Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1456-L/02
Behauptete Nichtigkeit eines Anschaffungsgeschäftes und behaupteter Abschluss eines Anschaffungsgeschäftes im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1456-L/02vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S B GmbH, vormals D S GmbH, in
. W, B-Straße, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand Gesellschaft
mbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in L, vom
16. August 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 28. Juli 1999 betreffend
Börsenumsatzsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die D A GmbH mit dem Sitz in W
war alleinige Gesellschafterin der D Austria A GmbH mit dem Sitz in At mit einer
zur Gänze bar einbezahlten Stammeinlage im Nominale von
ATS 36,013.000.-.
Mit
Notariatsakt vom 30. Oktober 1998
wurde vor dem öffentlichen Notar Dr.S in At von den Parteien D A GmbH mit
dem Sitz in W , vertreten auf Grund der Vollmacht vom 7.9.1998 durch RW , als
abtretende Gesellschafterin und D S GmbH mit dem Sitz ebenfalls in W , vertreten
auf Grund der Vollmacht vom 7.9.1998 durch EB, als annehmende Gesellschafterin
ein Abtretungsvertrag errichtet. Mit
diesem Abtretungsvertrag tart die D A GmbH ihren Geschäftsanteil an der D
Austria A GmbH im Nominale von ATS 36,013.000.- um einen Abtretungspreis
von DM 7,749.207.- an die D S GmbH ab.
Mit Bescheid vom
7. Juni 1999 setzte das damals noch bestehende Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz für die gegenständliche
Anteilsabtretung unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von
S 54,302.568.- (Devisengeldkurs von DM 100/S 700,75 für
DM 7,749.207.-) Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 1,357.565.-
fest. Der Bescheid wurde der D S GmbH zu Handen der D Austria A GmbH
zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die
vertretende Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit
Eingabe vom 7. Juli 1999 Berufung und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides.
Diese Berufung wies das
Finanzamt mit Bescheid vom 28. Juli 1999 als unzulässig zurück.
Da die D Austria A GmbH nicht zustellungsbevollmächtigt sei, liege ein
unheilbarer Zustellmangel vor, weshalb der angefochtene Bescheid einen Nichtakt
darstelle und rechtlich nicht existent sei.
Mit
Bescheid vom 28. Juli 1999 setzte
das Finanzamt wiederum unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von
S 54,302.568.- Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 1,357.565.-
fest. Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin mit internationalem
Rückschein zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die
vertretende Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit
Schreiben vom 16. August 1999 wiederum
Berufung. Zur Begründung
führte sie aus, dass Kaufverträge über Geschäftsanteile an
einer österreichischen GmbH gem. § 76 Abs. 2 GmbHG
notariatsaktpflichtig seien. Auch wenn "scheinbar" ein Notariatsakt, also ein
schriftlicher von einem Notar erstellter Mantel mit dazwischenliegendem Vertrag
physisch vorhanden sei, müssten auch die sonstigen formellen Erfordernisse
des § 53 NO erfüllt werden. Diese Vorausetzungen seien aus Sicht der
Berufungswerberin nicht erfüllt. Obwohl der Abtretungsvertrag zwischen zwei
ausländischen Gesellschaften abgeschlossen worden sei, habe der
einschreitende Notar die Vertragsparteien über die mit dem Notariatsakt
verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere die Börsenumsatzsteuerpflicht, nicht
belehrt. Die ausreichende Belehrung über die Börsenumsatzsteuerpflicht
sei aber unabdingbar und essentieller Bestandteil des Notariatsaktes. Das Fehlen
dieser Belehrung führe dazu, dass die Abtretung wegen eines gravierenden
Formmangels unwirksam bzw nichtig sei. Nach herrschender Lehre setze eine
Steuerpflicht nach § 17 KVG die Gültigkeit des
Anschaffungsgeschäftes voraus. Es liege daher kein wirksames
Anschaffungsgeschäft iSd § 17 KVG vor, weshalb die
Vorschreibung der Börsenumsatzsteuer zu Unrecht erfolgt sei.
Weiters wurde in der Berufung vorgebracht, dass nur
Anschaffungsgeschäfte über Wertpapiere, die im Inland abgeschlossen
wurden, der Börsenumsatzsteuer unterliegen, wenn die Vertragspartner
Ausländer sind. Ein Rechtsgeschäft sei abgeschlossen, wenn
Willensübereinstimmung zwischen den Parteien hergestellt sei. Sowohl
Anteilsverkäufer als auch Anteilskäufer seien Ausländer iSd KVG.
Den Vertragsparteien sei bekannt gewesen, dass die Abtretung eines
Geschäftsanteiles an einer österreichischen GmbH nach
österreichischem GmbH-Recht notariatspflichtig sei. Der (nach der Judikatur
des OGH überflüssige) Abschlusss eines Notariatsaktes in
Österreich hatte daher nur den Zweck, die Formvorschrift zu erfüllen.
Vor diesem Formalakt sei jedoch bereits vor Durchführung des Notariatsaktes
eine Willensübereinkunft der Vertragsparteien über die Abtretung
zustande gekommen. Das Verpflichtungsgeschäft sei somit in der
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden, da beide Vertragsparteien ihren
Sitz in Deutschland hätten. Die nachfolgende Durchführung des
vorgesehen Formalaktes in Österreich ändere nichts am Abschluss des
Anschaffungsgeschäftes im Ausland. Um der Formstrenge Genüge zu tun,
sei nach Abschluss des Anschaffungsgeschäftes in Österreich ein
Notariatsakt errichtet worden, der jedoch aufgrund der Nichtverlesung durch den
Notar unwirksam sei. Ein unwirksamer Notariatsakt könne den in
§ 17 KVG geforderten Inlandsbezug nicht herstellen. Da das
berufungsgegenständliche Anschaffungsgeschäft nicht im Inland
abgeschlossen worden sei, sei die Börsenumsatzsteuer zu Unrecht
vorgeschrieben worden.
Das Finanzamt legte die
Berufung am 13. Februar 2002 der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vor. Da die Berufung zum 1. Jänner 2003 noch
unerledigt war, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 260 BAO
in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in der Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl
I 2002/97) auf den Unabhängigen Finanzsenat über.
Mit Schreiben vom
12. Oktober 2006 nahm das Finanzamt zur Berufung Stellung und
begründete seine Rechtsansicht, wonach das berufungsgegenständliche
Anschaffungsgeschäft im Inland abgeschlossen worden sei und der behauptete
Mangel des Notariatsaktes nicht vorliege.
Zur Stellungnahme des
Finanzamtes erstattete die Berufungswerberin mit Schreiben vom 8. Februar
2007 eine Gegenäußerung und
brachte vor, dass das Finanzamt nur unvollständig auf die Argumente in der
Berufung eingegangen sei. Sie legte das Schreiben der Rechtsabteilung der D AG
in W vom 25.8.1998 vor, mit welchem dem österreichischen Notar Dr.S der
Entwurf eines notariellen Abtretungsvertrages übermittelt wurde. Aus diesem
Schreiben gehe hervor, dass die Willensübereinkunft der Vertragsparteien
sowie das Verpflichtungsgeschäft zwischen den beiden bundesdeutschen
Vertragsparteien bereits in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden
sei. Weiters legte die Berufungswerberin Dokumente vor, aus denen hervorging,
dass die damalige gemeinsame Muttergesellschaft der S B GmbH in Österreich
(vormals D Austria A GmbH) und der S B GmbH in W /Deutschland (vormals D S
GmbH), nämlich die D A GmbH, W , den Verkauf der S Österreich an S
Deutschland bereits im Jahr 1997 beschlossen habe und die erforderliche
Genehmigung des Beirates hierzu am 21.78.1998 erteilt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs.
1 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) unterliegt der Abschluss von
Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere der Börsenumsatzsteuer,
wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines
Inländers im Ausland abgeschlossen wurden.
Zur
behaupteten Nichtigkeit des Anschaffungsgeschäftes:
Nach § 18 Abs.1 KVG sind
Anschaffungsgeschäfte entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des
Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.
Nach § 23 Abs. 4 BAO
ist die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung der
Abgaben insoweit und solange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg
durchgeführt ist.
Anfechtbare
Rechtsgeschäfte sind nicht nichtig (von vornherein ungültig); ihre
Auflösung setzt gerichtliche oder außergerichtliche Anfechtung
voraus. Durch die Anfechtung wird das Rechtsgeschäft idR mit Wirkung ex
tunc aufgelöst (s. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Anm. 15 zu
§ 23).
Die Berufungswerberin bingt
vor, dass das Fehlen einer Belehrung über die mit dem Notariatsakt
verbundenen steuerlichen Rechtsfolgen einen gravierenden Formmangel darstelle
und deshalb der berufungsgegenständliche Abtretungsvertrag unwirksam bzw.
nichtig sei.
Abgesehen davon, dass durch die
Behauptung des Fehlens einer Belehrung über die steuerlichen Rechtsfolgen
ein Rechtsgeschäft noch nicht ipse jure als nichtig anzusehen ist, ist auch
ein wegen Formmangels nichtiges Rechtsgeschäft so lange steuerpflichtig,
als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches
Ereignis eintreten und bestehen lassen (s. Dorazil, Kurzkommentar zum
Kapitalverkehrsteuergesetz, Anm. zu § 17 IV 1.3). Von der Berufungswerberin
wurde bisher nicht behauptet, dass der berufungsgegenständliche
Abtretungsvertrag erfolgreich angefochten wurde. Weiters bestätigte der
Vertreter der S B GmbH (mit Sitz in Österreich), dass die D S GmbH nach wie
vor Eigentümerin der Gesellschaftanteile der D Austria A GmbH (inzwischen S
B GmbH) ist.
Die behauptete Nichtigkeit des
Anschaffungsgeschäftes kann daher nicht zum Wegfall der
Börsenumsatzsteuerpflicht führen.
Zum
behaupteten Abschluss des Anschaffungsgeschäftes im Ausland
Nach § 17 Abs. 1
KVG unterliegen Anschaffungsgeschäfte, die im Inland abgeschlossen werden,
der Börsenumsatzsteuer.
Aus dem in den Akten
vorliegenden Abtretungsvertrag vom 30.10.1998 geht hervor, dass die Firma D A
GmbH mit dem Sitz in W , vertreten auf Grund der Vollmacht vom 7.9.1998 durch
RW, ihre Anteile an der Firma D Austria Ausbauprodukte GmbH, nunmehr S B GmbH,
im Nominale von ATS 36,013.000.- um einen Abtretungspreis von DM
7,749.207.- an die Firma D S GmbH, nunmehr S B GmbH, vertreten auf Grund der
Vollmacht vom 7.9.1998 durch EB, abgetreten hat.
Aus diesem am 30.10.1998 in At
, Österreich, abgeschlossenen Abtretungsvertrag geht eindeutig hervor, dass
ein Verpflichtungsgeschäft über die berufungsgegenständliche
Anteilsabtretung abgeschlossen wurde. Dass die Willensübereinkunft der
Vertragsparteien bereits in Deutschland erfolgt ist, ändert nichts daran,
dass der hier vorliegende Abtretungsvertrag erst am 30.10.1998 in At
unterschrieben wurde. Ein in Deutschland unterfertigter und erst später in
Österreich notariell beurkundeter Abtretungsvertrag liegt nicht vor. Der
mit der Gegenäußerung vom 8. Februar 2007 an den
österreichischen Notar übermittelte Entwurf eines notariellen
Abtretungsvertrages ist eben nur ein Entwurf und keine Beweis dafür, dass
der Abtretungsvertrag bereits in Deutschland abgeschlossen wurde und in
Österreich lediglich beurkundet wurde.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH vom 20.1.1992, Zl. 91/15/0072, 0073)
unterliegt ein Anschaffungsgeschäft über den Erwerb von
Geschäftsanteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft auch dann
der Börsenumsatzsteuer, wenn es zwischen zwei Ausländern im Ausland
formlos abgeschlossen wird und in Folge im Inland formgerecht - in Form eines
nach § 76 Abs.2 GmbHG zur rechtswirksamen Übertragung
notwendigen Notariatsaktes - nachvollzogen wird. Für den
berufungsgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass selbst dann, wenn der
Abtretungsvertrag bereits in Deutschland formlos abgeschlossen worden wäre,
die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Börsenumsatzsteuer nicht
wegfallen könnte, weil eben zur rechtswirksamen Übertragung noch ein
Notariatsakt notwendig war.
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates liegt daher ein in Österreich
abgeschlossenes Anschaffungsgeschäft vor.
Aus den angeführten
Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen
Linz, am 29.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 18 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 23 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 76 Abs. 2 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1456-L/02
- Stammnummer
- 28210
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF