Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RD/0001-I/07
Devolutionsantrag wegen Säumigkeit des Finanzamtes bei einer Berufungserledigung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0001-I/07vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der K-GmbH, vertreten durch Dr.
Josef Klaunzer, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, vom
20. März 2007 betreffend die Berufung vom 15. September 2006
gegen den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Innsbruck vom 7. August
2006 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid
vom 7. 8. 2006 erließ das Finanzamt gegenüber der Antragstellerin
einen Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO, gegen den diese
mit Eingabe vom 15. 9. 2006 Berufung erhoben hat.
Mit Schriftsatz
vom 20. 3. 2007 beantragte der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin den
Übergang der Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 BAO mit der
Begründung, dass über die obige Berufung noch nicht entschieden worden
sei.
Gemäß
§ 260 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, hat
über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der
unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Im Hinblick auf
diese ex lege bestehende Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter
Instanz geht ein Antrag, der den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung über eine Berufung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zum Gegenstand hat, nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung
über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27
VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. VwGH
18. 4. 1986, 86/17/0084; VwGH 13. 10. 1993, 91/13/0058; VwGH
29. 5. 1996, 92/13/0301; VwGH 2. 6. 2004, 2004/13/0023;
Stoll, BAO-Kommentar, S 1013).
Da der gegenständliche Antrag demnach unzulässig
war, war die Zurückweisung auszusprechen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3,
§ 311, Tz 41).
Innsbruck,
am 3. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0001-I/07
- Stammnummer
- 27689
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF