Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0042-F/06
Investitionszuwachsprämie, Rechtzeitigkeit der Geltendmachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0042-F/06vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch, vertreten durch Walter Angerer, betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2002 im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn nach
der am 28. März 2007 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungsführer ließ im Jahr 2002 eine Photovoltaikanlage zur
Erzeugung und Lieferung elektrischer Energie errichten. Am 15. Mai 2003 hat er
die und Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 beim
Finanzamt eingereicht. Mit Bescheiden vom 19. Mai 2003 wurde er zur Umsatz- und
Einkommensteuer 2002 veranlagt, wobei die Festsetzung der Einkommensteuer
vorläufig erfolgte.
Am
5. November 2003 langte beim Finanzamt ein mit 7. August 2003
datiertes Verzeichnis (Formblatt E 108e) zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2002 in Höhe von 1.682,92 € ein.
Das Finanzamt
wies den Antrag auf Gewährung einer Investitionszuwachsprämie als
unzulässig zurück, hob den Zurückweisungsbescheid betreffend die
Investitionszuwachsprämie nach einer dagegen erhobenen Berufung wiederum
auf und setzte die Investitionszuwachsprämie mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO vom 15. März 2005 mit der Begründung, dass
die Geltendmachung nach Abgabe des Einkommensteuerbescheides ausgeschlossen sei,
mit Null fest.
Dagegen wandte
sich der Berufungsführer mit Berufung und nach Ergehen einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend führt er aus,
dass für das Jahr 2002 erst ein vorläufiger Einkommensteuerbescheid
ergangen sei, sohin das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und daher auch
die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie noch möglich sein
müsse.
In der am 28.
März 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung führte der
Berufungsführer ergänzend aus, er habe die Erklärungen
persönlich bei der zuständigen Sachbearbeiterin beim Finanzamt
abgegeben und sie um ein Formular betreffend die Investitionszuwachsprämie
gebeten. Soweit er sich erinnern könne, habe er dem Begleitschreiben des
BMfF zu den Abgabenerklärungen einen Hinweis auf ein solches Formular
entnommen und in weiterer Folge im Internet nachgeforscht, bezüglich einer
Frist habe er dort aber nichts gelesen. Er sei auch von der Sachbearbeiterin
nicht informiert worden, dass er das Antragsformular gemeinsam mit der
Abgabenerklärung einreichen müsse. Es sei ihm nur mitgeteilt worden,
dass kein Formular aufliege und er ein solches aus dem Internet herunterladen
könne. Allerdings habe er die Sachbearbeiterin auch nicht nach der Frist
gefragt bzw. auch keine Belehrung oder Auskünfte betreffend die
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie verlangt. Eine fristgerechte
Einreichung wäre auch noch möglich gewesen, wenn das Finanzamt im
Sinne der Erlassregelung des BMfF mit der Bescheiderlassung zugewartet
hätte. Die Investitionszuwachsprämie sei aber auch dann fristgerecht
geltend gemacht worden, wenn unter dem maßgeblichen
Einkommensteuerbescheid der endgültige und nicht ein vorläufiger
Bescheid verstanden werde. Nach der Diktion des BMfF sei jeder Bescheid, der
nicht den Zusatz "vorläufig" trage, ein endgültiger Bescheid. Somit
wäre der Antrag aber jedenfalls fristgerecht eingebracht worden, da bis
dato kein endgültiger Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002
ergangen sei. Ziel des Gesetzgebers sei die Förderung von Investitionen, in
diesem Sinne müsse das Gesetz und damit auch die Frist großzügig
ausgelegt werden. Für eine großzügige Auslegung der Bestimmung
in ihrer Stammfassung spreche aber auch die Ausdehnung der Frist durch das BMfF
im Erlasswege und die nachfolgende Gesetzesänderung.
Die im Zuge der
Berufungsverhandlung als Zeugin befragte Mitarbeiterin des Finanzamtes gab im
Wesentlichen an (im Einzelnen wird auf die Niederschrift vom 28. März
2007 verwiesen), sich an die persönliche Vorsprache des
Berufungsführers im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärungen
für das Jahr 2002 erinnern zu können, seine Angaben betreffend
Aushändigung eines Formulars, die diesbezüglich erteilte Auskunft und
die nicht erfolgte Information über die Frist weder bestätigen noch in
Abrede stellen zu können. Sie könne sich daran nicht mehr erinnern, es
sei bereits zu lange her.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 108e
Abs. 4 EStG 1988 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung
BGBl. I Nr. 155/2002, lautet:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Der
unabhängige Finanzsenat hat, gestützt ua. auf Hofstätter/Reichel
(Die Einkommensteuer, Kommentar, § 108e Tz 7) sowie Doralt
(EStG7,
§ 108e Tz 15), wiederholt die Auffassung vertreten, dass nach der
oben wiedergegebenen, für die Jahre 2002 und 2003 anzuwendenden Regelung
die Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärung des betreffenden Jahres befristet ist und mit der nicht
fristgerechten Einreichung des Verzeichnisses der Anspruch auf die
Investitionszuwachsprämie verloren geht.
Diese Auffassung
hat nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.9.2006,
2004/15/0104, bestätigt. Begründend führt der
Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass das Gesetz eine Antragstellung
in der Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vorsehe. Nach dem letzten Satz
des § 108e Abs. 4 EStG 1988 gelte das Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres als
Abgabenerklärung, die Fristen der BAO für die Einreichung von
Abgabenerklärungen seien diesbezüglich jedoch nicht anzuwenden.
Abgabenerklärungen nach § 108e EStG 1988 seien im
§ 134 Abs. 1 BAO nicht genannt; der Antragsteller sei zur
Einreichung einer solchen Abgabenerklärung nicht verpflichtet. Der
Gesetzgeber habe nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988 eine
Antragsfrist für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
nicht ausdrücklich formuliert, nach der Systematik und Teleologie der
Regelungen seien sie aber dahin zu verstehen, dass mit der Wortfolge "ist
anzuschließen" der zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt werde.
Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie - in der Stammfassung des
§ 108e EStG 1988 - keine Befristung vorgesehen habe. Auch eine
zusammenschauende Betrachtung mit den Regelungen betreffend die Prämie
für Forschung und Bildung (§ 108c), die befristete
Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung
(§ 108d) und die Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f)
lasse erkennen, dass der Gesetzgeber jeweils eine überschaubare Frist
für die Einreichung des Antrages auf Prämiengewährung festgelegt
habe. Die Stellung des Antrages auf Prämiengewährung sei in allen
genannten Fällen zeitlich begrenzt. Dass der in § 108e
EStG 1988 verwendeten Wortfolge, wonach der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie anzuschließen ist,
gleichfalls ein zeitlicher Aspekt beizumessen sei, erscheine auch nicht
unsachlich: Dem Finanzamt sei es dadurch möglich, in einem Arbeitsgang
einerseits die Veranlagung zur Jahressteuer (bzw. die Gewinnfeststellung)
vorzunehmen und andererseits zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
beantragte Prämie gegeben seien. Zudem sei davon auszugehen, dass dem
Antragsteller im Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung bereits
alle Informationen vorlägen, die er in Bezug auf die Geltendmachung von
Prämien benötige. Dazu komme, dass bei Begünstigungsvorschriften,
wie der Gewährung staatlicher Prämien, dem Antragsteller die Beachtung
bestimmter Antragsmodalitäten oder -fristen durchaus zugemutet werden
könne, um nach Ablauf einer bestimmten Frist den finanziellen
Bedeckungsbedarf des Staates feststellen zu können. Daraus ergebe sich,
dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie, der nach
Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird,
verspätet sei.
Gegenständlich wurde das Verzeichnis unbestritten erst
nach der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 eingereicht und
hat das Finanzamt die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie für
das Jahr 2002 sohin zu Recht versagt. Daran vermögen auch die Einwendungen
des Berufungsführers nichts zu ändern. Dass gegenständlich auf
Grund der im Hinblick auf die erzielten Verluste offensichtlich im Raum
stehenden Frage der Liebhaberei nur vorläufige Einkommensteuerbescheide
erlassen wurden, ist nicht maßgeblich, stellt das Gesetz in
unzweifelhafter Weise doch auf die Einreichung des erforderlichen Verzeichnisses
gemeinsam mit der Abgabenerklärung des betreffenden Jahres ab und nicht
darauf, ob das Einkommensteuerverfahren abgeschlossen ist oder nicht. Abgesehen
davon, dass für den unabhängigen Finanzsenat an in Erlässen oder
Einzelerledigungen getroffene Aussagen des Bundesministeriums für Finanzen
keine Bindung besteht, ergibt sich aber auch unter Berücksichtigung der in
diesem Zusammenhang vom Bundesministerium für Finanzen getroffenen
Kulanzregelung, die die Einreichung des Verzeichnisses bis zum Ergehen des
jeweiligen Abgabenbescheides zuließ (vgl. SWK 22/2003, S 545), kein
anderes Ergebnis.
Bezugnehmend auf die nach § 108e Abs. 4
EStG 1988 idF StReformG 2005 zulässige Abgabe des Verzeichnisses bis
zur formellen Rechtskraft des Steuerbescheides leitet Zorn (in
Hofstätter/Reichel, a.a.O., § 108e Tz. 10) aus der in
Abs. 4 vorgesehenen Anknüpfung an die Abgabenerklärung ab, dass
der erstmalige Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint sei. Die
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO oder ein anderer
Verfahrenstitel zur Wiedereröffnung der Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- bzw. Gewinnfeststellungsverfahren eröffne nicht
eine neue Möglichkeit der Geltendmachung der Investitionsprämie.
Nichts anderes kann nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates im Falle
der Erlassung eines vorläufigen Bescheides gelten. Vorläufige
Bescheide haben grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie endgültige
Bescheide und sind ua. innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist in vollem
Umfang mit Berufung anfechtbar (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3.
Aufl., § 200 Tz 8 und Tz 15). Als Spruchbestandteile
können sowohl die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe als
auch der Ausspruch der Vorläufigkeit der Abgabenfestsetzung in Rechtskraft
erwachsen. Somit kann aber kein Zweifel bestehen, dass der erstmalig für
das Jahr 2002 ergangene Einkommensteuerbescheid, wenn auch mit vorläufiger
Abgabenfestsetzung, jener vom 19. Mai 2003 ist. Dass die
Investitionszuwachsprämie erst danach, nämlich am 5. November
2003, geltend gemacht wurde, ist unbestritten und kann dem Finanzamt daher auch
nicht die allfällige Missachtung der praktizierten Kulanzregelung zum
Vorwurf gemacht werden, zumal daraus auch nicht hervorgeht, dass mit der
Erlassung des Abgabenbescheides eine bestimmte Zeit zugewartet werden
müsste und aus den oben angeführten Gründen auch nicht davon
ausgegangen werden kann, dass diese Regelung mangels Bezugnahme auf
vorläufige Bescheide ausschließlich auf das Ergehen eines
endgültigen Abgabenbescheides abstellen würde. Zudem wäre es mit
dem Sinn und Zweck einer Befristung (siehe dazu auch die vom
Verwaltungsgerichtshof angeführten Gründe) nicht in Einklang zu
bringen, dass aufgrund der Erlassung eines vorläufigen Bescheides die Frist
für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gegebenenfalls um
Jahre erstreckt würde.
Kein Anhaltspunkt ergibt sich auch dafür, dass die
Änderung der Regelung durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I
Nr. 57/2004, nur klarstellenden Charakter gehabt hätte bzw. daraus
eine großzügige Auslegung des § 108e Abs. 4
EStG 1988 in seiner Stammfassung abzuleiten wäre. Die angesprochene
Neuregelung, mit der der Gesetzgeber wohl auf die teilweise rechtspolitisch
kritischen Ausführungen reagiert hat, lässt die Geltendmachung der
Prämien bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen
Jahresbescheides zu, ist allerdings gemäß der
Inkrafttretensbestimmung des § 124b Z 105 EStG 1988 erstmals
für Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen. Die
Gesetzesnovellierung spricht damit nicht für, sondern gerade gegen den
Standpunkt der Berufungsführers, wäre die neue Fristregelung im Wege
einer Gesetzesänderung doch entbehrlich gewesen, wäre die Regelung in
ihrer Stammfassung im Sinne des ihr vom Berufungsführer beigemessenen, im
Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehenden
Verständnisses auszulegen.
Außer Zweifel steht, dass die
Investitionszuwachsprämie zum Zweck der Ankurbelung der
Investitionstätigkeit eingeführt wurde. Dieser Fördergedanke
enthebt aber den Förderungswerber nicht von der Verpflichtung, die im
§ 108e EStG 1988 normierten Voraussetzungen zu erfüllen und
somit auch nicht davon, die Prämie fristgerecht geltend zu machen.
Nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag der Berufung
schließlich auch der Einwand des Berufungsführers, die
Sachbearbeiterin habe ihn anlässlich der Abgabe der Steuererklärungen
nicht über das Erfordernis der gleichzeitigen Abgabe des Verzeichnisses zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie informiert, sodass die
Investitionszuwachsprämie auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von
Treu und Glauben nicht versagt hätte werden dürfen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass jeder, der
am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und seinem Verhalten zu stehen hat und
sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er
früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl. Ritz, a.a.O.,
§ 114, Rz 6). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines Verhaltens der Behörde
als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits voraus,
dass ein Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraut hat,
eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck gekommen ist, und
andererseits, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet
und er als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat (vgl.
VwGH 18.10.2005, 2003/16/0486).
Nach § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den
Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten
sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen
Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder
Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese
Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden,
worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO setzt
ein Verlangen der Partei voraus und bezieht sich nur auf
Verfahrensangelegenheiten und nicht auf die Fragen des materiellen Rechts (vgl.
VwGH 27.11.2000, 99/17/0412). Eine Belehrung oder Auskunftserteilung im
Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie wurde
vom Berufungsführer nach dessen eigenen Angaben nicht verlangt. Auch nach
der Frist hat er nicht gefragt. Selbst wenn man daher davon ausgeht, dass der
Berufungsführer, wie in der mündlichen Berufungsverhandlung
ausgeführt, die Sachbearbeiterin um ein Formular zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie gebeten hat, darauf die Auskunft erhalten hat,
das Formular im Internet herunterladen zu können und keine Auskunft
betreffend die für die Abgabe des Antrages maßgebliche Frist erhalten
hat (die Mitarbeiterin des Finanzamtes konnte die Richtigkeit dieser Angaben
weder bestätigen noch verneinen), lässt sich für den
Berufungsführer damit nichts gewinnen, kann aus § 113 BAO doch
keine Verpflichtung abgeleitet werden, Rechtsauskünfte über alle nur
möglichen abgabenrechtlichen und allfälligen anderen Konsequenzen aus
dem Verhalten von Abgabepflichtigen zu erteilen (vgl. VwGH 27.11.2000,
99/17/0412 mwN). Eine Verpflichtung, auf die Investitionszuwachsprämie bzw.
die diesbezügliche Antragsfrist unaufgefordert von sich aus hinzuweisen,
bestand für die Mitarbeiterin des Finanzamtes daher nicht. Zudem kann, wenn
der Berufungsführer, ein ehemaliger Finanzbeamter, nach seinen Angaben
bezüglich der Investitionszuwachsprämie im Internet nachgeforscht hat,
davon ausgegangen werden, dass ihm auch bekannt gewesen sein müsste, dass
das Verzeichnis, dem Gesetzestext entsprechend, der Steuererklärung des
betreffenden Jahres anzuschließen ist. Somit ist aber nicht erkennbar,
inwiefern unter den gegebenen Umständen ein Vertrauensschutz im Sinne des
Grundsatzes von Treu und Glauben begründet worden sein sollte.
Gesamthaft gesehen bestand daher auch kein wie immer
gearteter Raum für eine kulante Lösung im Sinne der Ausführungen
des Berufungsführers, wäre eine solche doch weder mit dem Wortlaut der
Bestimmung des § 108e Abs. 4 EStG 1988 noch mit dem
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in Einklang zu bringen,
zumal in zahlreichen anderen Fällen die Investitionszuwachsprämie
aufgrund der nicht fristgerechten Geltendmachung versagt wurde.
Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Feldkirch, am
17. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Investitionszuwachsprämiezeitliche Befristungvorläufiger EinkommensteuerbescheidTreu und GlaubenBelehrungAuskunftserteilung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0042-F/06
- Stammnummer
- 27919
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF