Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0063-Z3K/04
Schätzung von beitragspflichtigen unsortierten Baurestmassen und Erdaushub in einer Geländeverfüllung bzw. Geländeanpassung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0063-Z3K/04vom 21.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Schätzung ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, bei dem Sachverhalte unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise in einem entsprechend gestalteten einwandfreien und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren festgestellt werden. Dabei ist es das Ziel einer jeden Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist aber eine gewisse Ungenauigkeit immanent, die derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, hinnehmen muss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch
Mag. Klaus Rieger, Rechtsanwalt, 8572 Bärnbach,
Telepark 1/II, vom 12. Juli 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz, vertreten durch
HR Mag. Peter Pozezanac, vom 15. Juni 2004, Zahl: 1234,
betreffend Altlastenbeitrag entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe
des Altlastenbeitrages und der sonst angefallenen Abgaben sind der am Ende der
Entscheidungsgründe angefügten Berechnung zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Graz hat mit Bescheid vom
29. Jänner 2004, Zahl: 2345, festgestellt, für den Bf.
sei gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Z 3,
§ 6 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a und b, § 7 Abs. 1
Z 2 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG, BGBl.Nr. 299/1989) in Verbindung
mit § 201 BAO der Altlastenbeitrag für das vierte
Quartal 2002 in der Höhe von € 4.608,00 entstanden.
Den Säumniszuschlag in der Höhe von € 92,20 hat das
Hauptzollamt Graz auf § 217 ff BAO, den Verspätungszuschlag
in der Höhe von € 92,20 auf § 135 BAO
gestützt. Das Hauptzollamt Graz hat der Abgabenberechnung eine
gemäß
§ 184 BAO geschätzte Menge von 640 Tonnen
(400 m³) zugrunde gelegt und diese Menge dem Abgabensatz von
€ 7,20 je angefangene Tonne im Sinne des § 6 Abs. 1
Z. 1 Buchstabe a (Baurestmassen) und Buchstabe b (Erdaushub mit mehr als 5
Volumsprozent bodenfremden Bestandteilen) subsumiert. Das Hauptzollamt
Graz begründet seine Entscheidung nach dem Hinweis auf die
entscheidungswesentlichen gesetzlichen Bestimmungen vor allem damit, Erhebungen
der Forstinspektion A im vierten Quartal 2002 hätten zu dem Ergebnis
geführt, der Bf. habe auf das Grundstück Nr. ab, KG B,
unsortierte Baurestmassen vermischt mit Erdaushub eingebracht. Eigentümerin
der genannten Liegenschaft sei MaD, J, K. Frau D habe den Bf. beauftragt, eine
Straße zu sanieren und die dabei anfallenden Materialien auf ihrem
Grundstück abzulagern. Aus einer vom Bf. mit unterzeichneten
Stellungnahme der MaD ergebe sich zwar, dass diese an den Bf. den Auftrag
erteilt habe, das Gelände mit reinem Erdmaterial in eine Schräge
gleich zu schieben. Dies und der Einwand des Bf., er habe niemals unsortierte
Baurestmassen angeliefert bzw. abgelagert stehe jedoch im Widerspruch zum
Faktum, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück unsortierte
Baurestmassen vermischt mit Erdaushub abgelagert worden seien. Das Faktum und
damit eine Beitragspflicht würden sich aus dem seitens des Hauptzollamtes
Graz ermittelten Sachverhalt, aus diesbezüglich angefertigten Fotos
ergeben.
Dagegen wendet sich die nicht datierte und am
17. Februar 2004 beim Hauptzollamt Graz eingebrachte Berufung. Der Bf.
führt im Wesentlichen aus, es seien am genannten Grundstück keine
Geländeanschüttungen aus unsortierten Baurestmassen vermischt mit
Erdaushub eingebracht worden. Es sei lediglich Erdaushub zum Zwecke der
Befestigung des E-weges angeführt worden. Die bei der Erhebung
festgestellten Baurestmassen seien von ihm über Auftrag von Frau D aufgrund
der Erhebungen der Forstbehörde umgehend entfernt worden. Am
Grundstück sei lediglich eine Verfüllung mit Erdmaterial zur
Befestigung der Straße - der E-weg sei zuvor bei Gewittern
regelmäßig abgeschwemmt, Gasleitung und Stromkabel frei gespült
worden - erfolgt. Keinesfalls seien Abfälle eingebaut worden.
Überdies sei die Menge von 400 m³ unrichtig, es seien ca.
15 m³ Erdaushub geliefert, Baurestmassen über Auftrag der
Grundeigentümerin von dort entfernt worden.
Das Hauptzollamt Graz hat die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. Juni 2004, Zahl: 1234, als
unbegründet abgewiesen. Es begründet seine Entscheidung im
Wesentlichen damit, an den Bf. sei am 18. Mai 2004 ein Ersuchen
ergangen, dem Zollamt über noch offene Fragen, beispielsweise zur Herkunft
der Baurestmassen, zum Zeitpunkt der Entfernung derselben und zur
gesetzeskonformen Entsorgung derselben nähere Informationen bzw.
entsprechende Nachweise zukommen zu lassen. Daraufhin habe der Bf. dem
Hauptzollamt Graz mit Schreiben vom 7. Juni 2004 das Fax der F,
übermittelt. Darin werde bestätigt, von der Baustelle D seien am
11. November 2002 Holz- und Papierabfälle entsorgt
worden. Aus der fotografischen Dokumentation, die auch zur
Mengenermittlung gedient habe, sei jedoch zu erkennen, dass auf dem
Grundstück unsortierte Baurestmassen vermischt mit Erdaushub abgelagert
worden seien. Die vom Bf. vorgelegte Bestätigung könne nicht als
Nachweis für eine gesetzeskonforme Entsorgung der festgestellten
Baurestmassen angesehen werden.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom
12. Juli 2004. Der Bf. wendet im Wesentlichen ein, mit der abweisenden
Berufungsvorentscheidung sei der Berufung keine Folge gegeben und diese als
unbegründet abgewiesen worden, weil der Bf. vor allem keine entsprechenden
Belege vorgelegt habe. Der bekämpfte Bescheid stütze sich auf
eine Schätzung des Hauptzollamtes Graz. Dieses habe gemäß
§ 184 BAO geschätzt, dass 400 m³, sohin 640 Tonnen
Baurestmassen vermischt mit Erdaushub in Form einer Geländeanschüttung
auf dem Grundstück Nr. ab, KG B, eingebracht worden seien. Im
Bescheid werde jedoch nicht ausgeführt, wie die Behörde auf die
Schätzungsmenge von 400 m³ gekommen sei. Nach der
ständigen Judikatur des VwGH (zB. 14.12.1998, 94/17/0201) sei es
entsprechend der amtswegigen Ermittlungspflicht im Sinne des § 115 BAO
primär die Aufgabe der Behörde, durch eine entsprechende Gestaltung
des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie und nachvollziehbare
Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln. Es müsse demnach ein
Schätzungsverfahren jedenfalls einwandfrei durchgeführt werden. Die
amtswegige Sachverhaltsermittlung habe dabei bis zur Grenze des Zumutbaren zu
gehen. Die den Prozess der Schätzung ausmachenden, letztlich zum
Schätzungsergebnis führenden Gedanken und Schlussfolgerungen
müssen schlüssig begründet und nachvollziehbar sein. Das
gegenständliche Verfahren lasse diese Grundsätze vollkommen vermissen,
da nicht ansatzweise zu ersehen sei, wie die Behörde auf 400 m³
komme. Diese Schätzung erweise sich als vollkommen illusorisch,
wenn eine LKW-Fuhre ca. 5 m³ ausmache. Bei Richtigkeit der
Schätzung hätten 80 Fuhren durchgeführt werden müssen.
Der Bf. habe aber lediglich drei Fuhren durchgeführt, was die in der
Berufung angegebene Höchstmenge von 15 m³ ergebe. Zur
weiteren Vorgangsweise sei auszuführen, dass der Bf. im
gegenständlichen Fall von den Stadtwerken A mit der Sanierung eines
Rohrbruches in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft D beauftragt worden sei.
Während dieser Arbeiten sei beschlossen worden, dieses Material zur
Angleichung im Zuge der Straßensanierung zu verwenden. Es handle sich
dabei auch aus diesem Grund nicht um eine Baurestmasse sondern um einen Aushub,
der im Zuge eines Rohrbruches angefallen sei, wobei allfälliger Schotter
von der Rohreinbettung stamme, welcher aber nicht als Baurestmasse zu betrachten
und mit eingearbeitet worden sei. Der Bf. habe hinsichtlich dieser Transporte
der Eigentümerin D auch keinerlei Rechnung gelegt, da eben nur über
eine geringe Strecke höchstens drei Fuhren verbracht worden seien. Es sei
wohl nicht anzunehmen, dass der Bf. 80 Fuhren, sohin 400 m³ Material
gratis transportiert hätte. Die Behörde hätte die
Schätzung auf ein dementsprechendes Gutachten stützen müssen. Es
hätten amtswegige nachträgliche Ermittlungen hinsichtlich des
tatsächlichen Vorliegens von Baurestmassen geführt werden müssen,
um den Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung des § 184 BAO
genüge zu tun. Da derartige Erhebungen und somit eine
gesetzeskonforme Schätzung nicht durchgeführt worden seien, erweise
sich der gegenständliche ursprüngliche Bescheid und auch die
Berufungsvorentscheidung als rechtswidrig und seien diese daher zu beheben.
Der Bf. hat einerseits den Antrag gestellt, unter entsprechender Vorlage
an die Berufungsbehörde den gegenständlichen ursprünglichen
Bescheid im Sinne der gänzlichen Stattgabe der Berufung und Einstellung des
Verfahrens abzuändern. Da keinerlei zureichende Schätzung
vorliege, stellt der Bf. auch den Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212 a BAO, dies unter gleichzeitiger
Berufungserhebung gegen den diesbezüglichen abweisenden Bescheid vom
18. Juni 2004 zur Zahl: 3456.
Das Hauptzollamt Graz hat die Beschwerde mit den Akten des
Verwaltungsverfahrens dem Unabhängigen Finanzsenat mit Bericht vom
28. Juli 2004 zur Entscheidung vorgelegt.
Dem Hauptzollamt Graz als Partei des Verfahrens wurde
seitens des Unabhängigen Finanzsenates in der Folge mit Schreiben vom
5. September 2006 vor allem mitgeteilt, dass eine Schätzung dem
Wesen nach ein Beweisverfahren sei, bei dem Sachverhalte unter Zuhilfenahme
mittelbarer Beweise in einem entsprechend gestalteten einwandfreien und
nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren (§ 115 BAO) festgestellt
werden. Dabei sei es das Ziel einer jeden Schätzung, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung aber
sei eine gewisse Ungenauigkeit immanent, die derjenige, der zur Schätzung
Anlass gibt, hinnehmen müsse. Es sei auch bei der Schätzung
von Besteuerungsgrundlagen das Parteiengehör zu wahren. Der Partei
seien vor Bescheiderlassung die Ausgangspunkte, Überlegungen, die
Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das
Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Dabei habe die Behörde auf
substanziiert vorgetragene, für die Schätzung relevante Behauptungen
einzugehen und sich damit auseinander zu setzen. Die
Schätzungsergebnisse würden nach Maßgabe des § 93
Abs. 3 lit. a BAO der Pflicht zur Begründung
unterliegen. Es sei erforderlich, in Erfahrung zu bringen, auf welche Art
und Weise die dem Verfahren zugrunde gelegte Menge an unsortierten Baurestmassen
(ca. 400 m³) geschätzt worden ist. Die diesbezüglichen
aus einem Ermittlungsverfahren resultierenden Ergebnisse wären darzustellen
und soweit vorhanden, die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen. Da sich
aus den Akten des Verwaltungsverfahrens die angesprochenen Erhebungsergebnisse
jedenfalls nicht ergeben würden, sei es relevant zu erfahren, ob im Rahmen
des Ermittlungsverfahrens den oben wiedergegebenen gesetzlichen Vorgaben
entsprochen worden sei. Ferner sei für eine Entscheidung von Interesse, ob
vor der Schätzung der dem Verfahren zugrunde gelegten Menge an unsortierten
Baurestmassen versucht worden ist, diese Menge auf andere Art und Weise
festzustellen, zumal die Berechtigung zur Schätzung allein auf der
objektiven Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu
berechnen, beruhe. Der Unabhängige Finanzsenat hat
schließlich ersucht mitzuteilen, ob auf der Basis der
Berufungseinwendungen mit der Forstbehörde Kontakt aufgenommen
wurde.
Dem Bf. wurde mit Schreiben vom 5. September 2006
mitgeteilt, das Zollamt Graz habe an ihn mit Schreiben vom
18. Mai 2004 Fragen, die bisher nicht ausreichend beantwortet worden
seien, gestellt. Es habe angefragt, von welchen Abbrüchen die Baurestmassen
angeliefert, zu welchem Zeitpunkt die angesprochenen Baurestmassen vom
Grundstück entfernt worden seien und ob für die gesetzeskonforme
Entsorgung entsprechende Entsorgungsnachweise vorliegen. Die Baurestmassen
sollen zum Zwecke der Befestigung des E-weges angeliefert und in der Folge
aufgrund der Erhebungen der Forstbehörde entfernt worden sein. Bisher sei
lediglich die Entsorgung von Holz- und Papierabfällen der Baustelle D im
Ausmaß von ca. 1.000 l belegt. Nach den Ausführungen im
Berufungs- und Beschwerdeschreiben seien Baurestmassen über Auftrag der
Grundeigentümerin entfernt und 15 m³ Erdaushub geliefert worden.
Diesbezüglich sollen keine Rechnungen gelegt worden sein. Es
hätten sich für den Unabhängigen Finanzsenat weitere Fragen
ergeben. Der Bf. sollte mitteilen, wie die Dienstleistung verbucht wurde,
welchen zeitlichen Umfang die Sanierungsarbeiten in Summe in Anspruch genommen
haben, ob tatsächlich keine Rechnung gelegt worden ist, wer die
Entsorgungskosten für die gesetzeskonforme Entsorgung der Baurestmassen
getragen hat, welche Gerätschaft und welche Maschinen zum Einsatz gekommen
sind, welche Personen seines Unternehmens die für die Sanierung in Summe
erforderlichen Dienstleistungen an der Baustelle D und im Zuge der Sanierung des
in der Beschwerde angesprochenen Wasserrohrbruches erbracht haben, in welcher
Art und Form der Auftrag der Stadtwerke A zur Sanierung des Rohrbruches in der
Nähe zur Liegenschaft D erfolgt ist, ob es diesbezügliche Unterlagen
gibt und ob die diesbezüglichen Dienstleistungen den Stadtwerken A
verrechnet worden sind.
Das Hauptzollamt Graz hat mit Schreiben vom
13. September 2006 im Wesentlichen den Erhebungsbericht der
Forstaufsichtsstation G vorgelegt. Danach habe die Schüttung ein
Ausmaß von ca. 200 m² gehabt und aus Erdmaterial, Betonresten,
Ziegeln, Plastikteilen, Holz und Grünschnitt bestanden und eine
Waldverwüstung dargestellt. Die Mengeneruierung sei auf
mathematischem Wege wegen der Unregelmäßigkeiten (Mulden und
Erhöhungen, Hanglage) im Gelände nicht möglich gewesen. Die
Ablagerung von unsortierten Baurestmassen sei jedenfalls Tatsache. Die
Mengenschätzung sei auf der Basis von Erfahrungswerten im Hinblick auf eine
LKW-Ladung mit 8 m³ erfolgt. Aufgrund der Ausbildung der
Schüttung - zum Teil seien die Abfälle bis zum Gerinne
abgerutscht - habe man wegen der Ausbildung des Forstorgans davon ausgehen
können, dass in das Gelände etwa 50 Fuhren eingebracht worden
sind. Der Missstand sei dem Hauptzollamt Graz von der Forstbehörde
mündlich mitgeteilt und die Schüttung im Beisein der Forstbehörde
besichtigt worden.
Der Bf. hat die an ihn gestellten Fragen in seiner Eingabe
vom 28. September 2006 beantwortet. Seinen Ausführungen folgend
seien keine Baurestmassen angeliefert, sondern ca. 1000 Liter Baurestmassen
über Auftrag der Liegenschaftseigentümerin bei der Firma H am
11. November 2002 entsorgt worden. Der entsprechende
Entsorgungsnachweis sei bereits vorgelegt worden. Es seien keine sonstigen
Baurestmassen angeliefert bzw. entfernt worden. Die im Zusammenhang mit
der Behebung des Wasserrohrbruches erbrachte Dienstleistung sei auf der Basis
eines mit der Stadtgemeinde A bestehenden Rahmenvertrages verbucht worden. Etwa
15 m³ Aushub sei von der Sanierungsstelle zur Liegenschaft D verbracht
worden. Das Entfernen der 1000 Liter und das Verbringen des Aushubes
hätten etwa eine Stunde in Anspruch genommen und seien diese
Tätigkeiten sozusagen untergegangen. Frau D sei daher auch keine Rechnung
gelegt worden. Die Entsorgungskosten für die gesetzeskonforme Entsorgung
der Baurestmassen habe die Firma H getragen. Es seien der Stadtgemeinde A aus
der Sicht des Rahmenvertrages Regiestunden für einen eingesetzten Bagger
und einen eingesetzten LKW verrechnet worden. Sämtliche Arbeiten habe der
Bf. über mündlichen Auftrag der Stadtwerke A auf der Basis des
bestehenden Rahmenvertrages selbst durchgeführt.
Am 6. Dezember 2006 wurde Ha.F., p. A.
Bezirkshauptmannschaft A , Forstaufsicht G, I, als Zeuge befragt. Der
Zeuge hat im Wesentlichen ausgeführt, er sei der zuständige
Bezirksförster. Diese Funktion habe er bereits im Dezember 2002
innegehabt. Zu seinen Aufgaben zähle der Vollzug des Forstgesetzes; zu
seinen primären Aufgaben die Überprüfung, ob Rodungen angemeldet
sind, ob der Ausbau von Forststraßen angemeldet wurde und natürlich
bewilligungskonforme Durchführungen. Bedingung für derartige
Tätigkeit sei eine Ausbildung in der Försterschule mit der Dauer von
fünf Jahren mit der Ablegung der Staatsprüfung. Teil seiner Ausbildung
sei auch die quantitative Einschätzung von Schüttungen im Forstbereich
gewesen. Unter einer Waldverwüstung verstehe man Ablagerungen von Unrat,
Baurestmassen, Abfällen und dergleichen im Wald. Er sei Forstaufseher seit
dem Jahre 1988, in A seit dem Jahre 1996. Es würden von ihm
Schüttungen laufend festgestellt. Dabei habe er die Schüttungen zu
lokalisieren und auszumessen. Mit lokalisieren meine er, eine Schüttung der
entsprechenden Liegenschaft zuzuordnen, mit ausmessen meine er, die Ermittlung
der Fläche und wenn möglich der Kubatur. Als Hilfsmittel würden
ihm Maßstab und ein elektronisches Distanzmessgerät zur
Verfügung stehen. Der Erhebungsbericht stamme von ihm. In der Regel
sei ein Erhebungsbericht betreffend Waldverwüstungen Grundlage für
verwaltungserhebliche Maßnahmen. Er habe, weil er eine
Altlastenbeitragspflicht vermutete, von seinen Wahrnehmungen auch das ZA Graz
informiert. Die Schüttung im Ausmaß von 200 m² habe
er eingeschätzt und sich dabei auf seine Erfahrungen berufen. Bei diesen
200 m² habe es sich um eine frische Schüttung gehandelt. Er gebe
aber zu bedenken, dass auf dem Gelände bereits eine Vorschüttung
existiert hätte. Das Ausmaß dieser Vorschüttung könne er
nicht beziffern bzw. einschätzen. Die Neuschüttung habe aus
Erdmaterial, Betonresten, Ziegeln, Plastikteilen, Holz und Grünschnitt
bestanden. Das Zollamt Graz habe er deshalb informiert, weil er die
Schüttung damals so eingeschätzt habe, dass die Neuschüttung
durchgängig mit mehr als 5% unsortierten Baurestmassen vermischt gewesen
sei. Er kenne den Urzustand des Grundstückes nicht und sehe sich daher
nicht im Stande, die Kubatur der Schüttung zu benennen. Eine Schätzung
von 400 m³ könne richtig aber auch falsch sein. Sein Eindruck sei
jedenfalls jener gewesen, dass die gesamte Schüttung mit mehr als 5%
unsortierter Baurestmasse vermischt gewesen sei. Diesbezüglich seien von
ihm Fotos angefertigt worden. Er könne dem Unabhängigen Finanzsenat
insgesamt sieben Fotos zur Verfügung stellen. Die Fotos würden sich
nicht mit den Fotos, die das Zollamt angefertigt habe, decken. Der Zeuge
hat die Fotos durchnummeriert und zu jedem Foto einen Kurzkommentar abgegeben.
Auf der Rückseite der Fotos befindet sich das Datum der
Aufnahme. Auf dem Foto mit der Nr. 1 sei im Vordergrund der sanierte
Weg, dahinter die Schüttung und rechts daneben das Haus D zu sehen.
Deutlich zu erkennen seien zwei Häufen mit Bauschutt und darunter Erde mit
planiertem Bauschutt. Das Foto mit der Nr. 2 zeige die
Schüttung vom Weg aus. Die Höhe der Schüttung könnte man
hier mit mehr als 2 m annehmen. Vor der Schüttung befinde sich ein
Stichweg. Ganz rechts am Stichweg befinde sich ein Rohr. Das Foto mit
der Nr. 3 zeige die Schüttung vom Ende des Stichweges aus. Das in Foto
Nr.2 beschriebene Rohr und der Stichweg seien in der oberen Bildhälfte zu
erkennen. Dahinter befinde sich das Nachbargrundstück. Das Foto mit
der Nr. 4 zeige einen groben Überblick über die Schüttung.
In der Mitte befinde sich eine kleine Holzhütte; in der Verlängerung
des Firstes nach links der Stichweg. Auch auf diesem Foto erkenne man die
durchgängige Vermischung mit unsortiertem Baumaterial. Das Foto mit
der Nr. 5 zeige die Schüttung aus der unter Foto Nr. 4
beschriebenen Richtung, jedoch detaillierter. Foto Nr. 6 zeige die
Schüttung von der Sohle aus besehen. Die Schüttung weise in diesem
Bereich eine Höhe von 2 bis 3 m auf. Was definitiv frisch
geschüttet wurde, könne er jedoch nicht sagen. Was detailliert
Vorschüttung gewesen sei bzw. Neuschüttung könnte
möglicherweise durch die Befragung von Nachbarn eruiert werden. Foto
Nr. 7 zeige die Schüttung von der Sohle aus besehen, jedoch habe er
den Standort näher zum Wald hin gewählt. Die Waldverwüstung sei
hier und auch in den bisher von ihm kommentierten Bildern deutlich zu
erkennen. Mit dem Sachbearbeiter des Zollamtes Graz sei er am
3. November 2003 - dies ergebe sich aus seinem
Diensttagebuch - bei der Schüttung gewesen. Aus den ihm
vorgelegten und vom Zollamt Graz angefertigten Bildern ergebe sich für ihn
jedenfalls eine Waldverwüstung. Seiner Einschätzung nach
könne das geschüttete Material lediglich in Teilen von der Sanierung
des Rohrbruches stammen. Er habe diese Schüttung über einen
längeren Zeitraum hin nach beobachtet. Die Schüttung sei dann
schließlich planiert worden und man habe über die Schüttung im
wahrsten Sinne des Wortes Gras wachsen lassen. Bei der Schüttung
habe man im November 2002 deutlich erkennen können, dass dort
unsortierte Baurestmassen aber auch Erdaushub vermischt mit unsortierten
Baurestmassen in einem Volumenprozentanteil von mehr als 5% abgelagert worden
seien. Er könne sich erinnern, dass der Sachbearbeiter des Zollamtes Graz
und er dieses Problem aus Anlass einer Besichtigung besprochen hätten. Ihm
sei bekannt, dass sich Frau D ausbedungen habe, die Geländeunebenheit nur
mit reinem Erdaushub abzuflachen. In die Schüttung hätten
LKW-Spuren geführt. Dies erkenne man auf dem Foto Nr. 1. Auf der Basis
seines Erfahrungsberichtes und der von ihm angefertigten Bilder könne er
ausschließen, dass auf die Schüttung nur reiner Erdaushub gebracht
worden sei.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 wurde sowohl
dem Zollamt Graz als auch dem Bf. Parteiengehör gegeben.
Das Zollamt Graz hat daraufhin in seiner Eingabe vom
4. Jänner 2007 im Wesentlichen bemerkt, dass nach den
Ausführungen des Zeugen seine Aufgabe unter anderem darin bestanden habe,
quantitative Einschätzungen von Waldverwüstungen, die in der Form von
Schüttungen im Forstbereich vorgenommen worden seien,
vorzunehmen. Der Zeuge habe Ende 2002 eine Schüttung von ca.
200 m3 in der
Form einer Waldverwüstung festgestellt, die über eine existente
Vorschüttung aufgebracht worden sei. Im Hinblick darauf, dass der
Zeuge seit 1996 Forstaufsichtsorgan in A sei und sich an diese Vorschüttung
nicht erinnert habe bzw. sie in den Jahren vor 2002 nicht feststellen habe
können, erübrige sich eine Befragung von etwaigen Nachbarn, da eine
Verfüllungstätigkeit etwa im Jahr 2001 im Jahr 2007 der
Verjährung verfallen sei.
Der Bf. ließ die ihm mit Schreiben vom
11. Dezember 2006 eröffnete Möglichkeit, sich zu den neuen
Beweisergebnissen binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens zu
äußern, ungenutzt verstreichen.
Am 28. März 2007 wurde die Sach- und die
Rechtslage beim Unabhängigen Finanzsenat in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorfstraße 14-18, erörtert. Nach kurzer Darstellung
des Sachverhalts und des Berufungsbegehrens durch den Referenten wurde
außer Streit gestellt, dass es im vierten Quartal des Jahres 2002 am
verfahrensgegenständlichen Gelände zu Schüttungen mit
unsortierten Baurestmassen durch den Bf. gekommen ist. Für die
Beschwerde führende Partei ergibt sich aus dem vorhandenen aktenkundigen
Bildmaterial eine ihr zurechenbare Schüttung unsortierter Baurestmassen in
der Größenordnung von nicht mehr als
150 m3.
Die Einvernahme von weiteren Zeugen wird von den Parteien als nicht
weiter erforderlich angesehen, da sich aus dem von der Bezirkshauptmannschaft A
erstellten Lageplan zusammen mit den aktenkundigen Bilddokumenten eine
Schüttung in der Größenordnung von ca.
150 m3
unsortierten Baurestmassen erschließen lasse.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 2
Altlastenbeitragsgesetz (AlSAG; BGBl.Nr. 1989/299 idgF) hat der
Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf
das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt
einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden
Betrag selbst zu berechnen hat. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat ein
gemäß
§ 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung,
festgesetzter Beitrag den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.
Beim Altlastenbeitrag handelt es sich um eine
Selbstbemessungsabgabe, bei der der Beitragsschuldner den Beitrag ohne vorherige
abgabenbehördliche Tätigkeit selbst zu berechnen hat.
Nach der Aktenlage - vor allem aus der Sicht des
Erörterungsgespräches - wurden am verfahrensgegenständlichen
Gelände Schüttungen unbestritten im vierten Quartal 2002
vorgenommen.
Damit hätte der Bf. als Beitragsschuldner
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das vierte
Kalendervierteljahr des Jahres 2002 (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden
Kalendermonates (15. Februar 2003) eine Anmeldung bei dem für die
Einhebung zuständigen Hauptzollamt Graz einreichen müssen, in der er
den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen
gehabt hätte. Der Bf. als Beitragsschuldner hätte darüber
hinaus den selbst errechneten Beitrag spätestens am Fälligkeitstag
(15. Februar 2003) entrichten müssen.
Wenn die Abgabenbehörden die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist gemäß
§ 201 BAO idgF ein
Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer
Abgabenerklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn
sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als
nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die
Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden.
Der Bf. hat nach der Aktenlage für den
Anmeldungszeitraum (viertes Kalendervierteljahr 2002) weder eine
Erklärung abgegeben, noch hat er die Abgaben selbst berechnet und zum
Fälligkeitstag entrichtet.
Gegenstand des Altlastenbeitrages ist nach § 3
Abs. 1 Z 2 AlSAG ua. das Verfüllen von Geländeunebenheiten
bzw. das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen.
Beitragsschuldner ist nach § 4 Z 3 AlSAG
derjenige, der Geländeunebenheiten verfüllt oder
Geländeanpassungen vornimmt.
Gemäß
§ 6 Abs. 1
Buchstaben a und b AlSAG beträgt der Altlastenbeitrag für
beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für Baurestmassen
oder Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von
Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung
(Anlage 1 Tabelle 3 und 4), BGBl.Nr. 164/1996, entspricht, aber
den Anteil von bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent
überschreitet, ab 1. Jänner 2001 € 7,20.
Die Beitragschuld entsteht gemäß
§ 7
Abs. 2 AlSAG im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten bzw.
des Vornehmens von Geländeanpassungen mit Abfällen nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenberechnung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Nach der Aktenlage ist der Gegenstand des
Altlastenbeitrages als solches nicht bestritten. Ebenso wenig sind nach der
Aktenlage der Bf. als Beitragsschuldner und die Höhe des Beitrages
strittig. Aus Anlass der Erörterung der Sache hat der Bf. zugestanden, im
vierten Quartal 2002 auf dem verfahrensgegenständliche Grundstück
Schüttungen mit unsortierten Baurestmassen und beitragspflichtigem
Erdaushub in einer Größenordnung von rund
150 m3
durchgeführt zu haben.
Diese Größenordnung deckt sich durchaus mit den
Ergebnissen der Ermittlungen durch die Bezirkshauptmannschaft A und mit den
Erhebungsergebnissen des Hauptzollamtes Graz. Die im vierten Quartal des Jahres
2002 vorgenommene Neuschüttung hatte aus der Sicht der Verwaltungsakten ein
Ausmaß von 200 m². Es hat aber auf dem Gelände bereits eine
Vorschüttung existiert. Die Neuschüttung hat aus Erdmaterial,
Betonresten, Ziegeln, Plastikteilen, Holz und Grünschnitt bestanden. Die
Neuschüttung war durchgängig mit mehr als 5% unsortierten
Baurestmassen vermischt.
Stützt man sich bei der Entscheidung über die
Kubatur der Neuschüttung auf die Erfahrungswerte des Hauptzollamtes
Graz - dieses hat die gesamte Schüttung mit einem Ausmaß von
rund 400 m³ eingeschätzt - und bedenkt dabei, dass
Schüttungen - bevor sie planiert werden - kegelförmige
Ausprägungen haben, so wird eine Einschätzung der Neuschüttung in
einem Ausmaß von
150 m3 dem
Erfordernis einer sachgerechten und rechtsrichtigen Einschätzung und damit
sachgerechten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen durchaus gerecht.
Auf den durch den Zeugen Ha.F. beigebrachten Bildern mit
den Nummern 1, 2, 4 und 5 sind innerhalb der vom Zeugen erwähnten
Ausdehnung von 200 m2
zwei kegelförmige Schutthaufen zu erkennen. Bei der Einschätzung der
Kubatur der Neuschüttung wird man die Beschreibung der gesamten
Schüttung durch den Zeugen Ha.F. ebenso wie die Fotodokumentation des
Hauptzollamtes Graz im Auge behalten müssen.
Bringt man die bereits einplanierte Vorschüttung und
die noch nicht einplanierte Neuschüttung auf der Basis aller in den Akten
einliegenden Fotos und auf der Basis des sonst erhobenen Sachverhaltes auch aus
der Sicht der Beschreibung der Bilder durch den Zeugen Ha.F. zueinander ins
Verhältnis, wird sich die Einschätzung der Kubatur im Ausmaß von
150 m3
bestätigen. Insbesondere die durch den Zeugen Ha.F. beigebrachten Bilder
mit den Nummern 2 und 5 und das vom Hauptzollamt Graz aufgenommene Bild mit der
Nummer 5 lassen erkennen, dass die Vorschüttung gegenüber der
Neuschüttung wesentlich überwogen hat.
Eine Schätzung ist ihrem Wesen nach ein
Beweisverfahren, bei dem Sachverhalte unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise in
einem entsprechend gestalteten einwandfreien und nachvollziehbaren
Ermittlungsverfahren festgestellt werden. Dabei ist es das Ziel einer jeden
Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen.
Jeder Schätzung ist aber eine gewisse Ungenauigkeit immanent, die
derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, hinnehmen muss (zB VwGH
20.11.1996, 96/15/0027).
Das bei der Schätzung der gegenständlichen
Besteuerungsgrundlagen durch den Unabhängigen Finanzsenat gewahrte
Parteiengehör hat erbracht, dass der Bf. im Zuge der Erörterung der
Sache aus der Sicht des erhobenen Sachverhaltes und der aktenkundigen
Fotodokumentation die Ausgangspunkte, Überlegungen, die Darstellung der
Berechnung und die Schlussfolgerungen, die zur Schätzung der
Neuschüttung in der nun zugrunde gelegten Größenordnung von
150 m3
zunächst zur Kenntnis genommen hat, um in der Folge auch das Ergebnis
dieser Einschätzung zu akzeptieren. Dabei wurde ausdrücklich darauf
verwiesen, dass Abgabenansprüche keinem Vergleich zugänglich sind (zB.
VwGH vom 20.11.1964, 2234/63).
Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass der Bf. auch die Vorschüttung zu verantworten hat.
Die Hinweise zeigen eher in die Richtung, dass die vor dem vierten Quartal
eingebrachte und bereits planierte Vorschüttung andere Personen zu
verantworten haben.
Mit der Frage, wer (ausgenommen der Bf.) die
Vorschüttungen zu verantworten hat, ob bzw. dass die Vorschüttungen
als verjährt zu betrachten sind, darf sich der Unabhängige Finanzsenat
nicht beschäftigen, weil er als Abgabenbehörde zweiter Instanz
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO außer in den Fällen
des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (zB. VwGH
25.5.2005, 2003/17/0017) darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer
Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der
Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommene rechtlichen Art nicht Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid im
Ergebnis erstmals erlassen.
Sie darf beispielsweise nicht erstmals eine Abgabe
überhaupt oder eine andere Abgabe an Stelle der festgesetzten Abgabe
vorschreiben oder jemanden erstmals in eine Schuldnerposition verweisen.
Weder im Erstbescheid noch in der bekämpften
Berufungsvorentscheidung wurden dritte Personen, denen die Vorschüttung
zuzuordnen ist, in eine im Rechtszug behandelbare Schuldnerposition verwiesen.
Eine Entscheidung in der Sache selbst wäre im Hinblick auf die
Vorschüttung daher ein Eingriff in das Recht des Bf. auf den
zuständigen Richter. Würde die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis
für sich in Anspruch nehmen, dann wäre dies ein Eingriff in die
sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz.
Der Verspätungszuschlag und der Säumniszuschlag
sind in den bezogenen Gesetzesstellen der BAO begründet.
Auf der Basis der Tarifempfehlungen des Fachverbandes
für das Güterbeförderungsgewerbe entspricht der Kubatur des
Abfalls (Bauschutt und Erdaushub) in der Größenordnung von
150 m3 bei einem
Umrechnungsschlüssel von 1:1,6 die Masse von 240 Tonnen.
Berechnung der
Abgaben:
|
Bemessungsgrundlage / Abgabenart
|
Abgabensatz
|
Abgabenbetrag
|
240 Tonnen / Altlastenbeitrag
|
€ 7,20
|
€ 1.728,00
|
€ 1.728,00 / Verspätungszuschlag
(§ 135 BAO)
|
2 % von € 1.728,00
|
€ 34,56
|
€ 1.728,00 / Säumniszuschlag
(§ 217 ff BAO)
|
2 % von € 1.728,00
|
€ 34,56
|
Summe der Abgaben und Zuschläge
|
|
€ 1.797,12
Graz, am
21. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 9 Abs. 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
AltlastenbeitragSchätzungunsortierte Baurestmassenbeitragspflichtiger ErdaushubVerfüllen von GeländeunebenheitenGeländeanpassungAbfälleAbfallVorschüttungVerjährungSache.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0063-Z3K/04
- Stammnummer
- 28519
- Gültig
- 21.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF