Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0278-I/07
Pflichtteilserwerb: Ist die Anwendung des ErbStG 1955 verfassungswidrig ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0278-I/07vom 30.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 27. Februar 2007
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung nach der am 26.
April 2006 verstorbenen E, welche testamentarisch die Tochter R als Alleinerbin
eingesetzt sowie die Tochter G (= Berufungswerberin, Bw) auf den Pflichtteil
gesetzt hatte, wurde - ausgehend vom ermittelten Reinnachlass und von der mit
1/6 zustehenden Pflichtteilsquote - der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch
der Bw in Höhe von € 22.617,45 festgestellt (siehe insbesondere
Abhandlungsprotokoll vom 2. Feber 2007). An Nachlassaktiva waren zwei
Liegenschaften mit dem anteiligen Verkehrswert von € 144.000
verzeichnet; der anteilige dreifache Einheitswert beträgt zusammen
€ 47.931.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 27.
Feber 2007, StrNr, ausgehend vom erworbenen Pflichtteil und nach Abzug des
Freibetrages € 2.200, sohin ausgehend von der Bemessungsgrundlage
€ 20.417, gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, die 3%ige Erbschaftssteuer
im Betrag von € 612,51 vorgeschrieben.
In der dagegen am 12. März 2007 erhobenen Berufung
wurde eingewendet, die Vorschreibung einer Erbschaftssteuer widerspreche dem
Gleichheitsgrundsatz. Gleich wie in dem Fall, der zur Aufhebung des ErbStG
geführt habe, erhalte die Bw nur den Pflichtteil, der aber ausgehend vom
Verkehrswert der erblasserischen Liegenschaften in Geld bemessen werde.
Demgegenüber werde jedoch bei der Erbin, welche die Liegenschaften erhalte,
deren Erbschaftssteuer lediglich vom viel geringeren Einheitswert der
Liegenschaften bemessen, sodass hier eine ungleiche Behandlung entstehe, die
sachlich nicht gerechtfertigt sei. Von einer Erbschaftssteuervorschreibung sei
daher Abstand zu nehmen und der Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 22. März
2007 wurde dahin begründet, dass es sich beim Pflichtteil um einen
gegenüber der Erbin bestehenden Anspruch auf Bargeld handle, der in Bargeld
und nicht mit Liegenschaftsvermögen abgegolten werde, sodass auch nicht von
einer Ungleichheit in der steuerlichen Behandlung gesprochen werden könne.
Die Bewertung richte sich dabei gem. § 19 Abs. 1 ErbStG nach dem gemeinen
Wert. Das ErbStG sei nach wie vor in Geltung.
Mit Antrag vom 17. April 2007 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
vorgebracht, dass gerade dann, wenn wie hier ein in Geld auszuzahlender
Pflichtteilsanspruch der Besteuerung unterzogen werde, sich daraus die
Ungleichbehandlung gegenüber dem Erben ergebe. Dieser habe die Steuer
lediglich ausgehend vom niedrigen Einheitswert zu entrichten, obwohl ihm der
volle Gegenwert der Liegenschaften zukomme. Bei der Pflichtteilsberechtigten
ergebe sich die Bemessungsgrundlage dagegen aus dem Verkehrswert der
Liegenschaften. Auch wenn das ErbStG noch in Kraft sei, so verstoße es
doch gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher dessen Anwendung
verfassungswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz die Erwerbe von Todes wegen. Nach § 2 Abs.
1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen: der Erwerb durch Erbanfall, durch
Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Pflichtteil ist jener Erbteil, den bestimmte im Gesetz
taxativ aufgeführte Personen infolge ihrer besonders nahen Verwandtschaft
zum Erblasser mindestens erhalten müssen. Der Pflichtteilsberechtigte ist
kein Erbe. Sein Anspruch ist eine Forderung gegenüber dem Erben auf einen
verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld, jedoch kein
Anspruch auf einen aliquoten Teil des Nachlasses. Beim
Pflichtteilsanspruch handelt es sich also um einen schuldrechtlichen Anspruch
gegen den Erben, dh. ein Forderungsrecht auf Auszahlung eines Geldbetrages in
Höhe eines entsprechenden Anteiles am Reinnachlass (vgl. zur vor:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 37-38 zu § 2
mit Judikaturverweisen).
Zufolge § 19 Abs. 1 ErbStG iVm § 14 Abs. 1
Bewertungsgesetz ist diese Kapitalforderung im Rahmen der Steuerbemessung mit
dem Nennwert anzusetzen.
Der Gleichheitssatz verlangt keine allgemeine
Gleichbehandlung von Pflichtteilsberechtigten und Erben. Nichts hindert den
Gesetzgeber, Pflichtteilsberechtigten - anders als den am Nachlass selbst
berechtigten Erben - nur einen Anspruch (gegen den Erben) auf Zahlung einer
Geldsumme einzuräumen (VfGH 6.12.1990, B 175/90).
Mit dem Berufungsvorbringen wendet die Bw
ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des ErbStG deswegen ein, weil
aufgrund der sachlich nicht gerechtfertigten, unterschiedlichen Bewertungsregeln
bei Ermittlung der Bemessungsgrundlagen einerseits bei der Erbin (vom
Einheitswert der Liegenschaften) und andererseits bei der
Pflichtteilsberechtigten (vom Verkehrswert) eine steuerliche Ungleichbehandlung
vorliege, die gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Der VfGH habe zu
einem vergleichbaren Fall betreffend einen Pflichtteilsanspruch aus diesem Grund
das ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben. Selbst dann, wenn das ErbStG
noch in Kraft sei, verstoße es doch gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei
dessen Anwendung verfassungswidrig.
Festzuhalten ist, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 7.
März 2007, G 54/06-15 u.a., aus Anlass ursprünglich der
VfGH-Beschwerde zu Zl. B 3391/05 sowie mehreren beim VwGH anhängigen
Beschwerdeverfahren (Zl. 2004/16/0143 u. a.), auf welche die Anlassfallwirkung
ausgedehnt wurde, den Grundtatbestand der Erbschaftssteuer nach § 1 Abs. 1
Z 1 ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben und im Spruch bestimmt hat,
dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli
2008 in Kraft tritt.
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und
Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Auf die vor der Aufhebung
verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch
das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern
der VfGH in seinem Erkenntnis nichts anderes ausspricht. Hat der VfGH in seinem
aufhebenden Erkenntnis eine Frist gesetzt, so ist das Gesetz auf
alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden (siehe dazu VwGH 29.3.2007,
2007/16/0038).
Dem Gegenstandsfalle kommt zweifelsfrei keine
Anlassfallwirkung zu. Zum Zeitpunkt der Erlassung des obigen VfGH-Erkenntnisses
war gegenständlich noch gar keine Berufung eingebracht (erst mit
Schriftsatz vom 12. März 2007) geschweige denn eine VfGH- bzw.
VwGH-Beschwerde anhängig. Mit Ausnahme der bestimmten
Anlassfälle sind aber auf alle anderen vor der Aufhebung bzw. bis zum
Ablauf der Frist am 31. Juli 2008 verwirklichten Tatbestände die
Bestimmungen des nach wie vor (bis zum 1. August 2008) in Geltung stehenden
ErbStG 1955 unverändert anzuwenden. Entgegen dem Dafürhalten der Bw
ist daher diesfalls die Anwendung des ErbStG auch in keinster Weise
verfassungswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0278-I/07
- Stammnummer
- 28679
- Gültig
- 30.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF