Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0131-F/05
Investitionszuwachsprämie, Rechtzeitigkeit der Geltendmachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-F/05vom 30.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.K. und der G.K., gegen den Bescheid
des Finanzamtes Feldkirch betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführer
betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine im
Jahr 2002 errichtete Photovoltaikanlage zur Erzeugung und Lieferung elektrischer
Energie. Am 20. März 2003 wurden die Umsatzsteuer- und die
Feststellungserklärung für das Jahr 2002 beim Finanzamt eingereicht.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2003 wurden die im Jahr 2002 erzielten
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO vorläufig
festgestellt.
Am 8. Juli 2003 langte
beim Finanzamt mit einer gegen den Feststellungsbescheid 2002 erhobenen Berufung
ein mit 2. Juli 2003 datiertes Verzeichnis (Formblatt E 108e) zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 in Höhe von
2.531,60 € ein.
Das Finanzamt wies die
ausschließlich mit der Nichtgewährung der
Investitionszuwachsprämie begründete Berufung gegen den
Feststellungsbescheid als unzulässig zurück und versagte mit Bescheid
vom 21. Juni 2004 die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie mit
der Begründung, dass die Geltendmachung der Prämie nach Ergehen des
Feststellungsbescheides ausgeschlossen sei.
In der dagegen erhobenen
Berufung wird begründend ausgeführt, die unklare Formulierung im
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 werde von den
Verwaltungsbehörden überschießend ausgelegt und führe
für nicht bilanzierende Kleinunternehmer zu einer Schlechterstellung. Zudem
habe seitens der Verwaltungsbehörden Unklarheit über die
grundsätzliche Anerkennung einer Investitionszuwachsprämie für
Photovoltaikanlagen bestanden, was zu erheblichen Unsicherheiten und unter
Umständen zu Ungerechtigkeiten gegenüber den Antragstellern
geführt habe. Dies habe auch das BMF, indem es die Geltendmachung der
Prämie bis zur Zustellung des Abgabenbescheides für zulässig
erklärt habe, und in weiterer Folge der Gesetzgeber erkannt. Mit dem
Steuerreformgesetz 2005 sei die Unklarheit in § 108e Abs. 4
EStG 1988 beseitigt und die Geltendmachung bis zum Eintritt der formellen
Rechtskraft des Jahresbescheides ermöglicht worden. Überdies sei
anlässlich der wiederholten Vorsprachen beim Finanzamt die Auskunft erteilt
worden, dass es für Photovoltaikanlagen keine
Investitionszuwachsprämie gebe, da eine solche Teil des Gebäudes sei.
Aus diesem Grund sei die Beilage E 108e nicht gemeinsam mit der
Feststellungserklärung vorgelegt worden.
Nach Ergehen einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung, in der das Finanzamt ua. darauf hinwies, dass in der
Berufung weder nachgewiesen noch überhaupt dargelegt worden sei, von wem
und wann die in Rede stehende Auskunft erteilt worden sein solle und es daher an
den Grundvoraussetzungen für die Beurteilung der Anwendbarkeit des
Grundsatzes von Treu und Glauben fehle, wurde die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Ergänzend
wurde ausgeführt, dass die angesprochene Auskunft im Zuge von drei
Vorsprachen im ersten Quartal 2003 von der zuständigen, namentlich
angeführten Mitarbeiterin des Finanzamtes erteilt worden sei. Die
Rechtsansicht, dass eine auf einem bestehenden Dach montierte Photovoltaikanlage
nicht Bestandteil des Gebäudes sei, sei dem Finanzamt erst im Frühjahr
2004 von der Finanzlandesdirektion mitgeteilt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, lautet:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Der
unabhängige Finanzsenat hat, gestützt ua. auf Hofstätter/Reichel
(Die Einkommensteuer, Kommentar, § 108e Tz 7) sowie Doralt
(EStG7,
§ 108e Tz 15), wiederholt die Auffassung vertreten, dass nach der
oben wiedergegebenen, für die Jahre 2002 und 2003 anzuwendenden Regelung
die Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Steuer-
bzw. Gewinnfeststellungserklärung des betreffenden Jahres befristet ist und
mit der nicht fristgerechten Einreichung des Verzeichnisses der Anspruch auf die
Investitionszuwachsprämie verloren geht.
Diese
Auffassung hat nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
21.9.2006, 2004/15/0104, bestätigt. Begründend führt der
Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass das Gesetz eine Antragstellung
in der Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vorsehe. Nach dem letzten Satz
des § 108e Abs. 4 EStG 1988 gelte das Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres als
Abgabenerklärung, die Fristen der BAO für die Einreichung von
Abgabenerklärungen seien diesbezüglich jedoch nicht anzuwenden.
Abgabenerklärungen nach § 108e EStG 1988 seien im
§ 134 Abs. 1 BAO nicht genannt; der Antragsteller sei zur
Einreichung einer solchen Abgabenerklärung nicht verpflichtet. Der
Gesetzgeber habe nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988 eine
Antragsfrist für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
nicht ausdrücklich formuliert, nach der Systematik und Teleologie der
Regelungen seien sie aber dahin zu verstehen, dass mit der Wortfolge "ist
anzuschließen" der zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt werde.
Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie - in der Stammfassung des
§ 108e EStG 1988 - keine Befristung vorgesehen habe. Auch eine
zusammenschauende Betrachtung mit den Regelungen betreffend die Prämie
für Forschung und Bildung (§ 108c), die befristete
Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung
(§ 108d) und die Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f)
lasse erkennen, dass der Gesetzgeber jeweils eine überschaubare Frist
für die Einreichung des Antrages auf Prämiengewährung festgelegt
habe. Die Stellung des Antrages auf Prämiengewährung sei in allen
genannten Fällen zeitlich begrenzt. Dass der in § 108e
EStG 1988 verwendeten Wortfolge, wonach der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie anzuschließen ist,
gleichfalls ein zeitlicher Aspekt beizumessen sei, erscheine auch nicht
unsachlich: Dem Finanzamt sei es dadurch möglich, in einem Arbeitsgang
einerseits die Veranlagung zur Jahressteuer (bzw. die Gewinnfeststellung)
vorzunehmen und andererseits zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
beantragte Prämie gegeben seien. Zudem sei davon auszugehen, dass dem
Antragsteller im Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung bereits
alle Informationen vorlägen, die er in Bezug auf die Geltendmachung von
Prämien benötige. Dazu komme, dass bei Begünstigungsvorschriften,
wie der Gewährung staatlicher Prämien, dem Antragsteller die Beachtung
bestimmter Antragsmodalitäten oder -fristen durchaus zugemutet werden
könne, um nach Ablauf einer bestimmten Frist den finanziellen
Bedeckungsbedarf des Staates feststellen zu können. Daraus ergebe sich,
dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie, der nach
Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird,
verspätet sei.
Gegenständlich
wurde die Beilage zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ohne
Zweifel erst nach der Feststellungserklärung für das Jahr 2002 und
damit verspätet im Sinne der Bestimmung des § 108e Abs. 4
EStG in der anzuwendenden Fassung eingereicht. Daran vermögen auch die
Ausführungen der Berufungsführer nichts zu ändern.
Inwiefern § 108
Abs. 4 EStG 1988 in der Stammfassung unklar formuliert sein und
für nicht bilanzierende Kleinunternehmer zu einer Schlechterstellung
führen sollte, ist für den unabhängigen Finanzsenat nicht
erkennbar und haben auch die Berufungsführer dies nicht näher
konkretisiert. Die Verwaltungspraxis und der unabhängige Finanzsenat haben
die gegenständliche Bestimmung stets im oben dargelegten, vom
Verwaltungsgerichtshof nunmehr bestätigten Sinn verstanden. Zutreffend ist,
dass - wohl in Reaktion auf die Kritik an dieser Bestimmung - vorerst das BMfF
den Erklärungsvordruck ergänzte und den Finanzämtern mitteilte,
dass keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils bis zum
Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden
Einkommensteuerbescheides geltend gemacht würden (vgl. SWK 22/2003,
S 545) und in weiterer Folge der Gesetzgeber die Bestimmung des
§ 108e EStG 1988 mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr.
57/2004, dahingehend abgeändert hat, dass die Geltendmachung der
Prämien bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen
Jahresbescheides zulässig ist. Nachdem die Prämie gegenständlich
aber unbestritten erst nach Zustellung des Feststellungsbescheides beantragt
wurde und die (für den unabhängigen Finanzsenat ohnedies nicht
bindende) Kulanzregelung des BMF vom Finanzamt folglich nicht
berücksichtigt werden konnte und die Neuregelung in der Fassung des
Steuerreformgesetzes 2005 nach der maßgeblichen Inkrafttretensbestimmung
(§ 124b Z 105 EStG 1988) erstmals für Prämien
anzuwenden ist, die das Kalenderjahr 2004 betreffen, war für die
Berufungsführer damit nichts zu gewinnen. Wenngleich dadurch zwar die Frist
für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie verlängert
wurde, ist nicht erkennbar, inwieweit daraus bezüglich der Auslegung der
Bestimmung in ihrer Stammfassung Schlüsse im Sinne der Ausführungen
der Berufungsführer zu ziehen sein sollten und enthebt dies jedenfalls
nicht von der Verpflichtung einer fristgerechten Geltendmachung der Prämie
nach Maßgabe der im Streitjahr anzuwendenden Bestimmung.
Ebenso wenig vermag der
Einwand, die Einreichung der Beilage zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie sei deshalb nicht gemeinsam mit der
Feststellungserklärung erfolgt, weil nach Auskunft der Mitarbeiterin des
Finanzamtes für eine Photovoltaikanlage die Investitionszuwachsprämie
nicht zustehe, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass die
zuständige Sachbearbeiterin der am 7. März 2007 elektronisch
übermittelten Stellungnahme des Finanzamtes zufolge bestreitet, mit einem
der Berufungsführer zum damaligen Zeitpunkt über die Möglichkeit
einer Investitionszuwachsprämie gesprochen zu haben, wurde noch in der
Berufung vom 2. Juli 2003 gegen den Feststellungsbescheid ausgeführt,
erstmals aufgrund eines Schreibens vom 18. Juni 2003 von der
Möglichkeit einer Investitionszuwachsprämie erfahren zu haben. Weder
den Medien noch den anlässlich der Erklärungszusendung mitgesandten
Beilagen und Ausfüllhilfen habe ein Hinweis auf dieses
Förderungsinstrument entnommen werden können. Auch anlässlich der
Gespräche mit der zuständigen Sachbearbeiterin, die der Einreichung
der Erklärungen vorangegangen seien, sei auf die Prämie nicht
aufmerksam gemacht worden und sei es daher nicht möglich gewesen die
geforderte Beilage gemeinsam mit der Feststellungserklärung abzugeben.
Inwieweit diese Ausführungen mit der Behauptung, es sei anlässlich der
wiederholten Vorsprachen beim Finanzamt die Auskunft erteilt worden, dass es
für Photovoltaikanlagen keine Investitionszuwachsprämie gebe, in
Einklang zu bringen sein sollten, ist für den unabhängigen Finanzsenat
im Dunkeln geblieben.
Sollte das
Vorbringen indes wie im Zuge der in dem unter RV/0130-F/05, protokollierten
Berufungsfall durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
vorgebracht (die Berufungsschriftsätze sind ident und wurde in der
gegenständlichen Berufung auch auf die im angesprochenen Berufungsfall
beantragte mündliche Berufungsverhandlung hingewiesen), dahingehend zu
verstehen sein, dass anlässlich persönlicher Vorsprachen beim
Finanzamt grundsätzliche steuerliche Fragen im Zusammenhang mit
Photovoltaikanlagen besprochen wurden, dabei aufgrund damals noch nicht
vorhandener diesbezüglicher Kenntnisse aber nicht über die
Möglichkeit einer Investitionszuwachsprämie und die Notwendigkeit
einer fristgerechten Geltendmachung informiert wurde bzw. werden konnte,
wäre der Berufung ein Erfolg gleichermaßen zu versagen. Zwar normiert
§ 113 BAO, dass die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur
Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie
über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen
Rechtsfolgen zu belehren haben, eine Verpflichtung, Rechtsauskünfte
über alle nur möglichen abgabenrechtlichen und allfälligen
anderen Konsequenzen aus dem Verhalten von Abgabepflichtigen zu erteilen, kann
daraus jedoch nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 27.11.2000, 99/17/0412 mwN).
Folglich konnte aber durch die seitens der Sachbearbeiterin des Finanzamtes
nicht erfolgte Information betreffend die Investitionszuwachsprämie bzw.
die diesbezüglich erforderliche fristgerechte Antragstellung auch kein wie
immer gearteter Vertrauensschutz begründet worden sein, der es allenfalls
rechtfertigen könnte, die durch die Fristversäumnis bedingten Folgen
gegenständlich nicht eintreten zu lassen, zumal unter dem Aspekt der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch zu berücksichtigen ist,
dass die Investitionszuwachsprämie in zahlreichen anderen Fällen
aufgrund der nicht fristgerechten Geltendmachung versagt wurde.
Sofern das Finanzamt zum
Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2002
indes nach außen erkennbar davon ausgegangen sein sollte, dass für
eine Photovoltaikanlage eine Investitionszuwachsprämie nicht geltend
gemacht werden kann, weil eine solche Teil des Gebäudes sei (im Zuge der
angesprochenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde angegeben, dies sei
zum Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärungen noch nicht bekannt
gewesen und konnte folglich für die verspätete Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie nicht ursächlich sein), wäre es den
Berufungsführern offen gestanden, eine damit begründete
Nichtanerkennung der Investitionszuwachsprämie wie auch nunmehr im
Rechtsmittelwege zu bekämpfen. Voraussetzung hierfür wäre aber
wiederum die fristgerechte Antragstellung und ein entsprechender Bescheid des
Finanzamtes gewesen.
Der Berufung konnte somit gesamthaft gesehen kein Erfolg
beschieden sein.
Feldkirch,
am 30. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Investitionszuwachsprämiefristgerechte AntragstellungBelehrungspflichtAuskunftserteilungVertrauensschutz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-F/05
- Stammnummer
- 28666
- Gültig
- 30.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF