Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0053-L/07
Beschwerde gegen Abweisung eines Antrages gem. § 77 Abs.3 FinStrG (Beigabe eines Verteidigers)
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0053-L/07vom 25.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der
Finanzstrafsache gegen Brigitte BR, Pensionistin, geb. 1234, wh. L, (zu
Straf-Nr.500000/2007/00008-001) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
17. April 2007 gegen den Bescheid des Zollamtes Linz vom 20. März
2007, Zl. 50000/90971/10/2006, betreffend die Abweisung deren Antrages vom
14.3.2007 nach § 77 Abs.3 FinStrG auf Beigebung eines Verteidigers im mit
Bescheid des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
11.1.2007, Zl.500000/90971/07/2006, gem. § 83 Abs.1 FinStrG eingeleitete
Finanzstrafverfahrens
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. März 2007 hat das Zollamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Antrag der Beschuldigten vom
14.3.2007 (dem auch ein mit 28.2.2007 datierter Einkommensnachweis über ein
monatliches Pensionseinkommen iHv € 655,86 sowie eine Bestätigung der
WAGesmbH vom 14.3.2007 über eine monatlich zu zahlenden Wohnungsmiete von
€ 358,50 angeschlossen war), ihr einen Verteidiger im am 11.1.2007 gegen
sie eingeleiteten Finanzstrafverfahren beizugeben, abgewiesen, weil die
Voraussetzungen des § 77 Abs.3 FinStrG nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 17. April 2007, in
welcher diese im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Im angefochtenen Bescheid werde
zwar eine Gesetzesstelle, in welcher mehrere Voraussetzungen für die
Beigebung eines Verteidigers angeführt sind, zitiert, jedoch werde in der
Bescheidbegründung auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieser
Voraussetzungen in ihrem Fall nicht eingegangen; mangels entsprechender
Konkretisierung könne sie daher nicht nachvollziehen, warum ihr Antrag
schließlich abgelehnt worden sei. Da feststehe, dass sie lediglich
über ein Pensionseinkommen von € 657.-, also unter dem
Existenzminimum, verfüge, müsse für die Behörde ersichtlich
gewesen sein, dass Verteidigerkosten ihren Unterhalt schwer beeinträchtigen
würden. Aus demselben Grund habe übrigens die Kosten ihres
früheren Verteidigers ihr Bruder übernommen gehabt. Aus dem
angefochtenen Bescheid gehe jedenfalls nicht hervor, ob die
Finanzstrafbehörde, um zu ihrer abweisenden Entscheidung zu gelangen,
entweder eben diesen Umstand anders beurteilt oder eine andere Voraussetzung als
nicht erfüllt angesehen habe. Aber selbst wenn für sie kein
Rechtsanspruch auf die Beistellung eines Verteidigers gegeben sein sollte,
würde ihrer Ansicht nach doch eine rechtliche Möglichkeit hiefür
bestehen, zumal zum einen die ausgesprochene Strafe für sie eine
existenzbedrohende Höhe erreicht habe und zum anderen sie auf dem
betreffenden Rechtsgebiet keinerlei Kenntnis besitze, sodass für sie ein
rechtkundiger Beistand notwendig sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 77 Abs.3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde in Verfahren, in denen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
gemäß
§ 58 Abs.2 FinStrG einem Spruchsenat obliegt, auf Antrag
des Beschuldigten, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung
des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat,
zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der
Verteidigung zu tragen, dem Beschuldigten das für das gesamte Verfahren
oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen
Kosten er nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse einer
zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
Im gegenständlichen, mit Bescheid vom 11.1.2007,
Zl.500000/90971/07/2006, gem. § 83 Abs.1 FinStrG eingeleiteten
Finanzstrafverfahren vor dem Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz (zu Straf-Nr.500000/2007/00008-001, obliegt nach der Aktenlage die
Durchführung der mündlichen Verhandlung (§ 127 f FinStrG) und die
Fällung des Erkenntnisses (§ 136 f FinSrtrG) weder gem. § 58
Abs.2 lit.a) FinStrG (d.h. auf Grund des strafbestimmenden Wertbetrages) noch
gem. § 58 Abs.2 lit.b) FinStrG (d.h. auf Grund eines diesbezüglichen
Antrages des Beschuldigten) einem Spruchsenat: Denn zum einen beträgt im
gegenständlichen Fall der strafbestimmende Wertbetrag lediglich €
7.474,52 (€ 4.000,52 hinsichtlich § 37 Abs.2 FinStrG; € 3.474,00
hinsichtlich § 46 Abs.2 FinStrG; siehe dazu auch Rz.17 zu § 58 in
Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz, Band 2", Linde-Verlag) und liegt
damit unter der im § 58 Abs.2 lit.a) FinStrG normierten Wertgrenze von
€ 11.000,00 und ist zum anderen im (am 14.3.2007 gem. § 145 FinStrG
erhobenen) Einspruch gegen die (im vorausgegangenen vereinfachten Verfahren gem.
§ 143 FinStrG erlassene) Strafverfügung vom 23.2.2007,
Zl.500000/90971/08/2006 kein entsprechender Antrag iSd § 58 Abs.2 lit.b)
FinStrG gestellt worden, sodass vorliegendenfalls eine der im § 77 Abs.3
FinStrG normierten -essentiellen- Voraussetzungen für die Beistellung eines
Verteidigers nicht erfüllt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne
dass der zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nach
§§ 62 Abs.1, 160 Abs.2, 161 Abs.1 FinStrG berufene Unabhängige
Finanzsenat dabei auf das Parteivorbringen in deren Beschwerdeeingabe vom
17.4.2007, dem allerdings- nebenbei bemerkt- im Hinblick auf die durch § 56
Abs.2 FinStrG iVm § 93 Abs.3 lit.a) BAO gegebene Rechtslage immerhin in dem
Punkt volle Berechtigung zukommt, in dem die Nichtnachvollziehbarkeit der
Begründungsausführungen gerügt und dadurch schwerwiegende
Begründungsmängel der angefochtenen Entscheidung des Zollamtes Linz
Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgezeigt werden,
überhaupt näher einzugehen brauchte.
Der Vollständigkeit halber wird zum
Beschwerdevorbringen dennoch bemerkt, dass die Behauptung der
Beschwerdeführerin, es bestünde unabhängig davon, ob ein
Rechtsanspruch auf die Beigabe eines Verteidigers gegeben ist oder nicht,
für die Finanzstrafbehörde die Möglichkeit, eine solche zu
bewilligen, keineswegs der geltenden Rechtslage entspricht, handelt es sich bei
dem hier anzuwendenden § 77 Abs.3 FinStrG doch um eine zwingende
Rechtsnorm, welche die Ausübung freien Ermessens durch die
Finanzstrafbehörde, wie dies die Beschwerdeführerin
sinngemäß verlangt, nicht zulässt.
Abschließend verweist der Unabhängige
Finanzsenat in diesem Zusammenhang außerdem auf die gem. § 57 Abs.3
FinStrG bestehende Manuduktionsverpflichtung der Finanzstrafbehörde:
Darnach hat diese Personen, die nicht durch berufsmäßige
Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen
nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen
oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Linz, am 25.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 57 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0053-L/07
- Stammnummer
- 28629
- Gültig
- 25.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF