Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0130-F/05
Investitionszuwachsprämie, Rechtzeitigkeit der Geltendmachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-F/05vom 29.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N.K. und der J.K., gegen den Bescheid
des Finanzamtes Feldkirch betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 nach der am 24.
Mai 2007 durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungsführer betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts eine im Jahr 2002 errichtete Photovoltaikanlage zur
Erzeugung und Lieferung elektrischer Energie. Am 28. März 2003 wurden
die Umsatzsteuer- und die Feststellungserklärung für das Jahr 2002
beim Finanzamt eingereicht. Mit Bescheid vom 16. Juni 2003 wurden die im
Jahr 2002 erzielten Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
vorläufig festgestellt.
Am 2. Juli
2003 langte beim Finanzamt mit einer gegen den Feststellungsbescheid 2002
erhobenen Berufung ein mit 30. Juni 2003 datiertes Verzeichnis (Formblatt E
108e) zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 in Höhe von
4.070,70 € ein.
Das Finanzamt
wies die ausschließlich mit der Nichtgewährung der
Investitionszuwachsprämie begründete Berufung gegen den
Feststellungsbescheid als unzulässig zurück und versagte mit Bescheid
vom 17. Juni 2004 die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie mit
der Begründung, dass die Geltendmachung der Prämie nach Ergehen des
Feststellungsbescheides ausgeschlossen sei.
Dagegen wandten
sich die Berufungsführer mit Berufung und nach Ergehen einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend wurde
zusammengefasst ausgeführt, die unklare Formulierung im § 108e
Abs. 4 EStG 1988 werde von den Verwaltungsbehörden
überschießend ausgelegt und führe für nicht bilanzierende
Kleinunternehmer zu einer Schlechterstellung. Zudem habe seitens der
Verwaltungsbehörden Unklarheit über die grundsätzliche
Anerkennung einer Investitionszuwachsprämie für Photovoltaikanlagen
bestanden, was zu erheblichen Unsicherheiten und unter Umständen zu
Ungerechtigkeiten gegenüber den Antragstellern geführt habe. Dies habe
auch das BMF, indem es die Geltendmachung der Prämie bis zur Zustellung des
Abgabenbescheides für zulässig erklärt habe, und in weiterer
Folge der Gesetzgeber erkannt. Mit dem Steuerreformgesetz 2005 sei die
Unklarheit in § 108e Abs. 4 EStG 1988 beseitigt und die
Geltendmachung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Jahresbescheides
ermöglicht worden. Überdies sei anlässlich der wiederholten
Vorsprachen beim Finanzamt die Auskunft erteilt worden, dass es für
Photovoltaikanlagen keine Investitionszuwachsprämie gebe, da eine solche
Teil des Gebäudes sei. Aus diesem Grund sei die Beilage E 108e nicht
gemeinsam mit der Feststellungserklärung vorgelegt worden.
Im Rahmen der
am 24. Mai 2007 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde
das Berufungsvorbringen von N.K. dahingehend konkretisiert, dass die Bestimmung
des § 108e Abs. 4 EStG 1988 als solche nicht unklar sei,
unklar sei zum Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärungen vielmehr
gewesen, ob es für eine Photovoltaikanlage überhaupt eine
Investitionszuwachsprämie gebe. Anlässlich der persönlichen
Vorsprachen beim Finanzamt seien grundsätzliche steuerlichen Fragen im
Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen besprochen worden, wobei er davon
ausgegangen sei, dass er vom Finanzamt über alle Möglichkeiten, die
ihm offen stünden, informiert würde. Über die Möglichkeit
einer Investitionszuwachsprämie sei ihm aber nichts gesagt worden. Im Zuge
der Einreichung der Umsatzsteuer- und der Gewinnfeststellungserklärung habe
ihm die zuständige Sachbearbeiterin vielmehr gesagt, die Unterlagen seien
vollständig. Daraus sei zu schließen, dass ein weiteres Formular (zB
das Formular E 108e) nicht erforderlich war. Erstmals habe er aus dem
vorgelegten Schreiben vom 18. Juni 2003 von der Möglichkeit der
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie erfahren. Dass das Finanzamt
im ersten Quartal 2003 die Auffassung vertreten habe, eine Photovoltaikanlage
sei Teil des Gebäudes und daher nicht prämienbegünstigt, sei ihm
zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen nicht bekannt gewesen; dies habe
er erst später erfahren. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärungen
sei der Wissensstand, sowohl des Finanzamts wie auch sein eigener, noch nicht so
weit gewesen wie ein halbes Jahr später, weshalb er damals auch nicht
entsprechend informiert habe werden können. Die Intention des Gesetzgebers
sei aber von Anfang an die Begünstigung derartiger Anlagen gewesen.
Der Vertreter
des Finanzamtes wies darauf hin, dass für das Finanzamt keine Verpflichtung
bestehe, die Abgabepflichtigen über sämtliche steuerlichen
Möglichkeiten zu belehren; diesbezüglich könne dem Finanzamt
daher kein Vorwurf gemacht werden. Betreffend den Wissensstand des Finanzamtes
im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen gab er an, seines Wissens nach sei Mitte
des Jahres 2003 die Frage aufgetaucht, ob es sich überhaupt um einen
Betrieb handle, dabei sei es aber vor allem um die Umsatzsteuer bzw. die
Einkommensteuer gegangen. Die Frage, ob eine Photovoltaikanlage Teil des
Gebäudes sei, habe sich seiner Erinnerung nach erst im letzten Quartal 2003
gestellt. Im Zuge einer Besprechung am 12. November 2003 sei diese Frage
dahingehend geklärt worden, dass eine solche Anlage nicht generell als
(begünstigungsschädlicher) Teil des Gebäudes anzusehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, lautet:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Der
unabhängige Finanzsenat hat, gestützt ua. auf Hofstätter/Reichel
(Die Einkommensteuer, Kommentar, § 108e Tz 7) sowie Doralt
(EStG7,
§ 108e Tz 15), wiederholt die Auffassung vertreten, dass nach der
oben wiedergegebenen, für die Jahre 2002 und 2003 anzuwendenden Regelung
die Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Steuer-
bzw. Gewinnfeststellungserklärung des betreffenden Jahres befristet ist und
mit der nicht fristgerechten Einreichung des Verzeichnisses der Anspruch auf die
Investitionszuwachsprämie verloren geht.
Diese
Auffassung hat nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
21.9.2006, 2004/15/0104, bestätigt. Begründend führt der
Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass das Gesetz eine Antragstellung
in der Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vorsehe. Nach dem letzten Satz
des § 108e Abs. 4 EStG 1988 gelte das Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres als
Abgabenerklärung, die Fristen der BAO für die Einreichung von
Abgabenerklärungen seien diesbezüglich jedoch nicht anzuwenden.
Abgabenerklärungen nach § 108e EStG 1988 seien im
§ 134 Abs. 1 BAO nicht genannt; der Antragsteller sei zur
Einreichung einer solchen Abgabenerklärung nicht verpflichtet. Der
Gesetzgeber habe nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988 eine
Antragsfrist für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
nicht ausdrücklich formuliert, nach der Systematik und Teleologie der
Regelungen seien sie aber dahin zu verstehen, dass mit der Wortfolge "ist
anzuschließen" der zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt werde.
Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie - in der Stammfassung des
§ 108e EStG 1988 - keine Befristung vorgesehen habe. Auch eine
zusammenschauende Betrachtung mit den Regelungen betreffend die Prämie
für Forschung und Bildung (§ 108c), die befristete
Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung
(§ 108d) und die Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f)
lasse erkennen, dass der Gesetzgeber jeweils eine überschaubare Frist
für die Einreichung des Antrages auf Prämiengewährung festgelegt
habe. Die Stellung des Antrages auf Prämiengewährung sei in allen
genannten Fällen zeitlich begrenzt. Dass der in § 108e
EStG 1988 verwendeten Wortfolge, wonach der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie anzuschließen ist,
gleichfalls ein zeitlicher Aspekt beizumessen sei, erscheine auch nicht
unsachlich: Dem Finanzamt sei es dadurch möglich, in einem Arbeitsgang
einerseits die Veranlagung zur Jahressteuer (bzw. die Gewinnfeststellung)
vorzunehmen und andererseits zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
beantragte Prämie gegeben seien. Zudem sei davon auszugehen, dass dem
Antragsteller im Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung bereits
alle Informationen vorlägen, die er in Bezug auf die Geltendmachung von
Prämien benötige. Dazu komme, dass bei Begünstigungsvorschriften,
wie der Gewährung staatlicher Prämien, dem Antragsteller die Beachtung
bestimmter Antragsmodalitäten oder -fristen durchaus zugemutet werden
könne, um nach Ablauf einer bestimmten Frist den finanziellen
Bedeckungsbedarf des Staates feststellen zu können. Daraus ergebe sich,
dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie, der nach
Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird,
verspätet sei.
Gegenständlich
wurde die Beilage zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ohne
Zweifel erst nach der Feststellungserklärung für das Jahr 2002 und
damit verspätet im Sinne der Bestimmung des § 108e Abs. 4
EStG in der anzuwendenden Fassung eingereicht. Daran vermögen auch die
Ausführungen der Berufungsführer nichts zu ändern.
Zutreffend ist, dass - wohl in
Reaktion auf die Kritik an dieser Bestimmung - vorerst das BMfF den
Erklärungsvordruck ergänzte und den Finanzämtern mitteilte, dass
keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils bis zum Ergehen
(Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuerbescheides
geltend gemacht würden (vgl. SWK 22/2003, S 545) und in weiterer Folge
der Gesetzgeber die Bestimmung des § 108e EStG 1988 mit dem
Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, dahingehend abgeändert hat,
dass die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der formellen
Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zulässig ist. Nachdem die
Prämie gegenständlich aber unbestritten erst nach Zustellung des
Feststellungsbescheides beantragt wurde und die (für den unabhängigen
Finanzsenat ohnedies nicht bindende) Kulanzregelung des BMF vom Finanzamt
folglich nicht berücksichtigt werden konnte und die Neuregelung in der
Fassung des Steuerreformgesetzes 2005 nach der maßgeblichen
Inkrafttretensbestimmung (§ 124b Z 105 EStG 1988) erstmals
für Prämien anzuwenden ist, die das Kalenderjahr 2004 betreffen, war
damit für die Berufungsführer nichts zu gewinnen. Wenngleich dadurch
zwar die Frist für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
verlängert wurde, ist nicht erkennbar, inwieweit daraus bezüglich der
Auslegung der Bestimmung in ihrer Stammfassung Schlüsse im Sinne der
Ausführungen der Berufungsführer zu ziehen sein sollten. Selbst wenn
die Intention des Gesetzgebers eine Begünstigung (auch) derartiger Anlagen
gewesen sein sollte, enthebt dies jedenfalls nicht von der Verpflichtung einer
fristgerechten Geltendmachung der Prämie.
Ebenso vermag der Umstand, dass
die zuständige Sachbearbeiterin beim Finanzamt zum Zeitpunkt der
Einreichung der Abgabenerklärungen (ebenso wie die Berufungsführer)
keine Kenntnis von der Möglichkeit der Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie hatte und erklärt hat, die im Zuge der
Einreichung der Umsatz- und der Gewinnfeststellungserklärung vorgelegten
Unterlagen seien vollständig, der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zwar normiert § 113 BAO, dass die Abgabenbehörden den Parteien,
die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf
Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen
zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen
unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren haben, eine Verpflichtung,
Rechtsauskünfte über alle nur möglichen abgabenrechtlichen und
allfälligen anderen Konsequenzen aus dem Verhalten von Abgabepflichtigen zu
erteilen, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 27.11.2000,
99/17/0412 mwN). Folglich konnte aber durch die seitens der Sachbearbeiterin des
Finanzamtes nicht erfolgte Information betreffend die
Investitionszuwachsprämie bzw. die diesbezüglich erforderliche
fristgerechte Antragstellung auch kein wie immer gearteter Vertrauensschutz
begründet worden sein, der es allenfalls rechtfertigen könnte, die
durch die Fristversäumnis bedingten Folgen gegenständlich nicht
eintreten zu lassen, zumal unter dem Aspekt der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung auch zu berücksichtigen ist, dass die
Investitionszuwachsprämie in zahlreichen anderen Fällen aufgrund der
nicht fristgerechten Geltendmachung versagt wurde.
Dass das
Finanzamt zumindest anfänglich die Auffassung vertreten hat, dass für
eine Photovoltaikanlage eine Investitionszuwachsprämie nicht geltend
gemacht werden könne, weil eine solche Teil des Gebäudes sei, war den
Berufungsführern den Ausführungen in der mündlichen
Berufungsverhandlung zufolge zum Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärungen für das Jahr 2002 nicht bekannt und konnte folglich
auch nicht ursächlich für die verspätete Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie sein. Zudem wäre im Falle einer damit
begründeten Nichtanerkennung der Investitionszuwachsprämie die
Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsmittelweges offen gestanden.
Voraussetzung hierfür wäre aber wiederum die fristgerechte
Antragstellung und ein entsprechender Bescheid des Finanzamtes gewesen.
Der Berufung konnte somit gesamthaft gesehen kein Erfolg
beschieden sein.
Feldkirch,
am 29. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Investitionszuwachsprämiefristgerechte AntragstellungBelehrungspflichtAuskunftserteilungVertrauensschutz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-F/05
- Stammnummer
- 28651
- Gültig
- 29.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF