Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0756-G/06
Dem Vater erwachsen keine Kosten (und damit keine Mehraufwendungen) für seinen, eine eigene Pension beziehenden behinderten Sohn - keine Anerkennung des Pauschbetrages gemäß § 5 Abs 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0756-G/06vom 30.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 31. Juli 2006
und 16. September 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt
vom 24. Juli 2006 und 4. September 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2004 und 2005
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seinen
Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2004 und
2005 die Berücksichtigung des Pauschbetrages als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 für seinen an einer
(psychischen) Behinderung leidenden Sohn.
Vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2005 sowie dem
Ergehen einer Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2004 wurde der
Bw. mittels Vorhaltes vom Finanzamt ua. um Mitteilung über die Höhe
der monatlichen Lebenshaltungskosten seines Sohnes sowie um Vorlage von
Nachweisen über angefallene Krankheitskosten in den Jahren 2004 und 2005
ersucht.
In Beantwortung dieses Vorhaltes führte der Bw. aus,
dass die monatlichen Lebenshaltungskosten ca. 300 € (2004) und
400 € (2005) betragen hätten. Therapiekosten seien keine
angefallen, da sein Sohn von der Medikamentengebühr befreit sei.
"Außernatürliche Kosten" würden - so der Bw. - mit der
erhöhten Familienbeihilfe abgedeckt werden.
Im Zuge weiterer vom Finanzamt durchgeführter
Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Sohn des Bw. ab
1. Jänner 2004 eine ASVG-Pension bezieht (2004:
7.243,60 € und 2005: 7.380,80 €).
Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse vertrat das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2004 sowie
im Einkommensteuerbescheid für 2005 nachstehende Rechtsauffassung:
Eine außergewöhnliche Belastung für ein
behindertes Kind könne nur im Ausmaß der Kostentragung für den
Mehraufwand zur Betreuung des Kindes berücksichtigt werden. Da nun der Sohn
ab 1. Jänner 2004 eine eigene Pension beziehe, mit der
sämtliche Kosten für ihn gedeckt werden könnten, sei die
Berücksichtigung des Pauschbetrages gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 nicht möglich
(Kostentragung für den Bw.: 0%).
In seiner dagegen erhobenen Berufung (betreffend
Einkommensteuer 2005) sowie in seinem Vorlageantrag (betreffend Einkommensteuer
2004) führte der Bw. aus, dass ihm der "Behindertenfreibetrag" deswegen
zustünde, weil sein Sohn eine psychische Behinderung habe, zu 100%
arbeitsunfähig sei und seine Ehefrau die erhöhte Familienbeihilfe
beziehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Absatz 6 dieser Gesetzesstelle bestimmt, welche
Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden
können. Es sind dies ua. Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung,
wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)
oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder dem Unterhaltsabsetzbetrag das
Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, "Blindengeld" oder Blindenzulage) erhält, soweit
sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung
festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Die zu diesen gesetzlichen Regelungen ergangene, für
die Streitjahre gültige Verordnung (BGBl 303/1996 idF
BGBl I 2001/416) normiert nun in ihrem § 5 Abs. 1,
dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte
Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt
wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich "262 Euro"
vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen zu
berücksichtigen sind.
Da nun - wie die diesbezüglichen ergänzenden
Ermittlungen seitens des Finanzamtes ergeben haben - der Bw. in Zusammenhang mit
der Behinderung seines Sohnes überhaupt keine Kosten zu tragen hatte,
können für ihn auch keine Aufwendungen (bzw. "Mehraufwendungen")
angefallen sein, weshalb gegenständlichenfalls schon die
grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des
Pauschbetrages iSd oben zitierten Bestimmungen nicht vorliegen.
Somit hat das Finanzamt völlig zu Recht die Anwendung
der Begünstigungsbestimmung verneint und war daher spruchgemäß
zu entscheiden.
Graz, am 30.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0756-G/06
- Stammnummer
- 28191
- Gültig
- 30.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF