Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0037-Z2L/06
Hinzurechnung von Zahlungen für die Einräumung eines Alleinvertriebsrechtes zum Zollwert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0037-Z2L/06vom 18.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder ADir. Johann Kraler und
Hofrätin Dr. Doris Schitter im Beisein der Schriftführerin Sarah
Hinterreiter über die Beschwerde der A, Adr., vertreten durch die FUSSEIS
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 4910 Ried im
Innkreis, Bahnhofstraße 63, vom 28. April 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz, vertreten durch HR Mag. Erich
Jungwirth, vom 21. April 2006, Zahl 500000/xxxx/1/2006, betreffend
Eingangsabgaben und Nebengebühren nach der am 28. März 2007 in
4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. März 2006, Zahl
500000/xxxxx/1/2006-RH, schrieb das Zollamt Linz der Beschwerdeführerin
(Bf.) gemäß Art. 203 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erster Anstrich
Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG Eingangsabgaben in Höhe von
€ 337.653,14 zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 3.409,50 vor
Bei der Berechnung der Eingangsabgaben wurden für die
Sendungen mit den Order Nrn. 582, 577, 579, 759, 790, 833 und 859
gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchstabe c ZK Lizenzgebühren bei der
Zollwertermittlung einbezogen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 30. März 2006 Berufung
erhoben und beantragt, die bezahlten Lizenzgebühren nicht bei der
Zollwertermittlung zu berücksichtigen.
Die Hinzurechnung erweise sich als unbegründet, weil
zollwertrechtlich nur solche Lizenzgebühren relevant seien, die "für
die zu bewertende Waren" zu bezahlen seien. Voraussetzung sei, dass sie "nach
den Bedingungen des Kaufgeschäftes" für die zu bewertenden Waren zu
zahlen seien. Das wäre nur dann der Fall, wenn ohne die Zahlung der
Lizenzgebühr die Einfuhrware überhaupt nicht oder nicht zu den
vereinbarten Konditionen geliefert werde. Die Zahlung der Lizenzgebühr
müsse nach den Abmachungen des Kaufvertrages ein Teil der Gegenleistung
dafür sein, dass der Käufer die Verfügungsmacht über die
Ware erlange.
Unter Hinweis auf den Witte Zollkodex-Kommentar, Art. 32 Rz
94, wurde weiters ausgeführt, dass Zahlungen für ein
Alleinvertriebsrecht des Käufers (also sein Recht, in einem bestimmten
Gebiet allein vom Verkäufer beliefert zu werden und die gelieferten Waren
allein in diesem Gebiet vertreiben zu dürfen) dem tatsächlich
gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht hinzuzurechnen seien, da sich solche
Zahlungen jedenfalls nicht auf die Einfuhrware beziehen. Denn der Verkäufer
verlange und der Käufer zahle die Alleinvertriebsgebühr nicht als
Gegenleistung für die eingeführte Ware, sondern dafür, dass
andere Personen im Vertragsgebiet vom Verkäufer nicht beliefert
werden.
Der mit 1. Jänner 2005 zwischen der X und der A
abgeschlossene Vertrag für Eigenhändler (Distributionsvertrag),
welcher der Abgabenbehörde im Zuge des Prüfungsverfahrens
übergeben worden sei, sehe unter Vertragspunkt 2.2. ein
Alleinvertriebsrecht für das Vertragsgebiet zugunsten der Vertragspartei A
vor.
Als Gegenleistung für den von der X gewährten
Gebietsschutz (= Alleinvertriebsrecht) sei die A unter Vertragspunkt 2.10. des
Distributionsvertrages verpflichtet, "xx für die Erteilung der
Exklusivität zu entrichten." Als Zahlungstermin sei für die
Entrichtung der Stückentschädigung (= Lizenzgebühr) "60 Tage nach
jeder Lieferung/Verschiffung" vereinbart worden (Vertragspunkt 2.10., 2.
Absatz).
Vertragspunkt 6.5 des Distributionsvertrages sehe vor, dass
ohne vorgängige Bezahlung grundsätzlich keine Auslieferung der
Produkte erfolge, d.h., die Ware müsse vor der Verschiffung in
Südkorea vollständig bezahlt sein.
Die zitierten vertraglichen Vereinbarungen (Punkt 2.10. und
6.5. des Distributionsvertrages) ließen eindeutig erkennen, dass zwischen
dem Preis für die Ware und der Lizenzgebühr für die Erteilung des
Exklusivität (Gebietsschutz bzw. Alleinvertriebsrecht) kein
wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, da ansonsten der Zahlungstermin für
die Lizenzgebühr analog dem Warenpreis vor Beginn der Verschiffung liegen
müsste.
Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verschaffung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Ware durch den
Verkäufer an den Käufer sei die Zahlung der
Stücklizenzgebühr noch gar nicht fällig (erst 60 Tage nach
Verschiffung), es fehle somit der Kausalzusammenhang zwischen
Warenkaufgeschäft und Zahlung der Stücklizenzgebühr.
Dieser Nichtzusammenhang von Warenpreis und den
berufungsgegenständlichen Lizenzgebührzahlungen werde auch aus der
historischen Entwicklung der Geschäftsbeziehungen mit der
Warenverkäuferin dokumentiert. So sei der Warenpreis vor Abschluss des
Distributionsvertrages betragsmäßig vollkommen ident mit jenem nach
dem Vertragsabschluss. Damit werde der Beweis erbracht, dass diese
Lizenzgebühren nicht zur Gegenleistung für den Erwerb der Einfuhrware
gehören, sondern eine Gegenleistung dafür darstelle, dass der
Verkäufer andere Personen im Vertragsgebiet nicht beliefere.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 24.
April 2006 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 28. April 2006 der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
die Zahlung der verfahrensgegenständlichen Lizenzgebühr nicht nach den
Bedingungen des Kaufgeschäftes für die Schuhe der Marke xxx zu
entrichten sei. Aus den vertraglichen Vereinbarungen sei eindeutig zu erkennen,
dass zwischen dem Preis der Ware und der Lizenzgebühr für die
Erteilung der Exklusivität kein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, da
ansonsten der Zahlungstermin für die Lizenzgebühr analog dem
Warenpreis vor Beginn der Verschiffung liegen müsste. Zudem sei die
allgemeine Preisliste für den Warenbezug vereinbart. Die Zahlung sei daher
unzweifelhaft an die Gewährung des Gebietsschutzes und nicht an die
Lieferung der Schuhe gekoppelt.
Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei eine Belieferung
des Eigenhändlers auch ohne Entrichtung der Lizenzgebühr vorgesehen.
Die Zahlung der Lizenzgebühr (60 Tage nach Verschiffung) sei daher kein
Teil der Gegenleistung dafür, dass der Käufer die Verfügungsmacht
über die Ware erlange.
Weiters beziehe sich die Lizenzgebühr nicht auf die zu
bewertende Ware, sondern stelle eine gesonderte Gegenleistung für die
eingeräumte Exklusivität dar. Die Entschädigung für das
Alleinvertriebsrecht würde tatsächlich immer erst mit Ablauf von zwei
Monaten nach der Verschiffung der Waren bezahlt.
Im Übrigen würden somit die Voraussetzungen des
Art. 157 Abs. 2 ZK-DVO, nämlich a) die Zahlung der Lizenzgebühr
bezieht sich auf die zu bewertende Ware, und b) die Lizenzgebühr ist nach
den Bedingungen des Kaufgeschäftes über diese Ware zu entrichten,
nicht erfüllt. Folglich sei die beschwerdegegenständliche
Lizenzgebühr nicht dem für die eingeführte Ware tatsächlich
gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen.
In der am 28. März 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend zum bisherigen Vorbringen
ausgeführt, dass von den Vertragsparteien nicht eine verkaufsbezogene
Provision vereinbart wurde, bei der die Abgabenbehörde jedenfalls keinen
Hinzurechnungstatbestand abgeleitet hätte, sondern eine einkaufsbezogene
Variante gewählt wurde, die nun Teil des Zollwertes sein solle.
Von der Bf. wurde nochmals betont, dass der
Eigentumsübergang unter der Voraussetzung der vorangehenden
vollständigen Kaufpreiszahlung bereits mit der Verladung im Drittlandshafen
erfolge. Die Entschädigungszahlung sei daher keine Bedingung des
Kaufgeschäftes, weil der Betrag erst nachträglich zu bezahlen sei. Die
Nichtbezahlung würde auch nicht zu einem Abbruch der Warenlieferungen
führen, sondern lediglich die Aufhebung des Gebietsschutzes zur Folge
haben. Aufgrund der genannten Umstände lägen die Voraussetzungen
für die Einbeziehung in den Zollwert nicht vor.
Der Vertreter der Amtspartei wies dagegen auf den
vorliegenden Schriftverkehr (E-Mail vom 8. November 2004) hin, wonach bei
einem Nichteingehen auf die Vertragsbedingungen, die X den Vertrieb in
Österreich selbst übernehmen würde.
Der Vertreter der Bf. entgegnete, dass der Inhalt des Mails
nicht Eingang in den Eigenhändlervertrag gefunden habe. Vielmehr sei dem
Vertrag nicht zu entnehmen, dass die Nichtbezahlung der Entschädigung zu
einem Lieferstopp führen würde. Es handle sich bei diesem Mail
lediglich um einen Zwischenstand der Verhandlungen.
Auf die Frage, ob es zum zitierten Mail Antwortschreiben
gebe, antwortete der Vertreter der Bf., dass ihm kein Antwortmail bekannt sei
und er zum weiteren Schriftverkehr nichts angeben könne. Es sei aber
festzuhalten, dass sämtliche Vereinbarungen Eingang in den
Eigenhändlervertrag gefunden hätten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Zollwert eingeführter Waren ist nach Artikel 29
Abs. 1 ZK der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei
einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich
gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung
gemäß den Artikeln 32 und 33 ZK und unter den in den lit. a
bis d dieses Artikels näher genannten, im vorliegenden Fall aber nicht
relevanten Voraussetzungen.
Art. 32 Abs. 1 Buchstabe c ZK bestimmt, dass bei der
Ermittlung des Zollwertes nach Art. 29 ZK dem für die eingeführten
Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis Lizenzgebühren
für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder
mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes für die zu
bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit sie nicht im tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preis enthalten sind, hinzuzurechnen sind.
Laut dem von der Bf. mit der X abgeschlossenen
Distributionsvertrag ist von der Bf., solange ihr Gebietsschutz gewährt
wird, das heißt sie als einziger die Produkte rechtmäßig
kommerziell in Österreich vertreiben darf, eine Entschädigung in
Höhe von n für die Erteilung der Exklusivität zu entrichten. Eine
der Voraussetzungen für die Hinzurechnung von Lizenzgebühren nach der
oben genannten Bestimmung ist es, dass es sich dabei tatsächlich um eine
Lizenzgebühr im Sinne dieses Artikels handelt. Entscheidend ist hierbei
nicht die Bezeichnung als Lizenzgebühr - diese wird im Distributionsvertrag
auch nicht verwendet - sondern der Zweck der Zahlung.
Der Zollkodex selbst definiert nicht, was unter dem Begriff
"Lizenzgebühr" zu verstehen ist. Einen Anhaltspunkt liefert jedoch die
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO). Nach Art. 157 Abs. 1
ZK-DVO versteht man unter Lizenzgebühren im Sinne des Art. 32
Abs. 1 Buchstabe c ZK insbesondere Zahlungen, die zu leisten sind
für die Nutzung von Rechten im Zusammenhang mit - der Herstellung
der eingeführten Ware (insbesondere Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und
Herstellungs"Know-how") oder - dem Verkauf zur Ausfuhr der
eingeführten Ware (insbesondere Warenzeichen, Gebrauchsmuster)
oder - der Verwendung oder dem Weiterverkauf der eingeführten Ware
(insbesondere Urheberrechte, untrennbar in der eingeführten Ware
verkörperte Herstellungsverfahren).
Die Zahlung muss daher zur Abgeltung der Nutzung eines
besonderen Schutzrechts dienen und neben dem Kaufpreis zu der vom Käufer
für die eingeführte Ware zu erbringende Gegenleistung gehören
(vgl. Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Zollkodex/Zollwert Band 3 Fach 4232, Rz
209).
Nach Abs. 3 des Kommentars Nr. 3 des Ausschusses für
den Zollkodex - betreffend die Auswirkungen von Lizenzgebühren auf den
Zollwert - wurde die Definition des Art. 12 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens
herangezogen, wonach es sich bei Lizenzgebühren handelt um:
"Vergütungen
jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von
Urheberrechten in literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken, einschließlich kinematographiescher Filme, von Patenten,
Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder
Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die
Mitteilung (= "know-how") gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden."
Im zu beurteilenden Fall wird jedoch die Zahlung nicht
für die Nutzung eines besonderen Schutzrechtes geleistet. Vielmehr verlangt
der Vertragspartner eine Entschädigungszahlung dafür, dass im
Vertragsgebiet - mit Ausnahme von Spezialkunden - kein anderer Vertriebspartner
beliefert wird.
Zahlungen für das Recht, die eingeführten Waren
im Vertragsgebiet vertreiben zu dürfen, sind aufgespaltene
Kaufpreisbestandteile. Dies deshalb, weil mit dem Kauf einer Ware gegen Zahlung
eines Entgelts (im Besonderen wenn der Käufer ein Händler ist)
regelmäßig auch das Recht auf Vertrieb und Weiterverkauf der Ware
erworben wird. Dieses Recht ist mit dem Kauf verbunden und die Gegenleistung
dafür Bestandteil des Kaufpreises. Das Gleiche gilt für Zahlungen
für Alleinvertriebsrechte (vgl. Möller/Schumann/Vonderbank, Zollwert
Handbuch und systematische Darstellung, Tz 3.1.3.5 1.).
Eine Beurteilung der als Entschädigung bezeichneten
Zahlung als Lizenzgebühr im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe c
ZK kommt daher entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, nach
Meinung des Senates nicht in Betracht.
Dessen ungeachtet enthält Art. 32 Abs. 5 ZK eine
speziellere Bestimmung für die Behandlung von Zahlungen des Käufers
für das Recht auf Vertrieb. Diese sind nach dieser Bestimmung dann dem
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen, wenn diese
Zahlungen eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur
Ausfuhr in die Gemeinschaft sind.
Unter dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden
Preis versteht man gemäß Art. 29 Abs. 3 Buchstabe a ZK die
vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu
dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu
entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung
für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom
Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur
Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich
entrichtet werden oder zu entrichten sind.
Daraus geht eindeutig hervor, dass es nicht auf den
Zeitpunkt der Zahlung bzw. Verschaffung der Verfügungsmacht über die
Waren (arg. ... zu entrichten hat ...) ankommt. Die Argumentation der Bf., dass
die nach ihrer Meinung nicht in die Zollwert-ermittlung einzubeziehenden
Zahlungen für das Alleinvertriebsrecht zum Unterschied zum eigentlichen
Kaufpreis erst 60 Tage nach der Verschiffung zu entrichten wären, daher
kein Kausalzusammenhang zwischen Warenkaufgeschäft und Zahlung der
Stücklizenzgebühr für die Einräumung des Gebietsschutzes
bestehe und deshalb nicht zum Zollwert hinzuzurechnen seien, geht somit ins
Leere.
Ebenso irrt die Bf., wenn sie meint, dass eine
Hinzurechnung nicht vorgenommen worden wäre, wenn eine verkaufsbezogene
Provision vereinbart wäre. So sieht etwa Art. 32 Abs. 1 Buchstabe d ZK
eine Hinzurechnung von Erlösen aus späteren Weiterverkäufen, die
unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen, vor
Aus Art. 29 Abs. 3 ZK ergibt sich auch, dass die Tatsache,
dass die Entschädigungszahlung an die X zu leisten ist, laut den
Zollanmeldungen Verkäufer der Ware aber die T. ist, nicht der Definition
des gezahlten oder zu zahlenden Preises widerspricht, da auch Zahlungen an
Dritte umfasst sind.
Voraussetzung für die Hinzurechnung ist, dass die
Zahlung eine Bedingung für das Kaufgeschäft darstellt.
Ob allerdings Zahlungen für ein Alleinvertriebsrecht
des Käufers wie im vorliegenden Fall nach Art. 32 Abs. 5 Buchstabe b ZK dem
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, ist in
der Literatur strittig.
So wird von Reiche in Witte Zollkodex4, Art. 32 Rz 94, die
Meinung vertreten, dass ein Zuschlag unzulässig wäre. Auch wenn die
Zahlungen für das Alleinvertriebsrecht eine Bedingung des Verkaufs sein
sollte, der Verkäufer also ohne Abführung dieser Zahlung dem
Käufer die Ware nicht verkaufen würde, so beziehe sie sich jedenfalls
nicht auf die Einfuhrware. Denn der Verkäufer verlange und der Käufer
zahle die Alleinvertriebsgebühr nicht als Gegenleistung für die
eingeführte Ware, sondern dafür, dass andere Personen im
Vertragsgebiet vom Verkäufer nicht beliefert werden.
So auch grundsätzlich Glashoff in Schwarz/Wockenfoth,
Art. 32 Rz 214. Die Zahlung für die Gewährung von Gebietsschutz sei in
der Regel keine Bedingung des Kaufgeschäfts oder des Preises. Eine für
den Gebietsschutz geleistete Zahlung des Käufers beziehe sich in der Regel
überhaupt nicht auf bestimmte eingeführte Waren sondern auf die
Vermarktung aller gleichartigen Waren desselben Verkäufers. Sie könne
vor allem dann keine Bedingung des Verkaufs sein, wenn der Verkäufer dem
Käufer die Waren schon vorher ohne Zusicherung des Gebietsschutzes
geliefert oder angeboten hat und das Verlangen nach Gebietsschutz vom
Käufer ausgehe.
Anders würden jene Fälle liegen, in denen der
Verkäufer die Ware grundsätzlich nur zum Weiterverkauf in einem
bestimmten Gebiet verkauft und der Käufer eine Vertragsstrafe bei
Verletzung dieser Bedingung zahlen muss oder sein Recht auf weitere Belieferung
verliert.
Nach Müller-Eiselt würden allerdings die oben
angeführten Ansichten nicht überzeugen (vgl. Müller-Eiselt,
EG-Zollrecht, Zollkodex/Zollwert Band 3 Fach 4232, Rz 656). Wenn Zahlungen
für das Recht auf Vertrieb und Wiederverkauf allenthalben (also ohne
Einschränkung auf ein bestimmtes Gebiet) im Normalfall zum Zollwert
gehören, so könne dies nicht anders sein, wenn Vertrieb und
Wiederverkauf auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt sei. Wieso sich in
diesem Fall die Zahlung nicht auf die eingeführte Ware beziehen solle,
sondern allein die Gegenleistung dafür darstellen soll, dass andere
Personen im Vertragsgebiet vom Verkäufer nicht beliefert werden
dürfen, sei nicht einsichtig. Eine solche Betrachtung stelle
unzulässigerweise einseitig auf die Sicht des Käufers ab. Es sei aber
die gesamte Vertragsbeziehung der Vertragsparteien zu beurteilen, und dabei
komme es dem Verkäufer wesentlich darauf an, seine Ware überhaupt
ausführen und absetzen zu können. Wenn er es sich leisten kann,
Alleinvertriebsrechte gegen besondere Zahlungen einzuräumen, so liege dies
nicht zuletzt an der Qualität, der Spezialität oder den besonderen
Eigenschaften der von ihm verkauften Ware. Wenn ein Käufer darauf nicht
eingeht, sich also auf diese Bedingung des Kaufgeschäftes nicht
einlässt, mag er es bleiben lassen und auf das Geschäft verzichten.
Die Warenbezogenheit der Zahlungen kann daher keinesfalls geleugnet
werden.
Abgesehen davon, dass auch
Glashoff einräumt, dass ein
Hinzurechnungstatbestand dann gegeben ist, wenn das Verlangen nach einer
Entschädigungszahlung - wie im vorliegenden Fall - vom Verkäufer
ausgeht, ist die von Müller-Eiselt geäußerte Meinung
überzeugend.
Die Voraussetzung, dass die Zahlung eine Bedingung des
Kaufgeschäfts darstellen muss, war schon mehrmals im Zusammenhang mit
Lizenzgebühren Gegenstand von Kommentaren und Schlussfolgerungen des
Ausschusses für den Zollkodex (vgl. Tz 12 im Kommentar Nr. 3 des
Zollkodex-Ausschusses "Zollwert" über die Auswirkungen der
Lizenzgebührenzahlungen auf den Zollwert).
Zuletzt wurde im Kommentar Nr. 11 in der Tz. 1.2
ausgeführt, dass selbst dann, wenn der eigentliche Kaufvertrag die Zahlung
der Lizenzgebühren durch den Käufer nicht ausdrücklich vorsieht,
es sich um eine mittelbare Bedingung des Kaufvertrages handeln könne, wenn
der Käufer ohne Zahlung der Lizenzgebühr an den Lizenzgeber nicht in
der Lage gewesen wäre, die Ware zu kaufen, und der Verkäufer nicht
bereit gewesen wäre, dem Käufer die Ware zu verkaufen.
Dies ist auch im gegenständlichen Fall gegeben. Aus
dem Vertrag und dem Schriftverkehr geht eindeutig hervor, dass - vom
Verkäufer ausgehend - diese Bedingung von der Bf. akzeptiert werden musste,
da andernfalls eine Belieferung nicht mehr erfolgt wäre. Im Raum stand die
Übernahme des Vertriebes durch den Vertragspartner selbst. Bei
Nichteingehen auf diese Bedingung wäre er mit den dem Distributionsvertrag
unterliegenden Waren nicht mehr beliefert worden bzw. hätte X den Vertrieb
im Vertragsgebiet selber übernommen. Die Warenbezogenheit der Zahlung ist
daher zweifellos gegeben
Eine Bedingung des Kaufgeschäftes wäre die
Entschädigung für das Alleinvertriebsrecht dagegen dann nicht, wenn
die Zahlung unabhängig vom Umsatz auch dann erfolgen müsste, wenn
keine Kaufgeschäfte getätigt werden.
Den Ausführungen der Bf., dass kein wirtschaftlicher
Zusammenhang bestehe bzw. dass das oben zitierte Mail nur einen Zwischenstand
der Verhandlungen wiedergeben würde, kann daher nicht gefolgt werden. Aus
den Gesamtumständen ist klar ersichtlich, dass es für die Bf. nur zwei
Alternativen gegeben hat, entweder den Distributionsvertrag mit der Auflage eine
Entschädigungszahlung für die eingeräumte Exklusivität zu
akzeptieren oder aber das Vertriebsrecht in Österreich zu verlieren. Dass
im Vertrag nicht wörtlich festgehalten wurde, dass bei einer Nichtbezahlung
der Entschädigung, ein sofortiger Lieferstopp eintritt, ändert nichts
am angedrohten Verlust des Vertriebsrechtes für den Fall, dass die Bf. die
vereinbarten Zahlungen nicht leistet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18.
April 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 29 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 32 Abs. 1 Buchstabe c ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 32 Abs. 5 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0037-Z2L/06
- Stammnummer
- 28021
- Gültig
- 18.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF