Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1743-W/03
Erlassung von Abgabenbescheiden nach Konkurseröffnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1743-W/03vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.
Die Berufung des Masseverwalters (gegen einen rechtlich nicht existenten Bescheid) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der angefochtene Bescheid an den Gemeinschuldner (anstatt richtig an den Masseverwalter) gerichtet ist.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RA SL als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen des DA, ZF, vertreten durch w, S, vom 11. April
2003 gegen die Erledigungen des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 30. Jänner
2003 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 beschlossen:
Die Berufung wird
gemäß
§ 273 Abs 1 lit a der Bundesabgabenordnung (BAO) als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
22. Jänner 2002 GZ wurde über das Vermögen der Firma DA das
Konkursverfahren eröffnet und Herr DKW zum Masseverwalter bestellt.
Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für das Jahr 2001 jeweils mit Erledigung vom 28. Jänner 2003 fest
und richtete diese an "DA z.H. MV DKW".
Herr Architekt DA erhob Berufung (11. April 2003)
gegen die Erledigungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
2001. Diese Rechtshandlung wurde nachträglich vom Masseverwalter genehmigt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung (2. Juli 2003) wurde an "DA z.H. W"
adressiert.
Den Vorlageantrag (29. August 2003) brachte der
steuerliche Vertreter des Bw, die Firma w ein, unterzeichnet vom neuen
Masseverwalter Herrn SL.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung entzogen (§ 1 Abs 1 der Konkursordnung - KO). Der
Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die
Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind -
gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl die
Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099 und vom 2. Juli 2002,
2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der
Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen (vgl die Beschlüsse des VwGH vom 2. März 2006,
2006/15/0087, 18. September 2003, 2003/15/0061 und vom 22. Oktober
1997, 97/13/0023, 0024).
Die angefochtenen Erledigungen betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom 28. Jänner 2003 sind -
trotz Konkurseröffnung vom 22. Jänner 2002 - an den
Gemeinschuldner, Herrn DA z.H. MV DKW gerichtet. Die in Rede stehenden
Erledigungen konnten daher gegenüber dem Gemeinschuldner, Herrn DA, dem in
den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß
§ 1
Abs 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam
erlassen werden. Die angefochtenen Erledigungen wären an den Masseverwalter
und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen
gewesen.
Eine an den Gemeinschuldner zu Handen des Masseverwalters
adressierte Erledigung ist aber nicht an den Masseverwalter, sondern an den
Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den
Gemeinschuldner gerichteten Bescheide an den Masseverwalter sind sie dem
Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (vgl den Beschluss
des VwGH vom 2. März 2006, 2006/15/0087).
Da es sich bei den angefochtenen als Bescheid intendierten
Erledigungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom
28. Jänner 2003 um keine Schriftstücke mit Bescheidcharakter
handelt und nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind, war die Berufung
gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Wien, am 11.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1743-W/03
- Stammnummer
- 28435
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF