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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1245

Deutsche Arbeitslosenunterstützung

geltende FassungEAS-AuskunftB 30/1-IV/4/98vom 06.04.1998

Wortlaut laut Findok

Bezog eine österreichische Staatsbürgerin, die durchgehend in Österreich ansässig war und die 1992 bis Ende 1994 in Deutschland unselbständig beschäftigt war, im Jahr 1995 deutsche Arbeitslosenunterstützung, dann sind diese deutschen Bezüge gemäß Art. 10 DBA-Deutschland aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden, aber für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Der Ansatz für Progressionszwecke ist deshalb erforderlich, weil sich die Steuerbefreiungsbestimmungen des § 3 EStG, soweit sie Leistungen der öffentlichen Hand betreffen, grundsätzlich immer nur auf die aus inländischen Mitteln stammenden Leistungen beziehen; nur in Sonderfällen wurden vergleichbare ausländische Leistungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in den Kreis der steuerbefreiten Leistungen einbezogen; dies ist aber im Fall des versicherungsmäßigen Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe nicht geschehen. Angesichts der Nichtanwendbarkeit der inländischen Steuerbefreiung und der daraus resultierenden Einbeziehung der deutschen Arbeitslosenunterstützung in den DBA-Progressionsvorbehalt entfällt die besondere Steuersatzermittlung nach § 3 Abs. 2 EStG. 6. April 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Leistungen der öffentlichen HandArbeitslosengeldNotstandshilfeProgressionsvorbehalt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 30/1-IV/4/98
Stammnummer
28399
Gültig
06.04.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF