Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1666-W/06
Das Kartenspiel Pai Gow Poker unterliegt wie das Kartenpokerspiel infolge seiner Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1666-W/06vom 05.04.2007Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- der Abschlag für Turnierspiele, da diese nach einer anderen Spielregel abgehalten werden.
Somit wurde die Bemessungsgrundlage in einer Höhe geschätzt, die einem tatsächlichen Ablauf des Spielgeschehens, bei welchem die Gebühr auch tatsächlich entrichtet wird, entspricht.
Nach § 9 Abs. 2 GebG kann das Finanzamt zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde, sowie ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht auch Streit darüber, ob die erfolgte Gebührenerhöhung im Ausmaß von 10% rechtens ist. Das Finanzamt hat bei der Festsetzung dieser Gebührenerhöhung keine weitere Begründung angegeben.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist Voraussetzung für eine Entscheidung über eine Erhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG, dass die Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden. Das Zutreffen dieser Tatbestandsvoraussetzung steht außer Streit. Was die Frage der bei der Festsetzung der Gebührenerhöhung zu treffenden Ermessensentscheidung anlangt, ist nach der speziellen Vorschrift des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 GebG insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung des Gebührengesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte.
Die Entscheidung über eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG ist als Ermessensentscheidung grundsätzlich gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Nach der speziellen Vorschrift des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 GebG sind bei der Festsetzung dieser Gebührenerhöhung die darin erwähnten Umstände "insbesondere" zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2005, 2000/17/0201 entspräche es dem Merkmal der Zweckmäßigkeit, eine Erhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG festzusetzen. Die gegenständlichen Rechtsmittel befinden sich zum Teil im Dritten fortgesetzten Verfahren, über den Ablauf des hinter der Rechtsfrage stehenden Rechtsgeschäftes wurden mehrere mathematische und ein soziologisches Gutachten erstellt. Die Kartenspiele wurden lange Zeit zu den strafgesetzlich verbotenen Glücksspielen gezählt. Im Rahmen der Rechtsgebühren gemäß
§ 33 TP 17 GebG musste erstmalig die vertragliche Qualität dieser Kartenspiele beurteilt werden. Eine juristisch-akademische Analyse aus Sicht des bürgerlichen Rechtes, wie dies beispielsweise bei Kaufverträgen oder Leasingverträgen in Kommentaren und Fachartikel durchgeführt wurde, wurde bis dato bei diesen Glücksverträgen noch nicht durchgeführt, vor allem nicht in den fraglichen Zeiträumen, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld. Erst in den letzten Jahren wurde im deutschsprachigen Raum begonnen, das Glücksspiel im universitären Rahmen zu erforschen (zB Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität Hohenheim: "Gewinnspiele wie Lotto, Roulette und Gesellschaftsspiele werden zum Gegenstand interdisziplinärer Forschung" (www.uni-hohenheim.de/gluecksspiel/forschung); Zentrum für Glücksspielforschung bei der Universität Wien, das Glücksspielrecht, ökonomisches Umfeld von Spiel und Wette, historische Entwicklung, Kriminologie und Suchtforschung zu seinen gegenwärtigen Hauptforschungsgebieten zählt (www.zfg.univie.ac.at); Europäische Gesellschaft zur Erforschung des Glücksspiels uvam). Die Billigkeit stellt auf die Belange der Person ab, die von der Ermessensentscheidung getroffen werden (Stoll, Das Ermessen im Steuerrecht, Juristentag 1970, 120ff). Es wird daher das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Billigkeitsmomente überwiegen, da der Berufungswerberin infolge des Obengesagten durch die Festsetzung einer Erhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG unangemessene Nachteile erwachsen würden.
Aus all diesen Gründen war der Berufung teilweise stattzugeben, die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG wurde im Rahmen des Ermessens aufgelassen.
Wien, am 5. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1666-W/06
- Stammnummer
- 27777
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF