Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0383-G/07
Anforderungen an die Begründung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0383-G/07vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Grazer Treuhand
Steuerberatung GmbH & Partner KEG, 8010 Graz, Petersgasse 128a,
vom 13. September 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
14. August 2006 betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer 2004 und Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer 2004 wird Folge gegeben. Der Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2004 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung 2004 vom 10. Oktober 2005 ua. Krankheitskosten (KZ
730) in Höhe von 11.287,14 Euro als außergewöhnliche Belastung
geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 11. Oktober 2005 wurden
diese Krankheitskosten - nach Abzug eines Selbstbehaltes in Höhe von
6.425,49 Euro - berücksichtigt.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 16. Juni 2006 wurde der Bw.
ersucht, die erklärten Krankheitskosten belegmäßig nachzuweisen.
Im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 21. Juli 2006
übermittelte der Bw. dem Finanzamt eine Aufstellung der beantragten
Krankheitskosten - in Höhe von (nunmehr) 11.311,54 Euro - samt
Belegkopien.
Mit Bescheid vom 14. August 2006 hob das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 11. Oktober 2005 gemäß
§ 299
BAO auf. Die Bescheidbegründung lautet wie folgt:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Im (neuen)
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 14. August 2006 berücksichtigte das
Finanzamt dann nur mehr Krankheitskosten in Höhe von 6.163,89 Euro, wobei
diese den Selbstbehalt in Höhe von 6.425,49 Euro allerdings nicht mehr
überstiegen. Laut Bescheidbegründung würden lediglich die Kosten
für Zahnarzt, Medikamente und dgl. steuerlich anerkannt. Die weiters
beantragten "Kurkosten" würden hingegen keine außergewöhnliche
Belastung iSd § 34 EStG 1988 darstellen.
In der Berufung vom 13. September 2006 gegen den o.a.
Aufhebungsbescheid und den o.a. Sachbescheid führte der Bw. näher aus,
weshalb die von ihm geltend gemachten Krankheitskosten ("Kurkosten") in
Höhe von 11.311,54 Euro sehr wohl eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden, und beantragte die Aufhebung des
Aufhebungsbescheides sowie die entsprechende Berichtigung des Sachbescheides.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 15.
März 2007 betreffend Einkommensteuer 2004 (eine Berufungsvorentscheidung
betreffend Bescheidaufhebung hinsichtlich Einkommensteuer 2004 ist offenbar
nicht ergangen) vertrat das Finanzamt im Wesentlichen die Auffassung, dass es
sich bei den strittigen Beträgen nicht um Krankheitskosten ("Kurkosten")
iSd § 34 EStG 1988 , sondern lediglich um übliche Erholungskosten
bzw. Kosten für Urlaubsreisen handle.
Dem widersprach der Bw. nochmals ausführlich im
Vorlageantrag vom 16. April 2007.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Aufhebungsbescheid
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO ist mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
Gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
§ 299 BAO gestattet Aufhebungen demnach also nur dann,
wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides
ist dann nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz
entspricht (vgl. Ritz,
BAO3, § 299
Tz 9f).
Die Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO liegt
im Ermessen der Abgabenbehörde; dies gilt unabhängig davon, ob die
Aufhebung auf Antrag der Partei oder von Amts wegen erfolgt oder ob sich die
Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen auswirkt.
Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen und
erfordern eine Abwägung der ermessensrelevanten Umstände (vgl. §
20 BAO). Diese Abwägung ist nach Maßgabe des § 93 Abs. 3
lit. a BAO in der Begründung des Aufhebungsbescheides darzustellen (vgl.
Ritz, BAO3,
§ 299 Tz 52f; Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach § 299 BAO,
ÖStZ 2003, 240).
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat nach
Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 299 BAO darzulegen (vgl. Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach §
299 BAO, ÖStZ 2003, 240). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
müssen in der Bescheidbegründung von Aufhebungsbescheiden die
Aufhebungsgründe enthalten sein (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/16/0105).
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO haben Bescheide eine
Begründung zu enthalten, sofern sie von Amts wegen oder auf Grund eines
Parteienanbringens erlassen werden, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen
wird. Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen
nachvollziehbar und kontrollierbar. Die Bescheidbegründung ist daher
für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender
Bedeutung (vgl. Ritz,
BAO3, § 93
Tz 10). Die Begründung hat außerdem die Gründe für die
Ermessensübung eingehend darzustellen (vgl. VwGH 29.9.1993, 92/13/0102).
Ausgehend von dieser Rechtslage wird Folgendes
festgestellt:
Der berufungsgegenständliche Aufhebungsbescheid wurde
begründet wie folgt:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Damit ist aber nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenates das Erfordernis einer ausreichenden
Begründung zweifellos nicht erfüllt, ist doch in dieser
"Begründung" keinerlei sachliches Vorbringen des Finanzamtes, sondern
lediglich eine wortwörtliche Wiedergabe jener gesetzlichen Bestimmungen,
welche die Zulässigkeit einer amtswegigen Aufhebung an sich normieren,
enthalten. Aus der vorliegenden "Begründung" kann sohin nicht entnommen
werden, auf Grund welcher Umstände im vorliegenden Fall die Voraussetzungen
für eine Aufhebung verwirklicht worden wären und welche konkreten
Sachverhalts- bzw. Tatbestandselemente die Abgabenbehörde zu der
streitgegenständlichen Aufhebung berechtigt hätten. Außerdem
fehlt hier auch die Darstellung der Überlegungen des Finanzamtes zur
Ermessensübung (der Vollständigkeit halber wird allerdings bemerkt,
dass der Begründungsmangel hinsichtlich der Ermessensübung für
sich allein als nicht wesentlich gilt und für sich allein auch nicht zur
Bescheidaufhebung geführt hätte; vgl. Stoll, BAO, 2944).
Wenn aber der als Aufhebungsgrund herangezogene Sachverhalt
im Begründungsteil des Aufhebungsbescheides nicht festgestellt wird, ist
auch nicht überprüfbar, ob der vom Finanzamt herangezogene
Aufhebungstatbestand die Bescheidaufhebung rechtfertigt oder ob die
Bescheidaufhebung rechtswidrig erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall kann übrigens auch die
Begründung des Sachbescheides vom 14. August 2006 die mangelhafte
Begründung des Aufhebungsbescheides nicht sanieren, enthält letztere
doch keinerlei Hin- bzw. Verweis auf erstere. Fehlt aber ein derartiger Hin-
bzw. Verweis im Aufhebungsbescheid, so ist die Begründung des
Sachbescheides auch nicht Bestandteil der Begründung des
Aufhebungsbescheides.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates stellt
das bloße Zitieren des Gesetzeswortlautes ohne Darlegung des die Aufhebung
begründenden konkreten Sachverhaltes somit keine ausreichende
Begründung für das konkrete Vorliegen der Voraussetzungen des §
299 BAO dar.
Der Aufhebungsbescheid ist daher mit einem wesentlichen
Begründungsmangel behaftet. Dieser Begründungsmangel ist im
Berufungsverfahren nicht sanierbar, denn im Berufungsverfahren dürfen nur
jene Aufhebungsgründe berücksichtigt werden, die in der
Bescheidbegründung des Finanzamtes genannt sind, bzw. darf die
Berufungsbehörde eine Bescheidaufhebung nicht auf Grund von Tatsachen
bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat (vgl. UFS 7.6.2006,
RV/0815-W/06; 10.10.2006, RV/0557-I/06; 7.12.2006, RV/0247-F/06).
Der Berufung gegen den Aufhebungsbescheid ist also
stattzugeben, und dieser ist ersatzlos aufzuheben, womit es sich erübrigt,
hier auch noch auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen.
2.
Sachbescheid
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Nicht zulässig ist eine Berufung ua. bei Beseitigung
des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand (vgl. Ritz,
BAO3, § 273
Tz 2 und 6).
Wie bereits erwähnt, tritt durch die Aufhebung des
aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren gemäß
§ 299
Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung
(Abs. 1) befunden hat.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass mit dem
Aufhebungsbescheid (vgl. Punkt 1.) ex lege auch der mit ihm verbundene
Sachbescheid aus dem Rechtsbestand ausscheidet (vgl. Ritz,
BAO3, § 299
Tz 62).
Die Berufung gegen den aus dem Rechtsbestand
ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheid ist daher als unzulässig (geworden)
zurückzuweisen (vgl. Ritz,
BAO3, § 273
Tz 2 und 6).
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 5.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0383-G/07
- Stammnummer
- 28690
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF