Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1245
Deutsche Arbeitslosenunterstützung
geltende FassungEAS-AuskunftB 30/1-IV/4/98vom 06.04.1998
Wortlaut laut Findok
Bezog eine österreichische
Staatsbürgerin, die durchgehend in Österreich ansässig war und
die 1992 bis Ende 1994 in Deutschland unselbständig beschäftigt war,
im Jahr 1995 deutsche Arbeitslosenunterstützung, dann sind diese deutschen
Bezüge gemäß Art. 10 DBA-Deutschland aus der inländischen
Besteuerungsgrundlage auszuscheiden, aber für Zwecke des
Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.
Der Ansatz für Progressionszwecke ist deshalb
erforderlich, weil sich die Steuerbefreiungsbestimmungen des § 3 EStG,
soweit sie Leistungen der öffentlichen Hand betreffen, grundsätzlich
immer nur auf die aus inländischen Mitteln stammenden Leistungen beziehen;
nur in Sonderfällen wurden vergleichbare ausländische Leistungen kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in den Kreis der steuerbefreiten
Leistungen einbezogen; dies ist aber im Fall des versicherungsmäßigen
Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe nicht geschehen. Angesichts der
Nichtanwendbarkeit der inländischen Steuerbefreiung und der daraus
resultierenden Einbeziehung der deutschen Arbeitslosenunterstützung in den
DBA-Progressionsvorbehalt entfällt die besondere Steuersatzermittlung nach
§ 3 Abs. 2 EStG.
6. April
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 30/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 28399
- Gültig
- 06.04.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF