt gewesen wäre,
hätten sich sämtliche Gläubiger des Insolvenzverfahrens, die sich
an seinem Privatvermögen schadlos hätten halten können, zur
Sanierung der wirtschaftlichen Situation bereit erklärt, um einen Neubeginn
zu unterstützen. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
hätte von einer persönlichen Haftung Abstand genommen. Weiters
wäre mit der Hausbank, der YBank , deren Forderungen grundbücherlich
besichert gewesen wären, eine Gesamtbereinigung in der Form vereinbart und
bereits durchgeführt worden, dass mit Bezahlung von 1.750.000,00 S
sämtliche Verbindlichkeiten der GesmbH (Forderungsanmeldung: 3.237.071,00
S) und die Privatverbindlichkeiten, resultierend aus dem privaten Hausbau in
Höhe von rund 780.000,00 S für immer verglichen
wären. HH legte auch Bescheide der Bezirkshauptmannschaft XY vor,
aus denen hervorging, dass eine weitere Gewerbeausübung im Sinne der
Gläubiger wäre und daher die Gewerbeberechtigung nicht entzogen
würde. Auch von der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich wurde der Bw zum Teil aus der Gesamtschuld entlassen.
In weiterem Berufungsverfahren versuchte der Bw
nachzuweisen, dass die Abdeckung der Schuld bei der YBank durch Aufnahme des
Kredites bei der XBank schon vor
Betriebseinstellung erfolgt wäre, was eine allfällige
Anerkennung der entsprechenden Zinsen als Einkünfte aus
Kapitalvermögen rechtfertigen hätte können.
In diesem Zusammenhang legte ein
Schreiben des Masseverwalters M vor, in
dem dieser Folgendes ausführte:
"Aufgrund
meines Antrages vom 23.9.1993 hat das Konkursgericht mit Beschluss vom 24.9.1993
die sofortige Betriebssperre verfügt und konkursbehördlich genehmigt.
Diese Betriebssperre wurde allgemein deshalb beantragt, weil mit Verfügung
derselben zum damaligen Zeitpunkt (1993) sich daran zur Kündigung von im
Konkursunternehmen beschäftigten Dienstnehmern eine einmonatige
Kündigungsfrist knüpfte und daraus resultierende
Endigungsansprüche Konkursforderung
waren.
Mit dieser Betriebssperre
verknüpft war aber keinesfalls die tatsächliche Beendigung der
Geschäftstätigkeit der Konkursantin, weil zeitlich darauf folgend die
eigentliche Konkursabwicklung erst erfolgte. Dabei ging es - wie dem Konkursakt
entnommen werden kann - um die Veräußerung des Anlagevermögens
sowie die Einbringlichmachung von Forderungen. Letzteres hat bis zum Abschluss
eines Vergleiches mit einem ehemaligen Auftraggeber bis 9.11.1994 gedauert,
sodass auch erst mit Eingabe vom 15.12.1994 ich in der Lage war Schlussbericht
zu erstatten und die Schlussanträge zu stellen. Es kann keinem Zweifel
unterliegen, dass die auch nach offizieller Betriebsschließung am
Massekonto bis 17.11.1994 getätigten Haben- und Sollumsätze
betriebsbedingt waren und in Folge der aufrechten Unternehmereigenschaft
selbstverständlich auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen waren (das
Massekonto schließt mit 17.11.1994).
In Reaktion auf dieses Schreiben erging am
11. März 2004 folgender
Vorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates:
"Sie
haben im Zusammenhang mit ihren im Gegenstand angeführten Berufungen ein
Schreiben des Masseverwalters M
vorgelegt, das nachweisen sollte, dass die tatsächliche
Betriebsschließung der Firma C
GesmbH nicht bereits mit dem konkursbehördlich genehmigten Zeitpunkt (laut
Beschluss des Landesgerichtes ZZ am
24. September 1993), sondern erst mit Abschluss des Konkurses im November
1994 erfolgt ist.
Hiezu darf
Ihnen Folgendes mitgeteilt
werden:
Im Schreiben des
Masseverwalters wird ausgeführt, dass im Anschluss an die Betriebssperre
die eigentliche Konkursabwicklung erfolgte. Dabei wäre es um die
Veräußerung des Anlagevermögens sowie die Einbringlichmachung
von Forderungen gegangen. Diese Aktivitäten sind jedoch Ausdruck einer
typischen Abwicklung (Liquidation) des
Gesellschaftsvermögens.
Mit
dem Eintritt der Kapitalgesellschaft in das Stadium der Abwicklung (Liquidation)
endet die dem Gesellschaftszweck gewidmete (=werbende) Tätigkeit. Ab diesem
Zeitpunkt sind Gewinne aus der Verfolgung des Gesellschaftszweckes nicht mehr zu
erwarten. Genau diese Möglichkeit der Erlangung von Gewinnen aus der
Verfolgung des Gesellschaftszweckes, also der werbenden Tätigkeit der
Gesellschaft ist aber laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH
7.9.1993, 90/14/0289) Grundvoraussetzung für die Anerkennung der
Schuldzinsen als Werbungskosten im Sinne von Aufwendungen zur Sicherung und
Erhaltung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Gewinnanteile aus einer
GesmbH).
Da eine Anerkennung der
Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
nach der derzeitigen Aktenlage - der Konkursakt des Landesgerichtes ZZ
, auf den der Masseverwalter verwiesen hat,
wurde angefordert, ist aber noch nicht eingetroffen! - auf Grund der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes kaum möglich erscheint, werden Sie Zwecks
umfassender und eindeutiger Sachverhaltsermittlung schon jetzt ersucht, noch
folgende Fragen zu
beantworten:
1) In Ihrer
Berufungsschrift weisen Sie darauf hin, dass die strittigen Zinsenbelastungen im
Zusammenhang mit Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer
stünden. Es wird um konkrete Darstellung ersucht, inwieweit oder in welcher
Form Sie die gegenständlichen Zinsenbelastungen als durch den Betrieb Ihres
Einzelunternehmens veranlasst erachten. Wie ist Ihre Aussage "der Ausgleich
wäre notwendig gewesen, um das Gewerbe weiterhin ausführen zu
können", konkret zu
verstehen?
2) Aus welchem Grund
haben Sie die offenen Schulden der C
GesmbH bei der YBank
bestritten?
Für eine im
Raum stehende etwaige Bürgschaftsverpflichtung wurden noch keine
eindeutigen Nachweise (Vertrag oder ähnliches) erbracht."
In Reaktion auf diesen
Vorhalt langte folgendes
Schreiben des
Bw's
vom 7.4.2004 ein:
Zu
Frage 1) des Vorhaltes:
"Nach
Eröffnung des beantragten Konkurses waren auf Anforderung des Gerichtes die
entsprechenden Gewerbeberechtigungen der
"C HandelsgesmbH" dem Masseverwalter zu
übergeben. Bis zur Gründung der GesmbH wurde durch mich das Gewerbe
als Einzelunternehmer mit der entsprechenden Gewerbeberechtigung geführt.
Bei der Gründung der GesmbH wurde dieses Einzelunternehmen auch in die
GesmbH eingebracht.
Ein
außergerichtlicher Vergleich mit der
YBank war notwendig, damit meine
Gewerbeberechtigung als Einzelunternehmer durch das Gericht nicht eingezogen
wurde. Erst nach der Vereinbarung mit der
YBank hat sowohl der Masseverwalter als
auch der Kreditschutzverband sich für die Beibehaltung und
Weiterführung des Gewerbes ausgesprochen, worauf das Gericht von einem
Einzug der Gewerbeberechtigung meines Einzelunternehmens Abstand nahm. Als Folge
wurden mir durch den Masseverwalter auch die weiteren Rechte für die
Entwicklung, den Verkauf, bzw. die Wartung der bis dahin entwickelten Software
übertragen. Die nunmehr erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit
wäre also ohne die Gewerbeberechtigung nicht möglich
gewesen."
Zur Frage
2):
"In der Beilage
übermittle ich Ihnen eine Ablichtung des entsprechenden Kreditvertrages und
der Wechselerklärung.
Zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Kredites haben wir gemeinsam mit dem
R (Anmerkung
RK), Landesverband Oberösterreich
eine umfassende Rettungssoftware entwickelt, die auch in Oberösterreich,
Salzburg und Tirol eingesetzt wurde. Leider haben unsere nach Fertigstellung der
Software mit I durchgeführten
Verhandlungen mit dem R Wien zwecks
Einsatz in ganz Österreich zu keinem Ergebnis geführt, da diese ein
deutsches Lizenzprodukt aufgekauft
haben.
Zum Zeitpunkt des
Finanzierungsabschlusses waren sowohl wir als auch die
YBank und
I vom Erfolg dieser Entwicklung
überzeugt, der Kredit wurde allerdings seitens der
YBank nur unter der Voraussetzung
unserer Bürgschaft genehmigt."
Der Vorhaltsbeantwortung wurde der
Kreditvertrag, abgeschlossen zwischen
der YBank und der H GesmbH, vom 30. Dezember 1991 über 3.600.000,00 S
beigelegt. Ebenso wurde eine
Wechselverpflichtungserklärung -
gerichtet an die YBank - vom 17. Juli
1990 vorgelegt. Als Schuldner ging daraus die H GesmbH hervor, als
Wechselbürgen
HH (Bw) und dessen Gattin IH
.
Aus dem Konkursakt des Landesgerichtes ZZ betreffend die
Fa. C GesmbH ergaben sich keine für das Berufungsverfahren bedeutsamen
Neuerungen.
Anlässlich eines
Erörterungsgespräches am 10. Mai
2004 beim Unabhängigen Finanzsenat, bei dem der steuerliche
Vertreter des Bw's, der Vertreter des Finanzamtes und die zuständige
Vertreterin des Finanzamtes anwesend waren, wurde im Zusammenhang mit den im
gegenständlichen Berufungsverfahren noch strittigen Punkten Folgendes
festgestellt:
1) Zu den Zinsen
und Spesen/XBank , Kto.Nr.
804-134-671/00:
Es wurde
einvernehmlich als glaubhaft angesehen, dass dieses Konto das
Geschäftskonto des Einzelunternehmers darstellte, da die Höhe dieser
Zinsen und Spesen der allgemeinen Lebenserfahrung
entsprach.
Diese Zinsen und
Spesen wären daher als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb (auch ab 1998) zu berücksichtigen.
2) Zu den
Zinsen/XBank , Kto.Nr.
804-134-671/01:
Wie aus der
Aktenlage hervorginge, wären mit dem Kredit bei der
YBank die Schulden der GesmbH und des
Privathauses im Verhältnis 80 % : 20 % beglichen
worden.
Da das Privathaus zu 30
% betrieblich genutzt werde, wäre ein entsprechender aliquoter Anteil als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen
gewesen.
Da bislang für den
betrieblich genutzten Anteil des Hauses keine AfA geltend gemacht worden
wäre, würde dies nunmehr nachgeholt, wobei als AfA-Bemessungsgrundlage
einvernehmlich 3.000.000,00 S geschätzt würden. Bei einem
AfA-Satz von 2 % entspreche dies 18.000,00 S. Dieser Betrag wäre
zusätzlich als Betriebsausgaben
anzuerkennen.
Diese Vereinbarung
gelte vorerst nur für die Berufungsjahre 1994 bis 1997.
3) Zu den
Bürgschaftszahlungen ab
1998:
Nach Meinung der Vertreter
des Finanzamtes und des UFS seien diese nach eindeutiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes als nachträgliche Einlageleistungen in die GesmbH
zu beurteilen und daher steuerlich nicht absetzbar. Der
steuerliche Vertreter behielt sich diesbezüglich eine Berufung vor.
Vom Finanzamt wurden in der Folge
entsprechende Berufungsvorentscheidungen
erlassen, auf welche sich der Betriebsprüfer - wie oben ausgeführt -
in seinem Bericht betreffend die Prüfung der Jahre 2000 bis 2002
bezog.
Hinsichtlich der
betrieblichen Nutzung seines
Gebäudes im Ausmaß von 30 % traf der Betriebsprüfer in seinem
Bericht keine abweichenden Feststellungen und ergaben sich auch in den
Folgejahren laut Beilagen zu den Steuererklärungen keine
Abweichungen.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer für die
berufungsgegenständlichen Jahre erfolgte wegen Ungewissheit der
Abgabepflicht vorläufig, wobei sich
als Gründe hiefür laut Aktenlage zunächst das offene
Betriebsprüfungsverfahren (2001 und 2002) sowie das anhängige
Rechtsmittelverfahren ergaben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Zur Anerkennung der
Kreditrückzahlungen als Werbungskosten (nachträgliche Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit):
Der Bw begehrte die Anerkennung von Rückzahlungen
für die Tilgung eines Kredites, den er für die Einlösung einer
Bürgschaftsverpflichtung aufgenommen hatte, als nachträgliche
Werbungskosten im Zusammenhang mit seinen ehemaligen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (Geschäftsführertätigkeit bei der
Fa. C GesmbH, für welche er die Bürgschaftsverpflichtung eingegangen
war).
Fest steht, dass der Grund für die Aufnahme jenes
Kredites, der durch die strittigen Rückzahlungen getilgt wurde, im Umstand
lag, dass der Bw eine Vergleichszahlung an seine ursprüngliche Hausbank,
die YBank , zu leisten hatte. Während er einen kleinen Anteil
(250.000,00 S) mit Eigenmitteln finanzieren konnte, war er gezwungen, den
Großteil dieser Vergleichszahlung - den restlichen Betrag von
1.500.000,00 S - mit Mitteln aus dem gegenständlichen Kredit zu
bestreiten.
Die Rechtsgrundlage, die dieser Vergleichszahlung zu Grunde
lag, war einerseits - hauptsächlich - eine vom Bw und dessen Gattin
(Zweitgesellschafterin) eingegangene (Wechsel)Bürgschaftsverpflichtung
für die ehemalige Fa. C GesmbH, an der der Bw mit einem Anteil von 25 % und
dessen Gattin mit 75 % beteiligt gewesen waren. Es sollten dadurch
Forderungen der Bank gegenüber der in Konkurs gegangenen Fa. C GesmbH in
Höhe von 3.237.071,00 S abgegolten sein. Darüber hinaus galten
andererseits durch die Vergleichszahlung auch aus dem Hausbau des Ehepaares
resultierende private Schulden in Höhe von 780.000,00 S als
beglichen.
Abgesehen davon, dass durch die Abdeckung - wenn auch im
Verhältnis nur zu einem geringen Teil - privater Schulden die
Rückzahlungen z.T. jedenfalls privat bedingt gewesen waren, konnte im
gegenständlichen Fall der Zusammenhang zwischen dem Rechtsgrund für
die Rückzahlungen, die aus der Fremdfinanzierung der Vergleichszahlung
resultierten, und der nichtselbständigen Tätigkeit des Bw als
Geschäftsführer der GesmbH nicht in dem Ausmaße als gegeben
erachtet werden, als dass dies eine Anerkennung der entsprechenden als
nachträgliche Werbungskosten rechtfertigen hätte können.
Dies aus folgenden Gründen:
Für die Anerkennung als
Werbungskosten müssen Aufwendungen
entsprechend der Bestimmung des § 16 Abs.
1 EStG 1988
"der Erzielung, Sicherung
bzw. Erhaltung der Einnahmen dienen".
Werden Zahlungen auf Grund einer
Bürgschaft geleistet, ist es
entscheidend, aus welchem
Grund die Bürgschaft
ursprünglich eingegangen wurde. Bei nachträglichen Werbungskosten, die
gemäß
§ 32 Z 2 EStG 1988 zu (negativen) Einkünften aus
einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit führen sollen, muss
ein entsprechender wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben sein. Nur wenn die
Einlassung in den Bürgschaftsvertrag die genannten Voraussetzungen
erfüllt, können die Zahlungen als Werbungskosten berücksichtigt
werden.
Nach einhelliger österreichischer Lehre und
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
Bürgschaftszahlungen eines
Gesellschafter-Geschäftsführers in erster Linie durch dessen
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich diese damit einem
Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den
Geschäftsführer-Einkünften (siehe Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Tz 330 zu § 4 bzw. Tz 220 zu § 16, Stichwort
"Bürgschaften"; Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, Wien
1992, S. 73; VwGH 24.1.1990, 86/13/0162; 7.9.1993/90/14/0028; 20.12.2000,
98/13/0029; 18.12.2001, 2001/15/0060; 21.10.2003, 2003/14/0076; 31.3.2004,
2004/13/0021, und zuletzt 3.8.2004, 99/13/0252).
Danach stellt es einkommensteuerlich nämlich keinen
Unterschied dar, ob der Bw als Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein
mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verlust
verloren geht, ob er später Einlagen tätigt oder ob er als Bürge
Schulden der Gesellschaft zahlt, ohne bei dieser Rückgriff nehmen zu
können. In all diesen Fällen handelt es sich laut herrschender Lehre
und Rechtsprechung um Kapitalanlagen.
Wenn auch der Verlust der Kapitalanlage in der Folge zum Verlust der
Einkünfte des Bw's aus nichtselbständiger Arbeit führen kann
(bzw. führte), ist dies erst die weitere Folge des Scheiterns der
wirtschaftlichen Aktivitäten (VwGH 24.1.1990, 86/13/0162).
Der Bw verwies nun in seinen Berufungsausführungen auf
die von der in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung vertretenen
Auffassung zum Teil abweichende Judikatur des deutschen Bundesfinanzhofes.
Insbesonders führte er dessen Urteil vom 17. Juli 1992, VI R 125/88, ins
Treffen.
Tatsächlich wies der deutsche Bundesfinanzhof u.a. in
diesem Judikat darauf hin, dass im Einzelfall zu prüfen wäre, zu
welcher Einkunftsart die Aufwendungen die engere Beziehung hätten.
Dazu ist zunächst anzumerken, dass der
österreichische Verwaltungsgerichtshof einerseits bis dato offenbar keinen
Grund erblickte, sich den Erwägungen des deutschen Bundesfinanzhofes zu
dieser Thematik anzuschließen bzw. von seiner ständigen Judikatur
abzuweichen. In zahlreichen jüngeren Judikaten (siehe obige Zitate!)
bekräftigte er vielmehr seine Ansicht, dass Bürgschaftszahlungen eines
Gesellschafter-Geschäftsführers jedenfalls in erster Linie durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst wären.
Andererseits könnte nach ho. Ansicht auch die
Anwendung der deutschen Judikatur dem Bw im gegenständlichen Fall nicht zum
Erfolg verhelfen. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofes ist
nämlich ein Hauptaspekt bei der Prüfung der Intensität der
Beziehung vor allem die Höhe der Beteiligung:
"Je höher nämlich die Beteiligung
des Gesellschafter-Geschäftsführers ist, umso mehr spricht dafür,
eine
innere
wirtschaftliche Verbindung
zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen anzunehmen und von nachträglichen
Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung auszugehen." Von
herausragender Bedeutung ist demnach die "innere wirtschaftliche
Verbindung".
Im gegenständlichen Fall betrug die Beteiligung des Bw
25 %. Die restlichen 75 % der Beteiligung hielt seine Gattin, lagen also im
engsten Familienbereich. Die Gesellschaft hieß vormals "H GmbH". Aus der
gesamten Aktenlage geht hervor, dass der Bw der Hauptakteur der Gesellschaft
war. Die GesmbH war sozusagen "seine" GesmbH. Nicht ohne Grund wurde auch
er zur Bürgschaft herangezogen, obwohl seine Gattin, die
Mehrheitsgesellschafterin, ebenso die Bürgschaft eingegangen war; er
wickelte sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren
zur Erreichung des Zwangsausgleiches ab. So gelang auch ein nahtloser
Übergang von der Tätigkeit der GesmbH zu seiner Tätigkeit als
Einzelunternehmer. Entsprechend konnten auf Grund seiner intensiven
Bemühungen von ihm als Einzelunternehmer auch die von der GesmbH begonnenen
Aufträge weitergeführt bzw. -betreut werden. Dies alles deutet
darauf hin, dass der Bw nicht vorrangig als Angestellter der Firma handelte,
wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass es nach allgemeinen Erfahrungswerten
grundsätzlich auch nicht Ausfluss der
Geschäftsführertätigkeit ist, für die Gesellschaft mit dem
Privatvermögen zu bürgen, eine Bürgschaftserklärung zu
unterfertigen oder ein Sanierungskonzept zu erstellen und für dessen
zukünftige Verwirklichung Bürgschaften einzugehen (SWK 2005,
Bürgschaftszahlungen als Werbungskosten, S 697, S. 993). Vielmehr
ergab sich das Gesamtbild, dass der Bw sämtliche Transaktionen - vor allem
aber die Übernahme der Bürgschaft - in erster Linie tatsächlich
als Gesellschafter einer GesmbH, die von ihm und seiner Gattin betrieben und vor
allem von seiner Person getragen wurde, vorgenommen hatte.
Auf Grund der dargstellten Erwägungen konnte dem
gegenständlichen Berufungsbegehren nicht entsprochen werden.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die strittigen
Aufwendungen des Bw auch nicht als
außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 EStG 1988 anerkannt werden konnten, da es sich laut
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 5.7.1988, 85/14/0111,
20.6.1990, 90/13/0064) bei Zahlungen des Gesellschafters einer
Kapitalgesellschaft, die dazu dienen, die Gesellschaft mit dem erforderlichen
Kapital auszustatten, immer um Kapitalanlagen handelt, deren Verlust oder
mangelnde Realisierungsmöglichkeit einkommensteuerlich ebenso wenig
Berücksichtigung finden kann, wie beispielsweise die Wertminderung von
Aktien im Privatvermögen oder die Uneinbringlichkeit privater
Geldforderungen.
B)
Zur Anerkennung der Zinsen und Spesen als Betriebsausgaben bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb:
Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 "sind Betriebsausgaben
Aufwendungen, die
durch den
Betrieb
veranlasst
sind".
Der Bw beantragte im gegenständlichen
Berufungsverfahren die Anerkennung der im Zusammenhang mit seinen beiden Konten
bei der XBank , Kto.Nrn. 804-134-671/00 und 804-134-671/01, angefallenen Zinsen
und Spesen als Betriebsausgaben gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 bei
seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb, wobei er diese Einkünfte aus
seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer (EDV-Beratung) bezog.
Auf Grund der zitierten Gesetzesstelle war zu
überprüfen, ob diese beantragten Zinsen und Spesen tatsächlich
durch diesen Betrieb des Bw veranlasst waren.
1) Zu den Zinsen und
Spesen/Kto.Nr. 804-134-671/00:
Der Bw beantragte die Anerkennung der Zinsen im
Zusammenhang mit dem angeführten Konto mit der Begründung, dass es
sich dabei um ein reines Betriebskonto handle. Er verwies diesbezüglich auf
die bereits für die Jahre 1994 bis 1997 erfolgte Anerkennung.
Tatsächlich hatte der steuerliche Vertreter des Bw's
im Rahmen der am 10. Mai 2004 vor dem Unabhängigen Finanzsenat
durchgeführten Erörterungstermines glaubhaft dargetan, dass es sich
beim dem genannten Konto um ein reines Betriebskonto handle. Von den Parteien
des Berufungsverfahrens wurde daher einvernehmlich eine betriebliche
Veranlassung der entsprechenden Zinsen anerkannt und wurden diese Aufwendungen
in der Folge auch im Rahmen der Berufungsvorentscheidungen vom Finanzamt in
Ansatz gebracht.
Überdies war festzustellen. dass bei der Veranlagung
für das Jahr 2003 vom Finanzamt auch eine entsprechende Anerkennung
erfolgte und sich die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 10.
Mai 2004 - offenbar als Basis für die Veranlagung - im Veranlagungsakt
für das Jahr 2004 befindet.
Weder aus irgendwelchen Hinweisen im
Betriebsprüfungsbericht noch aus dem Veranlagungsakt geht hervor, dass sich
der Sachverhalt gegenüber den Feststellungen für die Jahre 1994 bis
1997 geändert hätte.
Wenn also der Bw eine sichtlich irrtümliche
Nichtanerkennung der Zinsen bzw. Spesen für dieses Konto vermutet, so
erscheint dies auf Grund der gegebenen Aktenlage nachvollziehbar, zumal es sich
bei den entsprechenden Beträgen im Rahmen der gesamten strittigen
Beträge nur um marginale Teilbeträge handelte. Es wurde überdies
sogar auf die entsprechenden Berufungserledigungen verwiesen.
Insgesamt geht aber aus der gesamten Aktenlage kein
Anhaltspunkt dafür hervor, dass nunmehr an der Qualifikation des Kontos
804-134-671/00 bei der XBank als reines Betriebskonto im Gegensatz zu den
Feststellungen für die Jahre 1994 bis 1997 gezweifelt werden
müsste. Die entsprechenden Zinsen und Spesen für die
berufungsgegenständlichen Jahre waren daher im Rahmen der objektiven
Beweiswürdigung als betrieblich veranlasst zu qualifizieren und demnach als
Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb anzuerkennen, wobei
anzumerken ist, dass eine solche im Rahmen des angefochtenen Bescheides
betreffend Einkommensteuer 2003 auch bereits erfolgt war.
Konkret handelte es sich um folgende Beträge:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Zinsen
|
759,44 S
|
117,25 €
|
212,93 €
|
307,32 €
|
Spesen
|
4.251,80 S
|
221,27 €
|
201,57 €
|
215,51 €
|
Summe
|
5.011,24
S
|
338,52
€
|
414,50
€
|
522,83
€
2)
Zu den Zinsen und Spesen/Kto.Nr. 804-134-671/01:
Wie oben ausgeführt, war auch im gegenständlichen
Fall zu überprüfen, inwieweit eine Veranlassung der strittigen
Aufwendungen durch den nunmehrigen Gewerbebetrieb des Bw's gegeben war.
Die gegenständlichen Zinsen- und Spesenzahlungen
hatten ihren Ursprung in jenem Kredit, der zur Begleichung der unter Punkt A)
beschriebenen Vergleichs(Bürgschafts-)zahlung aufgenommen worden
war.
Wie bereits unter Punkt A) dargelegt, wurde der
gegenständliche Kredit in erster Linie zur Finanzierung einer
"Einlageleistung" herangezogen. Er diente sohin zur Erlangung einer
Kapitalanlage und war damit vorrangig ein Zusammenhang mit der ehemaligen
Beteiligung des Bw an der C GesmbH gegeben. Bei dieser Beteiligung hatte es sich
nicht um Betriebsvermögen gehandelt, sondern sie hatte zu
außerbetrieblichen Einkünften (aus Kapitalvermögen)
geführt.
Damit ist aber das Schicksal der damit
zusammenhängenden Zinsen und Spesen schon entschieden.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
"dürfen bei den einzelnen Einkünften
auch Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen".
Wenngleich nicht geleugnet werden soll, dass die
gütliche Einigung mit der YBank durch Entrichtung der gegenständlichen
Vergleichszahlung einen wesentlichen Beitrag zum weiteren beruflichen Schicksal
des Bw's als Einzelunternehmer geleistet hat, indem die Beibehaltung der
Gewerbeberechtigung nicht in Frage gestellt wurde, so ändert dies nichts
daran, dass der Bw schon allein bzw. in erster Linie auf Grund der
Bürgschaftsverpflichtung gezwungen war, die ausstehenden Schulden bei der
YBank zu begleichen.
Damit bewirkte er aber - wie unter Punkt A) beschrieben -
eine nachträgliche Einlageleistung in die GesmbH.
Im Zusammenhang mit deren
Fremdfinanzierung stehende Zinsen und
Spesen hätten allenfalls als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen
führen können, da Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur
Anschaffung einer Kapitalanlage aufgenommen werden, grundsätzlich solche
darstellen.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die
Fremdmittelübernahme allerdings nach
Einstellung der werbenden Tätigkeit der C GesmbH, da - wie dem Bw
schon im Vorhaltsverfahren betreffend Einkommensteuer 1994 bis 1997 (siehe
Vorhalt vom 11. März 2004) dargelegt - mit dem Eintritt der
Kapitalgesellschaft in das Stadium der Abwicklung (Liquidation) die dem
Gesellschaftszweck gewidmete (=werbende) Tätigkeit endet.
Genau diese Möglichkeit der Erlangung von Gewinnen aus
der Verfolgung des Gesellschaftszweckes, also der werbenden Tätigkeit der
Gesellschaft ist aber laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH
7.9.1993, 90/14/0289) Grundvoraussetzung für die Anerkennung der
Schuldzinsen als Werbungskosten im Sinne von Aufwendungen zur Sicherung und
Erhaltung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Gewinnanteile aus einer
GesmbH). Hat demnach die GesmbH ihre werbende Tätigkeit eingestellt,
stellen die übernommene Bedienung der Schulden der GesmbH durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer nach Beendigung der werbenden
Tätigkeit der GesmbH und die mit diesen Schulden in Zusammenhang stehenden
Zinsen keine Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der Einkünfte aus
einer ehemaligen Tätigkeit (hier Erzielung von Einkünften aus
Kapitalvermögen), sondern solche der
Lebensführung dar.
Insgesamt konnten die entsprechenden Zinsen- und
Spesenaufwendungen daher weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen noch als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb zur Gänze anerkannt werden.
Anerkannt konnte jedoch - wie in den Vorjahren - jener
Anteil werden, der auf den betrieblich
genutzten Gebäudeteil entfiel. Wie aus dem Bericht des
Betriebsprüfers ersichtlich, ergab sich gegenüber den Berufungsjahren
1994 bis 1997 auch in den gegenständlichen Berufungsjahren
keine
Änderung der betrieblichen
Nutzung. Der betriebliche Anteil der Anschaffungskosten des Gebäudes
bzw. die entsprechende AfA wurden mit 30 % in Ansatz gebracht. Es bestand
daher auf Grund der Aktenlage kein Anlass, von der im Erörterungstermin
festgelegten Schätzungsmethode, was den auf die betriebliche Nutzung
entfallenden Anteil an den Fremdfinanzierungskosten anlangt, abzuweichen.
Auf Grund obiger Erwägungen ergaben sich
diesbezüglich folgende Beträge:
|
|
Zinsen lt. Erklärung Kto.
804-134-671/01
|
Betrieblicher Anteil (x 20% x 30%) *)
|
Rest
|
2001
|
48.853,46 S
|
2.931,21 S
|
45.922,25 S
|
2002
|
2.253,58 €
|
135,21 €
|
2.118,37 €
|
2003
|
1.369,84 €
|
82,19 €
|
1.287,65 €
|
2004
|
551,02 €
|
33,06 €
|
517,96 €
*) Das Verhältnis von 20 % : 80 % laut
Erörterungstermin vom 10. Mai 2004 hatte sich aus den zu begleichenden
Schulden bei der YBank ergeben (insgesamt ca. 4 Mio. S, davon ca. 3,2 Mio. S im
Zusammenhang mit der GesmbH und ca. 800.000,00 S im Zusammenhang mit dem
Hausbau). Der betrieblich genutzte Anteil von 30 % war den Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen zu entnehmen und wurde vom Betriebsprüfer
(Finanzamt) nicht in Zweifel gezogen.
C)
Zur Endgültigerklärung:
Gemäß
§
200 Abs. 1 BAO
"
kann
die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
ist".
Nach § 289 Abs. 2
BAO
"ist die Abgabenbehörde
zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen".
Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen
Bescheide gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO unter Berufung auf die
Ungewissheit des Umfanges der Abgabepflicht vorläufig erlassen worden (laut
Aktenlage Hinweis auf Betriebsprüfungs- bzw.
Rechtsmittelverfahren). Da sich aus der Aktenlage kein Grund für
eine vorläufige Veranlagung ergibt - das Betriebsprüfungsverfahren
betreffend die Jahre 2000 bis 2002 ist zudem längst, sämtliche offenen
Rechtsmittelverfahren sind mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung
abgeschlossen -, hatte die ho. Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Einkommensteuer für die berufungsgegenständlichen Jahre 2001 bis 2004
endgültig zu erklären (siehe hiezu auch Ritz, Kommentar zur BAO, 3.
Aufl., Wien 2005, Tz 42 zu § 289).
D)
Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut
Berufungsentscheidung:
|
|
2001
|
2002
|
2004
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BP/angefochtenem
(berichtigtem) Bescheid bzw. angefochtenem Erstbescheid
|
1.625.204,00 S
|
111.672,86 €
|
51.476,32 €
|
- Zinsen und Spesen/ Kto. 804-134-671/00 (Pkt.
B/1)
|
- 5.011,24 S
|
- 338,52 €
|
- 522,83 €
|
- Aliquote Zinsen und Spesen/Kto. 804-134-671/01
(Pkt. B/2)
|
-
2.931,21 S
|
-
135,21 €
|
-
33,06 €
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung
|
1.617.261,55 S
|
111.199,13 €
|
50.920,43 €
Anmerkung: Im
Jahr 2003 ergab sich bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb gegenüber dem angefochtenen
Einkommensteuerbescheid keine Änderung, da Zinsen und Spesen laut
Konto 804-134-671/00 bereits zur Gänze und Konto 804-134-671/01
im aliquoten Ausmaß, wie sich dies auch aus den obigen Ausführungen
ergibt, im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden waren.
E)
Berechnung der Einkommensteuer:
Die Berechnung der Einkommensteuer, wie sie sich aus den
Abänderungen laut Berufungsentscheidung ergibt, ist aus den beiliegenden
Berechnungsblättern ersichtlich.
Zur Berechnung der
Einkommensteuer 2001 ist anzumerken,
dass dieser angefochtene Bescheid auch insofern abzuändern war, als der
Verkehrsabsetzbetrag nicht gewährt werden konnte. Gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 steht ein
Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 4.000,00 S (für 2001) bzw.
291,00 € jährlich bei Einkünften aus einem
bestehenden Dienstverhältnis
zu. Hintergrund dieses Verkehrsabsetzbetrages ist es, die
Aufwendungen für Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abzugelten. Dass der Bw im
berufungsgegenständlichen Jahr 2001 in einem aufrechten
Dienstverhältnis gestanden wäre, wurde von ihm weder behauptet noch
ergibt sich dies aus der Aktenlage. Der im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2001 - offenbar irrtümlich - berücksichtigte
Verkehrsabsetzbetrag konnte sohin laut Berufungsentscheidung nicht gewährt
werden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Linz, am 31.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerBürgschaftszahlungenFremdfinanzierungskostenZinsennachträgliche WerbungskostenBetriebsausgabenEinkünfte aus nichtselbständiger ArbeitEinkünfte aus GewerbebetriebKapitalanlagenwerbende Tätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0350-L/07
- Stammnummer
- 28694
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF