Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0131-W/04
Strittig ist die DBA-konforme Einordnung von Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-W/04vom 24.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Lizenzgebühren iSd eines dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten DBA können nur Vergütungen für die Überlassung von bereitstehendem Wissen (Know-how) erfasst werden, denen im Zeitpunkt der Einkunftserzielung keine Aufwendungen zuzuordnen sind, weil sie in früheren Perioden angefallen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Peter Vasik, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23 Bezirk
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 und 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Bescheiden vom 3. Dezember 2002 zur
Körperschaftsteuer 2000 und 2001 veranlagt und hat gegen die vom Finanzamt
für den 23 Bezirk erlassenen Körperschaftsteuerbescheide innerhalb der
bis zum 14. August 2003 verlängerten Frist berufen. In der Berufung wird
ausgeführt, dass in den angefochtenen Bescheiden die y. Quellensteuer auf
Lizenzerträge mit der Begründung nicht angerechnet worden sei, dass
die Einkünfte nicht unter den Lizenzgebührenbegriff des Art 12 DBA
Ö - Y. zu subsumieren seien.
Die Bw. sei der Auffassung, dass die y. Einkünfte der
Jahre 2000 in Höhe von € 121.966,82 (S 1.678.300,00) und
2001 in Höhe von € 293.525,58 Lizenzerträge im Sinne des DBA
Ö- Y. seien. Die Basis bilde der Vertrag über die
Zurverfügungstellung von Know-how abgeschlossen am 20. August 1998, und der
Vertrag über Beratung und Unterstützung, abgeschlossen am 14.
Jänner 1999 zwischen der Bw. und der X., in C..
Laut DBA Ö - Y. würden Lizenzgebühren
Vergütungen jeder Art bedeuten, die für die Berechtigung oder für
das Recht auf Benutzung von
a) Patenten,
Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder
Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die
Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen,
b) Urheberrechten
an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,
einschließlich kinematographischer Filme
gezahlt werden.
Gemäß Kommentar zum Art 12 Abs. 2 OECD
Musterabkommen (in weiterer Folge OECD - MA) - welches in den hier wesentlichen
Passagen dem Art 12 Abs. 3 DBA Ö - Y. entspreche - seien die
Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Erfahrung als Lizenzgebühren zu klassifizieren, wenn sie
unter den Begriff "Know-how" fallen.
MR Dr. Helmut Loukota verweise in seinem Buch
"österreich. Außenrecht", RZ 421, darauf, dass durch das VwGH -
Erkenntnis vom 31.7.1996, 92/13/0172, nunmehr höchstgerichtlich
bestätigt worden sei, dass der OECD - Kommentar als Auslegungshilfe
für die Finanzverwaltung der beiden Vertragstaaten und für die
Vertragstaaten als solche rechtliche Relevanz besitze.
Laut Kommentar zu Art 12 OECD - MA Z 11 sei Know-how die
Gesamtheit des Außenstehenden nicht zugänglich gemachten Wissens, das
nicht unbedingt patentfähig zu sein braucht und das zur gewerblichen
Nachahmung eines Erzeugnisses oder eines Verfahrens unter denselben Bedingungen
notwendig sei; da das Know-how auf Erfahrungen beruhe, stelle es das dar, was
ein Hersteller allein aus der Untersuchung eines Produkts oder der Kenntnis des
Standes der Technik nicht wissen könne. Im Know-how Vertrag verpflichte
sich die eine Partei, ihre besonderen, Außenstehenden nicht
zugänglich gemachten Kenntnisse und Erfahrungen der anderen Partei
mitzuteilen, damit diese sie für ihre eigenen Zwecke verwenden kann.
In den Erläuterungen zum Kommentar Art 12 OECD-MA
schreibe Portner im Becker / Höppner / Grotherr / Kroppen DBA-Kommentar Rz
84ff zur Vergütung für die Mitteilung von Know-how folgendes:
"Die Anwendbarkeit der Vorschrift über die Besteuerung
von Lizenzgebühren auf Erfahrungen gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Art (Know-how / Erfahrungshingabe) setze deren Mitteilung
voraus.
Entscheidend sei, dass sich der Wert des Know-how aus der
Geheimhaltung ergebe. Allgemein zugängiges Know-how sei nicht Gegenstand
der Vorschrift über die Besteuerung von Lizenzgebühren.
Unter Know-how sei ein nicht geschütztes Spezialwissen
über technische Erfahrungen zu verstehen, die im allgemeinen im Wege
praktischer Erprobung gewonnen werden und durch Mitteilung zur Verfügung
gestellt werden; im deutschen Sprachbereich habe sich der Ausdruck
"Erfahrungshingabe" eingebürgert. Die Grenze des Know-how liege dort, wo
ein Spezialist lediglich allgemein verfügbares Wissen so filtert, dass das
Wissen anwendbar sei. Diese Tätigkeit falle nicht unter den Begriff der
Erfahrungshingabe.
Know-how könne in vielerlei Form mitgeteilt werden,
zum Beispiel in Form von Anfertigung und Übergabe der Konstruktions- und
Betriebsunterlagen, aber auch durch Zurverfügungstellung von Angestellten
des die Erfahrung hingebenden Unternehmens. Möglich sei auch die Ausbildung
von Angestellten des an den Erfahrungen interessierten Unternehmens in dem
Betrieb des die Erfahrungen überlassenden Unternehmens.
Know-how Verträge würden zur Benutzung gesetzlich
nicht geschützten Spezialwissens über gewerblich technische
Erfahrungen zum Beispiel nicht patentierte Erfindungsleistungen,
Fabrikationsverfahren, Konstruktionsunterlagen und sonstige technikbereichernde
Leistungen abgeschlossen werden. Spezialwissen werde im allgemeinen auf dem Weg
praktischer Erfahrungen gewonnen und durch praktische Beratung und Schulung
einem anderen zur Verfügung gestellt (BFH v. 13.2.1970, II R 43/68, BStBl
1970 II). Um die Erbringung einer Dienstleistung und nicht um die
Überlassung von Know-how handle es sich, wenn der Stellenwert an
praktischer Beratung und Schulung im Rahmen der Übertragung des Know-how an
den Abnehmer höher sei als der des weiterzugebenden Spezialwissens oder die
Beratungs- und Schulungsleistungen für den Leistungsempfänger von
größerer Bedeutung als das Know-how selbst sei. Von Know-how
Überlassung sei dagegen auszugehen, wenn die Beratung lediglich der
Erläuterung der Unterlagen und Aufzeichnungen diene, die die zu
übermittelnden Erkenntnisse und Erfahrungen betreffen."
Im vorliegenden Fall überlasse die Bw. der X.
folgendes Know-how
Erfahrungen
auf dem Gebiet der Vermittlung und Direktverkauf von Finanzprodukten,
insbesondere von komplexen Lebensversicherungsprodukten zum Aufbau langfristiger
Vermögensansammlungen bis zum Pensionsalter.
Erfahrungen
auf dem Gebiet des Netzaufbaues (insbesondere technisches Know-how).
Erfahrungen
über Entlohnungssysteme für Versicherungsvertreter.
Erfahrungen
bei der Organisation von Wettbewerben für Versicherungsvertreter
u.s.w..
Weitere Details seien dem Vertrag über die
Zurverfügungstellung von Know-how zu entnehmen.
Die Bw. habe umfangreiche Arbeitsunterlagen, die aufgrund
jahrelanger praktischer Erfahrung entstanden seien, an die X. übergeben. Es
handle sich hierbei nicht um allgemein verfügbares Wissen, sondern um
Spezialwissen, das wegen des großen Konkurrenzdenkens unter den
Versicherungsunternehmen geheim gehalten werde.
Die Überlassung der detaillierten Arbeitsunterlagen
erfolge nur auf Managerebene und es sei zu keinem Treffen mit
Versicherungsvertretern der X. gekommen. Deshalb liege nach Ansicht der Bw.
keine Schulung vor. Vor Ort seien die umfangreichen Unterlagen und
Aufzeichnungen zwar erläutert worden, da aber der Stellenwert dieser
Erläuterung der Unterlagen im Vergleich zu diesen selbst nur von
untergeordneter Bedeutung sei, könne eine Beratung im klassischen Sinn
überhaupt nicht vorliegen.
Bereits bei der Veranlagung 1998 sei die von der Bw.
entrichtete y. Quellensteuer auf die Lizenzerträge vorerst nicht
angerechnet worden. Die Bw. habe gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998
berufen. Erst in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
sei der Berufung Folge gegeben und der angefochtene
Körperschaftsteuerbescheid 1998 abgeändert worden.
Von der Bw. wurde beantragt die bekämpften Bescheide
der Jahre 2000 und 2001 dahingehend abzuändern, dass die ausländische
Quellensteuer in Höhe von S 83.915,00 (2000) bzw.
€ 14.676,28 (2001) angerechnet wird. Der Berufung waren der zwischen
der Bw. und der X. abgeschlossene Vertrag über die
Zurverfügungstellung von Know-how vom 20. August 1998 und der Vertrag
über Beratung und Unterstützung vom 14. Jänner 1999
beigelegt.
Das Finanzamt hat die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001 mit Berufungsvorentscheidung vom
10. Oktober 2003 als unbegründet abgewiesen. In der
Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt, dass aus den
Berufungsausführungen erkennbar sei, dass die Bw. offensichtlich davon
ausgehe, auch Unterstützung, Mitarbeiterausbildung, laufende Schulungen und
Beratung falle als "Mitteilung kaufmännischer Erfahrungen" unter den so
genannten "Lizenzgebührengriff".
Damit gehe sie jedoch von einer Interpretation des
"Lizenzgebührenbegriffs" aus, die weder im DBA selbst, noch im Kommentar
zum OECD - MA Deckung finde.
Gemäß Art 17 (Anm: gemeint wohl Art 12) Abs. 3
DBA Ö - Y. - welcher in den hier wesentlichen Passagen dem Art 17 (Anm:
gemeint wohl Art 12) Abs. 2 OECD - MA entspreche - seien Vergütungen
für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Erfahrungen nur dann als Lizenzgebühren zu
klassifizieren, wenn dies unter den Begriff Know-how falle. Auf die
entsprechenden Ausführungen des Kommentars zum OECD - MA - wo die
Rechtsansicht des Finanzamtes geteilt werde - werde ergänzend hingewiesen
(vgl. Z 11 zu Art. 12).
Würde man tatsächlich der Ansicht der Bw. folgen,
hätte dies zur Konsequenz, dass jede Leistungserbringung eines
Wirtschaftsexperten, Anwaltes, Sachverständigen, Technikers, Beraters,
Trainers und dergleichen unter Art 12 zu subsumieren wäre. Denn letztlich
sei jede Wissensübermittlung, Schulung, Unterstützung, Ausbildung und
Beratung ein Vorgang, bei welchem ein "Wissender" einem "Unwissenden" sein
Wissen und seine Erfahrung mitteile.
Dass die y. Einkünfte der Jahre 2000 und 2001 im
vorliegenden Fall tatsächlich aus einem Know-how Vertrag resultieren
würden, werde in der Berufung zwar behauptet, sei jedoch
unglaubwürdig, weil die aus dem Know-how Vertrag vom 20. August 1998
resultierenden Einnahmen von S 4.000.000,00 sowie die entsprechenden
Abzugssteuern bereits 1998 berücksichtigt wurden. Die nunmehrigen
Erträge würden aus dem "Vertrag über Beratung und
Unterstützung" vom 4. Jänner 1999 resultieren, aus dem ebenfalls
hervorgehe, dass die erhaltenen Vergütungen aus den angeführten
Gründen nicht unter den Lizenzgebührenbegriff des Art 12 DBA Ö -
Y. zu subsumieren seien.
Dem Vorbringen, wonach auch bei der Veranlagung 1998
vorerst keine Anrechnung erfolgte und der Berufung erst in der
Berufungsentscheidung Folge gegeben worden sei, sei entgegenzuhalten, dass das
tatsächliche Vorliegen eines entsprechenden Know-how Vertrages über
S 4.000.000,00 bei Abschluss des erstinstanzlichen Berufungsverfahrens
nicht bekannt gewesen sei. Der Know-how Vertrag sei erst nach Erlassung der
Berufungsvorentscheidung vorgelegt worden und daher auch erst dem
Unabhängigen Finanzsenat als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung
gestanden. Aus der auf Grundlage des Know-how Vertrages ergangenen Entscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates für das Jahr 1998 sei für das
gegenständliche Rechtsmittel nichts zu gewinnen, da beim nunmehrigen
Verfahren ausschließlich der Vertrag über Beratung und
Unterstützung vom 4. Jänner 1999 entscheidungswesentlich sei.
Da es sich bei der Vergütung von Dienstleistungen
aufgrund des Vertrages über Beratung und Unterstützung vom 4.
Jänner 1999, welche gemäß den jeweils erbrachten Arbeiten
monatlich in Rechnung gestellt werden, nicht um Lizenzgebühren im Sinne des
Art 12 DBA Ö - Y. handle, habe die Y. gemäß DBA kein
Besteuerungsrecht an diesen Einkünften aus Dienstleistungen. Eine
Anrechnung von - offenbar trotzdem angefallener - y. Steuern komme daher nicht
in Betracht.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 und damit innerhalb der
bis 31. Dezember 2003 verlängerten Frist wurde von der Bw. der Antrag
gestellt die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001
dem Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen.
Im Vorlageantrag wurde auf die allgemeinen und rechtlichen
Ausführungen in der Berufung vom 18. Juli 2003 verwiesen und
ausgeführt, dass die Bw. unverändert der Auffassung sei, dass die y.
Einkünfte der Jahre 2000 und 2001 Lizenzerträge im Sinne des DBA
Ö - Y. seien. Die Basis bilde der am 20. August 1998 abgeschlossene Vertrag
über die Zurverfügungstellung von Know-how und der am 14. Jänner
1999 abgeschlossene Vertrag über die Beratung und
Unterstützung.
Bereits bei der Veranlagung 1998 sei der Bw. die y.
Quellensteuer auf Lizenzerträge nicht angerechnet worden. Die Bw. habe
gegen den Körperschaftsteuerbescheid berufen. Erst in der
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates sei der Berufung Folge
gegeben und der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 1998
abgeändert worden.
Der ursprüngliche Vertrag über die
Zurverfügungstellung von Know-how vom 20. August 1998 sei am 14.
Jänner 1999 durch einen weiteren Vertrag mit der Bezeichnung "Vertrag
über Beratung und Unterstützung" bloß ergänzt worden, wie
dies durch den Bezug auf den ursprünglichen Vertrag in Art I des neuen
Vertrages ersichtlich sei. Obwohl der Wortlaut der Überschrift vielleicht
irreführend sein könne, handle es sich weiterhin um die gleiche
Tätigkeit wie 1998, nämlich um das Zurverfügungstellen von
Know-how.
Auch im gegenständlichen Zeitraum überlasse die
Bw. (auch nach dem zweiten Vertrag) der X. tatsächlich unter anderem
folgendes Know-how:
Erfahrungen
auf dem Gebiet der Vermittlung und Direktverkauf von Finanzprodukten,
insbesondere von komplexen Lebensversicherungsprodukten zum Aufbau langfristiger
Vermögensansammlungen bis zum Pensionsalter.
Erfahrungen
auf dem Gebiet des Netzaufbaues (insbesondere technisches Know-how)
Erfahrungen
über Entlohnungssysteme für Versicherungsvertreter
Erfahrungen
bei der Organisation von Wettbewerben für Versicherungsvertreter
u.s.w.
Somit seien die nach dem Vertrag über die
Überlassung von Know-how geschuldeten Leistungen von der Bw. auch im
relevanten Zeitraum (2000 und 2001) erbracht worden - nicht zuletzt auch
deshalb, weil über Art I des zweiten Vertrages die Leistungspflicht des
ursprünglichen Vertrages weiterbestanden habe. Deshalb sei die Beurteilung
der 1998 erfolgten Zahlung als der y. Quellensteuer unterliegend durch den
Unabhängigen Finanzsenat - entgegen den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung - sehr wohl relevant. Im zweiten Vertrag würden
nämlich nur Ergänzungen zu den Leistungspflichten im ersten Vertrag
erfolgen, die laut Präambel für die weitere Entwicklung der
Handelstätigkeit der X. für nötig befunden wurden. Die im Zuge
dieser Ergänzung erwähnte "Schulung und Beratung" beziehe sich zudem
zur Gänze auf die oben angeführten Punkte der Überlassung von
Know-how.
Dabei handle es sich nicht um eine Schulung im klassischen
Sinn. Vielmehr sei - wie im Zuge der sonstigen Tätigkeiten (Gespräche
auf Managerebene und Überlassung detaillierter Arbeitsunterlagen) - nicht
allgemein verfügbares Wissen, sondern geschütztes Spezialwissen
weitergegeben worden, das wegen des großen Konkurrenzdenkens unter den
Versicherungsunternehmen geheim gehalten werde. Die im Vertrag genannten
"Beratungs-" und "Schulungsleistungen" seien zum Zweck der oben genannten Punkte
der Weitergabe von Know-how erfolgt.
Letztlich sei der zweite Vertrag nur abgeschlossen worden,
um aufgrund der immer rascher erfolgenden Neu- und Weiterentwicklung von
Versicherungsprodukten eine flexible ständige Anpassung und ein
ständiges Nachjustieren von Know-how zu ermöglichen. Was die einzelnen
konkreten tatsächlichen Tätigkeiten betreffe, für welche die
Lizenzgebühren bezahlt wurden, habe sich in den gegenständlichen
Veranlagungszeiträumen letztlich gegenüber dem Jahr 1998 nicht
geändert.
Umfangreiche Arbeitsunterlagen, die aufgrund jahrelanger
praktischer Erfahrung entstanden sind, seien auch im gegenständlichen
Zeitraum von der Bw. an die X. übergeben worden.
Die Überlassung der detaillierten Arbeitsunterlagen
sei nur auf Managerebene erfolgt und es sei zu keinem Treffen mit
Versicherungsvertretern und Außendienstmitarbeitern der X. gekommen. Vor
Ort seien die umfangreichen Unterlagen und Aufzeichnungen zwar erläutert
worden, da aber der Stellenwert dieser Erläuterung der Unterlagen im
Vergleich zu diesen selbst nur von untergeordneter Bedeutung sei, könne
auch Beratung im klassischen Sinn überhaupt nicht vorliegen.
Abschließend wurde von der Bw. noch einmal darauf
hingewiesen, dass der Unabhängige Finanzsenat eine derartige Angelegenheit
zu ihren Gunsten entschieden habe. In einem wurde beantragt die y. Quellensteuer
von S 83.915,00 im Jahr 2000 und von € 14.676,28 im Jahr 2001
anzurechnen.
Am 18. August 2006 hat der Unabhängige Finanzsenat
unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen einen Fragenvorhalt an die Bw.
gerichtet. Mit diesem wurde die Bw. ersucht die nachstehend angeführten
Fragen innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Fragenvorhaltes zu beantworten
und die im Fragenvorhalt angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
Laut Berufungsvorbringen habe die Bw. auch in den Jahren
2000 und 2001 umfangreiche aufgrund jahrelanger Erfahrungen entstandene
Arbeitsunterlagen an die X. übergeben und erläutert. Die
Überlassung der detaillierten Arbeitsunterlagen sei laut Berufung nur auf
Managerebene erfolgt und es sei zu keinen Treffen mit den
Versicherungsvertretern und Außendienstmitarbeitern der X.
gekommen.
Dieses Vorbringen sei aus dem am 4. Jänner 1999
abgeschlossenen Vertrag über Beratung und Unterstützung nicht
ableitbar, zumal Gegenstand dieses Vertrages die weitere Unterstützung der
X. bei der Benutzung und Entwicklung des 1998 gewährten Know-hows, aber
auch die Schulung und Beratung durch Experten der Bw. sei (Punkt I). Auch der in
Punkt II des am 4. Jänner 1999 abgeschlossenen Vertrages angeführte
Pflichtenkatalog (Gewährung methodischer Unterstützung bei der
Entwicklung eines strukturierten mehrstufigen Netzwerkes für die
Vermittlung und direkten Verkauf von Finanzprodukten, besonders in der
Lebensversicherung, Spezielle Ausbildung der X. Mitarbeiter, laufende Schulung,
Beratung im Bereich Werbung und Public Relations, Ständige Beratung bei der
Vermittlung und direktem Verkauf von Finanzprodukten, Übermittlung von
Erfahrungen und Training im Bereich des Managements im direkten Verkauf und der
Motivierung von Mitarbeitern) stütze das Berufungsvorbringen nicht.
Zudem liege eine mit 15. Dezember 2000 datierte Rechnung
der Bw. vor, mit welcher der X. für die spezielle Ausbildung ihrer
Mitarbeiter und für Schulungen S 1.678.300,00 verrechnet
wurden.
Im Hinblick auf die im Fragenvorhalt angeführten
Unstimmigkeiten wurde die Bw. aufgefordert:
die
gegenüber der X. im einzelnen erbrachten Leistungen konkret und detailliert
darzustellen,
Unterlagen
vorzulegen, die eine Bewertung der im einzelnen erbrachten Leistungen
ermöglichen und
bekanntzugeben,
welche Aufwendungen der Bw. im Zusammenhang mit den gegenüber der X.
erbrachten Leistungen in den Jahren 2000 und 2001 entstanden seien
(Personalaufwand, Reisekosten, Sachaufwand etc.)
Dem Fragenvorhalt war die Rechnung der Bw. vom 15.
Dezember 2000 (siehe oben) beigelegt.
Mit Schreiben vom 8. September 2006 hat die Bw. beantragt
die Frist für die Beantwortung des Fragenvorhalts um vier Wochen zu
verlängern. Der Antrag wurde damit begründet, dass sich einige
Personen und Unterlagen in Y. befinden, und es daher länger dauern werde
die benötigten Auskünfte und Unterlagen zu beschaffen.
Nach Ablauf der im Schreiben vom 8. September 2006
beantragt Frist wurde mündlich um weitere Fristverlängerungen
angesucht. Mit E-Mail vom 26. Februar 2006 wurde aufgrund der damals laufenden
Jahresabschlussarbeiten beantragt die Frist für die Beantwortung des
Fragenvorhalts bis 15. April 2007 zu verlängern.
Diesem Antrag hat der Unabhängige Finanzsenat mit
Schreiben vom 28. Februar 2007 stattgegeben. In einem wurde die Bw. darauf
hingewiesen, dass über die Berufung aufgrund der Aktenlage entschieden
wird, wenn die bereits mehrfach avisierte Vorhaltsbeantwortung nicht bis
längstens 15. April 2007 beim Unabhängigen Finanzsenat einlangen
sollte. Das Schreiben vom 28. Februar 2007 wurde der Bw. nachweislich am 2.
März 2007 zugestellt.
Die mit Fragenvorhalt vom 8. September 2006 abverlangten
Unterlagen und Auskünfte wurden bis zum Zeitpunkt der Berufungserledigung
nicht vorgelegt bzw. erteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf den gegenständlichen Fall ist das dem OECD
Musterabkommen nachgebildete DBA Ö - Y. anwendbar.
Gemäß Art 12 Abs. 1 des DBA Ö - Y-
dürfen Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und von
einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, in dem
anderen Staat besteuert werden.
Gemäß Art 12 Abs. 2 des DBA Ö - Y.
dürfen jedoch die im Absatz 3 lit. a angeführten Lizenzgebühren
in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates
besteuert werden; die Steuer darf aber 5 von Hundert des Bruttobetrages nicht
übersteigen.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 des DBA Ö - Y bedeutet
der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" Vergütungen
jeder Art, die für die Berechtigung oder für das Recht auf
Benutzung
a) von
Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln
oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung
gewerblicher kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder
für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Erfahrungen,
b) von
Urheberrechten an literarischen künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken, einschließlich kinematographischer Filme, gezahlt werden
Strittig ist, ob die y.
Einkünfte der Bw. Lizenzgebühren im Sinne des DBA Ö - Y. sind
oder nicht.
Die Bw. führte in diesem Zusammenhang vorerst aus,
dass sie der X. Erfahrungen auf dem Gebiet der Vermittlung und dem Direktverkauf
von Finanzprodukten, insbesondere von komplexen Lebensversicherungsprodukten zum
Aufbau langfristiger Vermögensansammlungen bis zum Pensionsalter,
Erfahrungen auf dem Gebiet des Netzaufbaus (insbesondere technisches Know-how),
Erfahrungen über Entlohnungssysteme für Versicherungsvertreter,
Erfahrungen bei der Organisation von Wettbewerben für
Versicherungsvertreter usw. überlässt und verwies in diesem
Zusammenhang auf den am 20. August 1998 abgeschlossenen Vertrag über
die Zurverfügungstellung von Know-how.
Dazu wird in der Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober
2003 ausgeführt, dass die aus dem Know-how Vertrag vom 20. August 1998
resultierenden Einnahmen von S 4.000.000,00 und die darauf entfallende
Abzugsteuer von S 200.000,00 bereits bei der
Körperschaftsteuerveranlagung 1998 berücksichtigt wurden. Die
verfahrensgegenständlichen Einnahmen würden aus dem am 4. Jänner
1999 abgeschlossenen "Vertrag über Beratung und Unterstützung"
resultieren, aus dem hervorgeht, dass die gegenständlichen Vergütungen
nicht unter den Lizenzgebührenbegriff des Art 12 DBA Ö. - Y. zu
subsumieren sind.
Im Vorlageantrag wird dazu ausgeführt, dass der am 14.
Jänner 1999 abgeschlossene "Vertrag über Beratung und
Unterstützung" den ursprüngliche Vertrag über die
Zurverfügungstellung von Know-how vom 20. August 1998 nur ergänzt.
Weiters wird vorgebracht, dass trotz des vielleicht irreführenden
Wortlautes der Überschrift des am 14. Jänner 1999 abgeschlossenen
Vertrages nach wie vor Know-how zur Verfügung gestellt wird.
In den vorliegenden Verträgen vom 20. August 1998 und
14. Jänner 1999 wird im Bezug auf den Gegenstand des Vertrages und die
Pflichten der Bw. bzw. der X. sowie im Bezug auf das Entgelt für die von
der Bw. zu erbringenden Leistungen folgendes ausgeführt:
Vertrag
über die Zurverfügungstellung von Know-how vom 20. August
1998
I.
Gegenstand des Vertrages
Der Gegenstand des
Vertrages ist die Zurverfügungstellung von und das Nutzungsrecht (Lizenz)
an Know-how - Handels - und Geschäftserfahrungen und Verfahren bei
Gründung, Entwicklung und Betrieb des strukturierten Mehrstufennetzes
für Vermittlung und Direktverkauf von Finanzprodukten insbesondere der
Lebensversicherung (im folgenden kurz "Netz" genannt).
II
Pflichten der Bw.
1. Die
Bw. verpflichtet sich, der X. bis spätestens des Jahresendes 1998 zu den
nach Bedarf festgelegten Terminen den Vertragsgegenstand gemäß
Artikel I zu übergeben, der in Zusammenarbeit der beiden Vertragsparteien
den Bedingungen in Y. angepasst wird, einschließlich:
1) der
Netz-Struktur- Modelle inklusive der Finanzkalkulation und
Entwicklungsprognosen;
2) der
Alternativvorschläge der Produktmodelle;
3) der
Orgaleitungsmethode und des Netz - Managements;
4)
der Grundvertragsdokumente, die im Zusammenhang mit den Netzaufbau
stehen:
5)
der Schulungen, die zum Netzaufbau und Betrieb nötig sind:
6)
der Schulungen von Mitarbeitern und Leistungsorganen der X.;
7)
der Sicherung der kleinen Netz - Korrekturen, die für die optimale
Ausnutzung in Y. nötig sind
2. Die
Bw. haftet nicht für einen mit dem Vertragsgegenstand zu erzielenden
Erfolg, insbesondere nicht für eine erfolgreiche Vermittlung oder einen
erfolgreichen Direktverkauf.
III
Pflichten der X.
1. Die
X. verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand gemäß Artikel
I:
1) ausschließlich
zu ihrem eigenen Gebrauch und zum Gebrauch ihres Netzes anzuwenden und das nur
in Y. und
2) nicht
an Dritte weiterzugeben.
2. Die
X. verpflichtet sich, zur Verschwiegenheit über den Vertragsgegenstand
(sämtliches Know-how gemäß Artikel I, II) und haftet auch
für die Einhaltung dieser Pflicht durch ihre Mitarbeiter und dritte
Personen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages. Bei
Verletzung dieser Verpflichtung leistet die X. an die Bw. eine Vertragstrafe in
der Höhe von S 60.000,00 unbeschadet einer allfälligen
Schadenersatzforderung.
IV
Preis
Der Preis für die
von der Bw. zu erbringenden Leistungen wird mit S 4.000.000,00
(viermillionen österreichischen Schillinge) festgelegt. Er ist nach
Fakturierung nach Übergabe des vereinbarten Vertragsgegenstandes
fällig.
Vertrag
über Beratung und Unterstützung vom 4. Jänner 1999
Präambel
Die X. hat am 20.8.1998
mit der Bw. einen Vertrag über die Gewährung von Know-how (weiter nur
Vertrag über Know-how) abgeschlossen. Da für die Entwicklung der
Handelstätigkeit der X. eine spezielle Assistenz und Hilfe benötigt
wird, haben die beiden Vertragsparteien vereinbart, dass die Bw. der X. weitere
Beratung und Unterstützung zum Zwecke der Erreichung höchster
Geschäftserfolge gewährt.
I.
Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages
ist die weitere Unterstützung der X. bei der Benutzung und Entwicklung der
gewährten Know-how gemäß Vertrag über Know-how, aber auch
die Schulung und Beratung durch Experten seitens der Bw..
II
Pflichten der Bw.
1. Die
Bw. verpflichtet sich den Vertragsgegenstand gemäß Bedarf und auf
Anforderung der X. und auf Grund einer (mündlichen) Vereinbarung beider
Vertragsparteien zu gewähren. Es handelt sich vor allem um folgende
Pflichten:
1. Gewährung
methodischer Unterstützung bei der Entwicklung eines strukturierten
Netzwerkes für die Vermittlung und direkten Verkauf von Finanzprodukten,
besonders in der Lebensversicherung (weiter nur Netzwerkes)
2. Spezielle
Ausbildung der X. Mitarbeiter, laufende Schulungen
3. Beratung
im Bereich Werbung und Public Relations
4. Ständige
Beratung bei der Vermittlung und direktem Verkauf von
Finanzprodukten
5. Übermittlung
von Erfahrungen und Training im Bereich des Managements im direkten Verkauf und
der Motivierung von Mitarbeitern.
2. Die
Bw. verpflichtet sich im Bedarfsfall nach Vereinbarung
auch andere
als die o. a. spezielle Beratung und Unterstützung von
X
., die an den Vertrag über
Know-how anknüpft, zu gewähren.
3. Im
Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand haftet die Bw. nicht für den
Erfolg, vor allem nicht für die erfolgreiche Vermittlung oder den
erfolgreichen Direktverkauf.
III
Pflichten der X.
1. Die
X. verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand gemäß Artikel
I:
1) ausschließlich
für den eigenen Bedarf und für den Bedarf ihres Netzwerkes zu
verwenden, u. z. nur auf dem Gebiet der Y.
2) nicht
an Dritte weiterzugeben.
2. Die
X. verpflichtet sich, zur Verschwiegenheit über den Vertragsgegenstand
(alles Know-how gemäß Artikel I, II und den Bestimmungen
gemäß Art. II.) und haftet auch für die Einhaltung dieser
Pflicht bei den eigenen Mitarbeiter und Dritten. Diese Pflicht ist auch nach
Vertragsbeendigung gegeben. Bei der Verletzung dieser Pflicht bezahlt X. der Bw.
eine Vertragstrafe in der Höhe des Betrages, der in der letzten
schriftlichen Aufforderung der Bw. zur Bezahlung der Vertragsstrafe in Rechnung
gestellt wurde (Artikel IV). Der Anspruch auf Schadenersatz geht mit der
Bezahlung der Vertragsstrafe nicht ein.
IV
Preis
Die Arbeiten seitens der
Bw. gemäß Artikel II werden der X. monatlich gemäß den
Ausgaben zu den vereinbarten Preisen in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind
ohne Abschläge innerhalb von 14 Tagen fällig.
Die Bw. hat sich mit Vertrag vom 20. August 1998
verpflichtet, ihr zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Know-how auf dem Gebiet der
Gründung, Entwicklung und dem Betrieb eines strukturierten Mehrstufennetzes
für die Vermittlung und den Direktverkauf von Finanzprodukten bis
spätestens Jahresende 1998 der X. zur Verfügung zu stellen. Dieser
Verpflichtung ist die Bw. ganz offensichtlich nachgekommen, da ihr 1998 das
vertraglich vereinbarte Entgelt von S 4.000.000,00 zugeflossen ist.
Gegenstand des Vertrages vom 14. Jänner 1999 ist
hingegen die weitere Unterstützung der X. bei der Benutzung und Entwicklung
des 1998 gewährten Know-hows, die spezielle Ausbildung von Mitarbeitern der
X., die Beratung im Bereich Werbung und Public Relations, die ständige
Beratung bei der Vermittlung und dem direkten Verkauf von Finanzprodukten sowie
die Übermittlung von Erfahrungen und Training im Bereich des Managements im
direkten Verkauf und der Motivierung von Mitarbeitern (Art II, Punkt 1). Zudem
hat sich die Bw. verpflichtet, die X. im Bedarfsfall und nach Vereinbarung auch
in Bereichen zu unterstützen und zu beraten die keinen Bezug zum 1998
gewährten Know-how aufweisen (Art II, Punkt 2).
Der Bw. ist dahingehend Recht zu geben, dass der am 14.
Jänner 1999 abgeschlossene Vertrag über Beratung und
Unterstützung einen Bezug zum Vertrag über die
Zurverfügungstellung von Know-how vom 20. August 1998 aufweist und diesen
ergänzt. Dass die Bw. auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
Know-how im Sinne des Art. 12 DBA Ö. - Y. an X. übertragen hat, wird
durch den am 14. Jänner 1999 abgeschlossenen Vertrag hingegen nicht
nachgewiesen. Dies einerseits deswegen, weil als Lizenzgebühren im Sinne
des Art. 12 DBA Ö - Y nur Vergütungen für die Überlassung
von bereitstehendem Wissen erfasst werden sollen, denen im Zeitpunkt der
Einkunftserzielung keine bzw. nahezu keine Aufwendungen zuzuordnen sind,
wohingegen die gegenständlichen Einnahmen der Bw. des Jahres 2000, laut
vorliegender Rechnung vom 15. Dezember 2000, aus der - voraussichtlich
kostenintensiven - Schulung und Ausbildung von Mitarbeitern der X. resultieren.
Andererseits hat sich die Bw. mit Vertrag vom 14. Jänner 1999 verpflichtet
im Bedarfsfall und nach Vereinbarung auch Leistungen zu erbringen, die keinerlei
Bezug zum Vertrag über die Zurverfügungstellung von Know aufweisen.
Die Verträge vom 20. August 1998 und vom 14.
Jänner 1999 stellen demnach keinen Nachweis dafür dar, dass die Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum Lizenzeinkünfte im Sinne des Art.
12 DBA Ö. - Y. bezogen hat.
Ausgehend davon wurde die Bw. mit Fragenvorhalt vom 18.
August 2006 aufgefordert, die gegenüber X. erbrachten Leistungen konkret
und detailliert darzustellen, Unterlagen vorzulegen die eine Bewertung der im
einzelnen erbrachten Leistungen ermöglichen und bekanntzugeben, welche
Aufwendungen (Personalaufwand, Reisekosten, Sachaufwand etc.) der Bw. im
Zusammenhang mit den gegenüber X. erbrachten Leistungen in den Jahren 2000
und 2001 entstanden sind.
Der Aufforderung vom 18. August 2006 hat die Bw. trotz
ausreichender Frist und Nachfristsetzung nicht Folge geleistet. Damit ist die
Bw. jeden Nachweis für das Berufungsvorbringen, dass sie in den Jahren 2000
und 2001 umfangreiche Arbeitsunterlagen, die aufgrund jahrelanger praktischer
Erfahrung entstanden sind an X. übergeben hat, schuldig geblieben. Dazu
wird noch angemerkt, dass dieses Vorbringen zudem im Widerspruch zur den
gegenständlichen Einkünften des Jahres 2000 zugrunde liegenden Faktura
vom 15. Dezember 2000 steht, mit welcher die Bw. für die spezielle
Ausbildung von Mitarbeitern der X. und für Schulungen S 1.678.300,00
an die X. verrechnet hat. Aufgrund dieser Faktura ist davon auszugehen, dass
zumindest im Jahr 2000 keine aufgrund jahrelanger Erfahrung entstandenen
Arbeitsunterlagen an X. übergeben wurden. Auch das Berufungsvorbringen,
wonach den gegenständlichen Einkünften keine Beratung im klassischen
Sinne zugrunde liegen kann, weil die vor Ort durchgeführte Erörterung
der umfangreichen Unterlagen und Aufzeichnungen von nur untergeordneter
Bedeutung war, wurde durch keinerlei Unterlagen für den Nachweis belegt.
Bei Berücksichtigung der in Art II, Punkt 2 des Vertrages vom 14.
Jänner 1999 getroffenen Regelungen ist letztlich nicht einmal
sichergestellt, dass die im gegenständlich Verfahren relevanten
Einkünfte überhaupt im Zusammenhang mit einem 1998 oder danach
erfolgten Know-how Transfer stehen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass die verfahrensgegenständlich
relevanten Einkünfte der Jahre 2000 und 2001 aus klassischen Beratungs- und
Schulungsleistungen resultieren und keine Lizenzgebühren im Sinne des Art.
12 DBA Ö - Y darstellen. Daher hat Y. hinsichtlich dieser Einkünfte
kein Besteuerungsrecht und es kann eine in Y einbehaltene Quellensteuer in
Österreich nicht angerechnet werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
24. April 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Know-howLizenzgebührenOECD - MAVergütungÜberlassungEinkunftserzielungAufwendungenBeratungAusbildungAnrechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-W/04
- Stammnummer
- 28051
- Gültig
- 24.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF