Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2284-W/06
Taugliche Wiederaufnahmegründe müssen zu einen anderen Spruch führen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2284-W/06vom 21.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Facharzt, 1000 Wien,
X-Gasse, vertreten durch Dr. Anton Schirmbrand, Wirtschaftstreuhänder,
1230 Wien, Anton Baumgartner-Straße 44/C5/1704, vom 6. Oktober
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom
29. August 2006 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Umsatzsteuer und Einkommensteuer sowie hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für den Zeitraum 2001 bis 2003 entschieden:
Die Bescheide
über die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 werden
aufgehoben. Durch die Aufhebung der die Wiederaufnahme verfügenden
Bescheide tritt das Verfahren gem. § 307 Abs. 3 BAO in
die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden
hat.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) bezog im Streitzeitraum
Einkünfte aus einem Dienstverhältnis als Facharzt in einem Wiener
Spital. Daneben erklärte er seit Jahren fast ausschließlich negative
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Abhaltung von
Weiterbildungsveranstaltungen und aus einer Privatordination, welche er für
bestimmte Zeiten weitervermietete.
Beim Bw. fand eine Außenprüfung statt. Im
Bericht über die durchgeführte Außenprüfung führte die
Prüferin wie folgt aus:
"Herr Bw. betreibt neben seiner nichtselbstständigen
Tätigkeit im Y-Spital im 00. Bezirk seine Privatordination. Auf Grund
seiner Kenntnisse in Informatik wurde das Datenbankenprogramm zur Verwaltung der
Patienten und deren Krankengeschichten selbst erstellt und programmiert. Mit
Hilfe dieses Datenbankenprogramms wurden in der Folge auch die Honorarnoten
erstellt. Im Laufe der Betriebsprüfung wurde Herr Bw mit fehlenden
Rechnungen (siehe AB) konfrontiert mit der Bitte diese zu erklären bzw.
nachzureichen. Im Antwortschreiben wurde erklärt, dass es sich um
Stornorechnungen und nicht verrechnete Leistungen handelt. Diese
"Stornorechnungen"wurden dann letztendlich auch vorgelegt. Bei der
Betriebsbesichtigung in der Ordination wurden im Bezug auf die Rechnungslegung
folgende Erklärungen von Herrn Bw abgegeben:
Sobald ein Patient in der Patientendatei aufgerufen wird,
vergibt der PC automatisch eine laufende Rechnungsnummer; die ärztlichen
Leistungen werden dann gesondert mit dem Datum der Erbringung der Leistung
hinzugefügt. Es besteht jedoch jederzeit die Möglichkeit sowohl das
Rechnungsdatum, den Patientennamen und die Honorarbeträge zu
verändern. Durch die "Selbstprogrammierung" ist es dem Abgabepflichtigen
auch möglich die Datenbank zu verändern bzw. Datensätze zu
löschen.
Tz. 2 Mängel
Ungereimtheiten "Nullrechnungen"
Patient Frau D war am 08.06.2000 in der Ordination; die
Rechnung wurde am 04.01.2001 mit der Rechnungsnummer 1-1/2001 und dem Vermerk
"Storno"(verstorben) ausgestellt.
1. Warum Rechnungsnummer erst im Jahr 2001 vor allem mit
Rechnungsnummer aus dem Jahr 2001?
2. Frau D hat bis einschl. 31.12.2005 eine Pension der PVA
erhalten und erfreute sich bis zu diesem Zeitpunkt bester Gesundheit.
Gattin Frau X.Y. war am 12. 1. 2000 in Behandlung; die
Rechnung wurde am 28.02.2001 mit der Rechnungsnummer 12-1/2001
ausgestellt.
1. Warum Rechnung erst im Jahr 2001?
2. Warum wird überhaupt an die eigene Gattin eine
Honorarnote mit Null erstellt?
Patient Hr. E.A. war am 17.05.1999 und am 05.04.2000 in
Behandlung; die Rechnung wurde am 01.09.2001 mit der Rechnungsnummerr 82-1/2001
ausgestellt.
1. Warum wird mehr als 2 Jahre später eine Rechnung
mit Null ausgestellt?
Patient Hr. M.Z. war am 25.10.2001 in Behandlung.
Die Rechnungen für diese Behandlung wurde eimal am
23.12.2001 mit der Rnr 116-1/2001 und ein zweites Mal am 27.04.2003 mit Rnr
22-1/2003 jedesmal mit "nicht verrechnet" ausgestellt. Wozu wird 16 Monate
später eine zweite Rechnung erstellt aber "nicht verrechnet"?
Patient Hr. R.B. war am 14.11.2001, 30.11.2001, 17.12.2001
und 21.12.2001 in der Ordination; die Rechnung für diese Behandlungen wurde
am 06.3.2002 mit der RNr 6-1/2002 mit jeweils "nicht
verrechnet"ausgestellt.
Lt. Schreiben von Hr. RB hat dieser aber zwei bzw. dreimal
bezahlt und zwar zwischen ATS 500,00 und 1500,00!
Auf Grund der Möglichkeit sowohl Beträge, Datum,
Namen, usw. nachträglich zu ändern ist eine
Vollständigkeitskontrolle nicht gewährleistet.
Zur Abdeckung allfälliger Unsicherheiten in Bezug auf
Vollständigkeit und Umfang der Einnahmen wird ein Gefährdungszuschlag
für die Jahre 2001 bis 2003 zu Umsatz und Gewinn in folgender Höhe
hinzugerechnet.
2001: ATS 20.000,00,
2002: € 1.000,00, 2003: € 1.000,00."
Der Bw. erhob (durch seinen neuen steuerlichen Vertreter)
Berufung, die er direkt beim UFS einbrachte:
"Namens und im Auftrag meines ausgewiesenen Mandanten
erhebe ich gegen die Wiederaufnahme und Feststellungsbescheide hinsichtlich
Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2003, sowie gegen
den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr
2001, alle Bescheide vom 29. 8. 2006, eingelangt 31.08.2006, innerhalb offener
Frist (Verlängerung bis 31.10.2006 mit Schreiben vom 28.09.2006 beantragt),
das Rechtsmittel der Berufung und begründe dieses wie folgt:
Das Finanzamt (die Bp) hat trotz eines überlang (10
Monate) dauernden Verfahrens die u. a. dem Schutz der Rechte des
Abgabepflichtigen und seiner Patienten dienenden Vorschriften der BAO nicht
beachtet.
Die Verschwiegenheitspflicht des Arztes (§ 54
ÄrzteG 1998) ist gem. § 171 BAO auch bei
Betriebsprüfungen zu beachten.
Die durch einen Irrtum des früheren Steuerberaters
meines Mandanten ( ich habe mein Mandat erst nach Zustellung der obigen
Bescheide erhalten) ohne irgendwelche "Abdeckung von Patientennamen bzw.
Krankheitsbezeichnungen" der Bp übergebenen Honorarnoten wurden von der Bp
und dem Finanzamt durch mündliche und telefonische Befragung der Patienten
und deren Nennung in der Niederschrift der Schlussbesprechung und Bp-Bericht
(als Bescheidgrundlage) verwertet.
Diese Verwertung ist durch § 171 BAO und
auch durch die DPB untersagt.
Diese Untersagung der Verwertung hat auch der
Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich für richtig befunden.
Siehe § 171 Tz 27 BAO,
Ritz³:
"Umgekehrt beeinträchtigen solche
Verschwiegenheitspflichten die Kontrollmöglichkeiten der
Abgabebehörde, etwa deshalb, weil ohne Kenntnis des Namens des Klienten
dessen Einvernahme (über die Art der Leistung und die Höhe des
Honorars) nicht möglich ist. Dies hat der Gesetzgeber in Kauf genommen
(vgl. z. B. VwGH 16. 9. 1986, 85/14/0007, wonach das Interesse an der Wahrung
des "Ärztegeheimnisses" höher zu werten ist als das Interesse an einer
voll zutreffenden Abgabenerhebung beim Arzt). "
Die verbotene Verwertung erfolgte sogar nach einer
ausführlichen negativen Stellungnahme einer Patientin (M.T.) vom
26.04.2006, welche im Arbeitsbogen enthalten ist. Ob durch diese Vorgangsweise
des Finanzamtes strafrechtliche Bestimmungen (§ 48a BAO;
§ 310 Strafgesetzbuch) verletzt wurden und daher eine amtswegige
Anzeigepflicht besteht, überlasse ich der Beurteilung des UFS.
Trotz ausdrücklicher Verpflichtung gem.
§ 149 Abs. 1 BAO wurde mein Mandant nicht zur
Schlußbesprechung geladen.
Über diese - letztlich eine Nichtigkeit des Verfahrens
und der daraus erflossenen Bescheide bewirkende - gröbliche und
vorsätzliche Außerachtlassung der dem Interessenschutz des
Abgabepflichtigen dienenden Verfahrensvorschriften hinaus halte ich fest, dass
der Bp-Bericht keinerlei "Feststellungen" enthält, sondern nur
"Vermutungen" und "Fragen" beinhaltet, und somit als Bescheidbegründung
untauglich ist.
Ich stelle daher den Antrag, die angefochtenen Bescheide
als nichtig zu erklären, in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
ersatzlos aufzuheben.
Ich beantrage die mündliche Verhandlung und
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. Wenn der UFS die Aufhebung und
Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide ohne weiteres Verfahren
für durchführbar erachtet, verzichte ich auf die Verhandlung."
Das Finanzamt wurde daraufhin eingeladen, zur
übermittelten Berufung eine Stellungnahme der Prüferin einzuholen.
Hingewiesen wurde, dass sich aus den aktenkundigen Prüfungsfeststelungen
lediglich in den Feststellungen betr. den Patienten RB Wiederaufnahmegründe
erblickt werden könnten; dies unter der Annahme, dass die von ihm
angeführten Honorarzahlungen im Prüfungszeitraum erfolgten.
Die Prüferin gab folgende Stellungnahme ab:
" ... Auf Grund der beim UFS eingebrachten Berufung wurde
das Finanzamt aufgefordert, die Annahme der vereinnahmten Honorare der
"Nullrechnungen" zu konkretisieren. Daher wurde der Erhebungsdienst beauftragt
mit folgenden Personen Niederschriften aufzunehmen (detaillierte Frageliste zu
jedem einzelnen Patienten wurde von mir übergeben).
Patient Sch (Beilage 1 - 5):
Wie in den Beilagen ausführlich dokumentiert, hat die
Ehegattin des Hrn. Bw. offensichtlich einige Patienten über die geplanten
Erhebungen vorinformiert. Zuerst wurde eine Niederschrift verweigert, dann wurde
wieder darauf bestanden, welche aber zu keinerlei Klärung des Sachverhalts
beigetragen hat.
Patientin Qu. (Beilage 6 - 8):
Konnte auf Grund des langen Zeitraums keine Angaben machen
bezüglich der Termine, lediglich dass Sie mit Gutschein bezahlt hat. Im
Zuge der Betriebsprüfung konnte jedoch keine Verbuchung von Gutscheinen
festgestellt werden.
Patient EA. (Beilage 9-11):
Kann sich ebenfalls nicht mehr genau erinnern wann er in
der Ordination war, aber dass er bar bezahlt hat; nur die Höhe kann er
nicht mehr sagen. Daher kann die Rechnung nur fingiert sein um die fehlenden
Rechnungsnummern bzw. Honorare irgendwie glaubhaft zu machen, da es ja kaum
üblich ist eineinhalb Jahre nach einer Behandlung bzw. Beratung die
Ordination aufzusuchen um eine Honorarnote mit "Null" zu erhalten und nichts zu
bezahlen.
Patientin D. (Beilage 12-13):
Frau D war nie Patientin und erfreut sich immer noch bester
Gesundheit!
Patient MZ. (Beilage 14 - 18):
Gibt an, dass es sich bei kleineren Sportverletzungen um
Freundschaftsdienste handelte, da beide nebenberuflich als Schilehrer tätig
waren (Einnahmen dazu ?). Effektive Behandlungen wurden jedoch bezahlt!
Die Honorarnoten sind meiner Meinung nach wieder nicht
glaubwürdig, da Herr MZ am 25.10.2001 in der Ordination war und für an
diesem Tag erbrachten Leistungen eigenartigerweise 2 Rechnungen erhalten hat und
zwar die 1., mit der Nummer 116-1/2001 vom 23.12.2001 und die 2., mit der Nummer
22-1/2003 vom 27.04. 2003!
Es erscheint äußerst unglaubwürdig, dass
für eine im Jahr 2001 erbrachte Leistung die zugehörige Honorarnote
erst im April 2003 ausgestellt wird.
Patient RB. (Beilage 19 - 22):
Bestätigt einerseits im Zuge der NS sein Mail, und
andererseits gibt er bekannt, dass er sich nur an eine Barzahlung in Höhe
von ATS 500,00 in der Praxis gegen Honorarnote erinnern kann (HN über
ATS 500.00 existiert im Rechenwerk nicht). Außerdem kann es sich nur
um einen Irrtum bezüglich des Datums handeln, da die Operation im Dezember
2001 stattgefunden hat und sämtliche Spitalsrechnungen auch im Dezember
2001 ausgestellt wurden und auch die HN des Bw die 4 Termine im Nov. und Dez.
2001 bestätigt.
Im Jahr 2001 gibt es jedoch keinen Eingang von
ATS 500.00 von Herrn RB .
Patient OK (Beilage 23 - 31):
Dieser war an den 3 ersten Terminen (siehe Frageliste) in
der Ordination und hat dafür auch noch sämtliche Belege und HN
vorlegen können. Für die restl. 4 Termine It. HN hat er keinerlei
Unterlagen. Außerdem gab er bekannt, dass er sich an keine Barzahlungen
und Gratisbehandlungen erinnern kann. 3 Tage später rief er an und teilte
mit, dass er irgendwann seine Zeit und seinen Körper für Behandlungen
unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Ob diese Aussage auf einen Anruf
von Fr. Bw zurückzuführen ist oder den Tatsachen entspricht, kann
nicht beurteilt werden."
Der Stellungnahme wurden eine Reihe von durch den
Erhebungsdienst des Finanzamtes mit Patienten aufgenommene Niederschriften samt
Aktenvermerken angeschlossen.
Im Zuge einer Vorsprache des Steuerberaters beim Referenten
übergab er eine Stellungnahme des Bw. zur Niederschrift über die
Schlussbesprechung am 10. 8. 2006 mit folgendem Inhalt:
"1. Es ist korrekt, dass ich neben meiner
nichtselbständigen Tätigkeit im Y--Spital eine Facharztordination in
1000 Wien betreibe. Neben zz Behandlungen und Nachbehandlungen habe ich vor
allem Patienten aus dem Bereich der Stherapie und Mtherapie. Ich möchte
auch erwähnen, dass ich Instruktor für Stherapie bin. Ich bin Arzt,
arbeite seit ca. 30 Jahren an der Erstellung von Computerprogrammen vornehmlich
für wissenschaftliche und ärztliche Bereiche. Ich bin kein Kaufmann,
weiß dass ich als Arzt eine Einnahmen- Ausgaben Rechnung führen muss
und überlasse die Details meiner Buchführung meinem
Steuerberater.
2. Es existiert keine Software, die meinen Bereich der
ärztlichen Tätigkeit auch nur annähernd abdecken würde.
Außerdem habe ich seit meiner Jugend mit EDV zu tun und habe daher das
Programm zur Führung und Verwaltung der medizinischen Daten,
Röntgenbilder und sonstiger Dokumente selbst geschrieben. Es ist nur
logisch in dieses Programm auch eine Möglichkeit zur Abrechnung der
Patienten und zur Rechnungsarchivierung zu integrieren, was aber nicht wie von
der Prüferin behauptet Hauptzweck des Programms ist. Falsch ist auch die
Aussage, dass bei Aufruf eines Patienten automatisch eine Rechnungsnummer
erstellt wird. Das wäre so auch nicht machbar. Die Rechnungsnummer wird bei
Rechnungslegung erstellt und kann im Programm nicht geändert werden.
Weiters listet das Programm auf Tastendruck alle "offenen", also nicht
verrechneten Behandlungen eines einstellbaren Zeitraumes auf. Diese Funktion hat
leider den Nachteil, dass bei Patienten, bei denen von mir kein Honorar verlangt
wird wie z. B. Familienangehörige, Kollegen und deren nahe Angehörige
die Behandlung mit einer Stornorechnung "abgerechnet" werden muss, weil die
Patienten sonst immer wieder als "offen" gelistet werden.
3. Die Rechnungsarchivierung erfolgt nicht nur elektronisch
sondern auch in Form eines Ausdrucks einer Kopie der jeweils dem Patienten
ausgehändigten Rechnung. Eine nachträgliche Änderung solcher
Rechnungen zum Zweck der Steuerhinterziehung ist deshalb sinnlos, weil die
Patienten die Rechnungen bei der Krankenkasse oder ihrer Privatversicherung
einreichen, das Original würde im Fall einer nachträglichen
Änderung der Kopie nicht mehr mit der Kopie übereinstimmen. Eine
Überprüfung wäre durch Vergleich der bei der Krankenkasse
eingereichten Rechnungen mit den von mir vorgelegten Rechnungskopien
möglich. Änderungen an Rechnungen sind dann erforderlich, wenn z. B.
der Patient die Frist zur Einreichung bei der Krankenkassa versäumt und
einen neuen Ausdruck mit geändertem Datum benötigt. Ich habe keinen
Grund gesehen in solchen Fällen eine neue Rechnungsnummer zu vergeben.
Weiters verlangt z. B. die AUVA bei Erstellung eines Gutachtens die Abrechnung
unter Angabe einer Rechnungsnummer. Bei der endgültigen Abrechnung
können sich die Honorare durch Zuerkennung von einem Zusatzhonorar
erhöhen, was zum Zeitpunkt der Rechnungslegung aber nicht bekannt ist
sondern erst nachträglich durch den Chefarzt erfolgt. Würde ich die
originale Rechnung stornieren und eine neue Rechnung mit neuer Rechnungsnummer
erstellen, würde die der AUVA gegenüber angegebene Rechnungsnummer
nicht mehr stimmen. Ich müsste also die neue Rechnungsnummer an die AUVA
melden, die dann wieder die Überweisung an mich korrigieren müsste.
Das ist nach meiner Meinung sehr viel administrativer Aufwand ohne erkennbaren
Sinn und ich habe daher die Möglichkeit offen gelassen, Rechnungen auch
nach Ausdruck im Rechnungsarchiv zu korrigieren.
4. Die Behauptung, der Name des Patienten sei
nachträglich jederzeit änderbar ist falsch. Die Datenbank ist eine
sog. relationale Datenbank, dabei kommt der Name des Patienten im
Rechnungsarchiv nicht vor, es gibt vielmehr einen Querverweis über eine
Ident auf die persönlichen Daten des Patienten. Dieser Querverweis ist im
Programm nicht änderbar und somit auch der Name nicht änderbar.
Möglich, aber zu Zwecken der Verheimlichung von Einnahmen sinnlos, ist
lediglich eine Namensänderung in den persönlichen Daten, was z. B. im
Falle einer Eheschließung erfolgen könnte.
5. Ein Programmierer mit 30 Jahren EDV-Erfahrung kann fast
jede Datenbank, auch eine kommerzielle manipulieren. Ich möchte
ausdrücklich festhalten, dass ich keine Manipulationen zur
Steuerhinterziehung vornehme oder vorgenommen habe. Es werden auch von mir immer
wieder Sicherungskopien der gesamten Datenbank auf CD angefertigt, eine
Manipulation einer Sicherungskopie auf CD ist nachträglich auch von
erfahrenen Programmierern nicht leicht möglich. Das Vorhandensein der
Sicherungskopien wurde dem Prüferteam gegenüber ausdrücklich
erwähnt, scheint aber im Prüfbericht nicht auf. Der Hinweis auf die
Selbstprogrammierung unterstellt nach meinem Eindruck die Absicht der
Datenmanipulation was ich mit Entschiedenheit zurückweise. Der Grund
für die Selbstprogrammierung ist vielmehr, wie bereits vorher erwähnt,
die Tatsache, dass auf dem kommerziellen Markt kein vergleichbares Programm
existiert. Aus EDV-Kenntnissen eines Steuerpflichtigen Nachzahlungen abzuleiten,
wie im Prüfbericht nach meiner Meinung erfolgt, ist einfach absurd.
6. Ich bin meines Wissens nicht verpflichtet, elektronische
Abrechnungen vorzulegen. Die von mir vorgelegten Rechnungskopien und
Kontoauszüge müssten für eine Steuerprüfung reichen. Mir war
nicht bewusst, dass Rechnungsnummern lückenlos fortlaufend sein
müssen. Die fehlenden Rechnungsnummern entstanden durch Stornos von
Rechnungen, die ich meinem Steuerberater nicht übermittelt habe, weil nach
meiner Meinung Nullrechnungen für die Buchhaltung irrelevant sind. Auf
Verlangen der Prüfer wurden die fehlenden Rechnungsnummern
vorgelegt.
7. Der Nachweis der Vollständigkeit der Abrechnungen
ist bei einem Dienstleister wohl schwer zu führen, allein daraus eine
Nachforderung der Steuer abzuleiten halte ich für Unsinn. Meine Stammdaten
entsprechen der Patientenkartei, die vor Ort einsehbar wäre, von den
Prüfern aber nicht verlangt wurde.
8. Der weit überwiegende Teil meiner Patienten zahlt
mein Honorar mit Erlagschein. Barzahlungen kommen selten vor. Zusätzlich
wurden in den Prüfungsjahren Barzahlungen in der Regel als Eigenerlag auf
mein Geschäftskonto überwiesen. Die Kontoauszüge, die den
Prüfern auch vorgelegt wurden, im Prüfbericht aber keine
Erwähnung fanden, bieten eine gute Kontrollmöglichkeit der von mir
eingenommenen Honorare.
9. Zu den namentlich angeführten Patienten:
a. Frau D war in meiner Ordination nach meinen
Aufzeichnungen 1 x in Behandlung. Es handelte sich um eine administrative
Ordination für die ein geringer Betrag verlangt wurde. Die Patientin ist zu
geplanten Folgeordinationen nicht mehr erschienen und die ihr zugestellte
Rechnung kam nach meiner Erinnerung mit dem Vermerk "verstorben" zurück.
Ich habe mir nicht die Mühe gemacht, die Richtigkeit nachzuprüfen. Im
Übrigen freut es mich, wenn es der Patientin gut geht.
b. Patientin X.Y. : Meine Frau hat von mir ein Rezept
ausgestellt bekommen und ich habe am 12. 1. 2000 einen Befund in meine
Krankengeschichte geschrieben. Der Computer gibt diese Behandlung als "nicht
verrechnet" aus (siehe Ausführungen unter 2), daher wurde eine
Null-Rechnung erstellt. Das Honorar war soweit ich mich erinnern kann sehr
persönlich und wurde nicht versteuert. Hätte die Prüferin diese
Unklarheiten bei der Besprechung erwähnt, wäre eine unmittelbare
Klärung ohne weiteres möglich gewesen.
c. Herr E.A. war zu einer Sportberatung bei mir. Am
09.05.2000 wurde mit der Rechnungsnummer 48-1/2000 die Sportberatung als
Gesamtpaket abgerechnet. Das von mir verlangte Honorar (öS 1.500,00)
wurde ordnungsgemäß versteuert. Bei der Abrechnung wurde
übersehen, dass 2 Termine, die der Vorbereitung auf die Beratung dienten
und daher nicht extra verrechnet worden sind übrig waren. Die
Stornorechnung vom 01.09.2001 mit der Re. Nr. 82-1/2001 wurde zur internen
Abdeckung dieser beiden Termine erstellt und aus verständlichen
Gründen weder an den Patienten noch an die Buchhaltung geschickt.
Hätte die Prüferin diesen Patienten bei der Besprechung erwähnt,
wäre eine unmittelbare Klärung ohne weiteres möglich
gewesen.
d. Herr M.Z. war bei mir mit 2 verschiedenen Diagnosen in
Behandlung. Rechnungen werden vom Computer Fall-bezogen und nicht
Personen-bezogen erstellt, daher war auch eine 2-malige Abrechnung notwendig.
Das unterschiedliche Datum ergibt sich daraus, dass bei einem "Fall"
Folgeuntersuchungen / Behandlungen vorgesehen waren, der Patient aber wider
Erwarten bereits nach der ersten Behandlung beschwerdefrei war. Herr MZ ist ein
langjähriger Freund unserer Familie, die Behandlungen erfolgten gratis.
Hätte die Prüferin diesen Patienten bei der Besprechung erwähnt,
wäre eine unmittelbare Klärung ohne weiteres möglich
gewesen.
e. Herr R.B. war am 16.08.2000 erstmals in meiner
Ordination. Er hat an diesem Tag eine Barrechnung (71-1/2000) über
öS 500.00 bekommen, die auch versteuert wurde. Weitere Zahlungen durch
Herrn RB sind nicht erfolgt. Am 11.12.2001 wurde der Patient von mir im Z-Spital
privat operiert. Die notwendigen Besprechungs- und Kontrolltermine in meiner
Ordination habe ich bei Privatpatienten stets gratis gemacht. Das OP-Honorar
wurde ordnungsgemäß versteuert. Einen Patienten nach 5 Jahren
über geleistete Arzthonorare zu befragen halte ich nebenbei bemerkt
für wenig aussagekräftig.
10. ......
11. ....."
Schließlich wurde der Antrag auf Befassung des
Berufungssenates und Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2001
bis 2003
Aus dem Prüfungsbericht ergibt sich, dass die
Wiederaufnahme der Verfahren von Amts wegen gem.
§ 303 Abs. 4 BAO verfügt wurden, wobei die
Aussagen der Patienten und die Feststellungen hinsichtlich Rechnungserstellung,
Datenbank usw. als im Sinne der Bestimmung neu hervorgekommene Tatsachen
gewertet wurden. (Für das Vorliegen von Tatbeständen nach Abs. 1 lit a
- Erschleichungstatbestand - und lit c - Vorfrage - liegen keine Anhaltspunkte
vor.)
Gem. § 303 Abs.4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderen Bescheid
herbeigeführt hätte.
1.1. Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2001 bis 2003
Auf Grund der Feststellungen im Bericht über die
Außenprüfung ging die Prüferin offensichtlich vom Vorliegen
nicht erklärter Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit aus und
erhöhte im Wege der Schätzung die gem.
§ 6 Abs. 1 Z. 19 UStG 1994 unecht
steuerbefreiten Umsätze (2001: um öS 20.000,00, 2002 und 2003: um
je € 1.000,00). Da jedoch die solcherart erhöhten Umsätze in
gleicher Höhe wiederum im Rahmen der Ermittlung der steuerpflichtigen
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen ausgeschieden wurden, wiesen auch die im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Umsatzsteuerbescheide im Spruch die
Umsatzsteuerzahllast in jeweils unveränderter Höhe aus.
Damit liegt aber die im
§ 303 Abs. 4 BAO geforderte Vorausetzung, dass die
Wiederaufnahmegründe zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid
geführt hätten, bei allen 3 im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Umsatzsteuerbescheiden nicht vor, so dass der Berufung gegen die
Verfügung der Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer der Jahre 2001 bis
2003 Folge zu geben und die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren
aufzuheben waren.
1.2. Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2001 bis 2003
An Wiederaufnahmegründen werden im Bericht über
die Außenprüfung die Feststellungen über die mittels der vom Bw.
selbst programmierten Datenbank erfolgten Rechnungserstellung, welche die
nachträgliche Änderungen der einmal ausgestellten Rechnungen zulasse
und insbesondere die Zahl an sog. "Nullrechnungen" herangezogen. Auf Grund der
der Prüferin - nicht anonymisiert - übergebenen Honorarnoten erfolgten
bei 5 Patienten Erhebungen. Auch für die Gattin wurde eine
"Nullrechnung" über eine im Jahr 2000 erfolgte Behandlung unter den
Rechnungen des Jahres 2001 festgestellt.
Die Patientin D sei im Juni 2000 in der Kanzlei gewesen.
Aber erst im Jahr 2001 sei eine "Nullrechnung" mit dem Vermerk "verstorben"
ausgestellt worden. Nach Feststellungen des Finanzamtes war diese Patientin
keineswegs verstorben, was die Betriebsprüfung aus dem Pensionsbezug bis
Ende 2005 ableitete.
Bei deren Befragung konnte sich die Bw. im Wesentlichen
daran erinnern, ihren mittlerweile verstorbenen Gattin zum Bw. begleitet zu
haben. Möglicherweise sei auch über ihren Gesundheitszustand
gesprochen worden. Allerdings habe sie damals eigene Hausärzte kontaktiert,
sodass sie keinen Grund gehabt habe, etwas zu bezahlen. Im Übrigen wies sie
auf ihre fortschreitenede altersbedingte Vergesslichkeit hin.
Hinweise, die die Annahme von hinterzogenen Honoraren
vermuten lassen, kann der UFS aus den diesbezüglichen Feststellungen nicht
ableiten.
Der Patient M.Z.
gab im Zug der Niederschrift im Zusammenhang mit den beiden "Null-Rechnungen vom
25.10.2001 an, mit dem Bw. auch privat bekannt gewesen zu sein und es sei zu
gegenseitigen Freundschaftsdiensten gekommen. Beide seien nebenberufliche
Schilehrer gewesen. Er sei 2001 häufig bei Ärzten, unter anderem auch
beim Bw. gewesen. Auch seine Kinder und seine geschiedene Gattin seien bei ihm
in Behandlung gewesen. An die Art der Abrechnung könne er sich nicht mehr
genau erinnern. Er habe aber höchstens € 100,00 bis 200,00 per
Erlagschein bezahlt. Auf der Ablichtung der Jahresabrechnung 2001 im
Arbeitsbogen scheint eine Rechnung an M.Z. vom 01.08.2001 über
öS 500,00 auf.
Angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses
erscheinen teilweise kostenlose Behandlungen nicht als völlig
unglaubwürdig.
Der Patient E.A.
konnte sich lediglich daran erinnern, in den Monaten Mai 1999 und April 2000 den
Bw. in Anspruch genommen zu haben. Daran, ob er eine Honorarnote erhalten habe
und ob er bar bzw. wieviel und wann er bezahlt bezahlt habe, konnte er sich
nicht mehr erinnern.
Im Gegensatz zum Patienten MZ ist für ihn kein Eintrag
in der Jahresabrechnung für 2001 ersichtlich. (Die Jahresabrechnung 2000
findet sich nicht im Arbeitsbogen.)
Aus der Ausstellung einer Nullrechnung für die
Gattin um sie - wie der Bw.
ausführte - aus der Liste der offenen Honorarzahlungen zu entfernen, kann
der UFS keinen Anhaltspunkt für einen Wiederaufnahmegrund bzw. für
eine Umsatzverkürzung ableiten.
Für den Patienten
R.B. fand die Betriebsprüfung die Nullrechnung vom 06.03.2002 vor,
mit der die Leistungen des Bw. vom 14.11.2001, 30.11.2001, 17.12.2001 und
21.12.2001 nicht verrechnet wurden. (Einnahmen von diesem Patienten wurden im
Streitzeitraum nicht aufgezeichnet.) Lt. Mitteilung des Patienten konnte sich
dieser erinnern, 2-3mal zwischen öS 500,00 und 1.500,00 bezahlt zu
haben.
Anläßlich der neuerlichen Befragung
präzisierte er seine Angaben insoweit, als er auf einen Unfall im August
2000 verwies. Konkret konnte er sich noch an eine bar bezahlte Honorarrechnung
in Höhe von öS 500,00 im Zeitraum 2000 bis 2002 erinnern, die er
jedoch entgegen seiner ursprünglichen Annahme nicht aufbewahrt habe. Den
genauen Zahlungszeitpunkt konnte er offenbar nicht mehr angeben. Auch konnte er
sich nicht mehr erinnern, ob eine nicht näher dargelegte Differenzzahlung
(vermutlich für eine Operation) von ihm direkt oder von seiner Versicherung
geleistet wurde.
Übereinstimmend mit dieser Angabe führte der Bw.
in seiner Entgegnung aus, für die Behandlung des Patienten im August 2000
öS 500,00 kassiert zu haben. (Mangels Ablichtungen der Aufzeichnungen
des Jahres 2000 im Arbeitsbogen ist eine Überprüfung allerdings nicht
möglich.) Dass allfällige Beratungsgespräche (vor und nach der im
Dezember 2001 erfolgten Operation) für R.B. als Privatpatienten (mit
Zusatzversicherung) gratis waren, erscheint dem UFS für
glaubwürdig.
Unter Bedachtnahme auf die zusätzlich getroffenen
Feststellungen durch den Erhebungsdienst sowie die Gegenäußerung des
Bw. erweisen sich die im Bericht unter Tz. 1 und 2 angeführten
Feststellungen als nicht taugliche Wiederaufnahmegründe. Dem UFS ist es,
wie der VwGH (Erk. v. 14.05.1991, 90/14/0262) feststellte, versagt, andere als
die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegründe zu würdigen,
weshalb auf die bezüglich Patienten getroffenen Feststellungen nicht
einzugehen war.
Der Berufung gegen die Vefügung der Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 war daher
stattzugeben und die Bescheide über die Verfügung der Wiederaufnahme
aufzuheben.
Da durch die Aufhebung der die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheide das Verfahren gem.
§ 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurücktritt, in der
es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat, erübrigt es sich auf das
weitere Berufungsvorbringen einzugehen.
Wien, am 21.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2284-W/06
- Stammnummer
- 28528
- Gültig
- 21.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF