Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0265-W/07
Vorliegen eines groben Verschuldens an Säumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-W/07vom 26.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 31. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 10. Juli 2006 betreffend
Säumniszuschläge entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtenen Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Juli 2006 setzte das Finanzamt
jeweils erste Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt
€ 87.503,17 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass aus der Betriebsprüfung
der Jahre 2000-2003 bzw. des Nachschauzeitraumes 1/2004 bis 11/2005 folgende
Säumniszuschläge resultieren würden:
|
Zeitraum
|
nicht
abziehbare Vorsteuer aus Leasingvorschr.
|
USt-Nachforderungen
Frachtumsätze
|
aus
Gasölverkauf
|
2000
|
0,00
|
4.452,93
|
2.449,20
|
2001
|
0,00
|
5.221,12
|
2.225,49
|
2002
|
7.727,08
|
4.659,51
|
1.807,33
|
2003
|
20.239,46
|
5.048,96
|
1.062,84
|
1/2004-11/2005
|
32.609,25
|
0,00
|
0,00
|
|
60.575,79
|
19.382,52
|
7.544,86
Im Zuge der Betriebsprüfung sei die belangte
Behörde zur Rechtsansicht gelangt, dass bei den vom Unternehmen
getätigten Leasinggeschäften keine Lieferungen bzw. sonstige
Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorlägen, sondern dass diese
Leasinggeschäfte umsatzsteuerlich als Kreditgeschäfte zu qualifizieren
seien. Daher seien die von den Leasingunternehmen in den Rechnungen über
die Leasingraten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer
abziehbar und sei der sich dadurch ergebende Betrag als Nachforderung
festgesetzt worden.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO seien
Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden treffe, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliege.
Im vorliegenden Fall liege kein grobes Verschulden der Bw.
an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung der Abgaben vor. Die umsatzsteuerliche
Behandlung von Leasinggeschäften sei ein komplexer Rechtsbereich und nicht
eindeutig geregelt. Seitens der Leasinggesellschaften seien (nach damaliger
Rechtsauffassung) Leasingvorschreibungen mit Umsatzsteuerausweis gelegt worden,
auf Grund deren die Bw. den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen habe. Erst im
Zuge der Betriebsprüfung sei die umsatzsteuerliche Behandlung entschieden
worden, wobei parallel zur Betriebsprüfung bei der Bw. zeitgleich
Prüfungen bei den Leasinggesellschaften stattgefunden hätten.
Auf Grund des dargelegten Sachverhaltes werde der Antrag
gestellt, die aus diesem Titel resultierenden Säumniszuschläge in
Höhe von € 60.575,79 nicht festzusetzen.
Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass bereits im
Zuge der Betriebsprüfung bzw. Schlussbesprechung auf die Bestimmung des
§ 217 Abs. 7 BAO hingewiesen und von den Prüfungsorganen damals
in Aussicht gestellt worden sei, dass aus den Nachforderungen mit der
geänderten Qualifizierung der Leasinggeschäfte keine
Säumnisfolgen zu erwarten seien.
Die Umsatzsteuernachforderungen aus Frachtumsätzen und
Gasölverkäufen resultierten aus der Feststellung der
Betriebsprüfung, dass bei grenzüberschreitenden
Güterbeförderungen nicht die erforderlichen Buchnachweise für
eine Steuerbefreiung vorlägen. Gegen die Umsatzsteuerbescheide der
betreffenden Jahre werde berufen, weshalb eine sich daraus ergebende
Änderung gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO berücksichtigt
werden würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
15. September 2006 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 217 Abs. 1, 2
und 7 aus, dass grobes Verschulden fehle, wenn überhaupt kein Verschulden
oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliege. Eine leichte Fahrlässigkeit
liege vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begehe. Der Umstand, dass seitens der
Leasinggesellschaften Leasingvorschreibungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt
worden seien, setze das grobe Verschulden an der Unrichtigkeit der selbst zu
bemessenden Abgaben nicht außer Kraft.
Bei festgesetzten Abgaben bestehe die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung der Bemessungsgrundlage. Die
Säumniszuschlagspflicht setze somit vorerst nur den Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsschuld, die nicht rechtzeitig entrichtet werde, voraus. Eine
gegen den Bemessungsgrundlagenbescheid eingebrachte Berufung habe demnach
vorerst keinen Einfluss auf die Festsetzung des Säumniszuschlages. Für
den Fall einer nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung der
Umsatzsteuerbescheide (zum Beispiel durch eine stattgebende Berufungserledigung)
werde auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß
§ 217
Abs. 8 BAO um Anpassung der ersten Säumniszuschläge an die
Bemessungsgrundlage hingewiesen.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass der
Argumentation des Finanzamtes nicht gefolgt werden könne. Da es sich
durchwegs um größere Leasinggesellschaften handle, meist
Tochtergesellschaften heimischer Bankinstitute, habe die Bw. auf die Richtigkeit
der Leasingvorschreibungen vertrauen und den Vorsteuerabzug vornehmen
können. Auch dürfe nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass
es sich bei den Leasingvorschreibungen um Abrechnungen von Leistungen gehandelt
habe, welche von den Leasinggesellschaften erbracht worden seien, weshalb die
umsatzsteuerliche Beurteilung dieser Leistungen primär den
Leasinggesellschaften zugekommen sei.
Erst durch eine umfassende rechtliche Würdigung im
Zuge von parallel durchgeführten Betriebsprüfungen sei die
Behörde zur Feststellung gekommen, dass es sich bei der Ausgestaltung der
Leasingverträge im vorliegenden Fall umsatzsteuerlich um
Kreditgeschäfte gehandelt habe und daher der vorgenommene Vorsteuerabzug zu
versagen gewesen sei.
Es werde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid
im Sinne der Berufung vom 31. August 2006 abzuändern.
Am 6. Dezember 2006 übergab das Finanzamt
dem steuerlichen Vertreter der Bw. eine Stellungnahme der Betriebsprüfung
vom 27. November 2006 zur vorliegenden Berufung, in dem
ausgeführt wird:
"Wie
auch aus dem Bp-Bericht hervorgeht (Tz 1 der Beilage zur Niederschrift über
die Schlussbesprechung) hat die Bw die so genannten "sale & lease back -
Geschäfte" teils umsatzsteuerfrei, teils umsatzsteuerpflichtig behandelt -
dies obwohl es sich dabei wirtschaftlich und auch zivilrechtlich im Wesentlichen
um identische Sachverhalte handelte. Dass eine der beiden Vorgehensweisen nicht
richtig sein konnte, war der Bw somit bereits zum Zeitpunkt des
Geschäftsabschlusses bewusst. Umsatzsteuerfrei wurden z.B. die
Geschäfte mit der
O-GmbH
(S-Leasing), ein, Leasingunternehmen,
das - was Betriebsgröße und Bekanntheit betrifft - mit anderen
Vertragspartner durchaus vergleichbar sein dürfte (z.B. B-
Leasing,
R-Leasing,
H-Leasingusw
.
)
Käme
die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leistungen dem Rechnungsaussteller (dem
über die Leistung Abrechnenden) zu - wie dies von der Bw vorgebracht wurde,
- hätte die Bw erst recht Abgaben bewusst nicht rechtzeitig entrichtet, da
sie - im "Vertrauen" auf die Rechtsrichtigkeit (der Umsatzsteuerpflichtigkeit)
der gegenständlichen Geschäfte selbstverständlich in den
Rechnungen über die Lieferungen der Schiffe etwa an die
O- (in diesem Fall i.H.v. insgesamt rd.
22,350 Mio. €) USt in Höhe von 20 % (somit rd. 4,470 Mio. €)
gesondert auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen gehabt
hätte.
Nicht
richtig sind auch die Ausführung der Bw, wonach die Behörde "erst
durch eine umfassende rechtliche Würdigung im Zuge von parallel
durchgeführten Betriebsprüfungen ..." zur Feststellung gekommen sei,
dass der Vorsteuerabzug zu versagen war. Vielmehr gelangte die Bp aufgrund der
Ermittlungsergebnisse zu der im Bp-Bericht dargestellten Rechtsansicht (eines
zwar komplexen Rechtsbereiches, der im Übrigen - entgegen der in der
Berufungsschrift aufgestellten Behauptung - beim vorliegenden Sachverhalt
aufgrund der Rechtsprechung sehr wohl ganz eindeutig geregelt ist).
Selbstverständlich wurde diese von der GBp Wien vertretende Rechtsansicht
und die sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen dann im Sinne einer
(bundesweit) einheitlichen Vorgehensweise der Finanzverwaltung sinnvollerweise
auch auf alle anderen betroffenen Leasinggesellschaften angewandt, die mit
dieser Art von Geschäften befasst waren (wovon eben zwei sich zufällig
zeitgleich in Prüfung befanden).
Anzumerken
ist noch, dass die in der Berufungsschrift vorgetragene Behauptung, wonach
"...von den Prüforganen damals in Aussicht gestellt wurde, dass aus den
Nachforderungen im Zusammenhang mit der geänderten Qualifizierung der
Leasinggeschäfte keine Säumnisfolgen zu erwarten sein werden",
ebenfalls nicht den Tatsachen entspricht und seitens der Bp als unwahr
zurückgewiesen wird. Ganz im Gegenteil, seitens der Bp wurde die Bw im Zuge
der Schlussbesprechung auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
Aus
obigen Ausführungen ergibt sich, dass keines der von der Bw. vorgebrachten
Argumente geeignet ist, den Steuerpflichtigen vom Vorwurf des groben
Verschuldens an der Unrichtigkeit der selbst zu berechnenden Abgaben zu
entlasten. Nach Ansicht der Bp liegt auch nicht nur leichtes Verschulden bzw.
leichte Fahrlässigkeit vor, die dazu geführt hat, dass der
Steuerpflichtige die nachgeforderten Abgaben nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet war.
Ergänzend
wird angeführt, dass im Rahmen der Bp auch die Akten zu den
Vertragsvorbereitungen u. -verhandlungen der gegenständlichen
Geschäfte Einsicht genommen wurde. Darunter (hier: Geschäft mit der
"B- Mobilien Leasing") befanden sich
sowohl ein Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bw. datiert mit 26.9.2001,
in welchem die Problematik "Ust-Pflicht" angesprochen und die Abklärung der
Rechtslage mit der Finanzverwaltung angeraten wird, als auch ein Schreiben des
Rechtsanwaltes der Bw., S., datiert mit
5.10.2001, der auf die Folgen des § 11Abs. 12 UStG (!) hinweist, die
bei der beabsichtigten Vorgehensweise ausgelöst würden. (Kopien dieser
Schriftstücke sind im Arbeitsbogen der Bp abgelegt.)
Es
wird somit angeregt, die Berufung abzuweisen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2
lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet,
so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO in der derzeit
gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Ein
zweiter Säumniszuschlag ist gemäß Abs. 3 für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
eines zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der zweite und dritte
Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden
Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden
insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der
Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen.
Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden
trifft.
Im Berufungsfall steht außer Streit, dass die den
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Umsatzsteuernachforderungen nicht
spätestens an den Fälligkeitstagen (diese ergeben sich aus
§ 21 Abs. 5 UStG 1994) entrichtet wurden.
Unstrittig ist weiters, dass gegenständlich auch kein
Aufschiebungsgrund nach § 217 Abs. 4 lit. a bis d
BAO vorliegt.
Da nach § 254 BAO der Berufung keine aufschiebende
Wirkung zukommt, steht der Umstand, dass gegen eine Abgabenfestsetzung berufen
worden ist, der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht
entgegen.
Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte
daher zu Recht.
Im Falle der (teilweisen) Stattgabe der Berufungen gegen
die Umsatzsteuerveranlagungsbescheide wird auf § 217 Abs. 8 BAO
verwiesen.
Die Bw. hat in der Berufung gegen die
Säumniszuschläge einen Antrag nach
§ 217 Abs. 7 BAO gestellt, über den im Sinne des
§ 280 BAO in der Berufungserledigung abzusprechen ist (Ritz,
BAO-Handbuch, S. 155).
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden vorliegt oder das Verschulden nur als leichte Fahrlässigkeit zu
qualifizieren ist. Von leichter Fahrlässigkeit spricht man, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht.
Demgegenüber wird grobe Fahrlässigkeit mit
auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lässt. Dies wird in der Rechtsprechung auch mit einem
extremen Abweichen von der gebotenen Sorgfalt umschrieben, das subjektiv auch in
diesem Maße vorwerfbar ist (Ritz, SWK 2001, S.337ff).
Kein Verschulden liegt vor, wenn Handlungen (oder
Unterlassungen) eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde liegt. Dies gilt
insbesondere dann, wenn ein zur Selbstberechnung verpflichteter Eigenschuldner
(z.B. wie gegenständlich ein Unternehmer für
Umsatzsteuervorauszahlungen) von einer vertretbaren Rechtsansicht ausgehend die
Selbstberechnung der Abgabe vornimmt und den selbst berechneten Betrag
entrichtet (Ritz, SWK 2001, S.337ff). Ob eine Rechtsansicht vertretbar ist, ist
anhand des Gesetzes und vor allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung
(VwGH, VfGH oder EUGH) zu entscheiden.
Ein Verschulden liegt allerdings vor, wenn ein
Abgabepflichtiger wirtschaftlich und zivilrechtlich im Wesentlichen identische
Sachverhalte teils umsatzsteuerfrei, teils umsatzsteuerpflichtig behandelt,
zumal im Falle eines Zweifels Pflicht des Abgabepflichtigen ist, eine
entsprechende Rechtsauskunft zur Klärung der Rechtslage einzuholen.
Dies im gegenständlichen Fall umso mehr, als, wie von
der Betriebsprüfung festgestellt, ein Schreiben des steuerlichen Vertreters
vom 26. September 2001 vorliegt, in dem die Problematik der
Umsatzsteuerpflicht angesprochen und die Abklärung der Rechtslage mit der
Finanzverwaltung angeraten wurde.
Dieser Empfehlung nachgekommen zu sein hat die Bw. nicht
behauptet.
Ergänzend dazu wird festgestellt, dass, wie aus dem
Sachverhalt ersichtlich, dem steuerlichen Vertreter die Stellungnahme der
Betriebsprüfung am 6. Dezember 2006 persönlich
übergeben wurde.
Es wäre daher Sache der Bw. gewesen, sich mit dem
darin enthaltenen Ergebnis der behördlichen Ermittlungen
auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu
widerlegen.
Zwar wurde der Bw. gemäß Aktenlage keine
bestimmte Frist zur Stellungnahme eingeräumt, jedoch sind mittlerweile
nahezu fünf Monate verstrichen, sodass ausreichend Zeit für die
Beantwortung zur Verfügung stand. Eine nochmalige Aufforderung war daher
entbehrlich, zumal nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes bei Begünstigungstatbeständen die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt.
Der unabhängige Finanzsenat geht im Hinblick auf diese
Ausführungen davon aus, dass die Bw. ein über die leichte
Fahrlässigkeit hinausgehendes Verhalten gesetzt hat. Die Berufung war daher
als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-W/07
- Stammnummer
- 28108
- Gültig
- 26.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF