Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0279-G/06
Ab 1. Mai 2004 Beihilfenanspruch erst ab Asylgewährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0279-G/06vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 23. April 2006, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19. April 2006, betreffend die
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 30. April
2005, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 29. Dezember 2005 bei seinem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für seinen Sohn Ilyas eingebracht. Dem Antrag
angeschlossen sind Ablichtungen der Bescheide des Bundesasylamtes vom
25. Mai 2005 (den Berufungswerber betreffend) und vom 28. Juli 2005
(seine Ehegattin X und den Sohn Y betreffend), mit denen den Asylanträgen
der Genannten Folge gegeben worden und festgestellt worden war, dass ihnen kraft
Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. April 2006
wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate von
Dezember 2004 bis einschließlich April 2006 im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch auf
Familienbeihilfe erst ab Asylgewährung bestünde.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wird im
Wesentlichen mit der behaupteten Ungerechtigkeit der Rechtslage
begründet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu einem im Wesentlichen Gleich gelagerten Fall hat der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Erkenntnis vom 8.2.2007, 2006/15/0098,
ausgeführt:
"§ 3 FLAG
idF vor der mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz,
BGBl. I Nr. 142/2004, vorgenommenen Änderung
lautet:
"(1) Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2) Abs. 1 gilt
nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
(3) Ist der Elternteil,
der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht
österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2
erfüllt."
Artikel 22 des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, lautet
auszugsweise:
"Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird
wie folgt geändert:
1. § 3
Abs. 2 lautet:
"(2) Abs. 1 gilt
nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen,
denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."
2. ...
3. ...
4. Nach § 50x
wird folgender § 50y eingefügt:
"§ 50y.
(1) § 39j
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.
(2) Die
§§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit
1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."
Auch Gegenständlich ist unstrittig, dass ein Fall, in
dem bis zur Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, das ist der
15. Dezember 2004, bereits Asyl gewährt worden ist, nicht
vorliegt. Auf den vorliegenden Fall findet daher die Regelung des zweiten Satzes
des § 50y Abs. 2 FLAG 1967 keine Anwendung.
Der Verwaltungsgerichtshof führt im genannten
Erkenntnis weiter aus:
"Für den
Beschwerdefall ist solcherart von Bedeutung, dass auf Grund der Regelung des
ersten Satzes des § 50y Abs. 2 FLAG 1967, die mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommene Änderung des
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967
mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob
für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der
rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu
beantworten (siehe die Erkenntnisse vom 29. September 2004,
2000/13/0103, 24. September 2002, 96/14/0125, vom
27. März 2002, 2000/13/0104, vom 21. Februar 2001,
96/14/0139, und vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119).
Der gesetzlich
festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies
den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt,
der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann
somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von
Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (siehe das hg. Erkenntnis vom
28. November 2001, 96/13/0076)."
Der Verfassungsgerichtshof hat im Übrigen die
Behandlung der gegen den, diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu
Grunde liegenden, Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom
28. November 2005, B 3295/05, abgelehnt. Er hat darauf verwiesen,
dass in Anbetracht des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei
der Gewährung familienfördernder Maßnahmen (Hinweis auf
VfSlg. 8605/1979 und 14.694/1996) und der verfassungsrechtlich
unbedenklichen Übergangsbestimmung die behauptete Rechtsverletzung wegen
Anwendung rechtswidriger genereller Normen so wenig wahrscheinlich sei, dass die
Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Aus der zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der jeweils maßgeblichen Rechtslage
ergibt sich zusammengefasst, dass für die Frage, ob im Zeitraum ab Dezember
2004 ein Beihilfenanspruch besteht, wie sich dies aus § 50y
Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 ergibt, § 3 FLAG 1967 in der
durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich
ist, was zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab der
tatsächlichen Asylgewährung besteht.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der
anzuwendenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch
geschehen, als unbegründet abzuweisen war.
Graz, am 31.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0279-G/06
- Stammnummer
- 28689
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF