Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0192-F/04
EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-F/04vom 18.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufungen des Adr, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Bregenz betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Allgemeines
zum Anlagemodell EACC
Die in Bregenz angesiedelte
Vermögenstreuhand GmbH (VTH) trat ab Ende 1990 als Vermittlerin diverser
Investmentprodukte auf. Vornehmlich wurde das Anlageprodukt EACC (European
American Capital Corporation) in Österreich, Deutschland und der Schweiz
vermittelt. Die EACC war eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf den British
Virgin Islands. Sie wurde am 18.12.1990 als International Business Company
registriert. Die EACC hatte ein genehmigtes Kapital von 100,010.000 US$,
bestehend aus 20,000.000 Stück "rückzahlbarer Vorzugsaktien" mit einem
Nominalwert von je 5 US$ und 10.000 Stammaktien zu je 1 US$. Alleiniger
Vorsitzender, Direktor und Geschäftsführer der EACC war IA, mit
Wohnsitzen in Israel und in den USA.
Die VTH schloss mit dem
jeweiligen Anleger eine Zeichnungsvereinbarung ab, wonach dieser sein
Einverständnis abgab, so viele Vorzugsaktien der EACC zu erwerben, wie
für den hingegebenen Zeichnungsbetrag erworben werden könnten. Der
Anleger konnte auf der Zeichnungsvereinbarung frei wählen, ob die
vierteljährliche Dividendengutschrift von 4% des Zeichnungsbetrages
ausbezahlt oder bis auf Weiteres reinvestiert werden sollte. Wiederveranlagte
Dividenden sollten wie neue Zeichnungen verbucht und dem Konto des Zeichners
gutgeschrieben werden. Die Zeichnungsvereinbarung enthielt den Passus, der
Zeichner erkläre und gewährleiste, sich auf die Richtigkeit der
Angaben von EACC im "Privaten Platzierungsmemorandum" zu verlassen und dieses
sorgfältig durchgelesen zu haben. Nach Zahlungseingang des
Zeichnungsbetrages erhielt der Zeichner von der VTH eine Bestätigung
über die Beteiligung sowie eine Kopie des "Aktienzertifikates" über
die Anzahl der "fully paid and non assessable shares", während das Original
bei einem Notar bzw. ab 1995 bei einem liechtensteinischen Treuhandunternehmen
verwahrt wurde.
Im Platzierungsmemorandum, das
Prospektcharakter hatte und - wie später von der
Bundeswertpapieraufsichtsbehörde beanstandet wurde - zum Teil unklare und
unrichtige Angaben enthielt, wurde das Anlageprodukt wie folgt dargestellt: EACC
sei eine internationale Geschäftsfirma, die zu dem Zweck gegründet
worden sei, in europäische und amerikanische Industriefirmen zu
investieren. Einziger Platzierungsmakler sei die VTH. Vorgesehen sei eine
vierteljährlich auszuschüttende Dividende von 4% des Anlagekapitals.
Um die Einlösung der Vorzugsaktien dem Investor gegenüber zu
garantieren, kaufe und halte die EACC T-Bills, Aktien, Vorzugsaktien und
Wandelschuldverschreibungen in einer Höhe, die die Gesamtheit der
ausgegebenen Vorzugsaktien wertmäßig um 100% übersteige. EACC
bevorzuge den mittel- bis langfristig orientierten Investor. Die Dividende von
16% p.a. gelte nach einer Laufzeit von 5 Jahren als verdient. Eine
Stornierung sei jederzeit möglich, allerdings mit Gewinnabschlägen
für den Investor verbunden. Im Falle der Stornierung erfolge die
Rückzahlung des Anlagebetrages nach 60 Tagen. Werde die EACC-Beteiligung
innerhalb des ersten Jahres zurückgegeben, kämen 10% p.a. zur
Anrechnung, bei einer Laufzeit bis 3 Jahren 12% p.a., bei einer Laufzeit bis 5
Jahren 14% p.a., schließlich, ab 5 Jahren, 16% p.a. Die vorschüssig
erhaltenen Dividenden würden bei einer Kündigung vor Ablauf von 5
Jahren der tatsächlichen Laufzeit entsprechend beim Auszahlungskapital in
Abzug gebracht. Nach Ablauf des 6. Jahres bis maximal zum 10. Jahr erhalte der
Investor 1% pro Jahr als Treuebonus seinem Kapital hinzugerechnet. Die Anlage
sei für den Investor "zinssteuerfrei", da die Dividende im Ausland
erwirtschaftet werde. EACC sei nicht verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz
von Anlagen in einem bestimmten Bereich oder in einer bestimmten Industrie zu
halten. Eine Anlage in EACC biete Personen die Gelegenheit, hohe Renditen durch
Wahrnehmung von Wachstumsmöglichkeiten in der innovativen Industrie zu
verdienen bzw. durch die Anlagepolitik daran zu partizipieren. Alle Zeichnungen
für Vorzugsaktien würden durch Ausfüllen der
Zeichnungsvereinbarung gemäß dem Zeichnungsschein und vorbehaltlich
der Annahme derselben durch den Platzierungsmakler im Namen der EACC erfolgen.
Jeder Investor könne in periodischen Abständen die Bewertung der
EACC-Vorzugsaktie vom Platzierungsmakler abrufen. Als weiteres Investmentprodukt
wurden die "Units" angeboten. Es handelte sich dabei um Aktienpakete
verschiedener US-Gesellschaften, die zum Firmengeflecht des IA zählten. Mit
dem Zeichnungsbetrag wurden die Aktien der Units zu einem Fixpreis erworben, der
unter dem aktuellen Tageskurs lag. Die Aktien waren für eine gewisse Zeit
für jeden Kapitalverkehr gesperrt. Während dieser Sperrfrist erhielten
die Zeichner eine halbjährlich ausbezahlte "Dividende". Nach Ablauf dieser
Frist sollten die Aktien in ein Treuhandkonto der VTH, später der EACF
(European American Capital Foundation), eingeliefert werden und konnten
über die VTH verkauft werden. Die EACC garantierte den Rückkauf der
Units zum Bezugspreis.
Bis in das 3. Quartal des Jahres
2000 funktionierte das dargestellte Modell ohne Probleme. Viele Anleger
ließen sich die "Dividenden" auszahlen, viele reinvestierten sie aus
freier Entscheidung. Im Herbst 2000 kam es zu Zahlungsstockungen und in der
Folge zum Konkurs der VTH. Die Anleger müssen mit dem Verlust des
Anlagekapitals rechnen.
Streitfall
Nach Wiederaufnahme des
Verfahrens ergingen am 26.3.2001 neue Sachbescheide für 1998 und 1999, die
der Einkommensteuerbemessungsgrundlage Einkünfte aus Kapitalvermögen
in Höhe von 26.603 S bzw. 29.247 S hinzurechneten. Der betreffend
Einkommensteuer 2000 im Jahr 2002 ergangene Erstbescheid wurde mit Berichtigung
gemäß
§ 293 b BAO vom 6.7.2004 um Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von 16.798 S ergänzt.
In seiner Berufung führte
der Berufungswerber aus, gemeinsam mit seiner Gattin in das Anlagemodell EACC
investiert zu haben. Die auf seinem Konto gutgeschriebenen Beträge seien
nie zur Auszahlung gelangt. Im Herbst 2000 hätten er und seine Gattin das
Anlagemodell gekündigt. Sie seien einem Betrug zum Opfer gefallen und daher
der Ansicht, dass eine Besteuerung nicht gerechtfertigt sein könne.
In ihrer daraufhin ergehenden,
abweisenden Berufungsvorentscheidung stützte sich die Abgabenbehörde
I. Instanz auf eine inzwischen ergangene - ebenfalls EACC betreffende -
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates (Gz. RV/0220-F/02).
Dieser zufolge handle es sich sowohl bei ausbezahlten als auch bei
wiederveranlagten (reinvestierten) "Dividenden" um steuerpflichtige
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
EStG 1988. Ein Anlageschwindel von Beginn an könne verneint werden, weil
den Investoren zehn Jahre lang ohne Verzögerungen und Auffälligkeiten
Erträge zugeflossen seien. Reinvestitionen seien auf eigenen Wunsch der
Investoren erfolgt. Zweifellos seien Gelder in das weitverzweigte Firmennetz des
IA geflossen und hätten auch Erträge abgeworfen.
Der Berufungswerber brachte
neuerlich ein Rechtsmittel ein, das als Vorlageantrag an die Abgabenbehörde
II. Instanz zu werten ist. Er betonte nochmals, aufgrund eines
großangelegten Betruges viel Geld verloren zu haben, keine Beträge
ausbezahlt bekommen zu haben und auch seine Geldeinlage nicht
zurückerhalten zu haben. Insofern könne keine Steuer anfallen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es ist bekannt, dass der
unabhängige Finanzsenat im Juni 2004 sieben Berufungsentscheidungen
(RV/0304-F/02, RV/0219-F/02, RV/0220-F/02,
RV/0218-F/02, RV/0217-F/02, RV/0216-F/02, RV/0205-F/02) betreffend
Berufungswerber gefällt hat, die ebenfalls in nicht unbeträchtlichem
Ausmaß in das Anlagemodell EACC investiert hatten (auf eine von diesen hat
sich die Abgabenbehörde I. Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung
gestützt - siehe oben). In den genannten Erkenntnissen gelangte der
unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss, dass Einkünfte aus
Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 vorlägen
und zwar sowohl im Fall der ausbezahlten, als auch der reinvestierten
Beträge. Vier Berufungswerber legten Beschwerde beim
VwGH ein; dieser bestätigte in der
Sache die Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche
(u.a. 2004/15/0110 vom 19. Dezember
2006).
Wenn der Berufungswerber im
Streitfall daher argumentiert, er habe aufgrund seiner Reinvestments keine
Auszahlungen erhalten und darüber hinaus das eingesetzte Kapital verloren,
ist für ihn daraus rein steuerrechtlich nichts zu gewinnen. In obgenannter
Entscheidung hat der VwGH bestätigt, dass auch reinvestierte "Dividenden"
zugeflossen sind. Vom Zufluss einer Einnahme im Sinne des § 19 EStG 1988
könne nämlich dann ausgegangen werden, wenn und sobald der
Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen
könne. Die Entscheidung zur Wiederveranlagung stellt eine solche
Verfügung dar. Da im Spannungsfeld der EACC - Veranlagung zehn Jahre lang
niemand unter einer Vielzahl von Anlegern gehindert wurde, sich Gutschriften
auszahlen zu lassen und solche auch tatsächlich regelmäßig
über den gesamten Zeitraum hinweg erfolgten, beruhten die Reinvestments auf
den freien Entscheidungen der Anleger. Insofern kann nicht mit Nachdruck
vorgebracht werden, die Nichtauszahlung sei auf eine Zahlungsunwilligkeit oder
-unfähigkeit bzw. auf von vornherein betrügerische Absichten des
Schuldners zurückzuführen. Auch der Berufungswerber hat nicht
behauptet, zum Reinvestment gezwungen worden zu sein. Daher kann - wie in den
Fällen aller anderen Betroffenen auch - erst ab dem dritten Quartal 2000 in
den Verfügungen zur Wiederveranlagung kein Zufluss mehr erblickt werden.
Die vom unabhängigen Finanzsenat übereinstimmend mit dem VwGH
vertretene rechtliche Würdigung spricht nämlich dafür, dass
erstmals in diesem Zeitpunkt die Gutschriften nicht mehr zu Geld gemacht
hätten werden können. Insofern erfolgte die im Herbst 2000
erklärte Kündigung der Geldanlage durch den Berufungswerber zu
spät.
Dass IA sich der
Verschwörung zur Begehung von Wertpapierbetrug und der tatsächlichen
Begehung von Wertpapierbetrug in zwei Fällen schuldig bekannte und deshalb
inzwischen in den USA zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, war zum
Zeitpunkt der Erlassung der obgenannten Berufungsentscheidungen noch nicht
bekannt, wenngleich bereits damals Verdachtsgründe bestanden. Sie wurden in
den ergangenen Entscheidungen auch weder verheimlicht noch beschönigt,
sondern flossen in diese ein. An der bisherigen rechtlichen Würdigung durch
den unabhängigen Finanzsenat ändert die Verurteilung von IA nichts,
kommt es doch - wie in den erwähnten Berufungsentscheidungen
ausführlich erläutert - letztlich nicht auf die sich nach Verurteilung
des Hauptorganisators eventuell verstärkt stellende Frage einer
"Werthaltigkeit" an, sondern lediglich darauf, ob die Auszahlungsansprüche
im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit werthaltig waren. Soweit
Auszahlungen aber tatsächlich erfolgt sind, kann die Werthaltigkeit wie
auch der Zufluss nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Auch hinsichtlich
der - auf freier Entscheidung der Investoren beruhenden - reinvestierten
"Dividenden" ist, wie oben erläutert, der Zufluss zu bejahen.
Hinsichtlich
Qualifizierung der Erträge (es
handelt sich nunmehr unstrittig um Zinsen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG
1988) und Zufluss der Reinvestments
(nunmehr unstrittig zu bejahen), ist für den Berufungswerber somit aus
seiner Argumentation nichts zu gewinnen.
Laut Kontoauszug setzen sich die
dem Berufungswerber gemeinsam mit seiner Gattin zugeflossenen Erträge
(Reinvestments) 2000 wie nachstehend
dargestellt zusammen:
|
a)
31.3.2000
|
16.468
S
|
b)
30.6.2000
|
17.127
S
|
c)
30.9.2000
|
17.812
S
|
a)
+ b)
|
33.595
S
|
hievon 1/2
|
16.797,50 S
gerundet 16.798 S
Die Beträge
a) und
b) ergeben zusammen 33.595 S, somit das
Doppelte dessen, das beim Berufungswerber im Einkommensteuerbescheid 2000 der
steuerlichen Bemessungsgrundlage hinzugezählt wurde. Der auf das dritte
Quartal entfallende Betrag von 17.812 S wurde also steuerlich nicht mehr
erfasst.
Die Berufungen waren aus den
dargestellten Gründen insgesamt spruchgemäß abzuweisen.
Feldkirch, am
18. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WertpapierZinsenDividendenReinvestmentsZuflussEinkünfte aus KapitalvermögenBetrugWerthaltigkeitAnlagemodell EACC
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0192-F/04
- Stammnummer
- 27936
- Gültig
- 18.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF