Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0967-L/06
Aufrechnung im Abschöpfungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0967-L/06vom 24.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WH, geb. X, Adresse, vom
10. August 2006 gegen den Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) des
Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch AD Elisabeth Röbl, vom
4. August 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Anlässlich
der Berufung wird der Bescheidspruch insoweit berichtigt, als er zu lauten
hat:
Es wird
festgestellt, dass die Verrechnung der Gutschriften aus den
Arbeitnehmerveranlagungen 2002 bis 2005 in Höhe von 813,31 €
(2002), 541,43 € (2003), 306,00 € (2004) und
159,72 € (2005) mit den beim Zollamt Linz Wels (ehemals Hauptzollamt
Linz) auf den Abgabenkonten 011-5002 und 011-4987 bestehenden
Rückständen rechtmäßig gewesen ist.
Hinsichtlich
der Gutschriften aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2000 und 2001 in Höhe
von 4.577,00 S bzw. 620,92 € wurde am 17. Oktober 2001 bzw.
am 18. Dezember 2002 eine Baranweisung an die angegebene Adresse
veranlasst.
Entscheidungsgründe
Am 31. Juli 2006 beantragte der Berufungswerber (in
der Folge kurz: Bw) in einem als Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
2004 und 2005 bezeichneten Schreiben
die
unverzügliche Barauszahlung der Gesamtgutschrift von 465,72 €
durch die Post an ihn persönlich;
einen
Nachweis und eine Begründung dafür, warum dies bis dato nicht erfolgt
sei bzw. wo sich die Gutschriften befänden oder unzulässig
zweckentfremdet anderweitig verwendet worden seien sowie
die
Übermittlung einer schriftlichen bescheidmäßigen Darstellung des
Sachverhaltes zu den angeführten Anträgen innerhalb von
14 Tagen.
Zur Begründung führte der Bw an, dass er in den
Anträgen auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die
Jahre 2004 und 2005 ausdrücklich eine Auszahlung im Postweg beantragt habe.
In der Buchungsmitteilung Nr. 2 vom 12. Juli 2006 zur St.Nr. 000/0000 sei
zwar die Rückzahlung eines Betrages von 465,72 € ausgewiesen,
aber nicht ersichtlich, in welcher Form und wohin diese erfolgt sei. Seine
diesbezügliche mündliche Anfrage sei ausweichend und keinesfalls
richtig beantwortet und damit das gesetzlich verbürgte Parteiengehör
verletzt worden. Nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) seien
Gutschriften aus Arbeitnehmerveranlagungen unmittelbar an den Antragsteller
auszuzahlen bzw. anzuweisen. Da auf seinem Abgabenkonto eindeutig ein Guthaben
von 465,72 € ausgewiesen sei, hätte eine Barauszahlung an ihn per
Post längst erfolgen müssen.
Unabhängig von der Berufung stelle er die Anfrage,
wohin die Gutschriften aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2000 bis 2003 geflossen
seien. Hierüber fehle bis heute jede Information, obwohl in den Bescheiden
der Hinweis "dieser Betrag wird in den nächsten Tagen bar durch die Post
ausbezahlt werden" angeführt sei. Auch für diese Jahre beantrage er
die unverzügliche Barauszahlung einschließlich Verspätungszinsen
laut BAO.
Das Finanzamt wertete dieses Anbringen als Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides und stellte mit Abrechnungsbescheid vom
4. August 2006 fest, dass die Verrechnung der am 11. Juli 2006 aus der
Verbuchung der Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 entstandenen sonstigen
Gutschriften von 306,00 € und 159,72 € mit dem beim
Hauptzollamt Linz, St.Nr. 111/1111, bestehenden Rückstand
rechtmäßig gewesen sei und diese Abgabenschuldigkeiten im
Ausmaß von 465,72 € getilgt worden seien.
Begründend wurde ausgeführt, dass die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 mit Schriftsatz vom
31. Juli 2006 insofern angefochten worden seien, als die aus den
Arbeitnehmerveranlagungen resultierenden Abgabengutschriften nicht zur
Auszahlung gebracht, sondern mit dem beim Hauptzollamt Linz bestehenden
Abgabenrückstand verrechnet worden seien. Gegen die Ermittlung der
Abgabengutschriften selbst seien keine Einwendungen erhoben worden.
Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen der
§§ 215 und 216 BAO stellte das Finanzamt weiters fest, dass eine
Rückzahlung der Gutschriften aus den Arbeitnehmerveranlagungen (auch jener
der Jahre 2000 bis 2003) auf Grund der zwingend anzuwendenden Bestimmung des
§ 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht durchgeführt hätte werden
können. Auch das am 12. Jänner 2005 zu Z beim BG G eröffnete
und nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit
Beschluss vom 10. Mai 2005 aufgehobene Schuldenregulierungsverfahren
sei der Aufrechnung nicht entgegen gestanden. Eine Aufrechnung sei
gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz der Konkursordnung (KO)
unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden sei oder die Forderung
gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden
sei. Grundsätzlich könnten sich nach der Konkursaufhebung weder der
Gläubiger auf die Erweiterungen der Aufrechnungsbefugnis (§ 19
Abs. 2 KO) noch der frühere Gemeinschuldner auf konkursrechtliche
Beschränkungen (§ 20 Abs. 1 KO) berufen. Die erweiternden bzw.
einschränkenden Aufrechnungsbestimmungen der Konkursordnung seien nur
während des Konkursverfahrens gültig, welches gegenständlich am
10. Mai 2005 aufgehoben worden sei.
Der Verrechnung sei auch nicht eine allfällige
Restschuldbefreiung im Zusammenhang mit dem Abschöpfungsverfahren
entgegengestanden. Nach § 213 KO komme eine Restschuldbefreiung erst
nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens in Betracht. Dieses sei derzeit
aber noch anhängig. Selbst im Falle einer Restschuldbefreiung nach
Beendigung des Abschöpfungsverfahrens bestehe nach § 214 Abs. 3
KO keine Pflicht zur Rückzahlung der über die Quote erlangten
Befriedigung. Für das Finanzamt habe demnach kein Aufrechnungsverbot
gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz KO bestanden; vielmehr seien
die Verrechnungsvorschriften der BAO anzuwenden gewesen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
beantragte der Bw u.a. die eheste Rückzahlung aller Gutschriften aus seinen
Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2000 bis 2006, eine lückenlose
Aufklärung und einen Nachweis über den tatsächlichen Verbleib
bzw. die Verwendung der Gutschriften sowie die Einräumung des ordentlichen
Parteiengehörs. Die begründeten Ausführungen seiner Berufung, auf
die er verweise, seien bisher nicht beachtet worden. Die bei den
Arbeitnehmerveranlagungen errechneten Gutschriften seien nur der Ausgleich
für während der Lohnzahlungszeiträume zu viel entrichtete
Lohnsteuer, die nur ihm persönlich zustehe. Die Unterhaltsleistungen
für seine minderjährige Tochter seien nachweislich geleistet worden
und stellten einen ebenso nur ihm persönlich zustehenden Gutschriftsteil
dar wie die Personenversicherungsprämien. Alle anderen Argumentationen des
Abrechnungsbescheides (§§ 214 und 215 BAO) seien falsch zitiert,
da bis heute keinerlei Nachweis über die tatsächliche Verwendung der
Gutschriften erbracht worden sei. In den gerichtlichen Verfahren (KO und
Abschöpfung) seien keinerlei Hinweise bzw. Beschlüsse über eine
Einbehaltung von allfälligen Lohnsteuergutschriften bzw. ein Rückgriff
auf solche enthalten, sodass die Bestimmung des § 215 Abs. 4 BAO
anzuwenden sei, wonach Gutschriften aus Arbeitnehmerveranlagungen dem
Antragsteller ungeschmälert auszuzahlen seien. Über die angeblichen
Rückstände beim Hauptzollamt Linz Nr. 111/1111 seien ihm bisher weder
Berechnungsgrundlagen noch Buchungsmitteilungen oder Kontoauszüge zugesandt
worden, sodass die Richtigkeit bzw. Gültigkeit anzuzweifeln sei.
In allen Arbeitnehmerveranlagungsbescheiden sei die
Auszahlung der jeweiligen Gutschriftsbeträge innerhalb weniger Tage im
Postweg an ihn persönlich schriftlich dokumentiert, doch sei diese nicht
durchgeführt worden. Dies stelle sowohl formell als auch materiell einen
Verstoß gegen geltende gesetzliche Vorschriften dar und müsse als
Irreführung des gutschriftsberechtigten Steuerzahlers angesehen werden.
Einen gravierenden Verfahrensmangel stelle dar, dass das Finanzamt auf seine
Fragen sachlich nicht eingegangen sei und dieses zu keiner Aufklärung bzw.
Lösung beigetragen habe. Auf Grund des Abschöpfungsverfahrens
müsse er vom Existenzminimum leben, sodass die unterbliebenen Auszahlungen
eine mutwillige unzulässige Bedrohung bzw. Verminderung seiner
Lebensmindestgrundlagen darstellten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18 August 2006 gab
das Finanzamt der Berufung teilweise insoweit statt, als der Bescheidspruch zu
lauten habe: "Auf Grund Ihres Anbringens wird gemäß
§ 216
BAO festgestellt, dass die Verrechnung der aus der Verbuchung der
Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2005 entstandenen sonstigen Gutschriften
rechtmäßig war."
Im angefochtenen Abrechnungsbescheid sei lediglich
über die Gutschriften aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2004 und 2005
abgesprochen worden, wogegen hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003 nur in der
Begründung erwähnt worden sei, dass eine Rückzahlung der
Gutschriften aus den Arbeitnehmerveranlagungen auf Grund der zwingend
anzuwendenden Bestimmungen des § 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht habe
durchgeführt werden können. Die Begründung sei insofern zu
berichtigen, als die sich aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2000
(4.577,00 S) und 2001 (620,92 €) ergebenden Gutschriften am
17. Oktober 2001 bzw. am 18. Dezember 2002 mittels Baranweisung an den
Bw ausbezahlt worden seien.
Die weiteren Gutschriften aus den Veranlagungen für
2002 in Höhe von 813,31 €, für 2003 in Höhe von
541,43 €, für 2004 in Höhe von 306,00 € und
für 2005 in Höhe von 159,72 € seien mit den beim
Hauptzollamt Linz zu Abgabenkonto Nummern 222/2222 und 111/1111 bestehenden
Abgabenrückständen verrechnet worden.
Im Übrigen sei die Berufung aber abzuweisen, wobei das
Finanzamt abermals auf die Bestimmungen der §§ 213, 215 Abs. 1
bis 4 und 239 BAO sowie auf §§ 19
Abs. 1, 20 Abs. 1, 213 und 214 Abs. 3 KO verwies. Eine
Rückzahlung der sich aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2002 bis 2005
ergebenden Gutschriften habe auf Grund der zwingend anzuwendenden Bestimmung des
§ 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht durchgeführt werden
können.
Dem Vorbringen, in den Arbeitnehmerveranlagungsbescheiden
sei die Auszahlung der jeweiligen Gutschriftsbeträge innerhalb weniger Tage
im Postweg dokumentiert, sei entgegen zu halten, dass in den Bescheiden für
die Jahre 2002 bis 2005 tatsächlich der Hinweis "Die Abgabengutschrift wird
Ihrem oben angeführten Abgabenkonto gutgeschrieben" angeführt gewesen
sei. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache sei dem Bw darüber
hinaus mitgeteilt worden, dass die Gutschrift mit den beim Hauptzollamt Linz
bestehenden Abgabenschuldigkeiten verrechnet worden sei.
Die Behauptung, beim Hauptzollamt Linz bestünden keine
Rückstände, entspreche ebenfalls nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten, da laut Mitteilung des Hauptzollamtes Linz dort zum 12. Juli
2006 noch ein Rückstand von 28.198,82 € aushafte. Dieser
Rückstand sei auch zum Schuldenregulierungsverfahren beim BG G angemeldet
worden.
Mit Eingabe vom 29. August 2006 stellte der Bw den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Im Wesentlichen forderte er die eheste Nachüberweisung
sämtlicher Gutschriften aus den Jahren 2002 bis 2005, die sich aus den
Arbeitnehmerveranlagungen ergeben hätten, sowie einen Nachweis über
die angeblich erfolgten Überweisungen der Gutschriften aus den
Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2000 und 2001.
Auffallend sei, dass laut Berufungsvorentscheidung die
Gutschriften für die Jahre 2000 und 2001 an ihn ausbezahlt worden seien,
obwohl die in Zweifel zu ziehende Zollfestsetzung auch damals schon bestanden
habe. Rechte gegen diese Zollabgabenschätzung seien ihm nie eingeräumt
worden bzw. würden gravierende Verfahrensmängel vorliegen, die die
sofortige Löschung dieser angeblichen Rückstände bewirken
müssten. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit sei ebenso
verletzt worden wie das Parteiengehör, zudem liege eine unrichtige
Gesetzes- und Sachverhaltsdarstellung vor. Entscheidende Rechte seien ihm nie
eingeräumt worden, sodass keinerlei Berechtigung bestehe, die
angesprochenen Gutschriften nicht direkt an ihn auszuzahlen. Bis heute fehlten
die entsprechenden Kontoauszüge mit Ausweisung der Gutschriften auf dem
Steuerkonto 000/0000 und die tatsächliche Verwendung. Dies gelte auch
für die ominöse Zollabgabe, die nie richtig dargestellt und
begründet worden sei. Damit die Verhinderung der Gutschriftsauszahlung an
ihn zu rechtfertigen, entbehre jeder gesetzlichen und sachlichen Grundlage.
Darüber hinaus sei abermals auf die in den Berufungen vorgebrachten
Begründungen zu verweisen, die scheinbar nicht zur Kenntnis genommen worden
seien. Durch die absichtliche Vorenthaltung der angesprochenen Gutschriften
entstehe für den Bw ein unzulässiger finanzieller Schaden, der
einklagbar sein werde. Bei den gerichtlichen Verfahren sei die ungerechtfertigte
Zollabgabenfestsetzung nicht gewürdigt oder begründet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO idF BGBl I 180/2004
ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung
der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen.
Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des
Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte
müssen, zulässig.
Ein Abrechnungsbescheid dient ganz allgemein dem Abspruch
über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto und kommt
insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten über die Verrechnung von
Gutschriften in Betracht.
Nach § 215 BAO ist ein sich aus der Gebarung
gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren
Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur
Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser
Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit
die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist (Abs. 1). Das
nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten
verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten
fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei
einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der
fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist (Abs. 2).
Die Verwendung der Guthaben gemäß
§ 215 Abs. 1 und 2 BAO ist zwingend und nicht dem Ermessen der
Behörde überlassen; § 215 Abs. 1 und 2 BAO ist auch dann
anzuwenden, wenn ein Abgabepflichtiger auf einem Abgabenkonto über ein
Guthaben verfügt und als Gesamtschuldner eine auf einem anderen
Abgabenkonto gebuchte Abgabe schuldet.
Eine Umbuchung ist die Übertragung eines Guthabens
oder einer Gutschrift auf ein anderes Konto desselben oder eines anderen
Abgabepflichtigen innerhalb derselben Abgabenbehörde, wogegen unter einer
Überrechnung eine derartige Übertragung auf ein Konto (desselben oder
eines anderen Abgabepflichtigen) bei einer anderen Abgabenbehörde zu
verstehen ist.
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die
Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der
Lastschriften übersteigt.
Ob Umbuchungen oder Überrechnungen gem.
§ 215 BAO rechtmäßig sind, ist im Verfahren
gemäß
§ 216 BAO zu entscheiden. Im Verfahren über
einen Antrag auf Abrechnungsbescheid ist aber die Rechtmäßigkeit
einer Abgabenfestsetzung nicht mehr zu prüfen (VwGH 20.7.1999,
99/13/0071).
Im Abrechnungsverfahren trifft die Partei die
Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der
strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten (VwGH 5.7.1999,
99/16/0115).
Eine Anfrage der Referentin bei der Zollbehörde ergab,
dass der Bw auf dem dort geführten Konto 222/2222 Alleinschuldner war und
dieses Konto - nach Überrechnung der sich aus der Arbeitnehmerveranlagung
2002 und teilweiser Überrechnung der sich aus der Arbeitnehmerveranlagung
2003 ergebenden Gutschrift - nunmehr auf Null gestellt wurde, wogegen der Bw die
auf dem weiteren Konto 111/1111 der Zollbehörde aushaftende Verbindlichkeit
als Gesamtschuldner schuldet. Der weitere Gesamtschuldner sei für die
Behörde mangels einer bekannten inländischen Wohnadresse nicht
greifbar. Auf letztgenanntes Konto wurden der Restbetrag der sich aus der
Arbeitnehmerveranlagung 2003 ergebenden Gutschrift sowie die Gutschriften aus
den Veranlagungen 2004 und 2005 überrechnet.
Während die Berufung vom 10. August 2006 auch die
Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2006 umfasst, bezieht sich der
Vorlageantrag vom 29. August 2006 wiederum nur auf die aus den
Arbeitnehmerveranlagungen 2000 bis 2005 resultierenden Gutschriften. Der
Einkommensteuerbescheid 2006 erging zudem erst am 15. März 2007. Der
Rechtsmittelbehörde ist verwehrt, erstmalig bescheidmäßig
über die Verrechnung der Einkommensteuergutschrift 2006 abzusprechen.
Obwohl die Verbuchung dieser Gutschrift nicht verfahrensgegenständlich ist,
ist dennoch anzumerken, dass am 19. März 2007 die Gutschrift aus der
Arbeitnehmerveranlagung 2006 in Höhe von 267,00 € ebenfalls auf
das Konto 111/1111 überrechnet worden ist.
Laut Auskunft des befragten Zollorgans wurden die Abgaben
im Jahr 1991 wegen Schmuggels bescheidmäßig vorgeschrieben.
Die strittigen Buchungsvorgänge - Verwendung der sich
aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2000 bis 2005 ergebenden Gutschriften -
stellen sich an Hand der Aktenlage wie folgt dar:
Der Einkommensteuerbescheid 2000 datiert vom
17. Oktober 2001 und ergab eine Gutschrift in Höhe von
4.577,00 S. Nach dem Bescheidspruch findet sich der Hinweis, dass die
Abgabengutschrift in den nächsten Tagen bar durch die Post ausbezahlt
werde. Diese Auszahlung über die Österreichische Postsparkasse
veranlasste das Finanzamt am 17. Oktober 2001.
Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 18. Dezember 2002
führte zu einer Gutschrift von 620,92 €; der Hinweis auf die
Barauszahlung ist gleich lautend wie im Einkommensteuerbescheid 2000. Die
Baranweisung an den Bw veranlasste das Finanzamt am 18. Dezember
2002.
Der Einkommensteuerbescheid 2002 mit einer Gutschrift von
813,31 € wurde am 3. Dezember 2003 mit dem Hinweis, dass die
Abgabengutschrift dem Abgabenkonto des Bw gutgeschrieben worden sei, erlassen.
Da dem Finanzamt offenbar bekannt geworden war, dass beim Hauptzollamt Linz
(nunmehr Zollamt Linz Wels) Abgabenrückstände aushafteten, wurde die
gesamte Gutschrift am 5. Dezember 2003 auf das Abgabenkonto 222/2222
überrechnet.
Der Einkommensteuerbescheid 2003 erging am
13. Dezember 2004. Die sich ergebende Gutschrift von 541,43 €
wurde am 20. Dezember 2004 teilweise auf das Konto 222/2222 und teilweise
auf das Konto 111/1111 des Zollamtes Linz Wels überrechnet. Einen
Rückzahlungsantrag des Bw vom 10. Februar 2005 wies das Finanzamt mit
der Begründung ab, dass das Guthaben von 541,43 € aus der
Arbeitnehmerveranlagung 2003 am 20. Dezember 2004 zur teilweisen Tilgung
der fälligen Abgabenrückstände an das Hauptzollamt Linz (222/2222
und 111/1111) überwiesen worden sei.
Die Einkommensteuerbescheide 2004 (Gutschrift von
306,00 €) und 2005 (Gutschrift von 159,72 €) wurden am
11. Juli 2006 ausgefertigt. Die Überrechnung des gesamten Betrages zur
teilweisen Abdeckung des auf dem Konto 111/1111 aushaftenden Rückstandes
veranlasste das Finanzamt am 12. Juli 2006.
Auch die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 enthielten
den Hinweis, dass die jeweiligen Abgabengutschriften dem Abgabenkonto des Bw
gutgeschrieben worden seien.
Dafür, dass die Abgabenschulden, für deren
Tilgung die genannten Gutschriften verwendet wurden, nicht fällig oder
ausgesetzt gewesen wären, ergeben sich aus der Aktenlage weder
Anhaltspunkte, noch wurde dies vom Bw behauptet.
Der Ansicht des Bw, die aus den Arbeitnehmerveranlagungen
resultierenden Gutschriften seien jedenfalls an ihn auszuzahlen, steht der
eindeutige Gesetzeswortlaut des o.a. § 215 Abs. 1 und 2 BAO entgegen.
Für die in § 215 Abs. 1 und 2 BAO zwingend vorgesehene Verwendung
von Guthaben ist der Entstehungsgrund des Guthabens - sei es durch
Unterhaltsleistungen oder durch Leistung von Versicherungsprämien, durch
nicht ganzjährige Beschäftigung oder unterschiedlich hohe
Bezugszahlungen - unmaßgeblich.
Der Bw ist weiters darauf hinzuweisen, dass die von ihm
erwähnte Bestimmung des § 215 Abs. 4 BAO nur soweit zur Anwendung
gelangen kann und Guthaben nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 239 BAO zurückzuzahlen sind, als Guthaben nicht nach Abs. 1 bis
3 zu verwenden sind. Gegenständlich war aber nach § 215 Abs. 2
BAO vorzugehen, sodass für die Anwendung des § 215 Abs. 4 BAO
kein Raum blieb.
Zu der erhobenen Forderung, das Finanzamt möge einen
Nachweis für die Auszahlung der Gutschriften aus den Veranlagungen 2000 und
2001 erbringen, ist festzuhalten, dass laut Aktenlage Rückbuchungen der
angewiesenen Beträge nicht ersichtlich sind und es daher dem Bw obliegt,
allfällige Nachforschungen beim zuständigen Postamt anzustellen, wer
die an ihn angewiesenen Beträge wann übernommen hat.
Zutreffend erläuterte das Finanzamt dem Bw bereits mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. August 2006, dass weder die Eröffnung
des Schuldenregulierungsverfahrens am 12. Jänner 2005 und die
Aufhebung dieses Verfahrens mit Beschluss vom 10. Mai 2005 noch die
Einleitung des Abschöpfungsverfahrens am 19. April 2005 der
Aufrechnung entgegen standen. Wenngleich der Bw diesen Ausführungen zu
Recht nicht entgegen trat, ist dennoch ergänzend auszuführen, dass im
Zuge eines Konkursverfahrens den Aufrechnungsvorschriften der Konkursordnung
(insbesondere §§ 19 und 20 KO) Vorrang vor den Verrechnungsregeln
der BAO zukommt.
Die Abgabengutschriften der Jahre 2000 bis 2003 entstanden
vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und wurden auch vor dessen
Eröffnung verrechnet, sodass zweifellos die Verrechnungsvorschriften der
BAO zum Tragen kamen.
Die Gutschriften aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2004 und
2005 entstanden dagegen während des Abschöpfungsverfahrens.
Gemäß
§ 200 Abs. 4 KO wird das
Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt ist eine auf
§ 215 Abs. 1 oder Abs. 2 BAO gestützte Verrechnung einer
Konkursforderung sowohl mit vor als auch mit nach der Aufhebung entstandenen
Steuergutschriften ohne Einschränkung zulässig. § 206 Abs. 3
KO beschränkt eine allfällige Aufrechnung nach Maßgabe der
§§ 19 und 20 KO nur auf von der Abtretungserklärung erfasste
Forderungen des Schuldners, das ist gemäß
§ 199 Abs. 2 KO
der pfändbare Teil der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder
sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion.
(Einkommen-)Steuergutschriften fallen nicht unter diese Schuldnerforderungen.
Diese sind weder "Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis" noch "sonst
wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion", sondern eigene davon
unabhängige Forderungen gegenüber dem Finanzamt. Der Umstand, dass die
Festsetzung der Einkommensteuer auf Grund der Einkommensverhältnisse
während eines Kalenderjahres erfolgt, hat noch nicht zur Folge, dass die
Abgabengutschrift von der Abtretungserklärung umfasst wurde. Zwischen dem
Bw und der Abgabenbehörde besteht weder ein Arbeitsverhältnis noch ein
ähnliches zu wiederkehrenden Leistungen führendes Verhältnis
(vgl. Fischerlehner, SWK 2002, S 840).
Auch eine Berücksichtigung nicht angemeldeter
Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens ist gemäß
§ 207 Abs. 1 KO noch möglich. Während des
Abschöpfungsverfahrens sind bloß Exekutionen einzelner
Konkursgläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig
(§ 206 Abs. 1 KO). Eine auf § 215 Abs. 1 und 2 BAO
gestützte Verrechnung stellt keine Exekutionsmaßnahme, sondern eine
Entrichtungsform dar (vgl. Ritz, BAO³, § 215 Tz 4).
Die durch das Gericht gemäß
§ 213 Abs.
1 KO auszusprechende Restschuldbefreiung kommt erst dann in Frage, wenn das
Abschöpfungsverfahren gemäß
§ 213 Abs. 6 KO mit
Beschluss beendet und das Ausmaß der Restschuldbefreiung öffentlich
bekannt gemacht ist. Ab diesem Zeitpunkt entstandene Gutschriften dürfen
mit Forderungen, die unter die Restschuldbefreiung fallen, nicht mehr verrechnet
werden.
Gegenständlich war das Abschöpfungsverfahren zum
Verrechnungszeitpunkt noch anhängig. Da § 206 Abs. 3 KO nicht
anwendbar war, bestand für das Finanzamt kein Aufrechnungsverbot
gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz KO. Anzuwenden waren die
Verrechnungsvorschriften der BAO, wobei sich aus § 215 Abs. 2 BAO
eindeutig die Verpflichtung des Finanzamtes zur Überrechnung der Guthaben
ergab.
Nach rechtskräftiger Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens war daher die Aufrechnung der später
entstandener Einkommensteuerguthaben 2004 und 2005 mit den genannten, beim
Zollamt Linz Wels aushaftenden Verbindlichkeiten zulässig.
Wie bereits eingangs erwähnt, ist im
Abrechnungsbescheidverfahren die Rechtmäßigkeit von
Abgabenfestsetzungen nicht zu prüfen, sondern wären derartige
Einwendungen in Form von Rechtsmitteln gegen die entsprechenden
Abgabenfestsetzungsbescheide geltend zu machen gewesen.
Nach § 115 Abs. 2 BAO ist Parteien Gelegenheit
zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach
ständiger Rechtsprechung erstreckt sich das Parteiengehör nur auf
sachverhaltsbezogene Umstände, nicht jedoch auf Rechtsansichten.
Nachdem das Finanzamt in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung ausdrücklich darauf verwies, dem Bw
anlässlich einer Vorsprache die Verrechnung der Gutschriften mit
Abgabenschuldigkeiten beim Hauptzollamt Linz dargelegt zu haben, ist nicht
erkennbar, wodurch genau sich der Bw in seinem Recht auf Gewährung des
Parteiengehörs verletzt erachtet.
Die Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO sind
zwingendes Recht, sodass die Verrechnung nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde stand.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 24.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 199 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0967-L/06
- Stammnummer
- 28038
- Gültig
- 24.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF