Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2097-W/06
Pfändungsgebühren nach behaupteter fehlender Grundlagenentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2097-W/06vom 08.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.S., vom 12. Juli 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 6. Juli 2006
betreffend Anforderung von Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens
gemäß
§ 26 AbgEO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart vom 6. Juli 2006 betreffend Anforderung von Kosten des
Vollstreckungsverfahrens wurden über den Berufungswerber (in weiterer Folge
Bw.) Kosten von € 7,58 sowie € 0,55 festgesetzt.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 12. Juli 2006 wurde ausgeführt, dass der Bw. zeitgerecht gegen
den Bescheid für Arbeitnehmerveranlagung 2004 Einspruch erhoben habe und
ihm auch mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 die Aussetzung der Einhebung des
strittigen Betrages bewilligt worden sei.
Da der Bw. über das
Berufungsverfahren noch keine Erledigung erhalten habe und die Aussetzung der
Einhebung bewilligt worden sei, ersuche er bis zur endgültigen
Berufungsentscheidung von der weiteren Festsetzung von Gebühren bzw. von
weiteren Einhebungsversuchen Abstand zu nehmen.
Der Bw. ersuche, der Berufung
Folge zu leisten.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 24. Juli 2006 wurde die Berufung
abgewiesen. Nach Darstellung des § 26 Abs. 1 AbgEO als gesetzliche
Grundlage wurde ausgeführt, dass der Bw. im gegenständlichen Fall
anlässlich der Amtshandlung vom 5. Juli 2006 nicht angetroffen worden sei,
weshalb eine Zahlungsaufforderung und eine Vorladung hinterlassen worden seien.
Da diese Amtshandlung erfolglos verlaufen sei, seien die Nebengebühren
gemäß
§ 26 Abs. 1 und 2 AbgEO vorzuschreiben gewesen. Die
Pfändungsgebühr sei vom Rückstand in Höhe von
€ 758,16 richtig mit 1 %, das sind € 7,58 festgesetzt worden. Der
Auslagenersatz in Höhe von € 0,55 sei als Porto für den
Nebengebührenbescheid ebenfalls zu Recht vorgeschrieben worden.
Die bescheidmäßige
Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren aufgelaufenen Barauslagen könne
aber nicht mit der Behauptung, die der Vollstreckung zugrunde liegenden
Abgabenbescheide seien rechtswidrig entstanden, bekämpft werden.
Weiters wurde dem Bw.
mitgeteilt, dass der Vollstreckungsauftrag zu Recht ausgestellt worden sei, da
die Bewilligung der Aussetzung gemäß
§ 212a BAO am 23. Februar
2006, mit der BUMI Nr. 1/2006 nach Änderung, Ablauf und Widerruf einer
Aussetzung der Einhebung wieder vorgeschrieben wurde.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2006
beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass ihm bis dato kein
rechtskräftiger Bescheid zugestellt worden sei, wonach hervorgehe, dass die
Forderung der Höhe nach zu Recht bestehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu
entrichten:
Die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann
zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb
unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der
Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Gemäß
§ 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den
gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu
ersetzen.
Gemäß
§ 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit
Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit
dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen
werden (§ 51).
Gemäß den zitierten
Gesetzesbestimmungen hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des
Vollstreckungsverfahrens die "Kosten der Vollstreckung", nämlich
Pfändungsgebühren einerseits und Barauslagenersatz andererseits zu
entrichten.
Nicht jede im
Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner
zum Kostenersatz gemäß
§ 26 AbgEO (VwGH 20.10.1993,
90/13/0046). Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu
prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene
Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
diente (VwGH 14.11.1990, 87/13/0012, 0013). Die Pfändungsgebühr ist
eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der
Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben
und sie ist auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu
keiner Pfändung führte, sei es, dass keine pfändbaren
Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (VwGH
24.2.2000, 96/15/0044).
Im vorliegenden Fall wurde der
Bw. - wie von der Abgabenbehörde erster Instanz bereits ausgeführt -
anlässlich der Amtshandlung vom 5. Juli 2006 nicht angetroffen, weshalb
eine Zahlungsaufforderung und eine Vorladung hinterlassen wurden.
Da die
Pfändungsgebühr bereits auf Grund der Tatsache anfällt, dass eine
Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren (Pfändung) durchgeführt wird
und für die Abgabenbehörde erster Instanz kein Anlass bestand, an der
Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der durchgeführten
Vollstreckungsmaßnahmen zu zweifeln, war das Finanzamt nicht nur
berechtigt, sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes verpflichtet, den
angefochtenen Bescheid zu erlassen.
Aufgrund der erfolglos
verlaufenen Amtshandlung wurden die angefochtenen Nebengebühren
gemäß
§ 26 Abs. 1 und 2 AbgEO vorgeschrieben. Gegen die
Berechnung der Höhe der festgesetzten Kosten wurden vom Bw. weder in der
Berufung noch im Vorlageantrag Einwendungen erhoben. Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung dargestellt wurde die Pfändungsgebühr vom
Rückstand in Höhe von € 758,16 gesetzeskonform und richtig
mit 1 %, das sind € 7,58 festgesetzt wie der Auslagenersatz in
Höhe von € 0,55 als Porto für den
Nebengebührenbescheid.
Die bescheidmäßige
Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren angefallenen Gebühren und
Auslagenersätzen als Kosten des Vollstreckungsverfahrens kann nicht mit der
Behauptung bekämpft werden, die der Vollstreckung zugrunde liegenden
Abgabenbescheide seien rechtswidrig entstanden (VwGH 20.5.1987, 86/13/0117). Die
in der Berufung dargelegten Gründe, dass der Bw. zeitgerecht gegen den
"Bescheid für Arbeitnehmerveranlagung 2004 Einspruch" erhoben habe und ihm
die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages bewilligt worden sei, er
über das Berufungsverfahren noch keine Erledigung erhalten habe bzw. ihm
laut Vorlageantrag bis dato kein rechtskräftiger Bescheid zugestellt worden
sei, wonach hervorgehe, dass die Forderung der Höhe nach zu Recht bestehe,
gehen insoweit ins Leere, als der Bw. offensichtlich irrtümlich der Ansicht
ist, dass über seine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 noch
nicht entscheiden worden wäre. Laut Akt ist die Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 25. August 2005, GZ.1, mit der die Berufung
des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart über
die Festsetzung der Einkommensteuer 2004 - aus dieser Veranlagung resultiert der
der gegenständlichen Amtshandlung zugrunde liegende Rückstand - als
unbegründet abgewiesen wurde, dem Bw. am 29. August 2005 zugestellt worden.
Die Übernahme der Erledigung wurde vom Bw. als Empfänger am
Rückschein persönlich bestätigt. Die Argumentation, wonach noch
kein rechtskräftiger Bescheid vorliegen würde, ist daher verfehlt. Die
Kosten des Vollstreckungsverfahrens wurden zu Recht festgesetzt.
Wien, am 8.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2097-W/06
- Stammnummer
- 28296
- Gültig
- 08.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF