Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0517-L/07
Geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 1 Z 2 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0517-L/07vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.O.j., Adresse, vertreten durch
Vertreter, vom 15. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. April 2007 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 9. September 2005 wurde zwischen dem Bw.,
seinen Eltern und Geschwistern in Form eines Notariatsaktes ein
Übergabsvertrag, ein Pflichtteilsversicherungsvertrag und ein
Schenkungsvertrag auf den Todesfall abgeschlossen. Der wesentliche
Vertragsinhalt des Übergabevertrages lautet wie
folgt: Erstens: Die
übergebende Vertragspartei, das sind Herr Ru.O. , geboren x und Frau M.O.,
geboren Y zu je einer Hälfte, übergibt an die übernehmende
Vertragspartei, das ist Herr Ru.O. (= Bw.) geboren Z, und diese
übernimmt von der übergebenden Vertragspartei a) die
Liegenschaft EZ 82 Grundbuch A, bestehend aus den
Grundstücken 935/2 Baufläche (Gebäude) Landwirtschaft
genutzt, 939 Landwirtschaft genutzt, 942 Wald, 943/1, 944, 945, 946, 947, 949,
950, 952, 955 je Landwirtschaft genutzt, 956 Baufläche (Gebäude)
Landwirtschaft genutzt, 958 Wald, 959/3 Baufläche (Gebäude)
Landwirtschaft genutzt, 959/4 Landwirtschaft genutzt, 2720 Gewässer (Bach),
.62 und .63 je Baufläche (Gebäude), b) die Liegenschaft
EZ 488 Grundbuch A , bestehend aus den Grundstücken 935/1
und 938/2 je Wald, c) die Liegenschaft EZ 402 Grundbuch B,
bestehend aus den Grundstücken 1333/1 Landwirtschaft genutzt Wald,
1333/2 Wald und 1340 Landwirtschaft genutzt Wald, d) die Liegenschaft
EZ 276 Grundbuch B , bestehend aus dem Grundstück 1287/1 Sonstige
(Lagerplatz), e) die Liegenschaft EZ 116 Grundbuch B , bestehend
aus den Grundstücken 1450/2 und 1450/9 je Wald, f) die
Liegenschaft EZ 120 Grundbuch B , bestehend aus den
Grundstücken 1290 Wald und 1291/2 Landwirtschaft genutzt, g)
die Liegenschaft EZ 121 Grundbuch B , bestehend aus den
Grundstücken 1442/2 Landwirtschaft genutzt, 1450/3, 1450/4 je Wald,
1454/1, 1454/2, 1454/3 je Landwirtschaft genutzt Wald, h) die
Liegenschaft EZ 176 Grundbuch B , bestehend aus dem
Grundstück 1288 Sonstige (Lagerplatz), i) die Liegenschaft
EZ 129 Grundbuch B , bestehend aus den Grundstücken 1308, 1309/3
je Wald, 1324 Landwirtschaft genutzt, 1329/1, 1331 und 1332 je Wald, j)
die Liegenschaft EZ 101 Grundbuch C, bestehend aus den
Grundstücken 358 und 361 je Wald, dies jeweils.............
abzugeben. Ausdrücklich nicht mitübergeben werden die
Liegenschaften EZ 127 Grundbuch D, bestehend aus dem
Grundstück 190 Wald, sowie die Liegenschaft EZ 594 Grundbuch A ,
bestehend aus dem Grundstück 2101/5 Baufläche (begrünt),
welche somit im Eigentum der übergebenden Vertragspartei
verbleiben. Ausdrücklich nicht mitübergeben werden weiters die
persönlichen Fahrnisse der übergebenden Vertragspartei, sowie deren in
der nachstehend beschriebenen Auszugswohnung befindliche Wohnungseinrichtung und
deren Hausrat. Zweitens: Ein
Übergabspreis wird für diese Übergabe nicht
vereinbart. Drittens: Als
Gegenleistung für die vertragsgegenständliche Übergabe bedingt
sich die übergebende Vertragspartei für sich auf Lebenszeit
nachstehende Rechte aus, zu deren Leistung und Duldung sich die
übernehmende Vertragspartei, die es für sich und ihre Rechtsnachfolger
im Besitze der nachstehend angeführten Liegenschaften bzw.
Liegenschaftsteile, hiermit verpflichtet, und zwar: A. Als
Eigentümer der Grundstücke .63 Baufläche (Gebäude) und
949 Landwirtschaft genutzt je Grundbuch A das nachstehende
Wohnungsrecht: Im Haus Straße in der Gemeinde T das unentgeltliche
Wohnungsgebrauchsrecht im Sinne und Umfang des § 521 erster Satz ABGB,
somit das Recht auf ausschließliche und alleinige Nutzung nach
Maßgabe des eigenen Bedarfs, an der das gesamte Erdgeschoss des Hauses
umfassenden Wohnung, ausgenommen dem gleich rechts vom Hauseingang gelegenen
Büroraum und dem Eingangsbereich (Vorraum). Die Wohnung besteht aus
Wohnstube, Küche, Schlafzimmer, Gästezimmer, Bad, WC, Speise und einem
Abstellraum und hat einen Gesamtflächenausmaß von rund
125 m² (einhundertfünfundzwanzig Quadratmetern). Die
übernehmende Vertragspartei verpflichtet sich, diese Räumlichkeiten in
einem stets gut bewohn- und beheizbaren Zustands zu erhalten. Die Beheizung der
Wohnräumlichkeiten muss derart sicher gestellt sein, dass im Weg der
zentralen Wärmeversorgungsanlage immer eine Zimmertemperatur von mindestens
21 Grad Celsius erzielbar ist. Mit verbunden mit diesem
Wohnungsgebrauchsrecht ist: - Die bedürfnisgemäße
Mitbenutzung ........... - .............. teilhaben zu
lassen. Dieses Wohnungsrecht kommt der übergebenden Vertragspartei
vollkommen frei von jeglichen Betriebskosten, einschließlich der Kosten
der Beheizung und des elektrischen Stromes, von öffentlichen Abgaben und
Steuern, sowie allen sonstigen Liegenschaftsaufwendungen zu. Im Falle des
Ablebens eines Übergeberteiles kommt dieses Wohnungsgebrauchsrecht dem
überlebenden Übernehmerteil unverändert allein zu. Der
überlebende Übergeber ............ der übernehmenden
Vertragspartei. Fünftens:
Die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes wird auf den
1. September 2005 bezogen. Es...............
übergangen. Sechstens: Die
übergebende Vertragspartei haftet für keine bestimmte Eigenschaft oder
Beschaffenheit des Übergabsobjektes, wohl aber - soweit in diesem Vertrag
nichts anderes vereinbart ist - für die lastenfreie
Übergabe. Die übernehmende Vertragspartei ist in Kenntnis der
Grundbuchsstände der übergebenen und im Vertragspunkt Erstens
angeführten Liegenschaften und übernimmt die bücherlichen und
allfällige außerbücherliche Flurdienstbarkeiten in ihre weitere
Duldungsverpflichtung. Die übernehmende Vertragspartei
übernimmt das bei der Liegenschaft EZ 82 Grundbuch A in
CLNR 6a (C-laufende Nummer 6a) und in CLNR 7a (C-laufende
Nummer 7a) aushaftende Wohnungsrecht (im Haus Straße1) und Ausgedinge
für Frau A.O. in ihre weitere Duldungs- und
Leistungsverpflichtung. Hinsichtlich .............. unterrichtet.
Elftens: Für
Steuerbemessungszwecke wird bekannt gegeben, dass a) Vorschenkungen der
übergebenden Vertragspartei an die übernehmende Vertragspartei in den
letzten zehn Jahren nicht erfolgt sind, b) das Übergabsobjekt von
der übernehmenden Vertragspartei zur weiteren Bewirtschaftung erworben wird
und dass diese Übergabe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der
übergebenden Vertragspartei erfolgt, c) die Steuerbefreiungen des
NeuFöG und des § 15a ErbStG in Anspruch genommen
werden. Zwölftens: Die mit
der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages
verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren trägt die übernehmende
Vertragspartei als alleinige Auftraggeberin. Es.............
erfolgen."
Am 17. Jänner 2006 setzte das
zuständige Finanzamt für die Übergabe O.R. und M. an den Bw. im
Zusammenhang mit dem Vater Ru.O. Grunderwerbsteuer iHv. 960,65 € fest.
Mit selbem Datum erließ das zuständige Finanzamt auch einen
Schenkungssteuerbescheid auf Grund des Übergabevertrages zwischen dem Bw.
und seinem Vater. Mit diesem Bescheid wurde Schenkungssteuer iHv.
11.889,26 € festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 15. März 2006 erhob der
steuerliche Vertreter Berufung, sowohl gegen den Grunderwerbssteuer- als auch
gegen den Schenkungssteuerbescheid vom
17. Jänner 2006. Begründend wurde ausgeführt,
dass im angefochtenen Bescheid zur Bemessung der Schenkungssteuer für die
Betriebsliegenschaft der Einheitswert einschließlich der Gebäude
herangezogen worden sei. Auf Grund des Einbringungsvertrages vom
26. August 2005 sei zwar der betrieblich genutzte Teil der
Betriebsliegenschaft nicht eingebracht, ausdrücklich seien jedoch alle
betrieblich genutzten Gebäude des eingebrachten Betriebes des bisherigen
Einzelunternehmens in die Gesellschaft eingebracht worden. Durch den
Wegfall des Gebäudewertes aus der Einheitsbewertung werde sich nach Abzug
der Gegenleistung keine Schenkungssteuer ergeben. Es werde daher ersucht, der
Berufung stattzugeben.
Mit Vorhalt vom 20. Juni 2006 ersucht das
Finanzamt um die Klärung folgender Fragen: " Laut
Einbringungsvertrag haben Sie "alle betrieblich genutzten Gebäude des
eingebrachten Betriebes" in die O.H. GmbH eingebracht. Laut
Übergabsvertrag haben Sie und Ihre Gattin alle Liegenschaften außer
der EZ 127 und 594, also auch die gesamte EZ 82 Grundbuch A
(Geschäftsgrundstück) an den Bw. übergeben. Dementsprechend wurde
die Grund- und Schenkungssteuer berechnet. Es wird darauf hingewiesen,
dass die einbringungsbedingte Schaffung eines Superädifikates weder zivil-
noch abgabenrechtlich möglich ist (vgl.
Dr. Werner Wiesner und Mag. Walter
Schwarzinger, SWK vom 10. April 2001, 365). Um
Stellungnahme wird ersucht."
Der steuerliche Vertreter beantragte mehrmals
Fristverlängerungen für die Beantwortung dieses Vorhaltes. Am
16. März 2007 wurde sodann der Abgabenbehörde erster Instanz
der am 26. August 2005 mündlich abgeschlossene Baurechtsvertrag,
schriftlich beurkundet am 20. Jänner 2007, abgeschlossen zwischen
dem Bw. als Baurechtsgeber und der Fa. O.H. GmbH als Baurechtsnehmerin, in Kopie
vorgelegt. Aus diesem Vertrag geht hervor, dass der Bw. mit der Firma
O.H. GmbH, deren einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer ebenfalls
der Bw. ist, einen Baurechtsvertrag auf die Dauer von 99 Jahren, beginnend
mit 26. August 2005 abgeschlossen hat. Weiters ist dem Vertrag
zu entnehmen, dass der Baurechtsgeber (= Bw.) der Baurechtsnehmerin
(= Firma O.H. GmbH) an den Grundstücken 935/2, 956, 959/3 und .62
je Grundbuch A das Baurecht iSd Gesetzes vom 26. April 1912,
RGBL 86, in der derzeit geltenden Fassung einräumt. Als
Gegenleistung wurde gem. Punkt IV. 1. ein jährlicher Bauzins von
4.000,00 € vereinbart.
Die Abgabenbehörde erster Instanz änderte
daraufhin mit Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2007 den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 17. Jänner 2006 wie folgt
ab: Die Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit 904,69 €; bisher
war vorgeschrieben 960,65 €. Als Begründung wurde
angeführt, dass durch die Begründung des Baurechtes vor der
Übergabe sich der Wert des übergebenen Vermögens verändert
habe. Der anteilige Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke betrage nunmehr 1.650,00 € (der Wohnungswert sei
weggefallen). Das Grundstück .63 der EZ 82 (Neubau Haus
StraßeZ), sei bisher nicht berücksichtigt gewesen, der anteilige
Einheitswert betrage 25.508,16 €. Für die Lagerplätze
(EZ 276 und 176 je KG B ) wäre bereits zum
1. Jänner 2005 die Voraussetzung für eine Art- und
Wertfortschreibung vorgelegen. Der anteilige Einheitswert als unbebaute
Grundstücke betrage 7.800,00 €. Der Wert der Gegenleistung bleibe
unverändert aufrecht.
Ebenfalls mit Berufungsvorentscheidung vom
5. April 2007 abgeändert wurde der Schenkungssteuerbescheid vom
17. Jänner 2006. Bisher war Schenkungssteuer iHv.
11.889,26 € vorgeschrieben; nunmehr wurde die Schenkungssteuer mit
3.157,52 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt,
dass die Bemessungsgrundlage der dreifache anteilige Einheitswert sei;
Grundvermögen 99.924,48 € (vgl. Begründung zum
Grunderwerbsteuerbescheid) abzüglich der darauf entfallenden Gegenleistung.
Mit Schreiben vom 25. April 2007 stellte der
steuerliche Vertreter des Bw. bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einen
Antrag auf Vorlage der gegenständlichen Berufung vom
15. März 2006 betreffend Schenkungssteuerbescheid aufgrund
Übergabevertrag mit dem Vater des Bw. Als Begründung wurde
angeführt, dass mit Bescheid vom 5. April 2007 Schenkungssteuer
iHv. 3.157,52 € auf Grund einer Bemessungsgrundlage von
51.892,86 € festgesetzt worden sei. Der
Schenkungssteuerbescheid werde wegen Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des
§ 1 Abs. 1 Z. 2 Schenkungssteuergesetz angefochten. Auf
die Ausführungen von Fischerlehner
in SWK 11/2007, 405 werde verwiesen.
Mit Vorhalt vom 2. Mai 2007 ersuchte die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, das zuständige Finanzamt um Vorlage
der gegenständlichen Berufung unter Aktenanschluss.
Das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr kam diesem Ersuchen
mit Berufungsvorlage vom 8. Mai 2007 nach.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz teilt die
verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw. gegen die Vorschreibung der
Schenkungssteuer. Diese Bedenken ergeben sich auch schon aus dem Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2007, B 1983/06, mit
dem ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung des
§ 1 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes vom
30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und
Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955),
BGBl. 141, von Amts wegen eingeleitet wurde. Nachdem dem
Unabhängigen Finanzsenat ein Recht auf Antragstellung nach
Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht eingeräumt wurde, hat dieser
trotz der bestehenden Bedenken diese vermeintlich verfassungswidrige Norm
anzuwenden. Dem Bw. verbleibt daher nur die Möglichkeit, seine
verfassungsrechtlichen Bedenken in einer Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Aus dem Vorbringen des Bw. im
Verfahren ergibt sich keine auf eine Verletzung einer einfach gesetzlichen Norm
gestützte Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Vorschreibung der
Schenkungssteuer. Nachdem die Abgabenbehörden durch das
Legalitätsprinzip verpflichtet sind, die Abgaben nach den Bestimmungen der
gehörig kundgemachten Gesetze zu erheben, ist die gegenständliche
Berufung abzuweisen.
Linz, am 10.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 140 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0517-L/07
- Stammnummer
- 28389
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF