Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0782-L/05
verspätete Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0782-L/05vom 04.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch seinen Sohn S.,
vom 28. November 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten
durch RR ADir. Renate Pfändtner, vom 17. Oktober 2001
betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO)
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuer in
Linz wurde am 13. November 1996 eine Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft
Steyr-Land vom 15. Oktober 1996, Zl. Sich40-166-1994 und Sich40-167-1994
übermittelt.
Aufgrund der Angaben in dieser Niederschrift vom 25.
Oktober 1996 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 1. September 1999
gegenüber der Berufungswerberin die Schenkungssteuer mit 53.760,00 S
fest. Der Bescheid war an die Wohnsitzadresse der Berufungswerberin in xxxx H.,
Hauptplatz 2 adressiert. Aus dem am 8. September 1999 beim Finanzamt
eingelangten Rückschein (Formular 4 zu § 22 des ZustG) geht hervor,
dass am 6. September 1999 ein erster Zustellversuch erfolgt ist und die
Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt
worden wäre. Die Hinterlegung der Sendung sei beim Postamt xxxx H. erfolgt.
Als Beginn der Abholfrist wurde der 6. September 1999 angegeben.
Laut vorliegenden Aktenvermerken vom 18. Oktober 1999 und
23. Dezember 1999 hätten die Geschenkgeber, das sind Herr M. B. und dessen
Bruder beim Finanzamt vorgesprochen. Am 18. Oktober 1999 sei auf die
Möglichkeit der Einbringung einer Berufung hingewiesen worden. Am 23.
Dezember 1999 seien die Einschreiter auf die Rechtskraft der Bescheide
hingewiesen worden.
Die im Namen von I. B. eingebrachte Berufung vom 27.
Dezember 1999, welche am 29. Dezember 1999 beim Finanzamt eingelangt ist,
richtet sich gegen die "Bescheide" mit denen Schenkungssteuer vorgeschrieben
wurde. Eine genaue Bezeichnung der Bescheide fehlt der Berufung. Diese Berufung
wurde von den Söhnen M. B. und C. B. unterfertigt.
Am 4. Mai 2000 wurde eine im Namen der Berufungswerberin
eingebrachte Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid vom 1. September 1999
eingebracht. Unterfertigt wurde diese Berufung von den Söhnen M. und C. B..
Dem Finanzamt wurde auf Grund eines schriftlichen Ersuchens
vom 2. November 2000 am 8. November 2000 vom Postamt xxxx H. eine
Ablichtung der Verständigung über die Hinterlegung eines
Schriftstückes vom 6. September 1999 übermittelt. Aus dieser
Ablichtung geht hervor, dass die Sendung des Finanzamtes am 7. September 1999
vom Sohn der Berufungswerberin übernommen wurde.
In einem Vorhalt vom 28. Dezember 2000 wurde Herr M. B.
ersucht bekannt zu geben, ob er von der Berufungswerberin bevollmächtigt
wurde, die Berufung vom 4. Mai 2000 einzubringen, ab welchem Zeitpunkt diese
Bevollmächtigung bestand, wie die Bevollmächtigung erfolgte und ob die
Bevollmächtigung auch eine Zustellung einschließe.
Am 13. Februar 2001, 9:00 Uhr hat Herr M. Bahar beim
Finanzamt vorgesprochen. Dabei wurde von Herrn W. folgende Niederschrift
aufgenommen:
"Betr. Schenkungssteuerbescheide an Herrn I. B.
Ich werde von meinem Vater fernmündlich
bevollmächtigt, in seinem Namen einzuschreiten. Er befand sich seit Mitte
Juli 1999 in der Türkei und kehrte ca. Februar 2000 zurück (nur durch
das Erdbeben im August, bei dem das Haus beschädigt wurde und er den
Reisepass verlor, kehrte er erst im Februar 2000 zurück.)
Der Zeitpunkt der Bevollmächtigung war Anfang
November 1999. Eine Zustellung schließt die Bevollmächtigung mit ein.
Bescheide werden vom Bruder C. beim Postamt abgeholt. Nach ca. 2 Wochen zeigte
er mir die Bescheide. Am 18.10.99 haben mein Bruder und ich beim Finanzamt
vorgesprochen, weil sich meine Mutter mit dem Inhalt der Bescheide nicht
auskannte.
Herr I. Bahar kehrte am 20.2.2000 zurück
(Ausreisestempel im neu ausgestellten Reisepass Nr. TR-L 616218). Die
Zustellung des Bescheides erfolgte somit Anfang November (Zeitpunkt der
Bevollmächtigung).
2) Bescheide betreffend Z. Bahar
Frau Bahar war zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung zu
Hause. Die mündliche Bevollmächtigung an mich erfolgte ca. Mitte
Oktober 1999. Eine Zustellung schließt die Bevollmächtigung
ein."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung vom 4.
Mai 2000 gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, weil die
Berufungsfrist am 6. Oktober 1999 abgelaufen sei. Der Schenkungssteuerbescheid
vom 1. September 1999 sei am 6. September 1999 beim Postamt hinterlegt
worden. Die Berufungsfrist hätte somit an diesem Tag zu laufen
begonnen.
Am 30. November 2001 langte folgendes als "Berufung"
bezeichnetes Schreiben des Berufungswerbers beim Finanzamt ein:
"Wir haben einige Male versucht es zu erklären,
dass es keine Schenkungen waren. Wir haben es bei der Bezirkshauptmannschaft,
bei der Niederschrift gesagt, dass es keine Schenkungen sind, sondern damit
haben wir unseren Unterhalt bestritten. Aber der Jurist der die Niederschrift
machte sagte, es sei egal wenn man das so hinein schreibt, deswegen
unterschrieben wir auch. Von dem Geld, das rein kam in den Haustopf,
verbrauchten großteils meine Kinder für sich selbst (Auto, Kleidung,
zum Wohnen, Essen etc.).
Setzen sie sich bitte mit der BH Steyr in Verbindung,
damaliger Niederschriftjurist Urban. Wir betonen noch einmal: Von was
hätten sich meine Kinder damals die Autos, Kleidung, Essen und die Wohnung
bezahlen können, hätten sie uns wirklich das Geld geschenkt, was sie
verdient haben. Das Geld kam ins Haus und dann haben wir es gemeinsam verbraucht
für den Unterhalt, Autos, Essen, Kleidung, Wohnung etc. Da ich mich
in dieser Zeit, als die Bescheide kamen in der Türkei war, konnten wir
keine Berufung einbringen und meine Frau Z. B. kannte sich ebenso wenig aus mit
der Bedeutung der Bescheide.
Ich I. B. und meine Frau Z. B. leben jetzt von
9.000,00 S Pension mir Ausgleichszulagen alleine ohne meine
Kinder. Mein Sohn B. C. ist seit 1 Jahr arbeitslos (Krankheit),
verschuldet und für 2 Kinder und seine Frau
unterhaltspflichtig. Mein Sohn B. M. kommt mit seinen 3
unterhaltspflichtigen Kindern und mit seinen hohen Schulden gerade über die
Runden."
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2003
wurde die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 17. Oktober 2001
als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt
aus, dass der Schenkungssteuerbescheid vom 1. September 1999 am 7.
September 1999 beim Postamt H. behoben wurde. In der Niederschrift vom 13.
Februar 2001 hätte Herr M. B. erklärt, dass er von seiner Mutter
Anfang Oktober 1999 bevollmächtigt wurde. Die Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid sei am 28. Dezember 1999 zur Post gegeben und somit
verspätet eingebracht worden. Daher sei die Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen gewesen.
Mit dem Vorlageantrag vom 15. Jänner 2004 wurde um
Überprüfung durch den Unabhängigen Finanzsenat ersucht.
Die Berufung wurde am 6. September 2005 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Aus einer Anfrage beim Zentralen Melderegister vom 6.
Februar 2007 ergibt sich, dass Herr M. B. seit 28. Februar 1997 in xxxx H., AH
gemeldet ist.
Mit Vorhalt vom 7. Februar 2007 wurde die Berufungswerberin
ersucht, zu Folgendem eine Stellungnahme abzugeben:
"Aus den Angaben Ihres Sohnes Herrn M. B. in der
Niederschrift vom 13. Februar 2001 ergibt sich, dass Sie im Anfang September
1999 an Ihrer damaligen Wohnsitzadresse in xxxx H., Hauptplatz 3
regelmäßig anwesend waren. Ihr Sohn C. B. hat den
Schenkungssteuerbescheid vom 1. September 1999 beim Postamt xxxx H. am
7. September 1999 für Sie behoben und Ihrem Sohn M. B. ca. zwei Wochen
später übergeben, da Sie sich bei dem Bescheid nicht ausgekannt
hätten.
1) Wo hat C. B.
am 7. September 1999 gewohnt (genaue Adresse)?
2) Wann hat
Ihnen Ihr Sohn C. B. diesen Schenkungssteuerbescheid vom 1. September 1999
übergeben (zB. kurz nach Abholung vom Postamt oder Mitte Oktober
gleichzeitig mit der Bevollmächtigung von Herrn M. B.)?"
Dazu teilte Herr M. B. im Zuge des Erörterungstermines
am 14. März 2007 Folgendes mit:
"Zu folgenden Fragen laut Vorhalt vom 7. Februar 2007
wurde ausgeführt:
1) Wo hat C. B.
am 7. September 1999 gewohnt (genaue Adresse)?
M.B.: In H., Hauptplatz 2
2) Wann hat C.
B. an Frau Z. B. diesen Schenkungssteuerbescheid vom 1. September 1999
übergeben (zB. kurz nach Abholung vom Postamt oder Mitte Oktober
gleichzeitig mit der Bevollmächtigung von Herrn M. B.)?
M.B.: Der Bescheid wurde
unmittelbar nach Übernahme von C. B. an seine Mutter Z. B. übergeben.
Frau Z. B. wurde zu diesem Zeitpunkt in allen Angelegenheiten von ihrem Gatten
I. B. vertreten. Insbesondere waren auch Bescheidzustellungen an ihn zu richten,
da meine Mutter kaum Deutsch spricht und daher den Inhalt von behördlichen
Schriftstücken nicht verstanden hat. Das Finanzamt hat in dieser
Angelegenheit vor der erstmaligen Bescheiderlassung keinen Kontakt mit meiner
Mutter (Z. B.) oder mit meinem Vater (I. B.) aufgenommen. Aus diesem Grunde
konnten dem Finanzamt auch nicht die tatsächlichen
Vertretungsverhältisse bekannt sein. Es sollte in dieser Angelegenheit
abgewartet werden, bis Herr I. B. aus der Türkei zurückkehrt."
Dem Finanzamt wurde diese Stellungnahme am 15. März
2007 zur Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Aktenlage geht der Unabhängige
Finanzsenat von folgendem Sachverhalt aus:
Die Zustellung des Schenkungssteuerbescheides vom
1. September 1999 erfolgte auf die damalige Wohnsitzadresse der
Berufungswerberin in xxxx H., Hauptplatz 2. Dies war auch die Abgabestelle
für Sendungen an die Berufungswerberin. Am 6. September 1999 erfolgte
ein erster Zustellversuch und die Verständigung über die Hinterlegung
wurde in das Hausbrieffach eingelegt. Die Hinterlegung der Sendung ist beim
Postamt xxxx H. erfolgt. Beginn der Abholfrist war der 6. September 1999. C. B.,
der Sohn des Berufungswerberin, hat den Bescheid vom 1. September 1999 am
7. September 1999 beim Postamt H. übernommen und unmittelbar nach
Übernahme an seine Mutter Z. B. übergeben. I. B. war zwar
Postbevollmächtigter der Berufungswerberin, jedoch von Mitte Juli 1999 bis
20. Februar 2000 auf einen Auslandsaufenthalt in der Türkei. Etwa zwei
Wochen nach Übernahme des Bescheides wurde dieser Herrn M. B., dem Sohn der
Berufungswerberin, ausgehändigt. M. B. wurde Mitte Oktober 1999 von der
Berufungswerberin bevollmächtigt, behördliche Schriftstücke zu
übernehmen.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung des
Schenkungssteuerbescheides im September 1999, demnach hatte die Zustellung
dieses Bescheides nach den damals gültigen Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 1. April 1982 über die Zustellung behördlicher Schriftstücke
(Zustellgesetz) idF BGBl. I 1998/158 zu erfolgen. Soweit in der Folge auf
Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) Bezug genommen wird, sind diese im Jahr
1999 gültigen Bestimmungen gemeint.
Nach § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) war die
Zustellung an dem Empfänger eines Schriftstückes an dessen
Abgabestelle zulässig. Abgabestelle iSd. § 4 ZustG war unter
anderem die Wohnung des Empfängers einer Sendung. Soweit die
Verfahrensvorschriften nichts anderes bestimmen, konnten gemäß
§
8a Abs. 1 ZustG die Parteien natürliche Personen zur Empfangnahme von
Schriftstücken bevollmächtigen (Zustellvollmacht). Auch § 13
Abs. 2 ZustG sieht eine Zustellung an gegenüber der Post zur Empfangnahme
von Sendungen bevollmächtigte Personen vor. Nach § 16 Abs. 1
ZustG ist eine Ersatzzustellung zulässig, wenn die Sendung nicht an dem
Empfänger zugestellt werden kann und ein Ersatzempfänger anwesend ist.
Ersatzempfänger kann nach § 16 Abs. 2 ZustG jede erwachsene Person
sein, die an derselben Abgabestelle wohnt. Eine Ersatzzustellung gilt nach
§ 16 Abs. 5 ZustG dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der
Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird mit dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Unterlaufen bei der
Zustellung Mängel, so gilt nach § 7 ZustG sie als in dem
Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde
angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die Hinterlegung
einer Sendung ist gemäß
§ 17 Abs. 1 ZuStG zulässig, wenn
der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Hinterlegte Sendungen
gelten gemäß
§ 17 Abs. 3 ZuStG mit dem ersten Tag der Abholfrist
als zugestellt.
Die Postvollmacht, die die Bw. ihrem Gatten eingeräumt
hat, gestattet dem Zusteller, Sendungen an den Postbevollmächtigten
zuzustellen. Eine Verpflichtung, Sendungen nur mehr an den
Postbevollmächtigten zuzustellen ergibt sich aus der Bestimmung des §
13 Abs. 2 ZuStG nicht.
Die an dem Sohn M. B. erteilte Zustellvollmacht wurde erst
nach Zustellung des Schenkungssteuerbescheides vom 1. September 1999
gegenüber dem Finanzamt offen gelegt, damit war dieser Bescheid an die
Berufungswerberin zu richten. Die Zustellung des Bescheides unter Benennung der
Berufungswerberin als Empfängerin der Sendung war zulässig. Die
Zustellung war mit dem Beginn der Abholfrist am 6. September 1999 bewirkt, da
sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Berufungswerberin zu
diesem Zeitpunkt regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat. Da
innerhalb der Berufungsfrist, die nach § 245 BAO einen Monat beträgt,
keine Berufung eingebracht wurde, sind die später eingebrachten
"Berufungen", insbesondere die Berufung vom 4. Mai 2000, welche Gegenstand des
angefochtenen Bescheides war, verspätet. Nach § 273 Abs. 1 lit. b der
Bundesabgabenordnung (BAO) sind nicht fristgerecht eingebrachte Berufungen durch
Bescheid zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht
rechtswidrig.
Im Übrigen ist noch zu bemerken, dass das Verfahren
vor der Abgabenbehörde erster Instanz unter Missachtung wesentlicher
Verfahrensgrundsätze durchgeführt wurde. So erfolgte die Vorschreibung
der Schenkungssteuer mit Bescheid vom 1. September 1999 überfallsartig,
ohne der Berufungswerberin die Gelegenheit zu geben, zu den Feststellungen der
Abgabenbehörde eine Stellungnahme abzugeben. Das Recht auf
Parteiengehör wurde somit massiv verletzt. Zu beachten ist auch, dass die
Berufungswerberin nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter
vertreten und der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig ist.
Trotzdem kam das Finanzamt weder im Verfahren betreffend die Festsetzung der
Schenkungssteuer, noch im Verfahren betreffend die Zurückweisung der
Berufung der Rechtsbelehrungspflicht nach § 113 BAO nach. So wurde die
Berufungswerberin nicht über die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten
zur Wahrung der Parteienrechte trotz Ablauf der Berufungsfrist (Wiederaufnahme
des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, etc.) aufgeklärt.
Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage der Eindruck, dass sich das Finanzamt mit
den inhaltlichen Einwendungen der Berufungswerberin nicht auseinandersetzen
wollte und daher das behördliche Handeln darauf ausgerichtet war, die
Angelegenheit mit einer Formalerledigung abzuschließen. Von einer
objektiven Verfahrensführung im Sinne der Grundsätze des § 115
BAO kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein.
Die
Berufungsentscheidung ergeht auch an:
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, zu Handen Frau RR AD
Renate Pfändtner, Kaarstraße 21, 4040 Linz
Linz, am 4.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0782-L/05
- Stammnummer
- 27712
- Gültig
- 04.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF