Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0272-W/07
Nachsicht bei nur geringen Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0272-W/07vom 19.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des AF, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
22. März 2006 und 29. November 2006 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO nach der am 19. April 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2005 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Nachsicht des Betrages von
€ 9.061,57.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 7. Oktober 2005
sei dem Bw. € 19.848,23 (Rückzahlung Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag) zur Zahlung vorgeschrieben worden. In der Berufung gegen
diesen Bescheid habe der Bw. für € 10.786,66 die Aussetzung der
Einhebung beantragt, sodass ein Betrag von € 9.061,57
verbleibe.
Würde der angeführte Abgabenbetrag beim Bw.
eingehoben, wäre damit seine sowie die Existenz seiner Familie
gefährdet. Der Bw. sei seit 1999 zum zweiten Mal verheiratet. Er habe zwei
Söhne im Alter von 4 und 2 Jahren, von denen der ältere stark
behindert sei. Der Bw. habe seit Jahren ein sehr geringes Einkommen von etwa
€ 3.000,00 - € 8.000,00 jährlich (gelegentliche
EDV-Arbeiten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe). Eine Besserung für die
nächste Zeit sei im Moment nicht abzusehen. Seine Gattin I habe bis heuer
eine halbe Lehrverpflichtung als Professorin an einem Wiener Gymnasium gehabt,
seit September 2005 habe sie eine ganze Lehrverpflichtung. Für den
älteren Sohn M fielen auf Grund seiner Behinderung erhöhte
Unterhaltskosten an. An seine geschiedene Gattin in Polen müsse der Bw.
monatlich € 220,00 für den gemeinsamen Sohn J (geboren 1990)
zahlen. Es bleibe dem Bw. also ein sehr geringes verfügbares Einkommen zum
Lebensunterhalt seiner ganzen Familie.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2005 beantragte der
Bw. - mit der im Nachsichtsansuchen vom 20. Oktober 2005
angeführten Begründung - die Nachsicht des Betrages von
€ 3.090,60, welcher mit Bescheid des Finanzamtes
(Berufungsvorentscheidung) vom 29. November 2005 zur Zahlung
vorgeschrieben worden sei.
Das Finanzamt wies das Ansuchen vom
20. Oktober 2005 mit Bescheid vom 22. März 2006
ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass das Finanzamt seine Abweisung darauf stütze,
dass infolge seiner Bankschulden eine Nachsicht nichts an seiner schwierigen
finanziellen Lage ändern würde. Darauf sei zu erwidern, dass der Bw.
keine Bankschulden habe. Das Haus, das der Bw. mit seiner Familie bewohne, stehe
im Eigentum seiner Gattin I und ihrer Verwandten (Mutter HA, Bruder VA). Die
für den Hausbau nötigen Darlehen seien daher seiner Gattin I als
Darlehensnehmerin gewährt worden. Darlehen bestünden gegenüber B
und der H. Der Bw. selbst habe mit seiner Gattin vereinbart, die Hälfte des
Darlehens der B zurückzuzahlen und tue dies auch. Gegenüber der Bank
sei er aber nicht Darlehensschuldner.
Wenn das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung
anführe, einem Schuldnachlass könne nur näher getreten werden,
wenn auch die anderen Gläubiger auf ihre Forderungen verzichteten, so
verweise er auf die obigen Ausführungen. Es gebe keine anderen
Gläubiger, die dem Bw. gegenüber auf Forderungen verzichten
könnten.
Dass ein Bestehen auf Zahlung des Abgabenbetrages eine
unbillige Härte wäre, ergebe sich aus seinen
Einkommensverhältnissen. Derzeit habe der Bw. Einnahmen in Höhe von
€ 320,00 aus der Tätigkeit beim Basketballklub und
€ 420,00 Kinderbetreuungsgeld monatlich. Weiters hoffe der Bw. wieder
Aufträge für EDV-Arbeiten zu erhalten, wie der Bw. sie in den letzten
Jahren immer wieder in Höhe von einigen tausend Euro (jährlich) gehabt
habe. Seine Gattin, die als Professorin in einem Gymnasium mit voller
Lehrverpflichtung tätig sei, habe Nettobezüge von € 1.680,00
monatlich (ohne Familienbeihilfe). Müsste der Bw., wie vom Finanzamt
verlangt werde, seine Einnahmen zur Abstattung von Steuerschulden verwenden,
würde dies in letzter Konsequenz zu einer Existenzgefährdung seiner
Familie führen. Es bliebe dann nur das Einkommen seiner Gattin, aus dem der
Unterhalt einer 4-köpfigen Familie bestritten sowie die eingangs
angeführten Bankdarlehen bedient werden müssten. Die monatliche
Belastung aus den Darlehensrückzahlungen betrage derzeit rd.
€ 430,00.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2006 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass ihm die zu Unrecht bezogenen
Beträge in Höhe von € 19.848,23 an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für die Jahre 1994 - 2005 für seinen Sohn J aus der
geschiedenen ersten Ehe gewährt worden seien. Da J aber bei seiner Mutter
in Polen lebe, seien obige Beträge dem Bw. nicht zugestanden. Der Bw. sei
als steuerlicher Laie der Meinung gewesen, er sei anspruchsberechtigt, weil J
auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Da die
Abgabenansprüche für die Jahre 1994 - 1999 bereits verjährt
gewesen seien, habe das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
23. November 2005 den Rückforderungsbetrag auf
€ 12.152,17 reduziert.
Bezüglich seiner Einkommensverhältnisse sei
inzwischen eine leichte Änderung eingetreten. Die monatlichen Bezüge
des Bw. betrügen nunmehr seit 1. September 2006 vom
Basketballklub € 320,00 und € 678,00 von der S-KG.
Allerdings sei das Kinderbetreuungsgeld jetzt weggefallen.
In der Berufungsentscheidung halte das Finanzamt dem Bw.
vor, dass seine finanzielle Situation so schlecht sei, dass die beantragte
Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der
Existenzgefährdung nichts ändere. Aus den Ausführungen zu seinem
Einkommen sowie zu seiner wirtschaftlichen Lage (außer dem Finanzamt
gegenüber sei der Bw. schuldenfrei) sei zu ersehen, dass dieser Vorhalt
nicht den Tatsachen entspreche. Mit seinem - zugegeben geringen - Einkommen
trage der Bw. doch zu den Lebenskosten seiner Familie bei. Allerdings trage
seine Gattin sicher die Hauptlast für die vierköpfige Familie.
In diesem Verfahren gehe es um eine Schuld von über
€ 9.000,00, wozu noch ca. € 3.000,00 aus seinem nicht
erledigten Nachsichtsansuchen zu berücksichtigen seien. Diese
€ 12.000,00 umfassten alle Schulden, die auf dem Bw. lasteten. Es sei
schwer zu verstehen, warum eine Nachsicht dieses Betrages keinen
Sanierungseffekt haben sollte. Aus seinen geringen Einkünften sei es dem
Bw. freilich nicht möglich, eine Rückzahlung dieser Schuld zu
schaffen. Da er aber sonst schuldenfrei sei, könne der Bw. sehr wohl zum
Unterhalt seiner Familie beitragen und seine sonstigen Verpflichtungen (aus der
ersten Ehe) erfüllen. Eine drohende Zahlungsverpflichtung von
€ 12.000,00 (mehr als ein Jahreseinkommen für den Bw.) belaste
den Bw. finanziell über Gebühr (zu berücksichtigen seien ja auch
noch die darauf entfallenden Zinsen). Die nervlich-seelische Anspannung, die mit
einer derart hohe Schuld verbunden sei, dürfe auch nicht
vernachlässigt werden. In diesem Zusammenhang verweise der Bw. auf die
Behinderung seines fünfjährigen Sohnes M (Grad der Behinderung 80%).
Schließlich sei zu dem - nach Ansicht des Finanzamtes nicht gegebenen
Sanierungseffekt noch zu bemerken, dass, wenn sich ein Schuldner in schwieriger
finanzieller Lage befinde und ihm seine Gläubiger ihre Forderungen zum Teil
oder zur Gänze erließen, eine Sanierung auf jeden Fall dann vorliegen
werde, wenn der Schuldner nachher - insgesamt gesehen - schuldenfrei sei (das
heiße, dass seine Schulden nicht höher seien als sein Vermögen)
und unbelastet einer mit Einkünften verbundenen Tätigkeit nachgehen
könne. Auch beim Bw. würde durch eine Nachsicht eine derartige
Sanierung eintreten.
Mit Bescheid vom 29. November 2006 wies das
Finanzamt das Ansuchen des Bw. vom 28. Dezember 2005 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Bw. eine mündliche Verhandlung vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Ergänzend brachte der Bw. vor, dass das Finanzamt
jetzt noch als ergänzende Begründung ausführe, dass der Bw. auch
die Darlehensschuld seiner Frau abzahle und dadurch die Finanzverwaltung
benachteilige. Weiters könne der Bezug der Familienbeihilfe für seinen
Sohn J nicht als Versehen angesehen werden, da er in Polen lebe.
Um überlange Wiederholungen zu vermeiden, ersuche der
Bw., die vorliegende Berufung und die Berufung (mit Vorlageantrag) vom
5. April 2006 gegen den Bescheid vom 22. März 2006
gemeinsam zu behandeln. Der Bw. verweise daher zur Begründung seiner
Berufung auf die Berufung vom 5. April 2006 und den Vorlageantrag vom
14. November 2006. Die Abzahlung der Darlehensschuld seiner Frau sei
in Wahrheit nichts anderes als ein Beitrag zur Existenz seiner Familie, da bei
Nichtbezahlung dieser Bankschuld (die für den Bau ihres Wohnhauses
aufgenommen worden sei) in letzter Konsequenz eine Delogierung drohen
würde. Der Bw. benachteilige also nicht die Finanzverwaltung, sondern trage
dazu bei, dass seine Familie ein Heim behalte. Würde man die Bestreitung
des notwendigen Lebensunterhaltes als Benachteiligung der Finanzverwaltung
betrachten, hieße es, man müsste die notwendigsten Ausgaben für
sich und seine Familie hintanstellen, um zuerst eventuelle Steuerschulden zu
bezahlen. Das aber wäre eine klassische Existenzgefährdung.
Weiters werfe das Finanzamt dem Bw. vor, dass der Bezug der
Beihilfe für seinen in Polen lebenden Sohn nicht als Versehen gewertet
werden könne. Der Bw. habe dazu im Vorlageantrag vom
14. November 2006 dargelegt, dass er als steuerlicher Laie der Meinung
gewesen sei, dass die Staatsbürgerschaft das allein maßgebende
Kriterium für den Anspruch auf Familienbeihilfe sei. Da J (auch) die
österreichische Staatsbürgerschaft besitze, habe der Bw. geglaubt,
Anspruch auf Beihilfe zu haben. Dass der Bw. nie die Absicht gehabt habe, dem
Finanzamt maßgebende Tatsachen zu verheimlichen, ergebe sich auch daraus,
dass der Bw. im Sommer 2005 dem Finanzamt telefonisch und schriftlich dargelegt
habe, dass seine erste Ehe geschieden worden sei und J seit der Scheidung
überwiegend bei seiner Mutter in Polen lebe. Der Bw. lege den - aus
September 2005 stammenden - Entwurf des entsprechenden Schreibens, das im
Original an die Beihilfenstelle des Finanzamtes gegangen sei, seiner Berufung
bei. Hätte der Bw. wirklich zu Unrecht Beihilfe beziehen wollen, hätte
er sicher nicht alle diese Tatsachen ganz unbefangen so offen dargelegt.
In der am 19. April 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt, dass die wirtschaftliche Lage
unverändert geblieben sei. Sonderzahlungen beziehe der Bw. von der S-KG,
nicht jedoch vom Baskettballklub. Es existierten nach wie vor keine anderen
Schulden und verfüge der Bw. über kein Vermögen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine - im gegenständlichen Fall nicht vorgebrachte -
"sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung
des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer
anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu
einem atypischen Vermögenseingriff kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Nach dem Vorbringen des Bw. ist es ihm nicht möglich,
aus seinen geringen Einkünften eine Rückzahlung der
nachsichtsgegenständlichen Schuld in Höhe von € 12.152,17 zu
schaffen. Die vom Bw. bezogenen Einkünfte aus den genannten
Arbeitsverhältnissen in Höhe von zusammen € 998,00 sind
geringer als der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) des
§ 291 a EO (bei Unterhaltspflichten für 3 Kinder
€ 1.161,00 bei monatlichem Bezug mit Sonderzahlungen bzw.
€ 1.282,00 bei monatlichem Bezug ohne Sonderzahlungen laut
Existenzminimum-Verordnung 2007). Verwertbares Vermögen ist laut
Aktenlage nicht vorhanden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 10.5.2001, 2001/13/0033) liegt bei - der im gegenständlichen
Fall gegebenen - Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes eine
persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende
Abgabeneinhebung) im Sinne des § 236 BAO jedoch nicht vor.
Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte
die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0272-W/07
- Stammnummer
- 27967
- Gültig
- 19.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF