Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0412-L/05
Familienbeihilfe bei Studienwechsel von Medizin zu Humanmedizin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0412-L/05vom 27.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. April 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 19. April 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für x, für die Zeit ab 1.2.2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 19.4.2005 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn des
Berufungswerbers für die Zeit ab 1.2.2005 unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 abgewiesen. Da der erste Studienabschnitt laut neuem Studienplan
bereits erschöpft sei, könne die Familienbeihilfe für den Sohn
des Berufungswerbers erst wieder ab dem Monat gewährt werden, in dem das
erste Rigorosum abgelegt werde.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass es laut neuem Studienplan kein Rigorosum mehr gebe.
Da der Sohn trotz aller Interventionen keinen Aufschub vom Zivildienst bekommen
habe, habe er in den neuen Studienplan wechseln müssen. Sonst hätte er
bereits im SS 2004 den ersten Studienabschnitt abschließen
können. Auf Grund der neuen Studienordnung würden die einzelnen
Modulprüfungen nur zu gewissen Zeitpunkten angeboten. Der Sohn des
Berufungswerbers könne daher erst am 25.5.2005 die Prüfung zum
Modul 6 ablegen, zu der er sich angemeldet habe. Die letzte noch
ausstehende Prüfung bzw. das Stationspraktikum würden erst im
Oktober/November angeboten. Daraus werde ersichtlich, dass er, auch wenn er
möchte, nicht schneller zu Prüfungserfolgen kommen könne. Durch
den erzwungenen Wechsel in den neuen Studienplan verliere er daher
unschuldigerweise viel Zeit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
§ 17
Studienförderungsgesetz in der Fassung BGBl. l Nr. 76/2000
lautet:
§ 17. (1) Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der
Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester
(nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach
einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium. (2) nicht als Studienwechsel
im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die
gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen
Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium
auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach
Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne
Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines
Doktoratsstudiums gemäß
§ 15
Abs. 3. (3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel
von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für
Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99
aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im
Sommersemester 2001 vornehmen. (4) Ein Studienwechsel im Sinne
des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende
in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem
Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Ein Studienwechsel liegt ebenso vor, wenn der Studierende
das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene
Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den
Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im
Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien liegt ein Studienwechsel
dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein
anderes von ihm betriebenes Studium benennt (VwGH 98/12/0163 v.
2.9.1998).
Im gegebenen Fall war der Sohn des Berufungswerbers ab dem
Wintersemester 2001/2002 in der Studienrichtung "Medizin" zur Fortsetzung
gemeldet. Die für den ersten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit
betrug unbestritten inklusive einem Toleranzsemester und einem
Verordnungssemester sechs Semester. In der Zeit vom 2.2.2004 bis
31.1.2005 absolvierte der Sohn des Berufungswerbers den ordentlichen Zivildienst
und war an der Universität beurlaubt. Bis Februar 2004 war er somit
fünf Semester Studierender der Studienrichtung "Medizin". Nach dem
Zivildienst wechselte der Sohn des Berufungswerbers den Studienplan und war in
der Studienrichtung "Humanmedizin" zur Fortsetzung gemeldet. Die für diesen
ersten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit betrug drei Semester inklusive
einem Toleranzsemester. Tatsächlich wurde der erste Studienabschnitt im
Februar 2006 beendet.
Im gegenständlichen Fall liegt somit ein
Studienplanwechsel vor, der einem Studienwechsel i.S. des
§ 17 StudFG 1992 gleichkommt, weil die bereits
zurückgelegten Semester linear anzurechnen sind.
Für die Gewährung der Familienbeihilfe ist nicht
die Gesamtdauer eines Studiums, sondern die Dauer der jeweiligen
Studienabschnitte maßgeblich. Im vorliegenden Fall lagen aber die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe ab 1.2.2005
nicht vor, weil die Familienbeihilfe für den ersten Studienabschnitt
bereits fünf Semester zuerkannt wurde, jedoch auf Grund des
Studienplanwechsels nur für drei Semester zu gewähren gewesen
wäre.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 27.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0412-L/05
- Stammnummer
- 28216
- Gültig
- 27.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF