Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0184-W/06
Bescheidadressierung im Schuldenregulierungsverfahren
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0184-W/06vom 13.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Dr. S., als Masseverwalter im
Schuldenregulierungsverfahren der Frau H.I., Adresse, vom 21. Mai 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 19. März
2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO)
als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Sachverhalt
:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes X. vom 12. März
2003, AZ, wurde über das Vermögen der Frau H.I. das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Gemeinschuldnerin die
Eigenverwaltung entzogen.
Mit angefochtenem Haftungsbescheid vom 19. März 2003,
also nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, wurde die
Gemeinschuldnerin gemäß
§§ 9, 80 BAO als
Haftungspflichtige für Abgabenschuldigkeiten der Fa. P-GmbH in
Höhe von € 120.855,37 in Anspruch genommen. Dieser Bescheid wurde
an die Gemeinschuldnerin H.I. adressiert und aufgrund der Postsperre im
Konkursverfahren vom Masseverwalter übernommen, welcher innerhalb
erstreckter Rechtsmittelfrist die gegenständliche Berufung
einbrachte.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 30. November 2004, adressiert an die Gemeinschuldnerin zu Handen des
Masseverwalters, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Am 29. Dezember 2004 beantragte der Masseverwalter die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die gegenständliche Berufung wurde dem
unabhängigen Finanzsenat am 26. Jänner 2006 zur Entscheidung
vorgelegt.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO ist eine Berufung
zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist.Der Masseverwalter
ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die
Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter
des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt
nach Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des
Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der
Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens
gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner
repräsentiert, festzusetzen.Eine Erledigung kann gegenüber dem
Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten
gemäß
§ 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen
ist, nicht wirksam erlassen werden. Eine wirksame Erledigung ist daher an den
Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem
Masseverwalter zuzustellen. Eine an "Herrn [Gemeinschuldner] z.H. Herrn
[Masseverwalter]" adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter sondern
an den Gemeinschuldner gerichtet (VwGH 2. 3. 2006, 2006/15/0087). Durch die
bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an
den Masseverwalter wird sie dem Masseverwalter gegenüber nicht
wirksam.Eine Berufung gegen eine behördliche Erledigung, die nicht
rechtswirksam erlassen worden ist, geht ins Leere und ist gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3.
Auflage, Rz 6 zu § 273).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchuldenregulierungsverfahrenMasseverwalterBescheidadressatBerufung des MasseverwaltersGemeinschuldnerin.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0184-W/06
- Stammnummer
- 27863
- Gültig
- 13.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF