Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0853-W/06
Berücksichtigung von Absetzbeträgen bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 10 EStG 1988 idF des SteuerRefG 1993
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0853-W/06vom 27.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berücksichtigung der Absetzbeträge bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes im Falle des besonderen Progressionsvorbehaltes nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 ergibt sich zwingend aus dem gesetzlichen Verweis auf § 33 Abs. 10 EStG 1988.
Der Umstand, dass es dadurch zu einer Aliquotierung der Absetzbeträge kommt, macht diese Regelung nicht gleichheitswidrig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vom 10. April 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 27. März 2006
betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr Bw. (idF.: Bw.) erhielt im
Jahr 2005 folgende Bezüge:
- Dienstgeber1 - steuerpflichtige Bezüge (Kz 245) vom
01.01. bis 31.12.2005 = € 5.863,80
- Dienstgeber2 - steuerpflichtige Bezüge (Kz 245) vom
01.01. bis 15.11.2005 = € 3.060,00
- Arbeitslosengeld (16.11. bis 31.12.2005) = €
1.904,40
Das Finanzamt veranlagte den
Bw. mit Bescheid vom 27. März 2006 wie folgt zur Einkommensteuer
2005:
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
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|
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Dienstgeber1
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5.863,80
|
|
Dienstgeber2
|
33.606,30
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|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
-
2.007,50
|
|
sonstige
Werbungskosten
|
-
238,10
|
37.224,50
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
37.224,50
|
Sonderausgaben
|
|
-
1.389,64
|
Einkommen
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|
35.834,86
|
Einkommensteuer
für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes gemäß
§ 33
Abs. 1 EStG 1988
|
(41.096,09 -
25.000,00) x 11.335,00 / 26.000,00 + 5.750,00
|
12.767,28
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
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-889,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
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|
-
291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-54,00
|
Steuer
für den Durchschnittssteuersatz
|
|
11.533,28
|
Durchschnittssteuersatz
|
(11.533,28
/ 41.096,09 x 100)
|
28,06
%
|
Durchschnittssteuersatz
|
28,06
% von 35.834,86
|
10.055,26
|
Steuer
sonstige Bezüge
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321,75
|
Einkommensteuer
|
|
10.377,01
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
|
-
10.033,68
|
Festgesetzte
Lohnsteuer
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|
343,33
|
Abgabennachforderung
|
|
343,33
Der Bw. erhob
gegen den oben angeführten Einkommensteuerbescheid 2005 Berufung und
beantragte mit nachfolgender Begründung, den Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht zur Ermittlung der Steuer für den Durchschnittssteuersatz
heranzuziehen:
Sofern die Absetzbeträge
zur Ermittlung der Steuer für den Durchschnittssteuersatz herangezogen
werden, werde zwar der Durchschnittssteuersatz verringert, die
Absetzbeträge würden dann aber nur aliquot (im Berufungsfall mit
319/365 Anteilen) zur Anrechnung gelangen.
Dies sei zwar für den
Verkehrsabsetzbetrag und den Arbeitnehmerabsetzbetrag korrekt, weil diese
Absetzbeträge (gemeint: nur dann), wenn jemand lohnsteuerpflichtige
Einkünfte bezieht, nicht aber während Zeiten der Arbeitslosigkeit
zustünden. Nicht korrekt sei diese Vorgehensweise aber beim
Alleinverdienerabsetzbetrag, welcher dem Bw. auch als Pensionsbezieher
zustehe.
Folge man der Berechnung des
Bw., so ergebe sich eine Differenz von € 111,38 zu seinen Gunsten:
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Einkommen
|
35.834,86
|
fiktives
Einkommen
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41.096,09
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Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
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12.767,28
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00
|
Steuer
für den Durchschnittssteuersatz
|
12.422,28
|
Durchschnittssteuersatz
|
30,23
%
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Steuer mit
Durchschnittssteuersatz
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10.832,88
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
889,00
|
Steuer (ohne
Steuer sonstige Bezüge)
|
9.943,88
|
Differenz zu
Gunsten des Bw.
|
-
111,38
Das Finanzamt
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 12. April 2006 als
unbegründet ab. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 stelle auf
einen Durchschnittssteuersatz ab. Es komme daher die beim allgemeinen
Progressionsvorbehalt (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) verankerte Berechnung
zur Anwendung. Die Steuerabsetzbeträge (auch der
Alleinerzieherabsetzbetrag) würden daher bereits bei der Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes berücksichtigt. Diese Abzüge seien nach
Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Der Bw. beantragte mit
Schriftsatz vom 14. April 2006 die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus:
Wenn Absetzbeträge schon
bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes und nicht erst danach von der
mit dem Durchschnittssteuersatz ermittelten Steuer vom Einkommen abgezogen
werden, erfolge beim betreffenden Steuerzahler eine Verkürzung um einen
Teil des Absetzbetrages. Diese Verkürzung sei direkt proportional zur Dauer
des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Es sei
gesellschaftspolitisch bedenklich, wenn man gerade diejenigen verkürzt, die
Kinder großziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist,
ob im Zusammenhang mit der Anwendung des Durchschnittssteuersatzes
gemäß
§ 3 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 10 EStG 1988 der
Alleinverdienerabsetzbetrag bereits bei Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes
oder erst bei Ermittlung der Einkommensteuer abzuziehen ist.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende
Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.
Erhält der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua. iSd Abs. 1 Z 5 lit. a nur für
einen Teil des Kalenderjahres, so sind gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG
1988 in der ab 1994 gültigen Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl.
1993/818, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden
Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§
33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
§ 33 Abs. 10 EStG 1988 idF
des StRefG 1993 lautet:
Ist im Rahmen einer Veranlagung
bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist
dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 3 bis 7
(ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln.
Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht
nochmals abzuziehen.
Abzüge nach § 33 Abs
3 bis 7 EStG 1988 sind:
- der allgemeine Absetzbetrag (Abs. 3)
- der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
(Abs. 4)
- der Verkehrsabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag,
Grenzgängerabsetzbetrag (Abs. 5)
- der Pensionistenabsetzbetrag (Abs. 6).
Demnach entspricht die
Veranlagung, wie sie vom Finanzamt vorgenommen wurde, der geltenden
einfachgesetzlichen Rechtslage.
Mit Erkenntnis vom 26.5.1998,
97/14/0067 entschied der Verwaltungsgerichthof in einem ähnlich gelagerten
Fall, nachdem vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.6.1997,
B 450/96-3 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden war:
"...Der Beschwerdeführer
... macht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend,... die
Absetzbeträge hätten nicht vor Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes abgezogen werden dürfen, sondern erst nach dessen
Anwendung.
Diese Auffassung erweist sich
auf dem Boden der für das Streitjahr (1994) maßgebenden Rechtslage
als verfehlt. § 3 Abs. 2 EStG 1988 erwähnt im Zusammenhang mit der
Ermittlung des Steuersatzes in Klammer ausdrücklich § 33 Abs. 10,
woraus sich zweifelsfrei ergibt, dass diese Bestimmung auch bei der Ermittlung
des Durchschnittssteuersatzes im Falle des besonderen Progressionsvorbehaltes
nach § 3 Abs. 2 anzuwenden ist. Dies entspricht auch der Absicht des
Gesetzgebers, wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des
Steuerreformgesetzes (1237 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
NR XVIII GP, insbesondere S. 48 und 55) zeigen.
Der Verwaltungsgerichtshof
sieht sich ... zu einer Antragstellung gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG
nicht veranlaßt, weil die Regelung des § 33 Abs. 10 EStG 1988 nicht
als unsachlich zu erkennen ist. Dass es dadurch zu einer "Aliquotierung" der
Absetzbeträge kommt, macht die Regelung aus denselben Gründen, die den
besonderen Progressionsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 EStG 1988
rechtfertigen, nicht gleichheitswidrig."
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ArbeitslosengeldAbsetzbeträgeAlleinverdienerabsetzbetragVerkehrsabsetzbetragArbeitnehmerabsetzbetragDurchschnittssteuersatzaliquot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0853-W/06
- Stammnummer
- 28165
- Gültig
- 27.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF