Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0146-S/05
Die Abgabenbehörde ist an die Feststellungen des Pflegschaftsgerichtes über die Rechtskraft einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung gebunden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0146-S/05vom 21.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist an die Feststellung des Pflegschaftsgerichtes über die Rechtskraft einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung auch dann gebunden, wenn sie Bedenken hegt hinsichtlich der Erforderlichkeit der zusätzlichen Zustellung des Beschlusses an die besachwalterte Person selbst.
Hat die Erblasserin mit einem zu Lebzeiten abgeschlossenen Kaufvertrag, dessen Rechtswirksamkeit von der Erteilung einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung abhängt, eine Liegenschaft veräußert und ist die Genehmigung im Todeszeitpunkt bereits erteilt aber noch nicht rechtskräftig geworden, dann ist für die Erbschaftssteuerbemessung noch nicht die Kaufpreisforderung anzusetzen sondern die Liegenschaft mit dem Dreifachen des Einheitswertes (VwGH 14.1.1988, 86/16/0016).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vertreten durch
Notar, vom 4. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
vom 7. Jänner 2005, StNr., betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Erbschaftssteuer wird von Euro 111.359,64 auf Euro 21.544,37
herabgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt Euro
71.387,65. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage des angefochtenen
Bescheides ist die Forderung in Höhe von € 279.000,00
auszuscheiden und das Dreifache des Einheitswertes (€ 85.245,24)
hinzuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Im Erbschaftssteuerverfahren nach der am 15.1.2004
verstorbenen Erblasserin L.P. ist strittig, was Bestandteil des Nachlasses und
somit Gegenstand der Besteuerung ist:
Die mit Kaufvertrag vom 1.12.2003 veräußerte
Liegenschaft EZ (bewertet mit dem Dreifachen des Einheitswertes) oder die
Kaufpreisforderung in Höhe von € 279.000,00.
Der Kaufvertrag vom 1.12.2003 war aufschiebend bedingt
durch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung seitens des zuständigen
Bezirksgerichtes.
Für den gegenständlichen Fall ist entscheidend,
ob im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin (15.1.2004) die
pflegschaftsbehördliche Genehmigung bereits rechtkräftig erteilt
worden ist. Der Beschluss des Bezirksgerichtes datiert vom 2.12.2003. Im
Vorlageantrag hat die Bw eine Urkunde des Beschlusses vorgelegt, in der die
Rechtskraftklausel enthalten ist, wonach der gegenständliche Beschluss am
3.3.2005 rechtskräftig geworden sei.
Über Anfrage der Abgabenbehörde I. Instanz teilte
das Bezirksgericht mit, "dass der in Frage
stehende Beschluss am 3.3.2005 rechtskräftig wurde. Dies deshalb, da der
Beschuss vom 3.12.2003 irrtümlich der Betroffenen nicht zugestellt wurde
und eine Zustellung erst an die Rechtsnachfolgerin der Betroffenen erfolgte.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Parteien im Sachwalterschaftsverfahren
die betroffene Person und der Sachwalter. Jeder Beschluss ist daher diesen
Parteien zuzustellen und kann daher nur in Rechtskraft erwachsen, wenn
zugestellt wurde."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber.
Gemäß
§ 12 Abs 1 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den
Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Stichtag für die
Bewertung des ererbten Vermögens ist somit der Todestag des Erblassers
(VwGH 28.6.1989, 88/16/0047, 0048; 7.9.1989, 88/16/001).
Die Erbschaftssteuerschuld entsteht grundsätzlich
schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten,
sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Bei der
Besteuerung der Erbschaft ist daher von den Verhältnissen am Todestag des
Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des
Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers
eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne
Bedeutung; Stichtag für die Bewertung des ererbten Vermögens ist der
Todestag des Erblassers, maßgebend im Falle des § 19 Abs 2 ErbStG der
zuletzt vor diesem Stichtag festgesetzte Einheitswert (VwGH 14.1.1988,
86/16/0016) - nunmehr seit 1.1.2001 der dreifache Einheitswert.
Hat die Erblasserin mit einem zu Lebzeiten abgeschlossenen
Kaufvertrag, dessen Rechtswirksamkeit von der Erteilung bestimmter
behördlicher Bewilligungen (Baubewilligung,
Betriebsstättengenehmigung) an den Käufer aufschiebend bedingt war,
einen Grundstücksanteil veräußert, und sind diese Bewilligungen
zwar vor dem Tod der Erblasserin erteilt, jedoch erst nach ihrem Tod
rechtskräftig geworden, dann ist der veräußerte
Liegenschaftsanteil, für den gemäß
§ 19 Abs 2 ErbStG der
Einheitswert maßgebend ist, und nicht die auf den veräußerten
Anteil entfallende Kaufpreisforderung Bestandteil des Nachlasses der Erblasserin
(VwGH 28.6.1989, 88/16/0047, 0048).
Im vorliegenden Falle ist zu prüfen, wann die
pflegschaftsbehördliche Genehmigung rechtskräftig wurde. Es stellt
sich daher die Frage, ob die Abgabenbehörde an die Bestätigung des
Gerichtes vom 10.3.2005 gebunden ist.
Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, für
die die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde
sachlich nicht zuständig ist, die aber zu ihrer Entscheidung eine
notwendige Grundlage bildet. Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage,
die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder
rechtsgestaltender Natur ist (VwGH 11.7.1995, 95/13/0153 und 28.5.2002,
97/14/0053).
Die Abgabenbehörde ist mit Ausnahmen wie
Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung an die im Abhandlungsverfahren
abgegebenen, vom Gericht angenommenen und den rechtskräftigen
Einantwortungsurkunden zugrunde gelegten Erbserklärungen gebunden (VwGH
21.12.1992, 88/16/0128 und 16.12.1993, 88/16/0235, 3.9.1987, 86/16/0116, 0117;
20.6.1990, 89/16/0020, 25.6.1992, 91/16/0045).
Die Abgabenbehörde ist an die in einem Beschluß
des Gerichtes ausgewiesenen Werte des Reinnachlasses im Sinn des § 116 Abs
2 BAO schon deswegen nicht gebunden, weil es sich hiebei nicht um eine der
Rechtskraft fähige Entscheidung handelt (Hinweis Welser in Rummel I/2,
Randziffer 9 ff zu § 802 ABGB). Vielmehr hat die Abgabenbehörde den
Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen (Hinweis Stoll,
Bundesabgabenordnung, Handbuch, 277) (VwGH 29.1.97, 95/16/0327).
Im gegenständlichen Falle ist die zu beurteilende
Frage, wann der Beschluss vom 2.12.2003 über die
pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 1.12.2003
rechtskräftig geworden ist. Nach dem vom zuständigen Gericht am
gegenständlichen Beschluss angebrachten Rechtskraftvermerk ist die
Rechtskraft am 3.3.2005 eingetreten.
Eine Verwaltungsbehörde ist an eine
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auch dann gebunden, wenn gegen
deren Rechtmäßigkeit, bezogen auf die ihr zugrunde liegenden
Rechtsvorschriften Bedenken bestehen, was selbst dann gilt, wenn sie zu diesen
Rechtsvorschriften in einem eklatanten Widerspruch steht (Ritz,
Bundesabgabenordnung³, § 116, RZ 11, VwGH 13.12.1967, 2177/65).
Eine Bindung besteht auch dann, wenn die maßgebliche
Entscheidung, die eine Vorfrage für die Entscheidung der Hauptfrage bildet,
rechtswidrig ist (VwGH 11.3.1963, 0380/62).
Auch wenn die in der Stellungnahme des Gerichtes
dargestellte Erklärung für das späte Eintreten der Rechtskraft
des pflegschaftsbehördlichen Genehmigungsbeschlusses der üblichen
Zustellungspraxis der Gerichte nicht entspricht, so ist doch im Sinne der
vorstehend zitierten Rechtsprechung im konkreten Verfahren davon auszugehen,
dass die Rechtskraft des pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsbeschlusses - wie
in der Stellungnahme des Bezirksgerichtes ausgeführt wurde - erst am
3.3.2005 eingetreten ist.
Salzburg, am
21. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0146-S/05
- Stammnummer
- 28529
- Gültig
- 21.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF