Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0008-W/06
Nachwirkungen eines schweren Unfalles eines Gesellschafters der den Berufungswerber vertretenden Wirtschaftstreuhandgesellschaft als Wiedereinsetzungsgrund?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-W/06vom 02.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Verhalten (Unterlassen, Verschulden) eines geschäftsführenden und die OHG nach außen vertretenden Gesellschafters ist im Hinblick auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der von der OHG steuerlich vertretenen Partei zuzurechnen. Diese Verantwortlichkeit des Gesellschafters befreit die OHG nicht von ihrer eigenen Verantwortung hinsichtlich der Kanzleiorganisation.
Wenn im Wiedereinsetzungsantrag keine ausdrücklich auf seine Rechtzeitigkeit bezogenen Angaben gemacht werden, der Wiedereinsetzungsantrag aber aufgrund seiner Datierung (iVm Post- bzw Eingangsstempel) jedenfalls rechtzeitig ist, so ist kein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 309a Abs 1 lit d iVm Abs 2 BAO zu erteilen. Denn aufgrund dieser Datierung ist bereits die Beurteilung der Rechtzeitigkeit möglich und es fehlt nichts, was im Sinne des § 309a Abs 1 lit BAO "notwendig" ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., vertreten durch Stb.ges., vom
29. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes E vom
3. September 2003 betreffend die Abweisung der mit Schreiben vom
2. April 2003 beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO hinsichtlich der Frist zur Stellung eines
Vorlageantrages gegen die den Berufungswerber betreffende
Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2003, nach der am 15.
März 2007 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung,
entschieden:
Die Berufung
wird abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 31. März 1998 war für den
Berufungswerber (Bw) Berufung gegen die Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1994 sowie gegen den
Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1990, vom 13. Jänner 1998,
zugestellt am 15. Jänner 1998, erhoben worden (Bfg-Akt (=Akt mit
Aufschrift "Berufungen" betreffend den Bw), Bl 1ff). Weiters war mit
Schreiben vom 30. November 2001 für den Bw Berufung gegen die
Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997
erhoben worden (Bfg-Akt Bl 110f).
Das - bis zum Inkrafttreten der
Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl II 2003/224, mit
1. Jänner 2004 zuständige - Finanzamt E erließ zu diesen
Berufungen eine abweisende, mit 17. Jänner 2003 datierte
Berufungsvorentscheidung (Bfg-Akt Bl 144ff), die am 27. Jänner
2003 zugestellt wurde.
Hier - unter der ha. GZ. RV/0008-W/06 -
verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß
§ 308 BAO betreffend den Bw, welcher in einem
mit 2. April 2003 datierten Schriftsatz - gemeinsam mit einem Antrag
betreffend die Ehegattin des Bw - gestellt wurde (Bfg-Akt Bl 148f) und sich
auf die versäumte Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gegen die o.a.
Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2003 bezieht (vgl auch
Ritz,
BAO3,
§ 309a Tz 5, wonach die Bezeichnung der Frist so zu erfolgen hat,
dass die Behörde die gemeinte Frist erkennen kann, ohne dass es auf die
Terminologie ankommt.). Zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde im
letzten Absatz des diesbezüglichen Schriftsatzes der Vorlageantrag gegen
die o.a. Berufungsvorentscheidung gestellt und damit im Sinne des letzten Satzes
von § 308 Abs 3 BAO die versäumte Handlung
nachgeholt.
Im Wiedereinsetzungsantrag wurden zwar keine
ausdrücklich auf seine Rechtzeitigkeit bezogenen Angaben gemacht. Die
Rechtzeitigkeit ist aber am 2. April 2003 jedenfalls gegeben gewesen (vgl
auch Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2005):
Das Ende der Vorlagefrist mit Ablauf des 27. Februar 2003 zuzüglich
drei Monate gemäß
§ 308 Abs 3 BAO ergibt den
27. Mai 2003. Der - nicht ausdrücklich angegebene - Zeitpunkt des
Wegfallen des Hindernisses ist daher unerheblich. Für unerhebliche
Bestandteile eines Anbringens (vgl Ritz,
BAO3,
§ 250 Tz 10 zu Berufungen beispielsweise gegen
Wiederaufnahmsbescheide) ist kein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen; zum
selben Ergebnis führt folgende Begründung. Die Beurteilung der
Rechtzeitigkeit ist genaugenommen schon aufgrund des Datums des
gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages möglich, sodass nichts
fehlt, was im Sinne des § 309a Abs 1 lit d BAO
"notwendig" ist.
Das Finanzamt E erließ - in einer mit
3. September 2003 datierten Ausfertigung mit einem Bescheid an die
Ehegattin des Bw zusammengefasst - den im vorliegenden Verfahren zu GZ.
RV/0008-W/06 berufungsverfangenen Bescheid an den Bw, mit dem der Antrag des Bw
vom 2. April 2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen
wurde (Bfg-Akt Bl 174f; die Gründe für das Finanzamt zur
Abweisung werden - ebenso wie der vom Bw vorgebrachte Wiedereinsetzungsgrund -
weiter unten dargestellt).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der steuerlichen
Vertretung vom 29. September 2003 - zusammengefasst mit einer Berufung
betreffend die Ehegattin des Bw - Berufung erhoben unter Anfechtung der
Abweisung der Wiedereinsetzung und unter Beantragung der Stattgabe des
Wiedereinsetzungsantrages und unter Vorbringung weiterer Details zum Ablauf des
Geschehens (Bfg-Akt Bl 176f).
Hierzu erging eine abweisende, mit 14. November 2005
datierte und am 22. November 2005 zugestellte Berufungsvorentscheidung
(Bfg-Akt Bl 179ff), wogegen mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom
5. Dezember 2005 - zusammengefasst mit einem Vorlageantrag betreffend die
Ehegattin des Bw - der Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) gestellt wurde (Bfg-Akt
Bl 185ff).
Als Begründung für den Anspruch auf die
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird in den
Schriftsätzen vom 2. April 2003 (mit Beilagen der AUVA/UKH),
29. September 2003 und 5. Dezember 2005 folgender, hier
zusammengefasst dargestellter Ablauf vorgebracht, der zur Fristversäumnis
geführt habe:
Am 7. November 2002 schwerer Verkehrsunfall von HerrA,
des für die Bearbeitung zuständigen Gesellschafters der den Bw
vertretenden Wirtschaftstreuhandgesellschaft (damalige Rechtsform laut
Firmenbuch: OHG mit zwei natürlichen Personen als Gesellschaftern): Im
Autowrack eingeklemmt, Bergung durch Feuerwehr, Erstversorgung durch Notarzt,
Leber- und Milzverletzungen, Schienbeinkopfzertrümmerung, vier Tage im
künstlichen Tiefschlaf, Erhalt von zwölf Blutkonserven, Morphine gegen
Schmerzen, keine Erinnerung an den Unfall und an diverse Behandlungen
danach. Stationärer Krankenhausaufenthalt zunächst bis
29. November 2002 und dann für Nachbehandlungen vom 13. bis 17.
Jänner 2003 und vom 4. bis 7. Februar 2003.
HerrA versuchte in den ersten drei Monaten des Jahres 2003,
fast täglich in der Kanzlei anwesend zu sein. Je nach physischer Verfassung
waren es häufig nur zwei bis drei Stunden. Er war nicht völlig
geistesabwesend, sondern durch Schmerzen im linken Bein und verminderte
Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt. Seine verminderte
Aufmerksamkeit für die zu erledigenden Tätigkeiten war ihm kaum
bewusst und weder er noch sein Mitarbeiter konnten die Vergesslichkeit erkennen,
die zur Fristversäumnis geführt hat.
HerrA wollte die Berufungsvorentscheidung in der Woche vom
10. bis 14. Februar 2003 (7. Kalenderwoche) bearbeiten. Die Vorlage des
Aktes an ihn durch das Sekretariat führte dazu, dass dieses die
Evidenthaltung der Frist beendete, weil dann von einer fristgerechten
Bearbeitung ausgegangen wurde. HerrA kam wegen Schmerzen und
Schwächeanfällen in dieser Woche jedoch nicht mehr ins Büro,
sondern beauftragte einen Mitarbeiter mit der Erledigung, behielt sich jedoch
die Erledigung zur Kontrolle für die 9. Kalenderwoche (24. bis 28.
Februar 2003; Klarstellung siehe mündliche Berufungsverhandlung) vor.
Dieser Mitarbeiter war von 17. bis 28. Februar in C und 3. bis 13.
März 2003 in D wegen einer Jahresabschlussprüfung auswärts und
erfuhr daher nicht, dass HerrA auch in der 9. Kalenderwoche aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, seinen Obliegenheiten -
Kontrolle und Unterschrift der Erledigung - nachzukommen.
Die Kanzleiorganisation sei seit 20 Jahren bewährt,
und es sei in diesem Zeitraum zu keinem anderen Fristversäumnis
gekommen.
Das Finanzamt (Amtspartei) stützt die Ablehnung der
Wiedereinsetzung im Bescheid vom 3. September 2003 bzw in der
Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2005 darauf,
dass
keine Erkrankung vorgelegen sei, die eine Dispositionsunfähigkeit
hervorgerufen hätte;
dass
eine Übertragung der Kontrolle und Unterschriftsleistung an den anderen
Gesellschafter jederzeit möglich gewesen wäre;
dass
keine ärztliche Bestätigung über eine Erkrankung des HerrA in der
9. Kalenderwoche vorgelegt worden sei;
dass
keine unfallbedingte Dispositionsunfähigkeit in der 9. Kalenderwoche
dargetan worden sei. Die grundsätzliche Dispositionsfähigkeit von
HerrA trotz der Unfallfolgen zeige sich schon darin, dass er die Erledigung -
vorbehaltlich der Endunterfertigung - an einen Mitarbeiter delegiert habe. Damit
sei nicht glaubhauft gemacht worden, dass in der 9. Kalenderwoche ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eingetreten wäre.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 15.
März 2007 wurde zum Ablauf der Ereignisse seitens der Vertretung des Bw
zusätzlich vorgebracht:
Unter
Bearbeitung in der 9. Kalenderwoche 2003 sei eine Bearbeitung bis
spätestens 27. Februar 2003 (dem Ende der Vorlagefrist) gemeint.
Da
jeder der beiden Partner einen getrennten Klientenstock habe und sich in die
Angelegenheiten der Klienten des anderen Partners einarbeiten müsste, werde
bei vorhersehbarer Abwesenheit eines Partners bei Ablauf der Frist während
der Abwesenheit von diesem Partner schon vor seiner Abwesenheit die Bearbeitung
vorgenommen. Nur wenn beim Ablauf der Frist eine unvorhergesehene Abwesenheit
auftrete, werde der Akt dem anderen Partner vorgelegt.
Auf
die Frage des Vertreters des Finanzamtes nach einer Endkontrolle: Als einer der
Partner stelle HerrA selbst die Endkontrolle dar.
Zur rechtlichen Beurteilung wurde seitens des Bw verwiesen
auf VwGH 3.8.1994, 94/16/0164; VwGH 10.10.1996, 95/20/0659 und VwGH 25.1.1995,
94/13/0236. Man müsse zwischen großen Prüfungskanzleien
und der gegenständlichen Zwei-Mann-Kanzlei unterscheiden.
Zur rechtlichen Beurteilung wurde seitens des Finanzamtes
verwiesen auf UFS 17.2.2006, RV/0872-L/05, wonach ein Fristvermerk erst dann
gestrichen werden dürfe, wenn das Schriftstück unterfertigt und
abgefertigt sei. Andernfalls liege kein minderer Grad des Versehens mehr
vor.
Der Referent hielt vor: Wenn
man davon ausgehe, dass leichte Fahrlässigkeit (minderer Grad des
Versehens) üblicherweise damit beschrieben werde, dass eine solche auch
einem sorgfältigen Menschen passieren könne, so könnte man daraus
schließen, dass gerade ein sorgfältiger Mensch wegen seines
Pflichtbewusstseins auch halb krank ins Büro gehe.
Der Vertreter des Finanzamtes
brachte hierzu vor, dass man dann einen höheren Level der Aufmerksamkeit
vom pflichtbewussten, sorgfältigen Menschen verlangen könne. Aus einer
zwei- bis dreistündigen Einsatzfähigkeit pro Tag sei die reduzierte
Arbeitsfähigkeit zu erkennen.
HerrA entgegnete darauf, dass
seine Arbeitsfähigkeit körperlich bedingt reduziert gewesen sei und
nicht geistig. Geistig intakt bedeute, dass er die ihm vorgelegten Akten
verarbeiten habe können. Davon zu unterscheiden sei eine Vergesslichkeit
bei nicht alltäglichen Angelegenheiten. Unvorhergesehen sei die
Konstellation gewesen, dass er sich zuerst den Akt geben habe lassen in der
Meinung, ihn erledigen zu können, und dann in der betreffenden Woche nicht
ins Büro gekommen sei und sich an den Termin zu Hause nicht habe erinnern
können. Unvermeidbarkeit sei aus subjektiven Gründen gegeben gewesen,
aus Schwächeanfällen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2003
(Bfg-Akt Bl 144ff) erging nur an den Bw als (materiellen)
Bescheidadressaten, zu Handen seiner steuerlichen Vertretung als
zustellrechtlicher (formeller) Empfängerin.
Auch wenn der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag
von der steuerlichen Vertretung in einem einzigen Schriftsatz vom 2. April
2003 (Bfg-Akt Bl 148f) für den Bw - kombiniert mit einem Antrag
betreffend die Ehegattin des Bw - gestellt wurde, so handelt es sich um zwei
Anträge, von denen nur einer den Bw als Partei betrifft und nur dieser hier
unter GZ. RV/0008-W/06 gegenständlich ist.
Auch wenn der angefochtene Bescheid vom 3. September
2003 (Bfg-Akt Bl 174f) in einer einzigen Ausfertigung kombiniert mit einem
an die Ehegattin des Bw gerichteten Bescheid und unter Anführung des Bw und
seiner Ehegattin als (materielle) Bescheidadressaten zu Handen der steuerlichen
Vertretung als zustellrechtlicher (formeller) Empfängerin erlassen wurde,
so handelt es sich um zwei Bescheide, von denen nur einer den Bw als Partei
betrifft und nur dieser hier unter GZ. RV/0008-W/06 gegenständlich
ist. Aufgrund der zugrundeliegenden, getrennt den Bw einerseits und die
Ehegattin des Bw andererseits betreffenden Wiedereinsetzungsanträge
erschiene es als widersinnig, von einem einzigen, an eine aus dem Bw und seiner
Ehegattin bestehende Personengemeinschaft gerichteten Bescheid
auszugehen.
Auch wenn die gegenständliche Berufung von der
steuerlichen Vertretung in einem einzigen Schriftsatz vom 29. September
2003 (Bfg-Akt Bl 176f) für den Bw - kombiniert mit einer Berufung
betreffend die Ehegattin des Bw - gestellt wurde, so handelt es sich um zwei
Berufungen, von denen nur eine den Bw als Partei betrifft und nur diese hier
unter GZ. RV/0008-W/06 gegenständlich ist.
Auch wenn der gegenständliche Vorlageantrag von der
steuerlichen Vertretung in einem einzigen Schriftsatz vom 5. Dezember 2005
(Bfg-Akt Bl 185ff) für den Bw - kombiniert mit einem Vorlageantrag
betreffend die Ehegattin des Bw - gestellt wurde, so handelt es sich um zwei
Vorlageanträge, von denen nur einer den Bw als Partei betrifft und nur
dieser hier unter GZ. RV/0008-W/06 gegenständlich ist.
Bei den genannten jeweils zwei Anbringen
(Anträgen/Berufungen/Vorlageanträgen) handelt es sich somit nicht um
jeweils ein gemeinsames Anbringen des Bw und seiner Ehegattin (vgl auch
Ritz,
BAO3,
§ 9 ZustG Tz 31).
Der oben dargestellte Ablauf der Ereignisse laut
Schriftsätzen und dessen weitere Detaillierung in der mündlichen
Berufungsverhandlung sind nach Ansicht der Berufungsbehörde glaubhaft
gemacht. Ein Nachweis hierfür - etwa eine aussagekräftige und damit
schon damals ausgestellte ärztliche Krankenstandsbestätigung für
die 9. Kalenderwoche 2003, für deren damalige Erlangung HerrA als
Selbständiger keinen Anlass hatte - wird von § 308 Abs 1 BAO
nicht gefordert. Die Lücken in der Erinnerung an den Unfall und an
diverse Behandlungen danach sind vor der 7. Kalenderwoche 2003 gelegen,
sind deshalb für das Vorliegen einer Dispositionsunfähigkeit im
entscheidenden Zeitraum (10. bis 27. Februar 2003), die im Übrigen - in
ihrem engen Wortsinne - gar nicht behauptet wird, kein Kriterium und es
erübrigt sich ein ärztliches Gutachten hierfür. Der
unbestimmte Begriff der Dispositionsunfähigkeit kann freilich auch sehr
weit interpretiert werden, wie das seitens des Bw vorgebrachte Erkenntnis VwGH
10.10.1996, 95/20/0659 zeigt: Darin wurde dem bevollmächtigten Vertreter,
der am letzten Tag der Berufungsfrist die Postaufgabe einer Berufung
unterließ, aber durch die Postaufgabe anderer Schriftstücke sehr wohl
handelte und damit eine gewisse Dispositionsfähigkeit zeigte, im Ergebnis
hinsichtlich der einen, vergessenen Postaufgabe eine
Dispositionsunfähigkeit aufgrund eines akuten Schmerz- und
Schwindelanfalles in Verbindung mit Sehstörungen zugebilligt. Im
Übrigen verwendet das Gesetz den Begriff der Dispositionsunfähigkeit
nicht; und seine Heranziehung im engen Wortsinne könnte den Sinn des
§ 308 Abs 1 BAO, des Institutes der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, wie er in dem seitens des Bw vorgebrachten Erkenntnis VwGH
25.1.1995, 94/13/0236 dargestellt ist, vereiteln.
Weiters wird vom vorgebrachten, bisherigen Nichtvorkommen
von Fristversäumnissen in der Kanzlei der OHG ausgegangen.
Es deutet auch nichts darauf hin, dass HerrA - wenn er von
24. bis 27. Februar 2003 gesund in seinem Büro gewesen wäre - das
Stellen des gegenständlichen Vorlageantrages ebenfalls vergessen
hätte.
§ 308 Abs 1 BAO lautet:
"Gegen die Versäumung einer Frist
(§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die
Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung
zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich
nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
Das Verhalten (inklusive Unterlassen, Verschulden) der den
Bw vor der Abgabenbehörde vertretenden OHG ist dem Bw direkt
zuzurechnen. Aus der - sich insbesondere auf natürliche Personen als
Parteienvertreter beziehenden - Literatur und Rechtsprechung ist nicht
unmittelbar erkennbar, dass jedes Verhalten (inklusive Unterlassen) eines
geschäftsführenden und die Personengesellschaft nach außen
vertretenden Gesellschafters der Personengesellschaft direkt zuzurechnen
wäre, und damit in weiterer Folge dem von der Personengesellschaft
Vertretenen. Eine derartige Zurechnung ist jedoch daraus zu schließen,
dass in der Begründung des VwGH-Erk 8.10.1990, 90/15/0134 (zitiert bei
Ritz,
BAO3,
§ 308 Tz 17) die direkte Zurechnung des Verhaltens (Verschuldens)
der Organe einer juristischen Person bejaht wird.
Weiters ist davon auszugehen, dass diese Verantwortlichkeit
jedes vertretungsbefugten Gesellschafters die Personengesellschaft nicht von
ihrer eigenen Verantwortlichkeit befreit.
"Ereignis" iSd § 308 Abs 1 BAO ist jedes
Geschehen - nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein
(inner)psychischer Vorgang wie Vergessen oder Sich-Irren
(Ritz,
BAO3,
§ 308 Tz 8,
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 308 Anm 8).
"Unvorhergesehen" iSd § 308 Abs 1 BAO ist
ein von der Partei nicht einberechnetes Ereignis, dessen Eintritt sie auch unter
Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht
nicht erwarten konnte
(Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, aaO;
Ritz, aaO Tz 9).
"Unabwendbar" iSd § 308 Abs 1 BAO ist ein
Ereignis, wenn es mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten nicht verhindert werden kann.
(Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, aaO)
Laut Ritz, aaO, Tz 10:
"auch wenn die Partei das Ereignis
vorhersah". Zur Erfüllung des § 308 Abs 1
Satz 1 BAO reicht es aus, wenn das Ereignis unvorhergesehen oder
unabwendbar war, wobei auch das Vorliegen beider Eigenschaften bei einem
Ereignis kein Hindernis wäre.
Der zweite Satz des § 308 Abs 1 BAO kann im
Zusammenhang so verstanden werden, dass er das Erfordernis der Verhinderung
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis insofern abmildert, als
an der Unvorhergesehenheit oder Unabwendbarkeit der Partei (bzw ihrem Vertreter)
ein höchstens ´minderer Grad des Versehens´ unterlaufen sein
darf. Auch ein Verschulden durch Risikoschaffung bzw -erhöhung oder durch
unterlassene Risikominderung läßt sich darin integrieren, weil die
Risikoschaffung bzw -erhöhung bzw die unterlassene Risikominderung
schlussendlich zu einem größeren Ausmaß an Unabwendbarkeit oder
Unvorhersehbarkeit führt als es ursprünglich bestanden hat. Von einem
größeren oder kleineren Ausmaß von Unabwendbarkeit bzw
Unvorhersehbarkeit auszugehen, erscheint deshalb zulässig, weil diese
Begriffe in der realen Welt nichts Absolutes (bzw nichts als absolut
Erkennbares) darstellen: Die (Un)Vorhersehbarkeit hängt von den
prognostischen Fähigkeiten ab; die (Un)Abwendbarkeit hängt von den
Fähigkeiten zur Abwendung ab. Diese Sichtweise des zweiten Satzes
von § 308 Abs 1 BAO ist für den Wiedereinsetzungswerber
günstiger, weil sie eine Kausalität des mehr als minderen Versehens
für die verminderte Vorhersehbarkeit (=erhöhte Unvorhersehbarkeit) bzw
verminderte Abwendbarkeit (=erhöhte Unabwendbarkeit) voraussetzt, um die
Wiedereinsetzung auszuschließen. Wenn dagegen der zweite Satz von
§ 308 Abs 1 BAO so verstanden würde, dass irgendein Versehen
von mehr als minderem Grad die Wiedereinsetzung verhinderte, könnte dies
(zumindest theoretisch) zusätzliche Ausschlüsse von der
Wiedereinsetzung bewirken.
Ein "minderer Grad des Versehens" iSd § 308
Abs 1 BAO, was auch mit leichter Fahrlässigkeit gleichgesetzt werden
kann (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
aaO Anm 9), liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den
gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht; bei rechtskundigen
Parteienvertretern ist ein strengerer Maßstab anzulegen (vgl aber unten
zur Frage der Anwendung dieser Regel auf ein Versehen infolge einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung); jedoch ist stets eine Beurteilung nach
den Umständen des Einzelfalles nötig und die aus der Judikatur
entnommenen Aussagen sind daher nicht als starre Regeln anzusehen
(Ritz aaO
Tz 13-16). Dieselben Anforderungen wie an rechtskundige
Parteienvertreter werden nach der Rechtsprechung (VwGH 8.10.1990, 90/15/0134;
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
§ 308 E 34f) auch an Steuerberater,
Wirtschaftstreuhänder (und berufsbefugte Gesellschaften) als
berufsmäßige Parteienvertreter gestellt.
Kausal für die Nichtabfertigung des Vorlageantrages
(gegen die mit 17. Jänner 2003 datierte Berufungsvorentscheidung)
spätestens am 27. Februar 2003, als die Postaufgabe des
Vorlageantrages noch rechtzeitig gewesen wäre, waren
schließlich
das
Vergessen der Notwendigkeit der rechtzeitigen Abfertigung durch HerrA -
andernfalls hätte er den anderen Gesellschafter anrufen können, damit
dieser zumindest einen Antrag auf Verlängerung der Vorlagefrist stelle;
Ursache hierfür und damit hinsichtlich der Kausalität gleichbedeutend
war, dass HerrA nicht von 24. bis 27. Februar 2003 (gesund) im Büro
anwesend war.
die
Herausnahme der Vorlagefrist aus der Terminkontrolle durch das Sekretariat bei
der Ausgabe des Aktes an HerrA in der 7. Kalenderwoche (bevor er nicht mehr
ins Büro kam) - andernfalls hätte der andere Gesellschafter, HerrF,
vom Sekretariat auf das Ablaufen der Vorlagefrist aufmerksam gemacht werden
können und zumindest - was keine aufwendige Einarbeitung erfordert -
rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Vorlagefrist stellen
können.
Da sowohl das Verhalten (Unterlassen, Verschulden) der den
Bw vertretenden OHG als auch von HerrA dem Bw zuzurechnen sind, sind die
Voraussetzungen des § 308 Abs 1 BAO im Hinblick auf beide zu
untersuchen:
"In der Regel"
wird die Eignung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung als
Wiedereinsetzungsgrund von der Rechtsprechung anhand ihres Ausschlusses der
Dispositionsfähigkeit beurteilt (vgl VwGH 10.10.1996, 95/20/0659). Aus
diesem Erkenntnis geht auch hervor, dass das Vergessen der Postaufgabe eines
Briefes durch einen ansonsten sehr wohl Handelnden, der nämlich andere
Poststücke auf die Post gebracht hatte, aufgrund eines akuten Schmerz- und
Schwindelanfalles in Verbindung mit Sehstörungen einen
Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Die Rechtsprechung erfordert daher
entweder nicht zwingend eine Dispositionsunfähigkeit im engen Wortsinne
(sofern dies etwas Absolutes wäre, wovon nicht auszugehen ist) oder es ist
- was für den ggstdl Fall zum selben Ergebnis führt -
Dispositionsunfähigkeit im (als maßgebend betrachteten) weiten
Wortsinne bereits bei den für HerrA glaubhaft gemachten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen gegeben. Denn die für Februar 2003
vorgebrachten und durch die im Unfallkrankenhaus gestellten Diagnosen vom
November 2002 (Bfg-Akt Bl 150) glaubhaft gemachten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen von HerrA sind mit denen im vorzitierten VwGH-Erkenntnis
vergleichbar.
Das Vergessen des Vorlageantrages war aus Sicht von HerrA -
im Sinne von § 308 Abs 1 Satz 2 BAO ohne Überschreiten
eines minderen Grades des Versehens - unabwendbar und unvorhersehbar:
Es
war zwar kausal, dass er vor der vollständigen Genesung bereits zu arbeiten
begonnen hat. Diese Verursachung der schlussendlichen Unabwendbarkeit stellt
aber nur einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) dar,
weil ein solches Verhalten auch und gerade sorgfältigen Menschen naheliegt
(vgl Vorhalt in der mündlichen Verhandlung). Dem Finanzamt, das dann einen
erhöhten Level der Aufmerksamkeit fordert, ist zu entgegnen, dass die
(damalige, erhöhte) Vergesslichkeit nicht auffiel, als die Vorlagefrist
noch offen war. (Davon zu unterscheiden ist das allgemeine Wissen, dass bei
jedem Menschen ein Vergessen nicht völlig ausgeschlossen werden kann.)
Das
schließlich entscheidende Vergessen wurde durch gesundheitliche
Beeinträchtigungen gefördert. Das Nichtvorhersehen des Vergessens,
obwohl durch die gesundheitliche Beeinträchtigungen das Risiko der
Vergesslichkeit größer wurde, ist aber - ebenfalls aufgrund der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen - nur ein minderer Grad des Versehens.
(Davon zu unterscheiden ist das Gebot, bei der Kanzleiorganisation menschliche
Fehlleistungen wie Vergessen abzusichern; dies wird aber erst bei der
Betrachtung der OHG abzuhandeln sein.)
Es handelt sich zwar hier um den Angehörigen eines
berufsmäßig parteienvertretenden Berufsstandes. Das Anlegen eines
strengeren Maßstab an diesen als an andere Menschen, wenn es um ein
Versehen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen geht, wäre nicht
sachgerecht. Eine derartige pauschale Anhebung des Maßstabes wird daher
hier bei der gebotenen Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalles (vgl
Ritz, aaO Tz 16) nicht
vorgenommen. Im Hinblick auf HerrA (persönlich) liegt daher keine
Überschreitung des minderen Grades des Versehens vor.
Hinsichtlich der berufsmäßig
parteienvertretenden OHG, die den Bw vor der Abgabenbehörde
vertritt: Die Rechtsprechung (VwGH 24.5.1991, 90/16/0197; VwGH
21.10.1993, 92/15/0100;
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
§ 308 E 42f, E 50; UFS 17.2.2006, RV/0872-L/05)
fordert vom berufsmäßigen Parteienvertreter - auch wenn es sich um
eine Parteienvertreterin in der Rechtsform einer Gesellschaft handelt (s oben)
-, dass durch geeignete Kontrollen in der Kanzleiorganisation vorgesorgt wird,
damit im Kanzleibetrieb Unzulänglichkeiten - wie Fristversäumnisse -
durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden. Hierzu
wird ein Fristenkalender als unabdingbar notwendig erachtet, in welchem die
Fristeintragung erst dann gestrichen wird, wenn die fristwahrende Maßnahme
durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest
postfertig gemacht worden ist. Andernfalls wird nicht von einem minderen Grad
des Versehens ausgegangen. In dem seitens des Bw vorgebrachten Erkenntnis
VwGH 10.10.1996, 95/20/0659, betreffend einen Flüchtlingsberater als
Vertreter, stand hingegen der Fristenkalender nicht zur Debatte. Ein solcher
wäre auch nicht kausal für das Fristversäumnis gewesen, weil der
plötzlich erkrankte Flüchtlingsberater am letzten Tag der
Berufungsfrist als Letzter das Büro verließ und dabei die
Berufungsschrift vergaß anstatt sie zum Postamt
mitzunehmen. Für die seitens des Bw vorgebrachte Differenzierung der
Anforderungen an die Kanzleiorganisation in Abhängigkeit von der
Kanzleigröße wurden in Literatur und Rechtsprechung keine
Anhaltspunkte aufgefunden.
Auch bei näherer Betrachtung des vorliegenden
Einzelfalles war es nicht unvorhersehbar, dass von den für die OHG
tätigen Personen, auch den Gesellschaftern, einmal etwas vergessen werden
könnte, denn theoretisch kann jeder Mensch - auch der Gesellschafter -
etwas vergessen und die Möglichkeit des Vergessens ist allgemein bekannt.
Dies nicht vorherzusehen, war ein mehr als minderer Grad des Versehens.
Das mögliche Vergessen durch die Gesellschafter wurde
nicht abgesichert, weil bei Ausgabe eines Aktes an einen Gesellschafter der
diesbezügliche Termin in der Fristenliste gestrichen und der alleinigen
persönlichen Verantwortung des Gesellschafters überantwortet wurde.
Das Unterlassen dieser Absicherung stellte bei der OHG nach der zitierten und
verfestigten Rechtsprechung ein mehr als minderes Versehen dar. Durch dieses
Versehen wurde das andernfalls - insbesondere mittels Erhebung eines
Fristverlängerungsantrages durch den anderen Gesellschafter - abwendbare
Versäumen der Frist erst zu einem unabwendbaren Ereignis.
Da dem Bw der mehr als mindere Grad des Versehens der ihn
vertretenden OHG zuzurechnen ist, liegen nicht alle notwendigen Voraussetzungen
für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, sodass die Berufung
abzuweisen ist.
Ergeht auch an Finanzamt X zu nunmehriger St.Nr. Y
Wien, am 2.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-W/06
- Stammnummer
- 27667
- Gültig
- 02.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF