Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2265-W/06
Bescheiderlassung trotz eingetretener Bemessungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2265-W/06vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein nach Eintritt der Bemessungsverjährung ergangener Bescheid ist rechtswidrig und gemäß § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NN, W, vom 31. Oktober 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 4. Oktober 2005
betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war im Jahr 1997 für die
Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich auf Grund eines
mündlich abgeschlossenen Werkvertrages tätig. Sie erhielt für
ihre Tätigkeit insgesamt 169.485 S. In dem von ihr gegen die Vertretung
angestrengten Prozess obsiegte sie, wobei festgestellt wurde, dass sie als
örtliche Bedienstete nichtselbständig tätig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 4.10.2005 wurden die von der Bw. im Jahr
1997 in Höhe von 169.485 S bezogenen Einkünfte als Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit der Einkommensteuer unterworfen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte
die Bw. vor, eine Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1997 sei im
Hinblick auf die bereits eingetretene Verjährung nicht zulässig. Im
Übrigen hätte sie auch Sonderausgaben aus dem Erwerb einer
geförderten Genossenschaftswohnung geltend machen können.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Die Bw. war für die Vertretung der Europäischen
Kommission in Österreich aufgrund eines mündlich abgeschlossenen
Werkvertrages als örtliche Bedienstete nichtselbständig tätig.
Sie erhielt für ihre Tätigkeit im Jahr 1997 169.485 S. Von ihrem Bezug
wurde von ihrem Dienstgeber keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Da
die Bw. die Ansicht vertrat, ihre Einkünfte seien in Österreich nicht
steuerpflichtig, erklärte sie diese Einkünfte zunächst
gegenüber dem Finanzamt nicht.
In der von der Vertretung der Europäischen Kommission
in Österreich dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
übermittelten Note ("Verbalnote" vom 3.4.1998) wird auf die in
Österreich bestehende Steuerpflicht der örtlichen Bediensteten
hingewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat jedoch in seinem
Erkenntnis vom 18.12.2001, 2000/15/0162, die Auffassung, die Abgabenbehörde
sei nicht an die "Verbalnote" der Vertretung der Europäischen Kommission
über den Status eines ihrer Bediensteten gebunden, sondern habe unter
Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften den Status des
Abgabepflichtigen eigenständig festzustellen.
Demgegenüber erkannte der Europäische Gerichtshof
(Erste Kammer) mit Urteil vom 8.9.2005, in der Rechtssache C-288/04, dass die
Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans über den Status eines ihrer
Bediensteten und die für ihn geltende Beschäftigungsregelung für
die nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden bei der Anwendung der
Artikel 13 und 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Gemeinschaften bindend ist, so dass diese keine
eigenständige Einstufung des fraglichen Dienstverhältnisses vornehmen
können.
Da dem Unabhängigen Finanzsenat der von der Bw. gegen
die Vertretung der Europäischen Kommission in Wien geführte Prozess
bekannt wurde, ersuchte eine Referentin mit Schreiben vom 9.7.2003 beim Arbeits-
und Sozialgericht Wien um Übermittlung der Prozessakten zwecks Feststellung
der Höhe der bisher nicht erklärten Einkünfte.
In der Folge wurde die Bw. aufgefordert, die von ihr im
Jahr 1997 erzielten Einkünfte bekannt zu geben, weshalb sie am 20.9.2004
eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 abgab, jedoch darauf
hinwies, dass die von ihr bezogenen Einkünfte ihrer Meinung nach
steuerbefreit seien.
Mit Bescheid vom 4.10.2005 wurden die von der Bw. erzielten
Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit der
Einkommensteuer unterzogen. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung ergriffen.
In seinem Schreiben vom 29.8.2006 weist der steuerliche
Vertreter der Bw. nochmals darauf hin, dass laut Auskunft des Bundesministeriums
für Finanzen Österreich kein Besteuerungsrecht für die von der
Bw. im Jahr 1997 bezogenen Einkünfte habe.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im
Finanzamtsakt aufliegenden Unterlagen sowie den zitierten Entscheidungen der
genannten Gerichtshöfe und ist auch nicht strittig. Er ist folgender
rechtlicher Würdigung zu unterziehen:
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt
gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen in
den nachfolgenden Absätzen der Verjährung. Der Eintritt der
Verjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. Ritz,
BAO3, § 207, Tz.
3).
Verjährungsbestimmungen sind keine Normen des
materiellen Rechtes, sondern des Verfahrensrechtes (vgl. Ritz, aaO, Tz 2). Bei
Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das
neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf
solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen
Verfahrensrechtes ereignet haben (vgl. VwGH 27.4.2006, 2003/16/0093).
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO in der derzeit
geltenden Fassung beträgt die Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer
fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die
Verjährungsfrist sieben Jahre.
Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208
Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist. Gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO entsteht der
Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die
Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere nach §
4 Abs. 2 Zif. 2 BAO für die zu veranlagende Einkommensteuer mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Ob eine Abgabe gemäß den Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes hinterzogen ist, ist eine Vorfrage (vgl. Ritz, a.a.O., Tz.
15).
Die
Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren - ohne dass
es einer finanzstrafbehördlichen Entscheidung bedarf - festzustellen, dass
Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO hinterzogen
sind. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und
nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus.
Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht
schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz
als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen
gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht.
Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren
Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden
Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die
diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien
Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 30.10.2003, 99/15/0098; 29.6.2005,
2000/14/0135; sowie 20.4.2006, 2004/15/0113).
Vorsätzlich
handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht (vgl. VwGH
30.10.2003, 99/15/0098). Um von vorsätzlichem Handeln ausgehen zu
können, muss auch aufgezeigt werden, dass der Abgabepflichtige den
Verstoß gegen die Rechtsordnung erkannt hat (vgl. VwGH 31.7.1996,
92/13/0293 sowie 7.7.2004, 2003/13/0171). Ein Irrtum über die
Tatbestandsmerkmale der Steuerrechtsnorm steht der Annahme von Vorsatz entgegen
(vgl. § 9 Abs. 1 FinStrG).
Im Hinblick darauf, dass nach den Informationen der Bw. die
Einkünfte ihre Arbeitskollegen in Österreich nicht steuerpflichtig
seien, und dieser Umstand ihrer Meinung nach auch durch das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2001, 2000/15/0162, bestätigt wurde,
erscheint es durchaus nahe liegend, dass die Bw. auf Grund eines Rechtsirrtums
davon ausgegangen ist, auch die von ihr im Jahr 1997 bezogenen Einkünfte
seien in Österreich nicht steuerpflichtig.
Damit kann aber ausgeschlossen werden, dass die von ihr zu
vertretende Abgabenverkürzung vorsätzlich begangen wurde. Die
Berechtigung, die Einkommensteuer für das Jahr 1997 festzusetzen, ist daher
unter Zugrundelegung der fünfjährigen Verjährungsfrist des
§ 207 Abs. 2 BAO in der derzeit geltenden Fassung zu prüfen
(vgl. VwGH 25.11.1999, 98/15/0081, sowie 30.10.2003, 99/15/0098).
Werden
innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen
erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 leg. cit.) von der
Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO in der derzeit geltenden Fassung die
Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr
unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist
verlängert ist.
Unterbrechungshandlungen
müssen aus dem Bereich der Behörde heraustreten, nach außen
erkennbar werden und aus den Akten nachweisbar sein; auf die Kenntnisnahme durch
den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. VwGH 23.6.1992, 92/14/0036 sowie
30.10.2003, 99/15/0098).
Die erste
aktenkundige nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches wurde durch die Anforderung der Prozessakten beim Arbeits- und
Sozialgericht am 9.7.2003 gesetzt. Die Verjährungsfrist endete jedoch
bereits am 31.12.2002. Damit wurde die genannte Amtshandlung vom 9.7.2003 nicht
mehr innerhalb der Verjährungsfrist gesetzt und stellt demgemäß
keine Unterbrechungshandlung dar.
Der
Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1997 am 4.10.2005 stand somit der
Eintritt der Bemessungsverjährung nach § 207 Abs. 2 BAO entgegen. Der
bekämpfte Einkommensteuerbescheid ist daher rechtswidrig und
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2265-W/06
- Stammnummer
- 28248
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF